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Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des steuerlichen Beraters: 1. Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. - 2. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt. - Urt.; BFH 3.12.2009, VI R 58/07; SIS 10 04 93

Kapitel:
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Fundstellen
  1. BFH 03.12.2009, VI R 58/07
    BStBl 2010 II S. 531
    LEXinform 0179479

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.5.2010
    -/- in NWB 9/2010 S. 644
    erl in StuB 5/2010 S. 207
    M.Sch. in NWB 11/2010 S. 814
    St.Sch. in BFH/PR 5/2010 S. 186
    T.L. in BB 23/2010 S. 1392
    M.Sch. in HFR 5/2010 S. 446
    TC in DStZ 11/2010 S. 394
    KAM in Stbg 9/2010 S. M 15
Normen
[EStG] § 33
[FGO] § 76 Abs. 1 Satz 1
[AO 1977] § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 29.11.2006, SIS 07 11 29, Grobes Verschulden, Änderung, Neue Tatsache, Steuerberater
  • vor: FG München, 29.11.2006, SIS 07 11 29, Grobes Verschulden, Änderung, Neue Tatsache, Steuerberater
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 18.4.2023, SIS 23 09 69, Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich doppelter Erklärung von Einnahme...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 11 56, Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erklärung steuerfreier Kinderzulagen bei in der Schw...
  • BFH 18.9.2019, SIS 20 02 15, Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess: Die Mitwirkungspflicht volljähri...
  • FG Hamburg 22.3.2019, SIS 19 21 27, Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei unterlassener Geltendmachung eines Auflösungsverlustes: Ein S...
  • BFH 13.12.2018, SIS 18 22 69, Zu den materiellen Merkmalen des Vorsteuerabzugs: 1. Für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen de...
  • FG Hamburg 9.8.2018, SIS 18 16 36, Kein Ausgleich nach § 174 AO bei unzutreffender Umsetzung der Wechselwirkung von KStG und GewStG: Wenn da...
  • FG Düsseldorf 23.5.2018, SIS 18 11 36, Auflösungsverlust bei GmbH-Insolvenz, Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids des Rea...
  • BFH 14.3.2018, SIS 18 06 96, Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises: 1. Das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einem B...
  • BFH 16.1.2018, SIS 18 06 87, Doppelte Haushaltsführung, Hauptwohnung am Beschäftigungsort: 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nic...
  • BFH 16.12.2016, SIS 17 01 94, Befugnis des FG zur Ablehnung von Beweisanträgen, tägliches Auszählen einer offenen Ladenkasse: 1. Die in...
  • Hessisches FG 15.12.2016, SIS 17 07 59, Freigebige Zuwendung bei Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleich: Der Verzicht eines...
  • FG Düsseldorf 20.7.2016, SIS 16 22 46, Negativer Widerstreit i.S. des § 174 Abs. 3 AO, regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S. des § 11 Abs. 2 S...
  • FG München 12.2.2014, SIS 14 22 82, Neue Tatsache, grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer "dauernden Last": Die unterlassen...
  • FG Münster 23.1.2014, SIS 14 28 66, Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden des Beraters: Vergisst de...
  • Thüringer FG 27.11.2013, SIS 14 22 93, Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken in einem Änderungsbescheid, Differenzierung zwischen Vorläufigkeite...
  • FG Hamburg 25.10.2013, SIS 14 03 11, Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bzw. neuer Tatsachen: 1. Die Vorlage einer Kinderfreibeträge ...
  • BFH 23.7.2013, SIS 13 24 89, Leichtfertige Steuerverkürzung, abweichende Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung:...
  • BFH 16.5.2013, SIS 13 21 70, Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung, grobes Verschulden des steuerlichen Be...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 47, Lohnzahlung Dritter, Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer: 1. Die Zuwendung eines Drit...
  • BFH 9.5.2012, SIS 12 22 08, Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen, Berücksichtigung ausländischer Steuerbescheide, unionsrech...
  • BFH 9.11.2011, SIS 12 03 46, Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis: 1. Bescheinigu...
  • FG Rheinland-Pfalz 30.8.2011, SIS 11 37 79, Änderung von Steuerbescheiden bei Verwendung von Steuererklärungssoftware: Wie das Verschulden eines steu...
  • Niedersächsisches FG 24.5.2011, SIS 11 31 54, Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei komprimierter "Elster"-Steuererklärung: 1. Zu den Voraussetzungen...
  • Niedersächsisches FG 3.5.2011, SIS 11 31 64, Grobes Verschulden, i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, fehlende Angabe von Stückzinsen: 1. Zu den Voraussetz...
  • FG Hamburg 7.12.2010, SIS 11 08 26, Begriff "leichtfertig" in § 378 AO: Für die Eigenschaft einer Steuer als i.S. von § 169 Abs. 1 Satz 2 AO ...
  • FG München 23.9.2010, SIS 11 25 31, Tatsachen, Kenntnis oder Unkenntnis des zuständigen Sachbearbeiters, grobes Verschulden des Steuerpflicht...
  • FG München 30.3.2010, SIS 10 25 87, Änderung von Schätzungsbescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen in Steuererklärungen...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.3.2010, SIS 10 28 37, Grobes Verschulden bei verspäteter Geltendmachung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG: Die vom Steu...
Fachaufsätze
  • LIT 01 92 44 M. Schwenke, NWB 11/2010 S. 814: Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters und eingeschalteter Dritter - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 3...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Änderung von Einkommensteuerbescheiden verlangen kann, weil Aufwendungen nachträglich bekanntgeworden sind.

