1
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I. Die Kläger begehren
Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) für das seit dem 18.6.2009 anhängige und durch
Urteil vom 20.6.2013, zugestellt am 3.7.2013 (Kläger) bzw.
5.7.2013 (Finanzamt - FA - ), beendete Verfahren 4 K 4146/09 vor
dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg.
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Die Klägerin war als Angestellte bei
der X-GmbH tätig gewesen. Deren alleinige Gesellschafterin,
die Y-GmbH, veräußerte mit Wirkung zum 1.3.2007 ihren
Gesellschaftsanteil an der X-GmbH in Höhe von 2.042.200 EUR an
die Z-AG. In einer Veranstaltung am 14.3.2007, zu der die Y-GmbH
u.a. Mitarbeiter der X-GmbH eingeladen hatte, erhielten diese
Schecks in unterschiedlicher Höhe, die Klägerin in
Höhe von 70.000 EUR. In einem Begleitschreiben der Y-GmbH
hieß es, es handele sich um eine Schenkung, über die das
zuständige Finanzamt informiert worden sei. In einer im
Pressearchiv der Y-GmbH aufgefundenen Pressemitteilung - die die
Kläger als Falschmeldung bezeichnet haben - hieß es, die
Y-GmbH verabschiede sich von den Mitarbeitern der X-GmbH mit einem
Überraschungsgeschenk. Zusammen mit dem Bonus für die
erweiterte Geschäftsführung zahle die Y-GmbH 2,8 Mio. EUR
an die Belegschaft als außerordentliche Anerkennung für
die geleistete Arbeit. Dies solle als Zeichen dafür gelten,
dass deutsche Unternehmer an ihre Mitarbeiter zu denken
vermögen.
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3
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Das Schenkungsteuerfinanzamt vertrat
zunächst die Auffassung, der Vorgang unterliege nicht der
Schenkung-, sondern der Lohnsteuer, erließ jedoch auf eine
Schenkungsteuererklärung der Klägerin einen
entsprechenden Bescheid über 14.904 EUR, der
bestandskräftig wurde. Auf eine Kontrollmitteilung
erließ das Betriebsstättenfinanzamt der X-GmbH
gegenüber der Klägerin am 18.12.2007 einen Bescheid
über die Festsetzung von Lohnsteuer und
Solidaritätszuschlag über 29.634,95 EUR.
Aussetzungsanträge blieben erfolglos.
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4
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Auf Antrag der Klägerin hob das
Schenkungsteuerfinanzamt den Schenkungssteuerbescheid am 29.7.2008
auf. In der am 14.11.2008 eingegangenen
Einkommensteuererklärung der Kläger war in der Zeile
„steuerfrei erhaltene
Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“ „Schenkung
70.000 EUR“ eingetragen. Das beklagte FA behandelte diesen
Betrag als Arbeitslohn. Den Einspruch wies das FA am 10.6.2009
zurück. Am 18.6.2009 erhoben die Kläger Klage, mit der
sie ihre Auffassung, es habe sich um eine Schenkung gehandelt,
weiter verfolgten.
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5
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Im Klageverfahren wechselten die
Beteiligten zunächst kontinuierlich Schriftsätze, bis die
Kläger mit Schriftsatz vom 12.11.2010 erklärten, eine
weitere Aufklärung sei vom FA leider nicht zu erwarten, und
fragten, wann mit mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme zu
rechnen sei. Der Berichterstatter des FG teilte mit, ein Termin
könne nicht genannt werden, da derzeit die bis 2006
eingegangenen Verfahren verhandelt würden. Das FG wurde
zunächst nicht weiter tätig. Am 21.12.2011 erhoben die
Kläger Verzögerungsrüge.
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Am 27.1.2012 fragte das FG bei den
Beteiligten an, ob einem Ruhen mit Rücksicht auf das
anhängige Revisionsverfahren VI R 58/11 zugestimmt werde. Die
Kläger lehnten dies am 14.2.2012 ab, da auf die - von
demselben Bevollmächtigten vertretene - Revision VI R 58/11
der Rechtsstreit zurückverwiesen werden müsse.
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Hierauf wurde das FG zunächst wiederum
nicht weiter tätig. Am 18.10.2012 erhoben die Kläger
erneut Verzögerungsrüge.
