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Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten: Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. - Urt.; BFH 11.7.2013, VI R 37/12; SIS 13 23 13

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 11.07.2013, VI R 37/12
    BStBl 2013 II S. 815
    BFH/NV 2013 S. 1706
    NJW 2013 S. 3328

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.10.2013
    -/- in NWB 37/2013 S. 2907
    H.P.Sch./P.H./B.H./Ch.B. in Stbg 10/2013 S. 409
    jh in StuB 18/2013 S. 711
    AK in DStZ 20/2013 S. 726
    St.Sch. in BFH/PR 11/2013 S. 392
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 13.12.2011, SIS 12 31 92, Berufskrankheit, Außergewöhnliche Belastung, Werbungskosten
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 2.2.2021, SIS 21 03 86, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Zuordnung von Aufwand zu einer nachträglich parzellierten ...
  • FG Düsseldorf 12.1.2021, SIS 21 02 24, Werbungskostenabzug eines Berufssportlers für Sportunfähigkeitsversicherung: 1. Werden durch die zur Absi...
  • Hessisches FG 11.3.2019, SIS 19 09 03, Werbungskosten eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem betrügerischen Geldwechselgeschäft: Einen Sc...
  • BFH 14.4.2016, SIS 16 12 26, Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten: Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9 c Abs. 1 EStG 20...
  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 36, Krankheitskosten als Werbungskosten: 1. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können betriebl...
  • FG Baden-Württemberg 29.7.2014, SIS 14 26 83, Kein Schuldzinsenabzug bei dem Erwerb von Aktien des Arbeitgebers, kein Werbungskostenabzug für Umzugskos...
  • BFH 2.4.2014, SIS 14 27 18, Refinanzierungszinsen für Zahlungen an eigene Kapitalgesellschaft: 1. Refinanzierungsaufwand für die Zahl...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, machten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) Werbungskosten der als Orchestermusikerin nichtselbstständig tätigen Klägerin in Höhe von 2.516,65 EUR geltend, nämlich Aufwendungen für Krankengymnastik und für eine Bewegungsschulung (Dispokinese).

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ), berücksichtigte zunächst die Kosten für Dispokinese (1.075 EUR) als Werbungskosten und die für Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nachdem die Klägerin sich dagegen mit Einspruch gewandt hatte, änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung zum Nachteil der Klägerin, indem es die Kosten für Dispokinese nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigte, die Einkommensteuer dementsprechend erhöhte und im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurückwies.

 

 

4

Mit der dagegen gerichteten Klage begehrten die Kläger weiter den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten, weil die Klägerin durch akute Einschränkungen im Schulterbereich ihrer Erwerbstätigkeit als Berufsmusikerin nicht habe nachgehen können. Die Dispokinese sei eine Fortbildungsmaßnahme, sie diene der ganzheitlich orientierten Schulung zur Verbesserung der Haltung, Atmung und Bewegung sowie der Erfahrungs- und Bewusstseinsdenkprozesse und der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit professioneller Musiker. Musiker erlernten so zahlreiche Übungen, um bei Auftritten bessere Leistungen zu erbringen. Diese Maßnahmen dienten insoweit der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen, sie seien Werbungskosten, keine Krankheitskosten.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in DStRE 2013, 261 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Die Aufwendungen der Klägerin dienten der Förderung und Erhaltung der Gesundheit, seien mithin keine Werbungskosten, sondern außergewöhnliche Belastungen.

 

 

6

Die Kläger rügen mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 13.12.2011 12 K 2569/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid des FA i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 10.9.2010 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.876 EUR berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Dispokinese keine Werbungskosten sind.

 

 

10

1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Auch Aufwendungen für berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit den einkommensteuerbaren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können sogar bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt sein, die zur Erlangung eines künftigen Berufs getätigt werden (zuletzt Senatsurteile vom 9.2.2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236 = SIS 12 07 85; vom 27.10.2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825 = SIS 11 39 73). Dies gilt erst recht bei Aufwendungen für einen schon gegenwärtig ausgeübten Beruf.

 

 

11

Gemessen daran ist nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher gesicherten Erkenntnisse das FA und das FG die Dispokinese nicht als beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahme beurteilen konnten. Die Klägerin hatte schon im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht, dass die Aufwendungen dafür Fortbildungsmaßnahmen seien. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin dies ebenfalls vorgebracht, es auch nicht bei der schlichten Behauptung belassen, sondern umfassend zu Sinn, Zweck und Ziel der Dispokinese vorgetragen und ergänzend auch eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Das FG hat indessen den Sachverhalt dahingehend nicht weiter ermittelt und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt.

 

 

12

2. Ungeachtet der Frage, ob die in ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung streitigen Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können, entspricht es auch der ständigen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, Werbungskosten sein können, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. Senatsentscheidungen vom 17.7.1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19; vom 23.10.1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193 = SIS 93 03 34; vom 9.2.1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235 = SIS 62 01 54; vom 22.4.2003 VI B 275/00, BFH/NV 2003, 1052 = SIS 03 32 65). Diese Rechtsgrundsätze hat etwa das Sächsische FG in einem Urteil vom 26.10.2010 5 K 435/06 (juris, mit umfassenden Nachweisen zur Senatsrechtsprechung) in einem vergleichbaren Fall angewandt, in dem eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht hatte, dass bei ihr eine musikerspezifische Erkrankung vorgelegen habe.

 

 

13

3. Angesichts dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze wird das FG im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Unterrichtung in Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen ist. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines eindeutig feststehenden Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf in Betracht kommt.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Entscheidung verdeutlicht – entgegen dem FG-Urteil – die Tendenz des BFH, bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Berufstätigkeit den Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs nicht über Gebühr einzuschränken. Auch wenn Krankheitskosten grundsätzlich dem Bereich der außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen sind, müssen jedenfalls gesundheitliche Beschwerden, die durch den Beruf veranlasst sind, oder Maßnahmen, die der besseren Ausführung des Berufs förderlich sind, zu Werbungskosten führen. So sollten z.B. bei Büroberufen auch Wirbelsäulenkurse oder Nackenmassagen den Werbungskostenabzug ermöglichen.