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Eigenjagd, Überlassung zum Einzelabschuss, USt

Eigenjagd, Überlassung zum Einzelabschuss, USt: Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen. - Urt.; BFH 13.8.2008, XI R 8/08; SIS 08 40 95

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Land- und Forstwirtschaft / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 13.08.2008, XI R 8/08
    BStBl 2009 II S. 216
    LEXinform 0588854

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.2.2009
    erl in StuB 23/2008 S. 932
    M.V. in BFH/PR 2/2009 S. 62
    F.G. in HFR 2/2009 S. 172
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 25
[UStG 1993] § 24
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 04.01.2007, SIS 08 23 31, Durchschnittssatz, Forstwirtschaft, Jagd
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 11.12.2023, SIS 24 01 99, Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pferdepension zu Zuchtzwecken: 1. Bei den vom ...
  • LfSt Bayern 1.3.2023, SIS 23 03 53, Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken: Das Bayerische Landesamt für Steuer...
  • OFD Karlsruhe 14.2.2023, SIS 23 07 51, Ausübung des Jagdrechts und Verpachtung von Jagdbezirken: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zu Ausübun...
  • OFD Frankfurt 20.1.2023, SIS 23 06 29, Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und der Verpachtung von Jagdbezirken und Fischereirechten: Die OFD Fr...
  • LfSt Bayern 27.12.2022, SIS 22 22 24, Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken: Das Bayerische Landesamt für Steuer...
  • OFD Frankfurt 24.11.2022, SIS 23 02 34, Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und der Verpachtung von Jagdbezirken: Die OFD Frankfurt a.M. hat den ...
  • BFH 26.5.2021, SIS 21 19 61, Zur Vieheinheiten-Obergrenze bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Umsatzsteue...
  • LfSt Bayern 13.4.2021, SIS 21 06 17, Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken: Das Bayerische Landesamt für Steuer...
  • OFD Karlsruhe 3.3.2021, SIS 21 03 71, Jagdbezirke, Selbstnutzung, Verpachtung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zu Ausübung des Jagdrechts ...
  • Hessisches FG 22.1.2019, SIS 19 04 45, Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung einer Jagdverpachtung durch eine Hauberggenossenschaft als Personengese...
  • Hessisches FG 28.6.2017, SIS 17 17 64, Durchschnittsbesteuerung bei Beweidung durch Schafe: 1. Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung unter...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 02 09, Jagdbezirke, Selbstnutzung, Verpachtung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zu Ausübung des Jagdrechts ...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Frankfurt 28.11.2016, SIS 17 00 42, Jagdbezirke, Selbstnutzung, Verpachtung: Die OFD Frankfurt a.M. hat den 3. Abschnitt (Verpachtung von Jag...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 05 25, Jagdbezirke, Selbstnutzung, Verpachtung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur Ausübung des Jagdrechts...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.6.2015, SIS 15 21 70, Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft: Von einer Kapitalgesellschaft an ein...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
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  • Niedersächsisches FG 14.2.2013, SIS 13 13 28, Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Pensionspferdehaltung: 1. Der Durchschnittssatzbesteuerung u...
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  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Münster 22.11.2011, SIS 12 02 83, Frage des Vorliegens einer einheitlichen Leistung durch die Einräumung von Rechte an einem Grundstück, mö...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 30.3.2011, SIS 11 23 92, Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt aufgrund der Reform der Geme...
  • BFH 13.1.2011, SIS 11 09 29, Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Umsätze aus sog. Pensionspferdehaltung: Die Umsätze...
  • OFD Frankfurt 15.12.2010, SIS 11 24 03, Jagdbezirke, Selbstnutzung, Verpachtung: Eine Verwaltungsanweisung äußert sich zur umsatzsteuerlichen Beh...
  • BMF 27.10.2010, SIS 10 33 52, LuF, Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung: Die Abschnitte 24.1 ff. des Umsatzsteuer-Anwendungserlas...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • FG Baden-Württemberg 14.4.2010, SIS 10 17 23, Von Landwirt erbrachte Leistungen im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung unterliegen dem v...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • Niedersächsisches FG 5.11.2009, SIS 10 10 89, Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze aus einer Pensionspferdehal...
  • FG Münster 18.8.2009, SIS 09 34 95, Frage des Steuersatzes bei Umsätzen aus Pensionspferdehaltung: Der Stpfl. hat gegenüber den Einstellern d...
  • FG Nürnberg 7.7.2009, SIS 09 36 02, Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus der Pferdepensionshaltung: Für das Einstellen und Betreuen von...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt u.a. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er umsatzsteuerlich von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung Gebrauch macht.