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Am 9.11.2012 fragte das FG mit Hinweis auf
ein bereits von einem anderen Senat des FG (1 K 1102/09)
entschiedenes Parallelverfahren, gegen dessen Entscheidung Revision
eingelegt worden sei, erneut, ob einem Ruhen zugestimmt werde. Die
Kläger lehnten dies am 21.11.2012 ab.
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Das FG wurde vorerst nicht weiter
tätig.
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Am 9.4.2013 teilten die Kläger mit, es
sei ein Änderungsbescheid ergangen, und erhoben die dritte
Verzögerungsrüge.
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Am 10.5.2013 lud das FG zur mündlichen
Verhandlung für den 20.6.2013 und wies in diesem Termin die
Klage ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat
der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 17.3.2014 VI B 91/13
(nicht veröffentlicht - n.v. - ) als unbegründet
zurückgewiesen.
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Am 15.11.2013 haben die Kläger
Entschädigungsklage gegen das Land Berlin erhoben. Sie
rügen, es sei eine in Geld zu entschädigende
Verzögerung von 36 Monaten eingetreten.
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13
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Während die durchschnittliche
Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Klagen bei 17 bis 18 Monaten
liege, sei das vorliegende Verfahren erst nach über 48 Monaten
Verfahrensdauer beendet worden, ohne dass hierfür sachliche
Gründe erkennbar seien. Ob die Bediensteten der Justiz hieran
ein persönliches Verschulden treffe - wofür nichts
spreche -, sei unerheblich. Es sei Angelegenheit des Beklagten, das
FG personell hinreichend auszustatten.
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14
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Die Sache sei bereits mit Erhebung der
Klage entscheidungsreif - und nicht unschlüssig - gewesen. Der
Sachverhalt sei unstreitig gewesen, während die Rechtsfrage
sich auf die Frage beschränkt habe, ob die Zahlung der 70.000
EUR Schenkung oder Arbeitslohn war. Einer kurzfristigen Anberaumung
eines Termins, ggf. mit Zeugenvernehmung, habe nichts
entgegengestanden. Spätestens in der zweiten Jahreshälfte
2010 sei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung angezeigt
gewesen.
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15
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Eine Verfahrensdauer von 48 Monaten
müssten die Kläger nicht hinnehmen. Die angemessene Dauer
pro Instanz betrage etwa ein Jahr. So betrachte es auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der BFH in
seinem Beschluss vom 26.7.2012 X S 18/12 (PKH) (BFH/NV 2012, 1822 =
SIS 12 27 53) und das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 25.7.2012 7 KE 1/11 (NVwZ 2012,
1637) hätten es so gesehen. Soweit der Senat in dem
Zwischenurteil vom 7.11.2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II
2014, 179 = SIS 13 32 59) eine Phase von gut zwei Jahren bis zum
Beginn konkreter Maßnahmen, die das Verfahren einer
Entscheidung zuführen sollen, noch für angemessen
erachte, widerspreche dies seinen eigenen Grundsätzen
über eine Einzelfallbetrachtung. Die Drei-Phasen-Theorie und
die zweijährige Untätigkeit ab Eingang der Klage
besäßen weder in der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch im
GVG eine Grundlage, widersprächen dem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 des Grundgesetzes auf Effektivität des gerichtlichen
Rechtsschutzes und auch dem Sinn und Zweck des § 74
FGO.
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16
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Dementsprechend lehnten das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wie auch das Bundessozialgericht
(BSG) Orientierungs- oder Richtwerte für die Laufzeit
verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab (vgl. Urteile des BVerwG vom
11.7.2013 5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146; 5 C 27/12 D, BayVBl 2014,
149; vom 27.2.2014 5 C 1/13 D, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3;
Urteile des BSG vom 21.2.2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75,
und B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.).
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Wenn der Senat an seinen Grundsätzen
festhalten wolle, sei daher nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur
Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten
Gerichtshöfe des Bundes vom 19.6.1968 (BGBl I 1968, 661),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2012 (BGBl I 2012,
2418) der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des
Bundes anzurufen.
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18
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Schließlich seien die Kläger
nicht verpflichtet gewesen, dem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen,
da die Sachverhalte sich unterschieden hätten. Die Kläger
des möglichen Bezugsverfahrens hätten keine
Doppelbesteuerung hinzunehmen gehabt.
