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Ausländer, Deutschkurs

Ausländer, Deutschkurs: Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind. - Urt.; BFH 15.3.2007, VI R 14/04; SIS 07 21 30

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Fortbildung
Fundstellen
  1. BFH 15.03.2007, VI R 14/04
    BStBl 2007 II S. 814
    LEXinform 0585742

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.10.2007
    R.B. in DB 32/2007 S. 1720
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003, SIS 05 33 61, Sprachkurs, Ausländer, Vorweggenommene Werbungskosten, Berufsausbildung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 26.9.2017, SIS 18 12 95, Aufwendungen des Klägers für seine Tätigkeit als Flugzeugführer wie z.B. Übernachtungskosten, Trinkgelder...
  • FG Hamburg 16.8.2017, SIS 17 19 59, Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten: Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache sind a...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 16.5.2017, SIS 17 13 27, Anerkennung von Aufwendungen für ein Studium der Theaterwissenschaften, Vorliegen eines hinreichend erwer...
  • FG Nürnberg 2.5.2016, SIS 16 13 10, Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Ausbildung zum Skilehrer als vorab entstandene Betriebsausgabe...
  • FG Nürnberg 23.4.2015, SIS 15 24 85, Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfä...
  • FG Köln 22.5.2012, SIS 12 20 67, § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß, Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen Ausbildungen: 1. Die durch...
  • FG Köln 12.12.2011, SIS 12 05 09, Ausbildungskosten einer Stewardess zur Pilotin als Werbungskosten abziehbar: Die während einer Tätigkeit ...
  • BFH 27.10.2011, SIS 11 39 73, Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung: 1. Eine erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 ...
  • BMF 6.7.2010, SIS 10 19 10, Gemischte Aufwendungen: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit dem Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/0...
  • FinMin Schleswig-Holstein 27.5.2010, SIS 10 26 96, Deutschkurse, Integrationskurse: Aufwendungen von Ausländern für verpflichtende Integrationskurse sind al...
  • FG Münster 6.5.2010, SIS 10 27 92, Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar: 1. Ausbildungskosten eines Verkehrsflugz...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.3.2010, SIS 10 20 40, Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Fortbildung: Bei der Frage, ob es sich um erstmalige Berufsausb...
  • BFH 18.6.2009, SIS 09 40 48, Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten: § 12 Nr. ...
  • BFH 7.10.2008, SIS 09 02 46, Keine konkrete Altersgrenze für den Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung,...
  • FG des Saarlandes 9.7.2008, SIS 08 37 45, Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier, Auslandssprachkurs eines Französischlehrers: 1..Der Abzug von ...
  • FG Hamburg 4.6.2008, SIS 08 40 11, Fahrten zur Arbeit, Lebensmittelpunkt eines erwachsenen Steuerpflichtigen: 1. Bei einem knapp 40-jährigen...
  • BFH 6.3.2008, SIS 08 28 08, Mietkosten für Dienstwohnung, doppelte Haushaltsführung: 1. Aufwendungen für die eigene Wohnung können be...
  • BFH 18.10.2007, SIS 08 11 16, Berufliche Veranlassung der Aufwendungen eines Lehrers, Aufnahme einer ausländischen Gastlehrerin, Anford...
  • BFH 18.10.2007, SIS 08 11 17, Berufliche Veranlassung der Aufwendungen eines Lehrers, Tanzleiterausbildung Internationale Folklore, Anf...
  • FG München 28.9.2007, SIS 08 08 77, Deutschkurs für Ausländer, Werbungskosten, Aufwendungen für die Berufsaus- bzw. -weiterbildung: Aufwendun...
  • FG Bremen 19.7.2007, SIS 08 06 24, Keine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes gegenüber der bedürftigen Ehefrau be...
  • BFH 5.7.2007, SIS 07 35 42, Aufwendungen für Deutschkurse sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar: 1. Aufwend...
Fachaufsätze
  • LIT 01 45 96 R. Beiser, DB 32/2007 S. 1720: Werbungskosten für Deutschkurse? - Anmerkung zu dem BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R 14/04 = SIS 07 21 30 -...

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und lebt seit der Eheschließung mit dem Kläger am 12.4.2001 in Deutschland. Sie war weder in Thailand noch im Streitjahr in Deutschland berufstätig. Im Streitjahr nahm die Klägerin an den von der Kreisvolkshochschule X angebotenen Sprachkursen „Deutsch als Fremdsprache – Intensiv I bis III“ teil.