 

Der dem Kläger gehörende und unterhaltene Forst hat einen Umfang von ca. 250 ha. Dem Kläger steht insoweit ein eigenes Jagdrecht zu (§ 3 i.V.m. § 7 des Bundesjagdgesetzes, BGBl I 1976, 2849). Aus diesem Recht heraus gestattet der Kläger Dritten gegen Entgelt die Möglichkeit der Jagd durch Einzelabschuss von Wildtieren. Dies geschieht teilweise auch im Rahmen einer vom Kläger veranstalteten Treibjagd. Die Entgeltzahlung der Jagdteilnehmer ist nicht erfolgsabhängig. Das erlegte Wild bleibt Eigentum des Klägers.

 

Im Anschluss an eine Außenprüfung folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) der Auffassung des Prüfers, wonach die umschriebenen Leistungen nicht in den Anwendungsbereich von § 24 UStG fielen, sondern den allgemeinen Vorschriften des UStG unterlägen. Demzufolge erhöhte das FA im Rahmen eines entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheides 1998 vom 13.2.2003 die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz um 55.353 DM und gewährte gleichzeitig entsprechend abziehbare Vorsteuerbeträge. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (vgl. SIS 08 23 31). § 24 UStG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fielen, die in Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und dem dazugehörigen Anhang B enthalten seien. Dies habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) zutreffend so entschieden (Urteil vom 22.9.2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02). Die Einräumung der Möglichkeit zum Abschuss von Wildtieren sei weder eine landwirtschaftliche noch eine forstwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne dieser Regelung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sowohl national als auch europarechtlich geboten sei, eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift der Durchschnittssatzbesteuerung vorzunehmen. Im Kern fielen deshalb nur diejenigen Dienstleistungen unter die Durchschnittssatzbesteuerung, die zur Produktion in der Land- und Forstwirtschaft beitragen könnten. Dies sei im Streitfall nicht ersichtlich.

 

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Das FG habe sich in seiner Entscheidung zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02 bezogen. Das zitierte Urteil sei nicht einschlägig, weil es einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffe. Darin gehe es um die Verpachtung des Jagdrechts insgesamt, während dem Streitfall die Erlaubnis von Einzelabschüssen in Ausnutzung des bestehenden Jagdrechts zugrunde liege. Dies habe eine völlig andere rechtliche Qualität.

 

Die Überlassung von Einzelabschüssen durch den Eigenjagdberechtigten falle unter Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG.

 

Das FG habe lediglich geprüft, ob die streitigen Leistungen unter Anhang B zu Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG subsumiert werden könnten. Das FG verkenne jedoch, dass Anhang B keine abschließende Aufzählung enthalte, was durch das Wort „insbesondere“ deutlich werde. Das Eigenjagdrecht sei Teil des landwirtschaftlichen Betriebes und seiner Nutzungen und die damit erzielten Entgelte seien laufende landwirtschaftliche Leistungen. Diese müssten auch unter Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG subsumiert werden.

 

Infrage komme auch eine Subsumtion unter Anhang A II der Richtlinie 77/388/EWG. Im Streitfall komme beispielsweise Anhang A II Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (Viehzucht und -haltung) in Betracht. Er, der Kläger, habe eine große forstliche Fläche eingegattert und für den Wildbestand gezielte Hegemaßnahmen getroffen, um die Attraktivität der Einzelabschussvergabe zu erhöhen. Auch wenn es sich um ein Jagdgatter handele und die Tiere damit jagdrechtlich Wild seien, handele es sich doch im weitesten Sinn um Tierhaltung. Es gehe nämlich um wilde Tiere, die im Gatter zum Zweck der Jagd gehalten würden. Die Vergabe der Einzelabschüsse diene der Nutzung dieser Tierhaltung, so dass es sich um eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung i.S. von Anhang A II Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG handele.

