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Durchschnittssatzbesteuerung auch nach Betriebsverpachtung für die Lieferung der letzten Ernte

Durchschnittssatzbesteuerung auch nach Betriebsverpachtung für die Lieferung der letzten Ernte: Die Lieferung selbst (vor Verpachtung) erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt unterliegt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn sie nach Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt. (Einschränkung des BFH-Urteils vom 21.4.1993, XI R 50/90, BFHE 171 S. 129, BStBl 1993 II S. 696 = SIS 93 19 27). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 15.3.2010, IV D 2 - S 7410/07/10015, BStBl 2010 I S. 255 = SIS 10 04 97) - Urt.; BFH 19.11.2009, V R 16/08; SIS 09 39 24

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Land- und Forstwirtschaft / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 19.11.2009, V R 16/08
    BStBl 2010 II S. 319
    LEXinform 0179019

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.3.2010
    -/- in NWB 2/2010 S. 92
    D.G. in DStZ 7/2010 S. 219
    S.M. in BFH/PR 4/2010 S. 146
    H.J.T. in UVR 4/2010 S. 125
    erl in StuB 9/2010 S. 370
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 25
[UStG 1993] § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 24
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 06.03.2008, SIS 08 30 43, Landwirtschaft, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Pauschalierung, Verkauf, Durchschnittssatz
Zitiert in... / geändert durch...
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Erbengemeinschaft, ist Rechtsnachfolgerin des im Jahr 2004 verstorbenen Landwirts Herrn K. Herr K betrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb und versteuerte seine Umsätze pauschal nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG).

 

Mit Verträgen vom 1.5.1996 verpachtete Herr K mit Wirkung zum 1.10.1996 die landwirtschaftlichen Nutzflächen seines Betriebs. Die Wirtschaftsgebäude, Vorräte, Maschinen und stehende Ernte behielt er zurück.

 

Im Zeitraum vom 1.10.1996 bis zum 31.12.1996 lieferte Herr K Zuckerrüben im Wert von 27.668,07 DM brutto an eine Zuckerfabrik; außerdem erhielt er in diesem Zusammenhang eine Anfuhrentschädigung in Höhe von 1.964,69 DM.

 

Herr K gab für das Jahr 1996 (Streitjahr) keine Umsatzsteuererklärung ab, weil er der Auffassung war, auch die nach dem 1.10.1996 ausgeführten Lieferungen der Zuckerrüben unterlägen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) setzte dagegen im Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 1.6.2001 Umsatzsteuer in Höhe von 2.570 DM gegen Herrn K fest. Das FA führte zur Begründung aus, es gehe davon aus, dass Herr K hinsichtlich der in der Zeit vom 1.10.1996 bis 31.12.1996 ausgeführten Zuckerrübenlieferungen und der Anfuhrvergütung Umsatzsteuer in Höhe von 9,5 % gesondert ausgewiesen habe, obwohl er nach der Verpachtung (1.10.1996) als Kleinunternehmer i.S. von § 19 Abs. 1 UStG hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG habe mit der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen zum 1.10.1996 geendet. Herr K schulde die von ihm gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG.

 

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.7.2003 mit der Begründung zurück, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze die Anwendung des § 24 UStG voraus, dass der Steuerpflichtige einen aktiv bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Diese Voraussetzung sei bei Herrn K mit der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen ab dem 1.10.1996 nicht mehr gegeben.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, bei richtlinienkonformer Auslegung des § 24 UStG unterliege der Verkauf der letzten Ernte eines landwirtschaftlichen Unternehmers auch dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr aktiv bewirtschaftet werde.

 

Das Urteil ist in EFG 2008, 1420 = SIS 08 30 43 veröffentlicht.

