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I. Streitig ist, ob Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten
berücksichtigt werden können.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte
Eheleute. Der Kläger ist als Hochschullehrer an der
Universität X tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der
Familienwohnsitz befindet sich in Y.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr (2007) machte der Kläger Kosten
für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.080
EUR als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) versagte den beantragten
Werbungskostenabzug, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung des Klägers bilde.
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Die Klage war aus den in EFG 2011, 419 =
SIS 11 07 38 veröffentlichten Gründen ohne Erfolg. Im
Klageverfahren hatte der Kläger u.a. vorgetragen:
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Das häusliche Arbeitszimmer bilde den
Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit. Dort erbringe er die
Handlungen und Leistungen, die für den von ihm ausgeübten
Beruf wesentlich und prägend seien. Sowohl der quantitative
als auch der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit
lägen im häuslichen Arbeitszimmer.
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Seine Tätigkeit umfasse gleichrangig
die Bereiche Lehre und Forschung. Im Arbeitszimmer bereite er die
Vorlesungen vor und nach. Hierfür habe er seit 1970 eine
umfassende Spezialbibliothek aufgebaut, die ihm in dieser Form
weder an der Universität noch in anderen frei
zugänglichen öffentlichen Sammlungen zur Verfügung
stehe. Die Bibliothek enthalte über 10.000 Bücher sowie
Kopien und Verfilmungen aus deutschen, europäischen und
amerikanischen Archiven, die für seine
Forschungstätigkeit und zur Vorbereitung der Vorlesungen und
Seminare von existenzieller Bedeutung seien. Die
Forschungstätigkeit übe er ausschließlich im
Arbeitszimmer aus.
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Was die Prüfungstätigkeit angehe,
sei das Korrigieren der Prüfungsarbeiten im häuslichen
Arbeitszimmer deutlich stärker zu gewichten als die
mündlichen Prüfungen.
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Vom Arbeitsumfang her entspräche die
Tätigkeit im Arbeitszimmer ca. 80 % seiner gesamten
beruflichen Tätigkeit. Er sei an vier Arbeitstagen, sowie am
Wochenende und während der vorlesungsfreien Zeit dort
ganzzeitig tätig.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG)
Rheinland-Pfalz vom 25.2.2010 6 K 2045/09 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 1.7.2009 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2007 dahingehend zu ändern,
dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.620 EUR
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FA hat am 10.11.2010 den angefochtenen
Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO) geändert.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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1. Die Revision führt zwar aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung. Denn Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens
war noch der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 1.7.2009. An dessen
Stelle trat während des Revisionsverfahrens der nach §
172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheid
vom 10.11.2010, welcher nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des
Revisionsverfahrens wurde. Soweit einem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand
haben. Dennoch bedarf es hier keiner Zurückverweisung der
Sache an das FG gemäß § 127 FGO, da die Sache
spruchreif ist. Die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen bilden unverändert die Grundlage für die
Entscheidung des erkennenden Senats (dazu z.B. Senatsurteil vom
8.7.2010 VI R 24/09, BFHE 230, 542, BStBl II 2011, 288 = SIS 10 36 35).
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2. Jedoch ist die Revision gleichwohl als
unbegründet zurückzuweisen. Denn die Klage ist
unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass
die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des
Klägers nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden
dürfen.
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a) Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 (EStG) kann ein
Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht,
wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der
abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die
Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch im Streitfall zur
Anwendung. Denn gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt
sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum
2007.
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b) Die Neuregelung ersetzt § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes
(StÄndG) 2007. Die Vorschrift, die den Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung nur noch erlaubte, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildete, war mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
teilweise unvereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -
BVerfG - vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16).
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Im Übrigen war mit dem JStG 1996 in
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erstmals eine sachliche und
betragsmäßige Einschränkung des Betriebsausgaben-
und des Werbungskostenabzugs (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) für
steuerlich anzuerkennende, ausschließlich betrieblich oder
beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer gesetzlich geregelt
worden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.d.F. des
JStG 1996 durften Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht
mindern. Eine Ausnahme von dem in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 normierten Abzugsverbot galt nach
Satz 2 der Vorschrift, wenn die betriebliche oder berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung stand. In diesem Fall wurde die
Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM bzw. 1.250 EUR
begrenzt und eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit nur
noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG
1996).
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3. Im Streitfall liegen, wie auch zwischen den
Beteiligten unstreitig ist, die Voraussetzungen für den
beschränkten Werbungskostenabzug gemäß § 9
Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht
vor.