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Dies sei aber durch die Festsetzung von
Schenkungsteuer und Einkommensteuer auf denselben Betrag
über Jahre hinweg bei den Klägern der Fall gewesen. Diese
Doppelbelastung ergebe sich aus dem Bescheid über
Schenkungsteuer über 14.904 EUR und dem Bescheid über die
Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag über
29.634,95 EUR. Damit sei die Schenkung insgesamt mit 44.538,95 EUR
tatsächlich besteuert worden. Die Kläger hätten in
jedem Fall die gesetzliche Zinsbelastung auf den Mehrbetrag in
Höhe von 14.904 EUR zu erleiden gehabt, obwohl allen
Behörden klar gewesen sei, dass die doppelte Besteuerung
rechtswidrig sei.
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20
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Die Kläger beantragen, 1. den
Beklagten zu verurteilen, an den Kläger und die Klägerin
wegen überlanger Dauer des zum Az. 4 K 4146/09 beim FG
Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahren jeweils pro
Kläger eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3
GVG in Höhe von 3.600 EUR, somit in Höhe von 7.200 EUR,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach der Vorschrift des § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf diese Entschädigung
seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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lediglich hilfsweise, den Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger und die Klägerin wegen
überlanger Dauer des zum Az. 4 K 4146/09 beim FG
Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahrens eine
Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Höhe
von 3.576,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf
diese Entschädigung seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
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2. Im weiteren wird ausdrücklich
beantragt,
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dieses Klageverfahren nach § 11 Abs. 2
des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe (RsprEinhG) vom 19.6.1968 (BGBl I 661),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2012 (BGBl I, 2418)
auszusetzen und nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5.12.2012 (BGBl I, 2418) den
Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
anzurufen.
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Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Nach dem Drei-Phasen-Modell des Senats
hätte das FG im Herbst 2011 in die dritte Phase des
Verfahrensablaufs eintreten müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien
eine weitere Bearbeitung und insbesondere eine Entscheidung des
Streitfalls aber nicht sachdienlich gewesen. Bereits mit Urteil vom
21.6.2011 habe das FG Düsseldorf eine Klage zu einem
identischen Sachverhalt abgewiesen (8 K 2652/09 E, BB 2011, 2005 =
SIS 11 35 31). Auf Nichtzulassungsbeschwerde sei die Revision
zugelassen worden (VI R 58/11). Der Bevollmächtigte habe es
abgelehnt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, obwohl es auf die
Einvernahme von Zeugen nicht angekommen sei, wie der BFH mit Urteil
vom 28.2.2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 = SIS 13 16 47) bestätigt habe. Dies habe auf der Hand gelegen, weil
es sich bei der Frage, ob die Zuwendungen Arbeitslohn waren, um
eine reine Rechtsfrage handelte. Der Bevollmächtigte
hätte daher im Interesse der Kläger auf den Vorschlag des
FG eingehen und der Verfahrensruhe zustimmen müssen, um diese
nicht in weitere Kosten zu treiben. Dieses Verhalten sei auch im
Rahmen des hiesigen Verfahrens zu würdigen und führe zu
einer Versagung des Entschädigungsanspruchs.
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23
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Sollte das Gericht hingegen einen
Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bejahen, sei für
die Wiedergutmachung die Feststellung ausreichend, dass das
Verfahren verzögert gewesen sei, und zwar ohne Zuerkennung
eines Geldbetrages. Nach der BTDrucks 17/3802, 20 könne die
Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer zur
Wiedergutmachung ausreichen, wenn das Verfahren für den
Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte, er
durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen
habe oder der Beklagte darlege, dass der
Entschädigungskläger abgesehen von der
Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden
immateriellen Schaden erlitten habe. Gleiches müsse auch
gelten, wenn der Kläger kein besonderes Interesse an einer
schnellen Entscheidung des Gerichts haben könne. Das sei hier
angesichts des laufenden Revisionsverfahrens VI R 58/11 der Fall
gewesen, da es im Interesse der Kläger gewesen wäre, den
Ausgang des Verfahrens abzuwarten.