 

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung von § 24 UStG und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

 

Die Auffassung des FG widerspreche der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21.2.1980 V R 113/73, BFHE 131, 104, BStBl II 1980, 613 = SIS 80 03 18, und vom 21.4.1993 XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696 = SIS 93 19 27) sowie zweier FG (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.3.2003 4 K 282/01, EFG 2003, 1055 = SIS 03 35 15; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.4.2004 6 K 1254/02, EFG 2004, 1410 = SIS 04 24 70), wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb voraussetze.

 

Diese Rechtsprechung sei trotz der europarechtlichen Ausführungen des FG in der Vorentscheidung weiterhin zutreffend. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe in den Urteilen vom 15.7.2004 Rs. C-321/02, Harbs (Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371 = SIS 04 28 53) und vom 26.5.2005 Rs. C-43/04, Stadt Sundern (Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320 = SIS 05 30 11) betont, dass Art. 25 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) eng auszulegen sei. Weiterhin habe der EuGH klargestellt, dass nicht allein die formale Eigenschaft als landwirtschaftlicher Erzeuger für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ausreiche, sondern dass zusätzlich auf die Art der getätigten Umsätze abzustellen sei (Hinweis auf EuGH-Urteil Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371 = SIS 04 28 53 Rdnr. 31). Die Voraussetzung des Art. 25 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, wonach „landwirtschaftlicher Erzeuger“ ein Steuerpflichtiger sei, „der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt“, werde vom EuGH ausdrücklich bestätigt.

 

Aus den Entscheidungen des EuGH ergäben sich hingegen keinerlei Hinweise darauf, dass die Pauschalbesteuerung auch auf einen landwirtschaftlichen Erzeuger anzuwenden sei, der seine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausübe.

 

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet nach § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG in der im Streitjahr 1996 geltenden Fassung den ausgewiesenen Betrag.

 

Das FG hat zu Recht entschieden, dass diese Vorschrift im Streitfall jedenfalls deshalb nicht eingreift, weil die Umsätze des Herrn K aus den Lieferungen der Zuckerrüben nach Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen seines Betriebs zum 1.10.1996 der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegen. Deshalb scheidet eine Steuerfestsetzung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG - wie vom FA in dem angefochtenen Steuerbescheid vorgenommen - aus. Denn ein Landwirt darf über Umsätze, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG eine Rechnung mit Ausweis des maßgebenden Durchschnittssatzes ausstellen.

 

2. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der im Streitjahr 1996 geltenden Fassung wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten - hier einschlägigen - „übrigen Umsätze“ auf 9 % bzw. 9,5 % ab April 1996 der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 9 % bzw. 9,5 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, so dass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. Gleichwohl darf der Landwirt die Umsatzsteuer seinem Vertragspartner in Rechnung stellen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2007 V R 5/05, BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202 = SIS 07 34 57, unter II. 1.).

 

a) Herr K hat die Zuckerrüben noch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG) geliefert (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 2 Abs. 1 UStG).

 

aa) Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696 = SIS 93 19 27, unter II. 1., m.w.N.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 3.3.2005 Rs. C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179 = SIS 05 17 73). Die Lieferung der Zuckerrüben stand mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn K in einem engen sachlichen Zusammenhang; die damit verbundenen Leistungen erbrachte Herr K daher noch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs.

 

bb) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG u.a. die Landwirtschaft. Darunter versteht man die planmäßige Nutzung des Bodens und die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2006 V R 36/04, BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485 = SIS 07 03 18, unter II. 4. a, m.w.N.).

 

Zwar betreibt ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. des § 24 UStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 131, 104, BStBl II 1980, 613 = SIS 80 03 18; vom 25.11.2004 V R 8/01, BFHE 208, 73, BStBl II 2005, 896 = SIS 05 13 47).

 

Da die „Landwirtschaft“ auch die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse umfasst, fallen unter „die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs“ ausgeführten Umsätze (§ 24 Abs. 1 UStG) auch die nach Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgten Lieferungen der selbst erzeugten Zuckerrüben durch Herrn K (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485 = SIS 07 03 18, unter II. 4. a).

