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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-441/16 (EuGH)
§§: RL 79/1072/EWG Art. 2, RL 79/1072/EWG Art. 3, RL 79/1072/EWG Art. 4, RL 79/1072/EWG Art. 5, RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Einfuhr, Vorsteuerabzug, Erstattung, Verwendung
Rechtsfrage: Sind die Art. 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 79/1072/EWG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der nationalen Steuerverwaltung entgegenstehen, die davon ausgeht, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die die erklärte Absicht des Steuerpflichtigen bestätigen, die eingeführten Gegenstände im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, wenn zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr der Vertrag, zu dessen Erfüllung der Steuerpflichtige die Gegenstände erworben hat, ruhte und die ernsthafte Gefahr bestand, dass die/der nachfolgende Lieferung/Umsatz, für die/den die eingeführten Gegenstände bestimmt waren, nicht mehr erfolgt? - Handelt es sich beim Nachweis des anschließenden Verkehrs der eingeführten Gegenstände oder der Feststellung, ob und in welcher Weise die eingeführten Gegenstände tatsächlich für besteuerte Umsätze des Steuerpflichtigen bestimmt waren, um eine für die Zwecke der Mehrwertsteuererstattung verlangte, über die Anforderungen der Art. 3 und 4 der Richtlinie 79/1072/EWG hinausgehende und nach deren Art. 6 verbotene zusätzliche Bedingung oder um eine Auskunft, die erforderlich ist, um die für die Erstattung wesentliche Voraussetzung festzustellen, dass die eingeführten Gegenstände für die Zwecke steuerbarer Umsätze verwendet werden, und die die Steuerbehörde gemäß Art. 6 dieser Richtlinie verlangen darf? - Können die Art. 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 79/1072/EWG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dahin ausgelegt werden, dass das Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer verweigert werden darf, wenn der vorgesehene nachfolgende Umsatz, in dessen Zusammenhang die eingeführten Gegenstände verwendet werden sollten, nicht mehr bewirkt wird. Ist unter diesen Umständen die tatsächliche Bestimmung der Gegenstände von Bedeutung oder auch der Umstand, ob sie gleichwohl genutzt wurden, in welcher Weise und in welchem Gebiet, demjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet worden ist, oder außerhalb dieses Staates?
Vorinstanz: Înalta Curte de Casatie si Justitie
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 419 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.09.2017
Erledigungs-Az: Rs C-441/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 55