 

Ferner sei auch eine Anwendung von Anhang A III der Richtlinie 77/388/EWG denkbar. Alle mit der Forstwirtschaft verbundenen Umsätze rechneten dazu. Untrennbar sei mit der Forstwirtschaft auch die Jagd verbunden, denn zur Forstwirtschaft gehöre immer auch das Jagdrecht und neben der Nutzung der Bäume auch die Nutzung der im Forst lebenden Tiere. Fasse man diese Umsätze nicht unter Anhang A III der Richtlinie 77/388/EWG, so würde nicht nur die Vergabe von Einzelabschüssen wie im vorliegenden Fall nicht zu den landwirtschaftlichen Umsätzen gehören, sondern auch die Veräußerung des Wildbret oder die Veräußerung lebend eingefangener wilder Tiere. Beides könne von Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nicht gewollt sein.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1998 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 2.695,54 EUR ermäßigt festgesetzt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Es hält die Vorentscheidung für zutreffend. Ergänzend weist es darauf hin, dass auch die vom Kläger begehrte Zuordnung seiner Umsätze unter Anhang A II Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (Viehzucht und -haltung) nicht in Betracht komme. Rehe, Hirsche oder Wildschweine seien Wildtiere. Durch Eingatterung und Hegemaßnahmen würden sie nicht zu Nutztieren. Im allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man unter Vieh das domestizierte landwirtschaftlich genutzte Nutztier wie z.B. die Kuh, das Schwein oder das Schaf. Um diese Gattung von Tieren handele es sich bei den gejagten Wildtieren aber gerade nicht. Auch eine Subsumtion unter den Begriff der Forstwirtschaft im Anhang A III der Richtlinie 77/388/EWG komme nicht infrage.

 

II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Erlaubnis des Einzelabschusses der Wildtiere durch Dritte und der Durchführung von Treibjagden bei der Ausübung seines Jagdrechts nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern der Regelbesteuerung unterliegen.

 

1. Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt gemäß § 24 UStG grundsätzlich für alle „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze“. § 24 UStG „beruht“ auf Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG und muss daher mit dieser Bestimmung und den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen im Einklang stehen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02, und vom 12.10.2006 V R 36/04, BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485 = SIS 07 03 18, jeweils m.w.N.).

 

Der BFH hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass § 24 UStG bei richtlinienkonformer restriktiver Auslegung nur die Lieferung der in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst. Hiernach unterliegt etwa die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Gebietskörperschaft nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, sondern der Regelbesteuerung (Urteil in BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02, vorgehend EuGH-Urteil vom 26.5.2005 Rs. C-43/04 - Stadt Sundern -, Slg. 2005, I-4491 = SIS 05 30 11; vgl. auch Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, Stand April 2006, § 24 Rz 11).

 

2. Der Kläger betreibt nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.

 

Die vom Kläger im Streitfall ausgeführten Leistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Treibjagden bzw. der Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren durch Dritte werden zwar im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02). Sie gehören aber nicht zu den in Art. 25 Abs. 2 4. und 5. Gedankenstrich i.V.m. den Anhängen A und B der Richtlinie 77/388/EWG genannten Leistungen.

 

a) Die genannten Leistungen des Klägers fallen nicht unter die von Anhang B zu Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG erfassten landwirtschaftlichen Dienstleistungen.

 

aa) Im Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG sind bezeichnet

 

 

„Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere:

 

 

-

Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens

 

-

Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

 

-

Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

 

-

Hüten, Zucht und Mästen von Vieh

 

-

Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken

 

-

technische Hilfe

 

-

Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen

 

-

Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen

 

-

Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen“.

 

bb) Die Tätigkeiten des Klägers sind in diesem Dienstleistungskatalog nicht genannt.

