Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2019 - 10 K
247/17 = SIS 19 03 25 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind libysche Staatsangehörige, gegen die der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) für
das Streitjahr 2014 als zusammen zu veranlagende Ehegatten
Einkommensteuer festgesetzt hat.
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Die Klägerin ist Ärztin. Sie
erhielt nach ihrem - mit besonders guten Leistungen abgeschlossenen
- Studium der Humanmedizin in Libyen von dort eine
Stipendiumszusage für eine Facharztweiterbildung im Ausland.
Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
im Jahr 2013 und einem zunächst absolvierten Sprachkurs war
die Klägerin seit April 2014 an der deutschen
Universitätsklinik A als sog. Gastärztin zur
Facharztweiterbildung tätig. Hierzu wurde ihr sowohl eine
befristete Aufenthaltserlaubnis als auch eine ebenfalls befristete
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
ärztlichen Berufs gemäß § 10 der
Bundesärzteordnung erteilt.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) war die Klägerin einer Assistenzärztin vergleichbar
für A tätig. Entgolten wurde sie von A allerdings nicht.
Vielmehr erhielt sie im Streitjahr zusagegemäß von der
Libyschen Botschaft ein Stipendium von monatlich … EUR zur
Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Zusätzlich wurden die
Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen. Die
Botschaft bescheinigte, die Klägerin werde nach Beendigung
ihrer Studienzeit nach Libyen zurückkehren. Einzelheiten zu
den Vergabebedingungen des Stipendiums und zur dienstrechtlichen
Stellung der Klägerin im Verhältnis zu A hat das FG nicht
festgestellt.
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Das FA besteuerte das Stipendium
einschließlich des Vorteils aus der Übernahme der
Krankenversicherungsbeiträge zunächst als steuerbaren und
steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im nachfolgenden Einspruchsverfahren
vertrat es dagegen die Ansicht, die Leistungen seien sonstige
Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 sowie Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Steuerbefreiung nach § 3
Nr. 11 oder Nr. 44 EStG komme nicht in Betracht.
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Während des Klageverfahrens setzte das
FA die Einkommensteuer für das Streitjahr insoweit herab, als
es erstmals von den Klägern geltend gemachte Werbungskosten
sowie Sonderausgaben in Abzug brachte.
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Das FG gab der auf Aufhebung der
Steuerfestsetzung gerichteten Klage statt (EFG 2019, 706). Der
Klägerin seien keine steuerbaren Einnahmen zugeflossen. Weder
habe sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
noch lägen sonstige Einkünfte vor. Zwar werde das
Stipendium in der äußeren Form von wiederkehrenden
Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gezahlt. Diese
habe die Klägerin - trotz hierdurch erhöhter
Leistungsfähigkeit - aber nicht erwirtschaftet. Es handele
sich um gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG freiwillig
begründete Unterhaltszahlungen des libyschen Staates.
Gegenleistungen hierfür habe die Klägerin nicht erbracht;
insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, das Stipendium
zurückzuzahlen, sollte sie nicht nach Libyen
zurückkehren. Eine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG
scheitere am Fehlen eines entgeltlichen
Leistungsaustausches.
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Mit seiner Revision bringt das FA vor, die
Bezüge der Klägerin seien steuerbar gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG. Ein Leistungsaustausch sei
insoweit nicht erforderlich. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.
11 bzw. Nr. 44 EStG scheitere jeweils daran, dass die Mittel nicht
aus einem inländischen öffentlichen Haushalt
stammten.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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Einer Steuerbarkeit gemäß §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG stehe der Umstand entgegen, dass das
Stipendium auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
beruht habe. Wortlaut, Sinn und Zweck der Steuerbefreiungen nach
§ 3 Nr. 11 bzw. Nr. 44 EStG könne nicht entnommen werden,
dass öffentliche Mittel nur solche mit Inlandsbezug
seien.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die nicht spruchreife Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Zwar ist das FG in nicht zu beanstandender
Weise davon ausgegangen, dass die von der Klägerin im
Streitjahr bezogenen Leistungen aus dem Stipendium keine
steuerbaren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind
(unter 1.). Allerdings kann der Senat auf Grundlage der bisherigen
tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend
entscheiden, ob es sich bei den Zuflüssen um steuerbare
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 Buchst. b EStG handelt
(unter 2.). Diese Frage kann nicht mit Blick auf eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 bzw. Nr. 44 EStG offenbleiben
(unter 3.).
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1. Die Würdigung der Vorinstanz, die
Klägerin habe im Streitjahr keine Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG bezogen, ist zumindest möglich und daher aus
revisionsrechtlicher Sicht nicht in Frage zu stellen.