 

 

2

Die Klägerin ist von Beruf Diplom-X und wurde für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt.

 

 

3

Mit Schreiben vom 3.1.2003 beantragte die Klägerin die Änderung der genannten Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Sie teilte dem FA mit, dass ihr in den Streitjahren hohe außergewöhnliche Belastungen erwachsen seien. Dabei handele es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnerhaltungsmaßnahmen infolge einer Kiefererkrankung in Höhe von 19.324,63 DM im Jahr 1998, 37.537,12 DM im Jahr 1999 und 11.213,21 DM im Jahr 2000.

 

 

4

Das FA lehnte eine Änderung der Bescheide mit der Begründung ab, die Klägerin bzw. ihren steuerlichen Berater treffe ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2007, 645 = SIS 07 11 29 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

 

 

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Sie macht insbesondere geltend, dass die wesentlichen steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen von der Firma Y bzw. Z zusammengestellt und an den steuerlichen Berater übermittelt worden seien. Das FG habe diesen Vortrag, insbesondere einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung, nicht gewürdigt. Damit liege ein Verfahrensmangel vor.

 

 

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 29.11.2006 aufzuheben und die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1998 auf 71.609 DM, für den Veranlagungszeitraum 1999 auf 120.666 DM und für den Veranlagungszeitraum 2000 auf 68.479 DM festzusetzen.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 nicht nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zugunsten der Klägerin geändert werden können, weil sie ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind.

 

 

10

1. Das FG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufgeklärt und damit nicht gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.

 

 

11

a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO die erforderlichen Beweise zu erheben. Dabei hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel aufzuklären. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.12.2005 I B 249/04, BFH/NV 2006, 780 = SIS 06 15 59). Auf eine beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsentscheidungen vom 13.11.2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219 = SIS 08 07 72; vom 1.2.2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956 = SIS 07 62 24; vom 16.11.2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753 = SIS 06 15 32; jeweils m.w.N.).

 

 

12

b) Nach diesem Rechtsmaßstab musste der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG angebotene Zeugenbeweis zu der Frage, ob und inwieweit die Klägerin durch die Firma Y bzw. Z in den Streitjahren wirtschaftlich betreut und für sie die Buchhaltung geführt wurde, nicht erhoben werden. Hierauf kam es im Streitfall nicht an. Das FG konnte daher auch auf die Erhebung dieses Beweises verzichten. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass das FG in der mündlichen Verhandlung bedeutet habe, den vorgetragenen Sachverhalt bzw. die diesbezügliche Bestätigung durch den Zeugen als zutreffend zu unterstellen. Damit musste sich auch der Klägerin aufdrängen, dass unter den besonderen Umständen des Streitfalles eine Auseinandersetzung mit der Frage eines zurechenbaren Verschuldens von Hilfspersonen nicht entscheidungserheblich war. Das Urteil des FG geht demzufolge auch erkennbar von der Grundannahme aus, dass ein Steuerberater verpflichtet ist, den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das FG allein auf das Verschulden des steuerlichen Beraters abgestellt hat und - ohne dies ausdrücklich in den Entscheidungsgründen auszuführen - ein etwaiges Verschulden von Hilfspersonen für die zu treffende Entscheidung als unerheblich angesehen hat.