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24
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Im Übrigen habe ein Verfahren auch
dann keine besondere Bedeutung für den Kläger, wenn die
Klage bereits auf der Grundlage der eingereichten
Klagebegründung erkennbar unbegründet (unschlüssig)
sei (vgl. BFH-Urteil vom 17.4.2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl
II 2013, 547 = SIS 13 14 53). Dies sei hier der Fall gewesen, was
sich sowohl aus dem Urteil des IV. Senats als auch aus der
Entscheidung des BFH im Verfahren VI R 58/11 ergebe.
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II. Die Klage ist teilweise begründet.
Nach den Maßstäben des Senats, an denen er festhält
(dazu unten 1.), war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von
19 Monaten unangemessen (dazu unten 2.), von denen aber lediglich
für einen Zeitraum von sechs Monaten Entschädigung zu
zahlen ist (dazu unten 3.). Hierauf hat jeder der Kläger einen
Anspruch (dazu unten 4.).
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26
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1. Der Entschädigungsanspruch nach §
198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer des
Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer
richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der
Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten
der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Für die weiteren
Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der
Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei
Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile in BFHE 243, 126, BStBl II
2014, 179 = SIS 13 32 59 (unter II.2.a bis c), vom 18.3.2014 X K
4/13 (BFH/NV 2014, 1050 = SIS 14 15 87), und vom 19.3.2014 X K 3/13
(BFH/NV 2014, 1053 = SIS 14 15 88) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521 =
SIS 14 15 45) Bezug.
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27
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Diese Rechtsprechung steht zu derjenigen des
BVerwG und des BSG nicht in Widerspruch, so dass kein Anlass zu
einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes besteht. Hinsichtlich des - bereits im
Sachverhalt nicht vergleichbaren - Urteils des BVerwG in BayVBl
2014, 149 verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2014, 1053 =
SIS 14 15 88. Das Urteil des BVerwG in Buchholz 300 § 198 GVG
Nr. 3 betrifft den ebenfalls nicht vergleichbaren Fall eines
Berufungszulassungsverfahrens, das insgesamt fast drei Jahre
gedauert hatte, das Urteil des BSG in BSGE 113, 75 sowie die
Parallelentscheidung hierzu (B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.) ein
Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision.
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28
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Das BVerwG hat in seinem Urteil in BVerwGE
147, 146 (unter II.1.b aa (1) und (2)) ausgeführt, der
Einzelfall sei maßgebend und Grenzwerte verböten sich.
Auch zu diesen Aussagen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch.
Zum einen hat der Senat im Einklang mit dem BVerwG der
Einzelfallbetrachtung Vorrang vor der aus den typischen drei Phasen
des finanzgerichtlichen Verfahrens abgeleiteten Vermutungsregel
eingeräumt. Zum anderen hat das BVerwG seine
Zurückhaltung gegenüber Orientierungs- und Richtwerten
nicht zuletzt mit der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher
Verfahren begründet, die in dieser Form in der
Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
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29
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2. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war im
Umfang von 19 Monaten unangemessen.
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30
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a) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz
2 GVG nach Art von Regelbeispielen genannten Kriterien bietet kein
eindeutiges Bild. Die Schwierigkeit des Verfahrens war jedenfalls
nicht unterdurchschnittlich, während seine Bedeutung
angesichts der Steuerbelastung der Kläger
verhältnismäßig hoch erscheint. Allerdings hat das
klägerische Vorbringen mit seinen - unerheblichen -
Beweisantritten den Rechtsstreit für das FG komplexer
erscheinen lassen als er tatsächlich war.
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31
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b) Die Betrachtung des konkreten
Verfahrensablaufs zeigt eine Verzögerung von insgesamt 19
Monaten.
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aa) Die erste Phase war im Oktober/November
2010 beendet, als alle Beteiligten davon ausgingen, die Sache sei
ausgeschrieben. Das FG hätte gut zwei Jahre nach Eingang der
Klage und damit im Juli 2011 mit der Bearbeitung des Verfahrens
beginnen müssen. Daran fehlte es. Stattdessen hat es auf die
Verzögerungsrüge hin erst Ende Januar 2012 angefragt, ob
das Ruhen des Verfahrens beantragt werde, das die Kläger im
Februar 2012 ablehnten. Für den Zeitraum von Juli 2011 bis
Dezember 2011 (sechs Monate) ist das Verfahren daher als
verzögert zu betrachten. Die Zeit, die das FG für die
Anfrage selbst aufgewandt hat, ist hingegen nicht einzubeziehen, da
die Anfrage als solche ohne Weiteres sachgerecht, sogar naheliegend
war.
