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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 52/10 (BFH) |
§§: | EStG § 12 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Berufsausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Pilot |
Rechtsfrage: | Begriff "erstmalige Berufsausbildung" i.S. von § 12 Nr. 5 EStG: Welche Voraussetzungen müssen an eine Berufsausbildung/Erststudium gestellt werden, damit die Aufwendungen für eine weitere nachfolgende Berufsausbildung abziehbar sind? Aufwendungen eines Rettungssanitäters für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (31417 EUR für Flugschule, doppelte Haushaltsführung) in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9 EStG) oder nur begrenzt mit 4000 EUR als Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7) EStG abziehbar? Ausbildung zum Rettungssanitäter keine Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG? Findet die Ausbildung eines Pilotenanwärters im Rahmen eines Dienstverhältnisses i.S. des § 12 Nr. 5 EStG statt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 06.05.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3347/07 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1496 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 27 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 52/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 39 73 |