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a) Zwar hat das FG keine Feststellungen dazu
getroffen, in welchem konkreten dienstrechtlichen Verhältnis
die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gastärztin zu A
stand. Der Senat hält es aber - offenbar ebenso wie das FG -
trotz des Umstands, dass die Klägerin von A nicht entgolten
wurde, zumindest für nicht fernliegend, deren Tätigkeit,
die der einer Assistenzärztin vergleichbar gewesen sein soll,
als Arbeitnehmertätigkeit i.S. von § 1 Abs. 2 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) zu qualifizieren
(vgl. zur arbeits- und sozialrechtlichen Stellung eines Gastarztes
im Krankenhaus ausführlich Eufinger, Gesundheit und Recht
2016, 8, 9 ff.).
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b) Allerdings hat das FG die Zahlungen der
Libyschen Botschaft nicht - wie von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG vorausgesetzt - als Entgelt „für“ eine
Leistung der Klägerin, die diese im Rahmen eines
Dienstverhältnisses für A erbracht hätte, angesehen
(sog. Arbeitslohn von dritter Seite, vgl. hierzu u.a. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.02.2013 - VI R 58/11, BFHE 240,
345, BStBl II 2013, 642 = SIS 13 16 47; Eisgruber in Kirchhof,
EStG, 19. Aufl., § 19 Rz 68 ff.). Hierzu hat es
angeführt, das Stipendium sei in erster Linie aus
eigenwirtschaftlichem Interesse des Staates Libyen (Stärkung
des dortigen Gesundheitssystems) und nicht im Interesse der A
(Entlastung des Klinikbetriebs) gewährt worden. Diese - allein
der Tatsacheninstanz obliegende - Würdigung, die eine finale
Veranlassung der Stipendiumsleistungen durch ein (etwaiges)
Dienstverhältnis der Klägerin zu A ausschlösse (vgl.
insoweit BFH-Urteil vom 10.04.2014 - VI R 62/11, BFHE 245, 213,
BStBl II 2015, 191 = SIS 14 18 71, Rz 18; Blümich/Geserich,
§ 19 EStG Rz 232), erscheint zumindest vertretbar.
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2. Die Feststellungen des FG lassen keine
abschließende Entscheidung des Senats zu, ob die der
Klägerin zugeflossenen Einnahmen und sonstigen Vorteile aus
dem für ihre Facharztweiterbildung gewährten Stipendium
zu steuerbaren Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz
1 i.V.m. Satz 3 Buchst. b EStG geführt haben.
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Zu den sonstigen Einkünften i.S. von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG zählen gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Einkünfte aus
wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten
gehören. Nach Satz 3 Buchst. b der Vorschrift zählen
hierzu auch Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen
Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt
werden.
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a) Wiederkehrende Bezüge i.S. von §
22 Nr. 1 Satz 1 EStG setzen zunächst voraus, dass der
Empfänger Zahlungen (oder sonstige Vorteile) erhält, die
aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen
Rechtsgrunds mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn
auch nicht immer in gleicher Höhe - wiederholend erbracht
werden (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Urteile vom
26.04.1977 - VIII R 2/75, BFHE 122, 271, BStBl II 1977, 631 = SIS 77 03 49; vom 25.10.1994 - VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II
1995, 121 = SIS 95 01 01, unter II.1.a; vom 14.04.2015 - IX R
35/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795 = SIS 15 13 01, Rz 11;
Fischer in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 22 Rz 4;
Blümich/Nacke, § 22 EStG Rz 29, 32).
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Die Rechtsprechung hat allerdings inzwischen
geklärt, dass nicht allein die wiederkehrende
äußere Form der Bezüge zur Steuerbarkeit
führt. Vielmehr ist der - zu weit geratene - Wortlaut des
§ 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG insoweit teleologisch zu
reduzieren, als die normativen Grundaussagen des auch für die
sonstigen Einkünfte geltenden § 2 Abs. 1 EStG zu beachten
sind. Für eine Steuerbarkeit gemäß § 22 Nr. 1
EStG genügt somit nicht ein bloßer (wiederkehrender)
Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen; vielmehr erfordert dies
nach Maßgabe des Gedankens des Transfers von Markteinkommen
einen hieraus „erzielten“ Zuwachs an
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Demzufolge hat der BFH
u.a. steuerbare Zuflüsse abgelehnt für
Schadensersatzrenten, die einen schädigungsbedingten
Mehrbedarf (BFH-Urteile in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 = SIS 95 01 01, und vom 14.12.1994 - X R 106/92, BFHE 176, 402, BStBl II
1995, 410 = SIS 95 09 02) oder wegfallende Unterhaltsleistungen
ausgleichen sollen (Senatsurteil vom 26.11.2008 - X R 31/07, BFHE
223, 471, BStBl II 2009, 651 = SIS 09 03 34), ferner für
wiederkehrende Leistungen im Gegenzug für einen Erb- und
Pflichtteilsverzicht (BFH-Urteile vom 20.10.1999 - X R 132/95, BFHE
190, 178, BStBl II 2000, 82 = SIS 00 02 10, und vom 09.02.2010 -
VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818 = SIS 10 18 88).