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33
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bb) Nachdem die Kläger das Ruhen
abgelehnt hatten, hätte das FG das Verfahren weiter betreiben
müssen. Daran fehlte es wiederum, so dass das Verfahren weiter
von März 2012 bis Oktober 2012 und damit für weitere acht
Monate als verzögert anzusehen ist.
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34
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Soweit der Beklagte meint, die fehlende
Zustimmung des Bevollmächtigten habe den Interessen der
Mandanten widersprochen und führe so zum Anspruchsausschluss,
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Verfahrensruhe nach
§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung setzt
ausdrücklich entsprechende Anträge der Beteiligten
voraus. Die Annahme, die Versagung der Zustimmung sei nicht mit
Wissen und Wollen der Kläger als Mandanten erfolgt, ist
spekulativ und kann nicht unterstellt werden. Wenn das FG befugt
wäre, ein Verfahren trotz fehlender Zustimmung eines der
Beteiligten zum förmlichen Ruhen so lange nicht zu
fördern, wie der Ruhensgrund besteht, unterliefe dies die
gesetzgeberische Entscheidung, die Verfahrensruhe - anders als die
Aussetzung nach § 74 FGO - an die Anträge der Beteiligten
zu knüpfen.
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35
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cc) Hingegen muss die erneute Ruhensanfrage
des FG im November 2012 wiederum als zweckmäßige
Verfahrensförderung betrachtet werden, so dass der November
2012 nicht in die Zeitspanne der Verzögerung einzubeziehen
ist. Auch wenn die Kläger zuvor bereits das Ruhen abgelehnt
hatten, war nicht auszuschließen, dass sie in Bezug auf ein
anderes Verfahren eine andere Entscheidung treffen würden. Es
entsprach daher den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Verfahrensförderung, wenn das FG hiernach wenigstens
fragte.
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36
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dd) Anschließend hat das FG das
Verfahren allerdings wiederum von Dezember 2012 bis April 2013 und
damit für weitere fünf Monate nicht gefördert, bis
es am 10.5.2013 zur zeitnahen mündlichen Verhandlung lud.
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37
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3. Von diesen 19 Monaten ist lediglich
für einen Zeitraum von sechs Monaten Entschädigung zu
zahlen, während für die verbliebene Zeit von 13 Monaten
die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen ist,
ausreichende Wiedergutmachung ist.
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38
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a) Soweit die Beteiligten auf entsprechende
Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf
ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer
parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv
ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und
gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe
erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des
Einzelfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für
die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine
Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach
§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des
Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen
war, ausreichend ist.
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39
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In dieser Konstellation ist ohnehin damit zu
rechnen, dass das Verfahren wenigstens diejenige (zusätzliche)
Zeitspanne in Anspruch nimmt, für die der Ruhensgrund besteht.
Gleich wie das FG entscheidet, so hat es im Regelfall die Revision
zuzulassen, die wiederum im Regelfall auch eingelegt werden
dürfte. Beide Beteiligten schweben in Ungewissheit über
den Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens und werden sich
der Möglichkeit, dass dieses Verfahrens zu ihren Gunsten
ausgeht, nicht begeben. Die Verzögerung, der sie bei fehlender
Zustimmung zum Ruhen in der ersten Instanz auszuweichen suchen,
wird daher lediglich auf die nächste Instanz verlagert, aber
nicht endgültig vermieden. Vor diesem Hintergrund ist die
persönliche Betroffenheit durch die Verzögerung deutlich
geringer als in einer Verfahrenssituation, in der ein solcher
Ruhensgrund nicht besteht.
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40
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b) So verhält es sich im Streitfall
für einen Zeitraum von 13 Monaten.
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41
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aa) Das Verfahren VI R 58/11, in dem es
ebenfalls um die Konkurrenz zwischen Arbeitslohn und Schenkung
ging, war ein Parallelfall, der die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt
der Anfrage des FG im Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung vom 28.2.2013 bzw. der darauf folgenden
Veröffentlichung gerechtfertigt hätte.