 

Entgegen seiner Auffassung gehören sie auch nicht zu den in der Eingangsformel des Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG allgemein bezeichneten „Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen“. Denn nach Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen nur die „Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden“. Dabei sind Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG und deren Anhang B wegen der ausdrücklichen gegenseitigen Verweisung zusammen zu lesen (EuGH-Urteil vom 15.7.2004 Rs. C-321/02 - Harbs -, Slg. 2004, I-7101 = SIS 04 28 53, Randnrn. 32 und 34). Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist ferner zu beachten, dass sie als Ausnahme von der Regelbesteuerung eng auszulegen ist (vgl. EuGH-Urteile - Stadt Sundern - in Slg. 2005, I-4491 = SIS 05 30 11, Randnr. 27, und - Harbs - in Slg. 2004, I-7101 = SIS 04 28 53, Randnr. 27). Hiernach gehören die gegenüber Dritten erteilte Erlaubnis zum Einzelabschuss von Wildtieren sowie ausgeführte Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Treibjagden nicht zu den in Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG genannten Leistungen. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie die dort lebenden Wildtiere werden durch die Erlaubnis zum Einzelabschuss und durch die Veranstaltung von Treibjagden über den eigentlichen Betriebszweck hinaus dazu genutzt, Freizeiterlebnisse zu verschaffen. Dieser gezielte Einsatz für Freizeitzwecke ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung, selbst wenn das geschossene Wild im Eigentum des Klägers verbleibt und zur Pflege des Baumbestandes regelmäßig auch der Schutz vor Wildverbiss und somit eine gewisse Abschussquote gehören. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren vorträgt, dass er in Bezug auf den Wildbestand gezielte Hegemaßnahmen getroffen hat, um die Attraktivität der Einzelabschussvergabe zu erhöhen, handelt es sich zum einen um einen neuen Sachvortrag. Zum anderen dienen die Hegemaßnahmen unmittelbar dazu, den Einsatz des Wildbestandes für Freizeitzwecke zu unterstützen. Eine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S. des Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. dem Anhang B kann damit jedenfalls nicht begründet werden.

 

b) Die vom Kläger ausgeführten Leistungen fallen schon aus systematischen Gründen nicht in den Anwendungsbereich von Anhang A zu Art. 25 Abs. 2 4. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Denn dieser erfasst nur Lieferungen landwirtschaftlicher - u.U. auch verarbeiteter - Erzeugnisse i.S. von § 3 Abs. 1 UStG (vgl. z.B. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 24 Rz 63).

 

Dagegen sind die Leistungen des Klägers ausschließlich Dienstleistungen i.S. von § 3 Abs. 9 UStG, für die dem Grunde nach lediglich Anhang B zu Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG einschlägig ist (vgl. z.B. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 24 Rz 81; auch EuGH-Urteil - Stadt Sundern - in Slg. 2005, I-4491 = SIS 05 30 11, Randnrn. 20 und 26).

 

Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG ist der Kläger nach Beendigung der Jagdveranstaltungen stets Eigentümer der erlegten Wildtiere geblieben. Er hat insoweit die Verfügungsmacht an den Wildtieren behalten und an die Dienstleistungsempfänger keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 UStG geliefert. Deshalb kann ungeachtet dessen, dass es sich ohnehin um neuen Sachvortrag handelt, unerörtert bleiben, ob die Wildtiere wegen der Eingatterung des Forstes möglicherweise unter den Begriff der „Viehzucht und -haltung“ i.S. von Anhang A II Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG fallen könnten (vgl. hierzu im Einzelnen Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 24 Rz 228).

 

Dasselbe gilt für die Behauptung des Klägers, die Leistungen des Klägers seien als forstwirtschaftliche Umsätze nach Anhang A III zu Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG zu behandeln. Denn auch insoweit ist nicht erkennbar, welche nachfolgende Lieferung sich aus dieser Tätigkeit ergeben hat.

 

3. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Einkünfte aus der Jagdausübung durch den Eigentümer ertragsteuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes gehören (BFH-Urteil vom 16.5.2002 IV R 19/00, BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692 = SIS 02 93 39).

 

Denn anlässlich der für Grabpflegeleistungen bejahten Regelbesteuerung hat der BFH geklärt, dass wegen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung die nationale einkommensteuerrechtliche Beurteilung der landwirtschaftlichen Dienstleistungen umsatzsteuerrechtlich ohne Belang ist (Urteil vom 31.5.2007 V R 5/05, BFHE 217, 290 = SIS 07 34 57).