Umgekehrt ist eine Besteuerung wiederkehrender Bezüge nach
§ 22 Nr. 1 EStG geboten, wenn diese Leistungen wegfallende
steuerpflichtige Einkünfte ersetzen sollen oder in ihnen ein
Zinsanteil enthalten ist (Senatsurteil in BFHE 223, 471, BStBl II
2009, 651 = SIS 09 03 34, unter II.2.a). Gleiches gilt z.B.
für Destinatärsleistungen, die eine natürliche
Person von einer Stiftung bezieht (Senatsurteil vom 15.07.2014 - X
R 41/12, BFHE 246, 442 = SIS 14 27 99, Rz 32, m.w.N.).
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b) Ob im Speziellen Stipendien bzw.
Studienzuschüsse oder -beihilfen steuerbar sind, wird - wie
bereits von der Vorinstanz herausgearbeitet - in Rechtsprechung,
Verwaltung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.
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aa) Zum Teil hat sich die Rechtsprechung
insoweit ausdrücklich für eine Steuerbarkeit
gemäß § 22 Nr. 1 EStG ausgesprochen. So hat der BFH
die monatlich von einem Unternehmen an einen Diplom-Chemiker
gezahlte Studienbeihilfe für dessen Absolvierung einer
wissenschaftlichen Spezialausbildung als „wiederkehrende
Zuschüsse“ i.S. von § 22 Nr. 1 Buchst. c EStG
1950 (heute § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG) angesehen und
dies damit begründet, die Mittel dienten dem Empfänger
für eine angemessene Lebenshaltung und ermöglichten es
ihm, in wirtschaftlicher Sicherheit seine wissenschaftliche Aus-
und Fortbildung zu vollenden (BFH-Urteil vom 27.11.1959 - VI 172/59
U, BFHE 70, 174, BStBl III 1960, 65 = SIS 60 00 41). Gleiches ist
angenommen worden für monatliche Unterhaltsbeihilfen eines
Unternehmens an einen Studierenden, der sich im Gegenzug
verpflichtet hatte, nach seinem Studium dort einen Arbeitsvertrag
zu schließen und andernfalls die Beihilfen
zurückzuzahlen (BFH-Urteil vom 18.09.1964 - VI 244/63 U, BFHE
81, 30, BStBl III 1965, 11 = SIS 65 00 07). Auch das Stipendium
einer Universität an einen Rechtsreferendar, der sich zu einer
Tätigkeit als Tutor an einem Studierendenwohnheim verpflichtet
hatte, hat der BFH den sonstigen Einkünften gemäß
§ 22 Nr. 1 EStG zugeordnet, da die monatlichen Zahlungen
dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht
hätten (BFH-Urteil vom 28.02.1978 - VIII R 116/75, BFHE 124,
528, BStBl II 1978, 387 = SIS 78 02 18). Hieran anknüpfend hat
das FG Düsseldorf in einer jüngeren Entscheidung die
Ansicht vertreten, ein Stipendium, das aus ausländischen
Mitteln im Rahmen eines im Inland absolvierten Forschungsprojekts
gewährt werde, löse sonstige Einkünfte i.S. von
§ 22 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Buchst. b EStG aus;
ausreichend sei eine Erhöhung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, ein Leistungsaustausch sei nicht
erforderlich (Urteil vom 08.05.2018 - 13 K 614/17 E, EFG 2018, 1372
= SIS 18 13 37, rkr.).