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42
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Bei dem auf das Verfahren 1 K 1102/09
(entschieden durch Urteil vom 1.8.2012, EFG 2013, 118) folgenden
Revisionsverfahren VI R 57/12, auf das sich die zweite
Ruhensanfrage bezog, handelte es sich ebenfalls um ein
Parallelverfahren. Dieses Revisionsverfahren ist bis heute
anhängig (weiteres noch anhängiges Parallelverfahren VI R
58/12) und hätte damit die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der
Anfrage bis heute gerechtfertigt.
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43
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Damit war in der gesamten Zeit von der ersten
Ruhensanfrage im Januar 2012 bis zur Entscheidung über die
Klage ein Ruhensgrund vorhanden. Dies betrifft die
Verzögerungszeiten von acht und fünf Monaten (s.o. 2.b bb
und dd) und damit insgesamt einen Zeitraum von 13 Monaten.
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44
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bb) Soweit sich die Kläger darauf
berufen, durch Schenkungsteuer und Einkommensteuer für die
Zeit des Verfahrens doppelt belastet worden zu sein, rechtfertigt
dies keine andere Beurteilung. Weder ist deswegen davon auszugehen,
dass das anhängige Revisionsverfahren kein Parallelverfahren
war, noch handelt es sich sonst um einen besonderen Umstand des
Einzelfalls, der die Feststellung ausnahmsweise nicht ausreichend
erscheinen ließe, denn der Einwand der Kläger ist im
sachlichen Ausgangspunkt unrichtig. Die Kläger übersehen,
dass das Schenkungsteuerfinanzamt nach den Feststellungen des FG
den Schenkungsteuerbescheid auf ihren Antrag unverzüglich
aufgehoben hatte.
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45
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Andere Umstände, die eine abweichende
Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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46
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4. Für die Zeitspanne von Juli bis
Dezember 2011 existieren indes keine Besonderheiten, so dass
insoweit Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3
GVG nach Monaten und damit für sechs Monate in Höhe von
insgesamt 600 EUR zu gewähren ist.
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47
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Dabei ist diese Entschädigung jedem der
Kläger für sich zu zahlen. Der Anspruch auf
Entschädigung des immateriellen Nachteils ist ein
personenbezogener Anspruch. Dies ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Er ist als ein
Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer
subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren
beteiligten Person einzeln zu (weiterführend: BVerwG-Urteil in
Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3).
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48
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136
Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG.
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49
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Soweit den Klägern Entschädigung von
insgesamt 1.200 EUR zuzusprechen ist, haben sie obsiegt. Dies
entspricht einem Anteil von 16,67 % des gesamten Antrags, so dass
insoweit der Beklagte die Kosten trägt.
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50
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Die restlichen Kosten von 83,33 % entfallen
auf den verbleibenden Zeitraum von 30 Monaten (geltend gemachte 36
Monate abzüglich der sechs Monate, für die eine
Entschädigung in Geld zu zahlen ist).
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51
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Hinsichtlich eines anteiligen Zeitraums von 17
Monaten unterliegen die Kläger in vollem Umfang. Auf diesen
Zeitraum entfallen 47,22 % der Gesamtkosten (17 Monate/30 Monate *
83,33 %).
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52
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Hinsichtlich des verbliebenen anteiligen
Zeitraums von 13 Monaten sind die Kosten nach dem Verhältnis
des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu
teilen. Der Senat ist in seinem Urteil in BFHE 240, 516, BStBl II
2013, 547 = SIS 13 14 53 (unter III.8.) davon ausgegangen, dass in
einem Fall, in dem zwar die Unangemessenheit der Verfahrensdauer,
nicht aber Entschädigung in Geld auszusprechen war, eine
Kostenquote von 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kläger) billigem
Ermessen entspricht. Der vorliegende Fall weist keine
Besonderheiten auf, die eine Abweichung rechtfertigen könnten.
Auf diesen Zeitraum entfallen die verbliebenen 36,11 % der
Gesamtkosten (13 Monate/30 Monate * 83,33 %). Diese sind nach dem
vorgenannten Maßstab in der Weise zu verteilen, dass die
Kläger 9,03 %, der Beklagte 27,08 % der Kosten tragen.
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53
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Insgesamt entfällt demnach auf den
Beklagten ein Kostenanteil von 16,67 % + 27,08 % = 43,75 %, auf die
Kläger ein Kostenanteil von 47,22 % + 9,03 % = 56,25 %.
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