 

 

13

Da im Streitfall von einem eigenen Verschulden des steuerlichen Beraters auszugehen ist, widerspricht die Entscheidung des Senats auch nicht den Aussagen des III. und IV. Senats des BFH zum groben Verschulden von Hilfspersonen (BFH-Urteile vom 3.2.1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324 = SIS 83 08 44; vom 17.11.2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412 = SIS 06 16 60). Selbst wenn man im Streitfall von einem Verschulden weiterer Hilfspersonen ausgehen würde, wäre dieses Verschulden nach Auffassung des Senats dem steuerlichen Berater als eigenes Verschulden zuzurechnen. Auch in diesem Fall ergäbe sich kein Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des III. und IV. Senats des BFH, da im Unterschied zum Streitfall die Dienstleistungen der Hilfspersonen in jenen Fällen dem Steuerpflichtigen gegenüber unmittelbar erbracht worden waren. Im Ergebnis konnte das FG daher ein etwaiges Verschulden weiterer Hilfspersonen unberücksichtigt lassen.

 

 

14

2. Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

 

 

15

a) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866 = SIS 07 61 42, m.w.N.). Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (BFH-Urteile vom 30.10.1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161 = SIS 87 04 53; vom 1.10.1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346 = SIS 94 02 41; vom 16.9.2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75 = SIS 04 40 20; in BFH/NV 2007, 866 = SIS 07 61 42). Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 10.8.1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131 = SIS 89 12 46; vom 23.2.2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978 = SIS 00 57 63; BFH-Beschluss vom 31.1.2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212 = SIS 05 31 33).

 

 

16

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten (z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412 = SIS 06 16 60, m.w.N.). Die Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung ergibt sich aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung (§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO). Dieser Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt.

 

 

17

c) Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen - abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen - nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen entspricht. Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (BFH-Urteile vom 9.8.1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65 = SIS 92 05 44; vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441 = SIS 03 17 33).

 

 

18

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden der Krankheitskosten ein grobes Verschulden trifft.

 

 

19

Wie das FG zutreffend erkannt hat, kann es im Streitfall offen bleiben, ob sich die Klägerin auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum in ihrer Person berufen kann. Die Klägerin muss sich aber, wie das FG ebenfalls zutreffend entschieden hat, das Verschulden ihres steuerlichen Beraters im Streitfall zurechnen lassen. Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss verlangt werden, dass sie den Inhalt der Merkblätter kennen und die üblichen Vordrucke beherrschen. Der steuerliche Berater durfte weiter gerade bei einem steuerlichen Laien, wie der Klägerin, nicht ohne Nachfrage davon ausgehen, dass aufgrund der bestehenden Krankenversicherung und der hohen zumutbaren Belastung der Klägerin keine steuerlich relevanten Krankheitskosten vorlagen. Vielmehr musste er die von ihm beratene Steuerpflichtige im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach Aufwendungen fragen, die steuerlich zu berücksichtigen waren. Denn ein Steuerberater hat seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Er darf sich insbesondere nicht - wie im Streitfall - darauf verlassen, dass die steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen durch Dritte derart aufbereitet werden, dass Nachfragen beim Steuerpflichtigen selbst entbehrlich werden. Der steuerliche Berater handelte daher im Streitfall grob fahrlässig.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Ob ein Berater grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage. Das Ausmaß der Belehrungspflicht hängt vom Umfang des Mandats und vom Kenntnisstand des Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten ab. Entscheidend muss auch sein, inwieweit es im konkreten Fall überhaupt naheliegt, dass steuerlich relevante Umstände vorliegen. Regelmäßig sind die wesentlichen Krankheitskosten durch Versicherungsleistungen abgedeckt. Bei einer hohen zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) kommt die Berücksichtigung nicht erstatteter Beträge daher nur ausnahmsweise in Betracht. Die Auffassung des BFH, der Berater handele stets grob fahrlässig, wenn er eine Nachfrage unterlasse, erscheint streng. Um einem etwaigen Schuldvorwurf zu begegnen, sollte der Inhalt des Beratungsgesprächs – z.B. anhand einer Prüfliste – entsprechend dokumentiert werden.