 

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die Sprachkurse in Höhe von 1.519 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in EFG 2004, 490 = SIS 05 33 61 veröffentlichten Gründen statt. Die Aufwendungen seien als erwerbsbedingte Bildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung zu berücksichtigen.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb von Deutschkenntnissen zu Unrecht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.

 

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen (zuletzt BFH-Urteile vom 22.6.2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782 = SIS 06 31 52; vom 19.12.2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075 = SIS 06 21 04, und VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728 = SIS 06 15 09, jeweils m.w.N.).

 

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Maßgebend hierfür ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (BFH-Urteile vom 20.7.2006 VI R 26/05, BStBl II 2006, 764 = SIS 06 35 00; vom 27.5.2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884 = SIS 03 29 58; vom 4.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74, unter II. 3. b, m.w.N.).

 

2. Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Abzug der Aufwendungen bleibt nur dann in voller Höhe zulässig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 18.5.2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174 = SIS 05 48 16; vom 26.11.1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961 = SIS 98 11 17; vom 31.1.1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647, m.w.N.).

 

3. Das FG hat zwar angenommen, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Deutschkurse einen hinreichenden beruflichen Bezug aufweisen. Denn bei ausreichenden Deutschkenntnissen hätte die Klägerin möglicherweise einen Ausbildungsplatz in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erlangen können.

 

Das FG hat jedoch nicht berücksichtigt, dass ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 25.9.2001 9 K 4589/98, juris = SIS 02 56 27; FG Köln, Urteil vom 21.9.1998 15 K 2138/98, juris; anderer Ansicht Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.4.1991 XIII 475/89, EFG 1991, 724). Für den Erwerb der Deutschkenntnisse spielten private Gesichtspunkte der Klägerin eine nicht untergeordnete Rolle. Die Klägerin verwendet in der Kommunikation mit dem Kläger und notwendigerweise im täglichen Leben die durch den Sprachkurs erlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Besuch der Deutschkurse hatte somit einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin.

 

Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, dass der private Nutzen der Deutschkurse für die Klägerin durch die berufliche Veranlassung überlagert werde. Der BFH hat zwar den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen nicht von vornherein der privaten Lebensführung zugeordnet (vgl. Urteile vom 13.6.2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 = SIS 02 94 76; vom 10.4.2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579 = SIS 02 09 93). Dem FG ist jedoch nicht darin zu folgen, dass der Besuch der Deutschkurse im Streitfall dem Erlernen einer Fremdsprache gleichzusetzen sei. Denn die Lebensführung der Klägerin wird durch die Deutschkurse wesentlich intensiver berührt als die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, der eine gängige Fremdsprache, die in seinem privaten Umfeld üblicherweise nicht gesprochen wird, aus beruflichen Gründen erlernt. Während der Steuerpflichtige durch das Erlernen der Fremdsprache lediglich eine persönliche Bereicherung erfährt und seine Bildung erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 348 = SIS 94 06 04), gewährleisteten die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse die soziale Integration der Klägerin im privaten Alltag und ermöglichten ihr eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld (vgl. FG Köln, a.a.O.; Morsbach, Anm. EFG 2004, 489, 490). Der Besuch der Deutschkurse erleichterte der Klägerin damit in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen zum Erlernen einer Fremdsprache fällt die private Verwendung der Deutschkenntnisse durch die Klägerin daher so stark ins Gewicht, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift.

 

4. Die Aufwendungen der Klägerin für den Besuch der Deutschkurse sind nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Der Senat hat bislang offen gelassen, ob dieser Vorschrift - in der für das Streitjahr geltenden Fassung - nach der neuen Rechtsprechung des BFH zum Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für die Berufsausbildung noch ein eigener Anwendungsbereich zukommt. Er hat jedoch im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG stets gefordert, dass vom Steuerpflichtigen eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden müsse (vgl. BFH-Urteil vom 22.9.1995 VI R 13/93, BFHE 179, 69, BStBl II 1996, 8 = SIS 96 02 03). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Besuch der Deutschkurse förderte in erster Linie die Allgemeinbildung der Klägerin und stellt damit keine Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1996 VI B 91/96, juris = SIS 96 24 16).