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a) Der Begriff „Mittelpunkt der
gesamten ... Betätigung“ ist gesetzlich nicht
näher definiert. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen
Aufschluss über die Bedeutung dieses Merkmals (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.11.2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93,
BStBl II 2004, 62 = SIS 03 18 71, m.w.N.). Nach der zu § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 1996 ergangenen
Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen,
der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu
Hause und teilweise auswärts - ausübt, der Mittelpunkt
danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und
Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf
wesentlich und prägend sind (ständige Rechtsprechung, s.
etwa BFH-Urteile vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 = SIS 07 15 76; vom 23.5.2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006,
600 = SIS 06 25 29; vom 9.11.2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl
II 2006, 328 = SIS 06 11 11). Die für den Beruf wesentlichen
und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des
inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und
beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben
(BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1133 = SIS 07 15 76; vom 22.11.2006 X
R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 = SIS 07 07 62; in BFHE
214, 158, BStBl II 2006, 600 = SIS 06 25 29; vom 6.7.2005 XI R
87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18 = SIS 05 47 90; vom
9.4.2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917 = SIS 03 32 85).
Maßgebend ist danach, ob - unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung - das qualitativ für eine bestimmte
steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer
ausgeübt wird (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 4 Rz Lb 191). So ist bei einem Richter das
häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der
richterlichen Tätigkeit, weil die eigentliche richterliche
Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen
und mündlichen Verhandlungen manifestiert (Schmidt/ Heinicke,
EStG, 30. Aufl., § 4 Rz 595; Söhn, in: Kirchhof/
Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 193). Entsprechendes
gilt für den Lehrer (BFH-Urteil in BFHE 211, 505, BStBl II
2006, 328 = SIS 06 11 11). Auch bei einem Hochschullehrer ist das
häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil das
Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit,
nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss
(BFH-Entscheidungen vom 14.7.2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253 =
SIS 10 35 64; vom 14.7.2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053 = SIS 10 32 16; vom 16.6.2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810 = SIS 10 27 29;
s. zur Bedeutung des jeweiligen Gepräges auch die BFH-Urteile
in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18 = SIS 05 47 90:
Tankstellenbetreiber; vom 26.6.2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl
II 2004, 50 = SIS 03 38 22: Architekt). In diesen Fällen, in
denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet,
kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des
häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts
bewirken.
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Aufgrund der berufstypischen bzw.
typisierenden Betrachtung erübrigen sich Feststellungen zum
jeweiligen zeitlichen Umfang der beruflichen oder betrieblichen
Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers. Auf diese Weise kann
nach Auffassung des BFH dem Prinzip eines gleichmäßigen
Gesetzesvollzugs Rechnung getragen werden (BFH-Urteil in BFHE 210,
493, BStBl II 2006, 18 = SIS 05 47 90).
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b) Der Senat hält an diesen
Grundsätzen fest. Zwar ist zu beachten, dass der genannten
Rechtsprechung die bis 2006 geltende Rechtslage zugrunde liegt. Der
BFH leitete seine Auffassung u.a. aus einem Vergleich der
Mittelpunktregelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz
2 EStG i.d.F. des JStG 1996) mit der 50 %-Regelung in § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 her (vgl.
BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II
2004, 59 = SIS 03 18 69; in BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62 = SIS 03 18 71; vom 13.11.2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004,
65 = SIS 03 18 68; in BFH/NV 2003, 917 = SIS 03 32 85; vom
23.1.2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11). Nach Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen
Nutzung von mehr als 50 % der Gesamttätigkeit durch § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. StÄndG
2007 (zur Verfassungsmäßigkeit insoweit s.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16) sieht der
Senat dennoch für die Fallgestaltungen, in denen der
Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit -
teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt,
angesichts der Grundentscheidung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Satz 1 EStG keine Notwendigkeit, den Mittelpunktbegriff grundlegend
neu zu bestimmen (s. dazu Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 19 Rz
60, Stichwort Arbeitszimmer).
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c) Die angefochtene Entscheidung entspricht im
Ergebnis den genannten Grundsätzen. Bei einem Hochschullehrer
liegt der prägende Tätigkeitsschwerpunkt zumindest immer
dann außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn
dieser, wie der Kläger im Streitjahr, einer Lehrverpflichtung
nachkommt. Zu Recht hat das FG der vom Kläger behaupteten
zeitlich weit überwiegenden Nutzung seines häuslichen
Arbeitszimmers keine Bedeutung beigemessen. Die von den
Klägern gerügte Verletzung der dem FG obliegenden
Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) geht schon deshalb ins
Leere.
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d) Der Senat teilt die von den Klägern
geltend gemachten Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht. Nach Auffassung des BVerfG in
BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16 ist ein Werbungskostenabzugsverbot
bzw. eine Beschränkung von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmers trotz des Werbungskostencharakters
dieser Kosten verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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