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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-790/19 (EuG)
§§: DVO (EU) 2019/1382 Art. 1, AEUV Art. 264 Abs. 2, VO (EU) 2015/477, VO (EU) 2016/1036
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission, soweit er für die Klägerin gilt, für nichtig zu erklären; - nach Art. 264 Abs. 2 AEUV die Wirkungen der angefochtenen Verordnung aufrechtzuerhalten, bis die Beklagte die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen erlässt; - der Beklagten die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 10 S. 49
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.10.2021
Erledigungs-Az: Rs T-790/19