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bb) Von zumindest steuerbaren Zuflüssen
ist die Rechtsprechung auch dann ausgegangen, sofern die
Stipendien/Zuschüsse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
gegenüber § 22 Nr. 1 EStG vorrangigen Einkunftsarten
stehen (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.1973 - VI R 100/71, BFHE 110,
272, BStBl II 1973, 819 = SIS 73 04 47, betreffend Beihilfen, die
Landesbeamte anlässlich der Ablegung der Abschlussprüfung
an einer Verwaltungsakademie erhielten [§ 19 EStG]; vom
09.11.1976 - VI R 139/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207 = SIS 77 01 18, Stipendium an einen Staatsbediensteten für ein
Auslandsstudium [§ 19 EStG, dort im Zusammenhang mit einem
Werbungskostenabzugsverbot nach § 3c EStG]; vom 20.03.2003 -
IV R 15/01, BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190 = SIS 03 33 84,
Stipendium an eine freiberuflich tätige Germanistin [§ 18
EStG]; FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 - 6 K 39/12, EFG 2013, 104
= SIS 12 32 19, rkr., Stipendium an eine promovierte Volljuristin,
die als wissenschaftliche Assistentin an einer deutschen
Universität beschäftigt war und bei Beurlaubung ohne
Bezügefortzahlung zu einem bestimmten Thema forschte, in
diesem Zusammenhang aber zahlreiche Verpflichtungen einging [§
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; „… jedenfalls … sonstige
Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. b
EStG …“]; ebenso FG Münster, Urteil vom
16.05.2013 - 2 K 3208/11 E, EFG 2014, 19 = SIS 14 02 19, rkr.,
Forschungsstipendium an einen Doktoranden).
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cc) Zudem finden sich Entscheidungen, in denen
die konkrete Zuordnung der Stipendien zu einer bestimmten
Einkunftsart nicht entscheidungserheblich war, da jeweils die
Voraussetzungen für deren steuerfreie Vereinnahmung
gemäß § 3 Nr. 44 EStG vorlagen (BFH-Urteile vom
15.09.2010 - X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637 = SIS 10 42 33, Stipendium aus dem EU-Ausland an eine Ärztin für
ein Forschungsprojekt; vom 24.02.2015 - VIII R 43/12, BFHE 249,
190, BStBl II 2015, 691 = SIS 15 13 72, Forschungsstipendium an
eine beurlaubte wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer
Universität). In anderen Entscheidungen wurde sogar
offengelassen, ob die Stipendiumszahlungen nichtsteuerbare oder
aber nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbare, allerdings
steuerbefreite Bezüge darstellen (BFH-Urteil vom 25.07.2001 -
VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558 = SIS 01 81 33, Stipendium für
eine Berufsfachschulausbildung; FG Köln, Urteil vom 20.05.2016
- 12 K 562/13, EFG 2016, 1605 = SIS 16 20 41, rkr., Stipendium
für ein im Ausland zu absolvierendes LL.M.-Studium an einen
Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis).
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dd) Die Finanzverwaltung geht bei
Studienzuschüssen - recht vage - von steuerbaren
wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG aus,
wenn diese auf einem einheitlichen Entschluss oder einheitlichen
Rechtsgrund beruhen und mit einer gewissen
Regelmäßigkeit wiederkehren (vgl. R 22.1 Abs. 1
Sätze 2 ff. der Einkommensteuer-Richtlinien
[Einkommensteuer-Handbuch 2018], „… können
… sein“).
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ee) Dagegen spricht sich das steuerrechtliche
Schrifttum - soweit die Frage explizit aufgegriffen wird -
offensichtlich einhellig gegen eine Steuerbarkeit von Stipendien
aus. Im Wesentlichen wird hierfür angeführt, es fehle an
einem Leistungsaustausch (Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 39. Aufl.,
§ 22 Rz 1, 51; Wernsmann/Neudenberger, in: Kirchhof/
Söhn/Mellinghoff - KSM -, EStG, § 22 Rz B 281; Hey in
Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 8 Rz 124; Ernst/Schill,
DStR 2008, 1461, 1462 ff.; Steck, DStZ 2009, 384, 391;
Betz/Stiegler, IStR 2016, 850, 851; Birk, IStR 2017, 932, 933,
speziell für ausländische Stipendien an in Deutschland
tätige Gastärzte; wohl auch Knaupp, DStR -
Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst 2018, 326). Der
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG wird - außerhalb
einer Einkünftezuordnung gemäß §§ 18, 19
EStG - lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen (u.a. von
Beckerath, in: KSM, EStG, § 3 Nr. 44 Rz B 44/9).
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c) Der erkennende Senat sieht keinen Anlass,
Stipendien oder Studienbeihilfen, die nicht einer § 22 Nr. 1
EStG vorrangigen Einkunftsart zugeordnet werden können,
bereits aus teleologischen Erwägungen als grundsätzlich
nicht § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG unterfallende
Bezüge anzusehen.
