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I. Streitig ist der Umfang der steuerlichen
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige
Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer.
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Der 1984 geborene Kläger und
Revisionskläger (Kläger) absolvierte nach dem Abitur den
Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz in der Zeit von September
2003 bis Juni 2004 als Rettungssanitäter, nachdem er die
entsprechende Ausbildung nach Maßgabe der landesrechtlichen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Rettungssanitäter erfolgreich absolviert hatte.
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Am 3. Januar des Streitjahres (2005) begann
der Kläger eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei
der W-GmbH in O. Darüber hinaus schloss er im Juni 2006 mit
der W-GmbH einen Ausbildungsvertrag zum Erwerb der Berechtigung
für „MCC-Boeing 737“ ab, nachdem er sich bereits
im Mai 2006 bei der U-GmbH beworben hatte. Seit Dezember 2006 ist
er als „Flugzeugführer ARJ“ bei der U-GmbH
beschäftigt.
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Der Kläger, der im Streitjahr keine
Einkünfte i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt
hatte, beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung, seine
Ausbildungskosten in Höhe von 31.433 EUR als vorweggenommene
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit und einen verbleibenden Verlustabzug
zur Einkommensteuer zum 31.12.2005 in dieser Höhe zu
berücksichtigen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen als
Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in
Höhe von 4.000 EUR. Das FA setzte die Einkommensteuer auf 0
EUR fest und lehnte mit hier streitigem Bescheid vom 20.2.2007 die
gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum
31.12.2005 ab.
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Die dagegen erhobene Klage hat das
Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2010, 1496 = SIS 10 27 92
veröffentlichten Gründen abgewiesen. Nach Auffassung des
FG dürfen Aufwendungen für die erstmalige
Berufsausbildung gemäß § 12 Nr. 5 EStG nur dann als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattfinden. Die Ausbildung des
Klägers zum Verkehrsflugzeugführer sei als erstmalige
Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen. Die
vorgeschaltete Ausbildung zum Rettungssanitäter sei insoweit
keine Berufsausbildung.
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Mit der dagegen eingelegten Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil, den Bescheid des FA vom 20.2.2007 und die
Einspruchsentscheidung vom 18.7.2007 aufzuheben und das FA zu
verpflichten, zum 31.12.2005 einen Verlustabzug zur Einkommensteuer
in Höhe von 31.417 EUR festzustellen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
hat die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung als
Berufspilot zu Unrecht vom Abzug als (vorweggenommene)
Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
ausgeschlossen. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif.
Denn das FG hat zur Höhe der dem Kläger im Einzelnen
entstandenen Kosten keine ausreichenden Feststellungen
getroffen.
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1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen vor, wenn sie durch den Beruf
oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst
sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv
zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige
gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die
Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn
sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Diese
Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen
Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG
enthält keine Sonderregelung zu Berufsausbildungskosten.
Entscheidend bleibt, ob die Aufwendungen einen hinreichend
konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die
Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit
aufweisen.
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2. Der Werbungskostenabzug ist gegenüber
dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Das ist
ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den
Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG normierter Grundsatz.
Deshalb steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der
Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Denn
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung
sind nur dann Sonderausgaben, „wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind“ (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.7.2011 VI R 38/10, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, www.bundesfinanzhof.de, BFH/NV
2011, 1782 = SIS 11 26 71).
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3. Entgegen der Auffassung des FG kommt §
12 Nr. 5 EStG im Streitfall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil
der Kläger vor Beginn seiner Ausbildung zum
Verkehrsflugzeugführer eine (erste) Berufsausbildung im Sinne
der Vorschrift absolviert hatte.
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a) Der steuerrechtliche Begriff der
Berufsausbildung wird vom Gesetz nicht näher beschrieben (s.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen
Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein
Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf
vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle
Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage
für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind
(s. etwa BFH-Urteile vom 9.6.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl
II 1999, 701 = SIS 99 18 09; vom 4.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201,
156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74; s. auch Söhn, Steuer
und Wirtschaft 2002, 97). Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die
Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für eine
geplante Berufsausübung darstellt (BFH-Urteil vom 15.3.2007 VI
R 14/04, BFHE 217, 450, BStBl II 2007, 814 = SIS 07 21 30; Pfab,
Die Behandlung von Bildungsaufwendungen im deutschen
Einkommensteuerrecht, Frankfurt/Main, 2008, 246).
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Nach Auffassung des Senats liegt eine
Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts nicht nur vor, wenn der
Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich
Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft (Senatsentscheidung
vom 18.6.2009 VI R 79/06, www.bundesfinanzhof.de = SIS 09 40 48).
Ebenso wenig setzt der steuerrechtliche Begriff der
Berufsausbildung ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem
Berufsbildungsgesetz und eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
Jahren voraus, wie das FG meint. Maßgeblich ist vielmehr, ob
die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der
angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Deshalb ist
auch die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (Pilot) eine
Berufsausbildung in diesem Sinne. Dabei ist jedoch im Einzelfall zu
prüfen, ob die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung
für ein bestimmtes Verkehrsflugzeug eine zweite Ausbildung
darstellt oder Teil einer einheitlichen Ausbildung ist (s. dazu
BFH-Urteil vom 4.3.2010 III R 23/08, BFH/NV 2010, 1264 = SIS 10 18 19).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat der
Kläger mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter eine
Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG absolviert. Der
Beruf des Rettungssanitäters, der regelmäßig als
Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird (s. dazu BFH-Urteil in
BFH/NV 2010, 1264 = SIS 10 18 19), setzt eine mehrmonatige,
landesrechtlich geregelte Ausbildung voraus. Im Streitfall war die
für das Land Nordrhein-Westfalen geltende Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitäter vom 25.1.2000 maßgeblich. Entgegen der
Auffassung des FA ist es ohne Belang, dass der Kläger die
Ausbildung während der Zivildienstzeit durchlaufen und auch
nur in diesem Zeitraum den Beruf ausgeübt hat.
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4. Im Übrigen sind nach der
Rechtsprechung des Senats auch Aufwendungen für die erstmalige
Berufsausbildung unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als
Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter
Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten
Berufstätigkeit besteht (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in
BFH/NV 2011, 1782 = SIS 11 26 71). Der Senat hält an dieser
Rechtsprechung fest (a.A. Reiß, FR 2011, 863; Ismer, FR 2011,
846; s. auch Kanzler, FR 2011, 862).
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5. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Zwar sind nach Maßgabe der vorgenannten
Rechtsgrundsätze die vom Kläger geleisteten Aufwendungen
für seine (Zweit-)Ausbildung zum Berufspiloten dem Grunde nach
vorweggenommene Werbungskosten. Denn es besteht ein hinreichend
konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen
und der nachfolgenden Berufstätigkeit des Klägers als
Pilot sowie den daraus erzielten Einkünften (BFH-Urteil in
BFH/NV 2011, 1782 = SIS 11 26 71).
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Das FG hat aber zu den einzelnen vom
Kläger geltend gemachten Kosten keine ausreichenden
Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil ist daher
aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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