 

b) Dieser Beurteilung steht entgegen der Auffassung des FA das BFH-Urteil in BFHE 131, 104, BStBl II 1980, 613 = SIS 80 03 18 nicht entgegen. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Landwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem auch Weinberge gehörten, an seinen Sohn verpachtet und als Pacht u.a. einen Teil des aus der Traubenernte gekelterten Weins erhalten. Diesen Wein hatte der Landwirt veräußert. Es ging also um die Veräußerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die der Landwirt als Naturalpacht von seinem Sohn (Pächter) erhalten hatte, nicht aber um die Veräußerung von selbsterzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie hier.

 

c) Zwar hat der XI. Senat des BFH im Urteil in BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696 = SIS 93 19 27 ausgeführt, die Anwendung des § 24 UStG setze voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (vgl. Leitsatz 2 und unter II. 3. der Gründe). Der XI. Senat hat aber auf Anfrage mit Beschluss vom 17.11.2009 (XI ER -S- 1/09) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des erkennenden Senats für den Fall der Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zustimme.

 

Im Übrigen betraf dieses Urteil nicht die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte, sondern die Gewährung einer - nach Einstellung der Landwirtschaft beantragten - Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung.

 

3. Diese Auffassung steht im Einklang mit Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG, auf dem § 24 UStG nach der Gesetzesbegründung „beruht“ (so BTDrucks 8/1779, S. 49).

 

a) Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger eine Pauschalregelung anwenden. Landwirtschaftlicher Erzeuger i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG ist ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs ausübt, der in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt (Art. 25 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG).

 

In Anhang A sind lediglich „Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung“ aufgelistet - wie „Ackerbau im Allgemeinen“ (Anhang A I. 1.) -, nicht aber die Vermarktung dieser Erzeugnisse. Dass auch diese Tätigkeit - soweit es sich dabei um die Vermarktung der eigenen Erzeugnisse handelt - notwendigerweise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, hielt der Richtliniengeber offenbar für nicht besonders regelungsbedürftig (vgl. BFH-Urteile vom 6.12.2001 V R 43/00, BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701 = SIS 02 06 45, unter II. 3. a; vom 14.6.2007 V R 56/05, BFHE 217, 298, BStBl II 2008, 158 = SIS 07 34 86, unter II. 3. b aa).

 

b) Zwar darf die Sonderregelung in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur angewandt werden, soweit dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist; außerdem ist die Regelung als Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regelung eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371 = SIS 04 28 53 Rdnr. 27). Dass die Anwendung der Pauschalregelung in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG auch auf die Veräußerung selbst erzeugter Produkte nach Verpachtung des Betriebs anzuwenden ist, ergibt sich aber aus dem Ziel und der Ausgestaltung dieser Regelung.

 

Die gemeinsame Pauschalregelung in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG soll die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch ausgleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371 = SIS 04 28 53 Rdnr. 29; Stadt Sundern in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320 = SIS 05 30 11 Rdnr. 28).

 

Dieser von Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG bezweckte Ausgleich der von einem Landwirt bezogenen Eingangsleistungen mit Umsatzsteuer wird nach der Systematik des Pauschalierungsverfahrens (erst dann) gewährt, wenn er landwirtschaftliche Erzeugnisse liefert oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt. Deshalb müssen - wie das FG zu Recht ausgeführt hat - die Durchschnittssätze auch noch für die „letzte Ernte“ des Betriebs gelten, unabhängig davon, ob sie noch während der aktiven Bewirtschaftung der Flächen veräußert wird oder erst später (ebenso Zaisch in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 57 Rz 37; Oelmaier, HFR 2007, 271; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 24 Rz 298; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 24 Rz 47; Schuhmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 110; a.A. FG Schleswig-Holstein, Urteil in EFG 2003, 1055 = SIS 03 35 15; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.6.2007 IV A 5 - S 7410/07/0015, BStBl I 2007, 507 = SIS 07 19 35).