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aa) Zum einen bezwecken Stipendien -
abweichend zu den vom BFH entschiedenen Konstellationen - nicht den
Ausgleich entfallender (nicht einkommensteuerbarer)
Vermögenspositionen. Vielmehr dienen sie regelmäßig
dazu, Auszubildenden, Studierenden, Doktoranden und
Wissenschaftlern bei der Erfüllung eines bestimmten
Forschungs- oder Ausbildungs-/Fortbildungsvorhabens finanziell zu
unterstützen. Dies steigert - auch soweit hiervon der
Lebensunterhalt bestritten wird - die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Stipendiaten; hiervon ging zu Recht
auch noch die Vorinstanz aus.
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Zum anderen belegen die differenzierenden
Regelungen in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, dass vom Grundsatz jeder
regelmäßig wiederkehrende Zufluss, der mit einem Zuwachs
an Leistungsfähigkeit verbunden ist, steuerbar ist. Eine
Ausnahme hiervon macht das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 1 EStG („… sind … nicht dem
Empfänger zuzurechnen“) nur für den Fall, dass
die wiederkehrenden Bezüge freiwillig, aufgrund einer
freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person gewährt werden;
Rückausnahmen hiervon enthält Halbsatz 2 Buchst. a und b
der Vorschrift. Wiederkehrend gewährte - nicht einer
vorrangigen Einkunftsart zuzuordnende - Stipendien u.Ä. sind
somit nur dann nicht steuerbar, wenn einerseits die Voraussetzungen
des § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG vorliegen und
andererseits keine Rückausnahme nach Halbsatz 2 der Vorschrift
eingreift.
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bb) Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 1 EStG korreliert mit § 12 Nr. 2 EStG, wonach der
Leistende u.a. freiwillige Zuwendungen sowie Zuwendungen aufgrund
einer freiwillig begründeten Rechtspflicht nicht abziehen darf
(BFH-Urteile vom 27.09.1973 - VIII R 71/69, BFHE 111, 33, BStBl II
1974, 101 = SIS 74 00 55, unter 3.a; vom 07.03.2006 - X R 12/05,
BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797 = SIS 06 25 13, unter II.1.;
Blümich/Nacke, § 22 EStG Rz 76). Die Wechselwirkung
zwischen den beiden Vorschriften bezweckt, dass der
Leistungsempfänger grundsätzlich nichts zu versteuern
hat, was der Geber nicht steuerwirksam in Abzug bringen kann;
andernfalls käme es zu einer doppelten steuerlichen Belastung
(BFH-Urteil vom 19.10.1978 - VIII R 9/77, BFHE 126, 405, BStBl II
1979, 133 = SIS 79 00 70, unter 2.b; Stöcker in
Bordewin/Brandt, § 22 EStG Rz 82a).
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Freiwillige oder auf einer freiwillig
begründeten Rechtspflicht beruhende Zuwendungen i.S. von
§ 12 Nr. 2 EStG setzen einen unentgeltlichen Transfer voraus,
d.h. ihm darf keine wie auch immer geartete wirtschaftliche
Gegenleistung gegenüberstehen (BFH-Urteil vom 28.07.1983 - IV
R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 = SIS 84 02 38, unter
II.2.a; Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 12
EStG Rz 108). Gerade wegen des engen Zusammenhangs zwischen §
12 Nr. 2 EStG und § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG erfordert
die Ausnahme von der Steuerbarkeit wiederkehrender Bezüge nach
letztgenannter Vorschrift trotz fehlender Verwendung des Begriffs
„Zuwendungen“, dass der Empfänger für
die ihm gewährten Leistungen keine Gegenleistung zu erbringen
hat (im Ergebnis ebenso HHR/Killat, § 22 EStG Rz 232;
Blümich/Nacke, § 22 EStG Rz 82; Wernsmann/Neudenberger,
in: KSM, EStG, § 22 Rz B 114 „freigiebig“).
Darüber hinaus bringt auch die vom Gesetz geforderte
Freiwilligkeit der Zahlungen oder die auf Freiwilligkeit beruhende
Verpflichtung, entsprechende Zahlungen zu leisten, zum Ausdruck,
dass die wiederkehrenden Bezüge gegenleistungsfrei
zufließen müssen.
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cc) Nichts anderes ergibt sich, wenn die
Stipendien als Zuschüsse oder sonstige Vorteile i.S. von
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG gewährt werden. Auch in
diesem Fall sind die Bezüge nicht steuerbar, wenn sie
freiwillig, aufgrund einer freiwillig begründeten
Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person
gewährt werden (ebenso u.a. HHR/Killat, § 22 EStG Rz 350;
Wernsmann/Neudenberger, in: KSM, EStG, § 22 Rz B 280;
Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 22 Rz 200).
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Diese - der aktuellen Fassung des § 22
Nr. 1 EStG nicht ohne Weiteres zu entnehmende - Wertung
rechtfertigt sich aus der Gesetzgebungshistorie. Nach § 22 Nr.
1 Buchst. c Satz 1 EStG 1950 (BGBl I 1951, 1) zählten zu den
sonstigen Einkünften Zuschüsse und sonstige Vorteile, die
als wiederkehrende Bezüge gewährt wurden. Unmittelbar
hieran schloss der Gesetzgeber in einem Satz 2 - dem heutigen
§ 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG vergleichbar - eine
Steuerbarkeit aus, wenn die Zuwendung freiwillig oder an eine
gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt wurde. Durch
das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16.12.1954 (BGBl I 1954,
373) separierte er die Einkünfte aus wiederkehrenden
Zuschüssen und sonstigen Vorteilen der heutigen Fassung
entsprechend in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG und verortete
den o.g. Steuerbarkeitsausschluss in § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG.
In der Gesetzesbegründung wurde allerdings ausdrücklich
klargestellt, dass dieser Ausschluss nicht nur für
Zuschüsse und sonstige Vorteile, sondern für alle
wiederkehrenden Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 EStG gelten
solle (BTDrucks 481, S. 85).
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Gerade aus diesem Grund kann der Senat der
Ansicht des FA, für eine Steuerbarkeit von wiederkehrend
gewährten Zuschüssen oder sonstigen Vorteilen i.S. von
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG bedürfe es keiner
(Gegen-)Leistung des Zahlungsempfängers (ebenso FG
Düsseldorf, Urteil in EFG 2018, 1372 = SIS 18 13 37), nicht
folgen. Verzichtete man hierauf, bedeutete dies unweigerlich, dass
- entgegen § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG - auch freiwillig
bzw. aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht gegebene
Zuschüsse oder sonstige Vorteile steuerbar wären; ebenso
solche, die gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten
Person gewährt würden. Soweit sich das FA für seine
gegenteilige Ansicht insbesondere auf die BFH-Entscheidung in BFHE
124, 528, BStBl II 1978, 387 = SIS 78 02 18 beruft, verkennt es,
dass der dortige Kläger für sein Stipendium eine
Gegenleistung (Tutorentätigkeit) zu erbringen hatte.
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d) Nach Maßgabe der vorgenannten
Grundsätze tragen die Feststellungen der Vorinstanz nicht
deren Würdigung, die Klägerin habe für das ihr vom
libyschen Staat gewährte Stipendium keine Gegenleistung
erbracht.
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aa) Hierbei teilt der erkennende Senat noch
die Ansicht des FG, dass weder eine - etwaige -
Rückkehrpflicht nach Libyen noch eine - etwaige -
Rückzahlungspflicht als Gegenleistung für das Stipendium
anzusehen wären. Nachvollziehbar ist zudem die weitere
Erwägung, die durch das Stipendium geförderte
Facharztweiterbildung bezwecke vordergründig den
(Wieder-)Aufbau eines funktionierenden Gesundheitssystems im
Heimatland der Klägerin und damit einen Wissenstransfer (vgl.
hierzu auch Birk, IStR 2017, 932, 933).
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bb) Demgegenüber hat das FG nicht
ausreichend erwogen, welche Konsequenzen sich für die
vorliegend streitige Frage daraus ergeben, dass die
Facharztweiterbildung in Deutschland nach Maßgabe der
Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern im
Rahmen einer - angemessen vergüteten - ärztlichen
Berufstätigkeit erfolgt (z.B. § 5 Abs. 2 der
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - WBO -,
abrufbar unter www.aekn.de/weiterbildung/weiterbildungsordnungen).
Vor diesem Hintergrund ist es zwar grundsätzlich zutreffend,
die durch ein Stipendium geförderte Ausbildung(-sleistung)
nicht als Gegenleistung des Stipendiaten für die ihm
gewährten wiederkehrenden Bezüge oder Zuschüsse
anzusehen; denn die Ausbildung erfolgt nicht, um Einnahmen in Form
von Stipendienleistungen zu erzielen (Ernst/Schill, DStR 2008,
1461, 1462 f.; Steck, DStZ 2009, 384, 391). Allerdings kann dies
nicht gelten, wenn die Aus- bzw. Fortbildung im Rahmen eines
Dienst- oder diesem vergleichbaren Rechtsverhältnisses
erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung
der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden
Verpflichtungen anknüpfen und darüber hinaus die fehlende
Entlohnung aus jenem Rechtsverhältnis ausgleichen soll. In
einem solchen Fall stellt sich das Stipendium - selbst unter
Berücksichtigung eines vom Geber weitergehend verfolgten
Zwecks - aus Sicht des Stipendiaten zumindest auch als
Gegenleistung für seine im Rahmen der Fortbildung erbrachte
Berufstätigkeit dar. Dass diese Tätigkeit nicht
unmittelbar dem Stipendiengeber zugutekommt, ist insofern
unerheblich; die Gegenleistung kann auch einem Dritten
gegenüber erbracht werden. Ein kausales Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung genügt.
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e) Das FG hat bislang keine Feststellungen
dazu getroffen, in welchem rechtlichen Verhältnis die
Klägerin im Streitjahr zu A stand, ob und - wenn ja - welche
dienstlichen Verpflichtungen die Klägerin trafen und in
welcher Weise sie ihre der Weiterbildung dienende ärztliche
Berufstätigkeit im Klinikbetrieb der A auszuüben hatte.
Hierzu wird das FG im zweiten Rechtsgang schriftliche oder - sofern
nicht vorhanden - mündliche Vereinbarungen zwischen der
Klinikleitung und der Klägerin zu berücksichtigen und
nach Maßgabe oben dargelegter Rechtsgrundsätze zu
würdigen haben. Ebenso sind etwaige Kooperationsvereinbarungen
zwischen A und dem Staat Libyen heranzuziehen, aus denen ggf.
abzuleiten ist, inwiefern für die zu Fachärzten
weiterzubildenden Gastärzte dienstliche Verpflichtungen
gegenüber A bestanden.
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f) Sollten die nachzuholenden Feststellungen
die Würdigung zulassen, dass die Klägerin für das
Stipendium eine kausale Gegenleistung erbracht hätte,
schlösse dies zugleich - anders als vom FG bislang vertreten -
die Qualifizierung der Zahlungen und sonstigen Vorteile als
Unterhalt aus. Nach Auffassung des Senats würde dies nicht nur
für die ab April 2014, sondern ebenso für die zuvor
(Januar bis März) gewährten Stipendiumsleistungen gelten.
Die Klägerin nahm zwar ihre Gastarzttätigkeit erst im
April auf. Allerdings ist davon auszugehen, dass die im Vorfeld
gezahlten Beträge bereits im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Aufnahme jener Tätigkeit standen.
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g) Sollte das FG dagegen zu der Erkenntnis
kommen, dass die Klägerin das Stipendium gegenleistungsfrei
bezogen hat, wird es noch zu prüfen haben, ob eine
Steuerbarkeit ausnahmsweise nach § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2
Buchst. a EStG in Betracht zu ziehen wäre, d.h. ob die
Bezüge von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung
steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung gewährt worden wären.
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3. Eine Steuerbarkeit der Leistungen aus dem
der Klägerin gewährten Stipendium kann nach den
bisherigen Feststellungen im Streitfall nicht offenbleiben. Sollten
die wiederkehrenden Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar
sein, wären diese nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG
steuerfrei (unter a). Ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44
EStG vorliegen, kann der Senat nicht abschließend beurteilen
(unter b).
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a) Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11
EStG kommt - bei unterstellter Steuerbarkeit der Bezüge und
Vorteile - nicht in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind
steuerfrei u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die
wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft
oder Kunst unmittelbar zu fördern.
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Unbeschadet der Fragen, ob das vorliegende
Stipendium aus öffentlichen Mitteln stammte und hierfür
eine Ableitung aus einem inländischen öffentlichen
Haushalt zu fordern ist (so ausdrücklich HHR/Bergkemper,
§ 3 Nr. 11 Rz 5) und die besonderen Voraussetzungen des Satzes
3 der Vorschrift erfüllt sind, fehlte es an einem
tatbestandlichen Förderungszweck. Insbesondere wurden der
Klägerin keine Beihilfen zur Förderung ihrer Ausbildung
gewährt. Bei der von ihr erstrebten Qualifizierung zur
Fachärztin handelt es sich nicht um eine Ausbildung in diesem
Sinne. In (Berufs-) Ausbildung befindet sich derjenige, der
für einen künftigen Beruf ausgebildet wird (BFH-Urteil
vom 27.10.2011 - VI R 52/10 = SIS 11 39 73, BFHE 235, 444, BStBl II
2012, 825 = SIS 11 39 73, Rz 14). Hiervon abzugrenzen ist die Fort-
bzw. Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf. Die
Klägerin war zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer
Gastarzttätigkeit bereits ausgebildete Ärztin. Ihr
Bestreben, sich als Fachärztin auf einem bestimmten
medizinischen Gebiet zu qualifizieren, unterfällt
ausschließlich der Fort- bzw. Weiterbildung. Auch dies ergibt
sich aus den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen
Landesärztekammern. Hiernach knüpft die
Facharztweiterbildung an eine abgeschlossene ärztliche
Ausbildung an und hat das Ziel, besondere ärztliche
Kompetenzen zu erlangen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBO).
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Ein über den Wortlaut des § 3 Nr. 11
Satz 1 EStG hinausgehender Förderungszweck
„Fortbildung“ ist nach Ansicht des Senats
ausgeschlossen. Das EStG differenziert auch an anderer Stelle - so
insbesondere in § 3 Nr. 44 EStG - tatbestandlich deutlich
zwischen Aus- und Fortbildung, sodass davon auszugehen ist, dass
der Gesetzgeber öffentliche Stipendien, Zuschüsse und
Beihilfen zu Fortbildungsmaßnahmen jedenfalls nach
erstgenannter Vorschrift nicht begünstigen wollte (ebenso
Ernst/Schill, DStR 2008, 1461, 1462).
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b) Steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG sind
u.a. Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen
Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der
Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder
künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt
werden. Satz 3 dieser Vorschrift macht die Steuerfreiheit zum einen
davon abhängig, dass die Stipendien einen für die
Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung
des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs
erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem
Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (Buchst. a). Zum
anderen darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium
nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder
künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten
Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein (Buchst. b).
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aa) Der Senat kann auf Grundlage der
bisherigen Feststellungen bereits nicht entscheiden, ob im
Streitfall die in Satz 3 genannten Anforderungen erfüllt sind.
Das FG hat nicht festgestellt, ob das der Klägerin
gewährte Gastärztestipendium - wofür allerdings
vieles sprechen dürfte - nach den von dem Geber erlassenen
Richtlinien vergeben wurde (Buchst. a).
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Darüber hinaus fehlen bindende
Feststellungen dazu, ob die Klägerin zu einer
„bestimmten Arbeitnehmertätigkeit“
verpflichtet war (Buchst. b). Durch diese mit dem
Steueränderungsgesetz 1964 vom 16.11.1964 (BGBl I 1964, 885)
eingefügte Negativvoraussetzung bezweckte der Gesetzgeber, nur
solche Leistungen steuerfrei zu stellen, die den Charakter eines
echten Stipendiums haben und keine offene oder versteckte
Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen (BTDrucks
IV/2400, 62; vgl. auch Schmidt/Levedag, EStG, 39. Aufl., § 3
Rz 154, der auf die Entscheidungsfreiheit des Stipendiaten
abstellt; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 3 Rz
125, der nur ein „uneigennützig“ gegebenes
Stipendium als begünstigt ansieht).
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Sollten die schon für die Beurteilung der
Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 1 EStG erforderlichen
Feststellungen ergeben, dass die Klägerin im Streitjahr in
einem Dienstverhältnis zu A stand, aufgrund dessen sie
weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher
Betätigungen verpflichtet war, wären die besonderen
Voraussetzungen von § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG nicht
erfüllt. Zwar wäre die Klägerin mangels Entlohnung
nicht als Arbeitnehmerin i.S. von § 1 Abs. 1 LStDV zu
qualifizieren, wohl aber wären ihre Leistungen als
„bestimmte Arbeitnehmertätigkeit“
anzusehen. Nicht erforderlich ist auch insoweit, dass eine solche
im Zusammenhang mit einem Stipendium verpflichtend ausgeübte
Tätigkeit unmittelbar gegenüber dem Stipendiengeber
erbracht wird.
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bb) Ob einer Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Nr. 44 EStG (auch) der Umstand entgegenstehen könnte,
dass die Leistungen des Libyschen Staates nicht aus -
inländischen - öffentlichen Mitteln erbracht wurden
(für eine Inlandsbegrenzung HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 44
EStG Rz 2; a.A. Birk, IStR 2017, 932, 933 f.) oder im Wege
unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf die
auch gegenüber Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit
(Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union) auch Stipendien aus ausländischen
öffentlichen Mitteln unter die Befreiungsvorschrift fallen (so
Betz/Stiegler, IStR 2016, 850, 853 f.; ebenso Birk, IStR 2017, 932,
934), kann für den Senat offenbleiben. Wäre die
Klägerin im Zusammenhang mit dem Stipendium
gegenleistungsverpflichtet, lägen die Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG nicht vor; das Stipendium
wäre losgelöst von der Mittelherkunft steuerpflichtig.
Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, entfiele aus oben
dargelegten Gründen - vorbehaltlich des § 22 Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 2 Buchst. a EStG - bereits die Steuerbarkeit.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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