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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete im Streitjahr
2001 Fahrzeuge mit unterschiedlichen Vertragslaufzeiten
überwiegend an Kunden aus Italien. Bereits im Mietvertrag
wurde jeweils ein Fahrzeugrestwert nach Beendigung des
Mietverhältnisses vereinbart. Dieser betrug im Streitjahr
durchschnittlich 20 % der Anschaffungskosten des jeweiligen
Fahrzeugs und ist Abrechnungsgrundlage bei Beendigung des
Mietvertrags. Nach Ablauf der Mietzeit wurden die Fahrzeuge an
Dritte verkauft. Der Mieter durfte das Fahrzeug nicht erwerben,
konnte aber einen Käufer benennen. Der aus der
Veräußerung erzielte Verkaufspreis lag in der Regel
über dem kalkulierten Fahrzeugrestwert. Die Klägerin war
gegenüber dem jeweiligen Mieter verpflichtet, den
tatsächlichen Verkaufspreis unter Abzug des kalkulierten
Fahrzeugrestwerts zurückzuzahlen. Die Klägerin
vereinnahmte daher im Ergebnis nicht mehr als den kalkulierten
Fahrzeugrestwert; alles, was sie über diesen Fahrzeugrestwert
hinaus erzielte, erhielt der Kunde.
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Die Klägerin hatte unter
Berücksichtigung des kalkulatorischen Restwerts die Fahrzeuge
auf die Mietdauer von 25 Monaten abgeschrieben. Demgegenüber
vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 15.12.2000 (BStBl I 2000, 1532 = SIS 01 02 48)
die Auffassung, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für
Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2000 angeschafft worden seien,
betrage sechs Jahre. Die Klägerin bildete daraufhin aufgrund
der latenten Rückzahlungsverpflichtung eine Rückstellung
für die Mietrückgewährungen entsprechend den
Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
15.4.1993 IV R 75/91 (BFHE 171, 434 = SIS 93 19 16). Dies lehnte
das FA ab und setzte die Körperschaftsteuer im
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr ohne
Berücksichtigung der Rückstellungen fest. Mit ihrer
dagegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin den mindernden
Abzug eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) bzw. unter
Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007 IV R 52/04 (BFHE 219,
129, BStBl II 2009, 705 = SIS 08 08 54) die Bildung einer
Rückstellung für die Rückkaufverpflichtung.
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Das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 28.5.2010 6 K
4384/08 ab. Das Urteil soll nach einer Mitteilung des FG dem
Prozessbevollmächtigten am 29.5.2010 zugestellt worden
sein.
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Mit ihrer am 30.6.2010 eingegangenen
Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen
Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2001 dahingehend
abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen auf 433.106 DM
herabgesetzt wird.
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Auf den Hinweis des Vorsitzenden, die am
30.6.2010 eingegangene Revision sei verspätet, hat die
Klägerin eine Kopie des Umschlags eingereicht, auf dem kein
Vermerk des Zustellers über das Zustellungsdatum enthalten
ist. Der Prozessbevollmächtigte hat erklärt, er habe das
Urteil des FG erst am Montag, dem 31.5.2010, erhalten,
erläutert dies im Einzelnen und versichert die Richtigkeit
seiner Angabe an Eides statt, ebenso seine Sekretärin.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. I. Die Revision ist zulässig. Sie ist
insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
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1. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des FG
einzulegen. Im Streitfall ist die Revision am 30.6.2010 beim BFH
eingegangen. Nach der Mitteilung des FG soll dessen Urteil bereits
am 29.5.2010 zugestellt worden sein. Selbst wenn in der
Postzustellungsurkunde dieses Datum als Zeitpunkt für die
Ersatzzustellung genannt sein sollte, ist im Streitfall für
die Zustellung des Urteils nicht der Zeitpunkt des Einlegens in den
Briefkasten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
(§ 180 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 53 Abs. 2 FGO),
sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs am 31.5.2010
maßgebend (§ 189 ZPO).
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Ein Schriftstück gilt nach § 189 ZPO
erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt,
wenn es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften
zugegangen ist. Die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die den
Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den
Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag des zuzustellenden
Schriftstücks einen Vermerk über das Datum der Zustellung
anzubringen, gehört zu den zwingenden Zustellungsvorschriften
i.S. des § 189 ZPO (BFH-Beschlüsse vom 19.1.2005 II B
38/04, BFH/NV 2005, 900 = SIS 05 22 28; vom 19.9.2007 VI B 151/06,
BFH/NV 2007, 2332 = SIS 08 01 58, m.w.N.).
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2. Im Streitfall fehlt auf dem in den
Briefkasten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
eingelegten Umschlag der nach § 180 Satz 3 ZPO erforderliche
Vermerk über das Datum der Zustellung. Für den Zeitpunkt
der Zustellung kommt es somit gemäß § 189 ZPO
darauf an, wann dem Prozessbevollmächtigten das Urteil
tatsächlich zugegangen ist. Der tatsächliche Zugang i.S.
des § 189 ZPO setzt voraus, dass das zuzustellende
Schriftstück derart in die Hände des
Zustellungsadressaten gelangt ist, dass er es behalten und von
seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007,
2332 = SIS 08 01 58). Nach den Angaben des
Prozessbevollmächtigten und seiner Büroangestellten
befand sich das Urteil des FG am Samstag, dem 29.5.2010, nicht bei
der Post, die nachmittags aus dem Briefkasten entnommen, sondern
erst bei der Post, die am Montag, dem 31.5.2010, vorgefunden worden
war. Hierfür spricht, dass die Entscheidung des FG mit dem
Datumsstempel vom 31.5.2010 versehen worden ist. Der Senat geht
davon aus, dass sie dem Prozessbevollmächtigten an diesem Tag
tatsächlich zugegangen ist. Die am 30.6.2010 beim BFH
eingegangene Revision ist - wie zwischen den Beteiligten auch nicht
im Streit - damit fristgerecht erhoben worden.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Entgegen der Auffassung des FG kann die Klägerin für den
Anspruch der Mieter, am Veräußerungserlös der
Fahrzeuge insoweit beteiligt zu werden, als dieser den zwischen den
Vertragsparteien kalkulierten Restwert übersteigt,
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Es
bedarf indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zur
Höhe der zu bildenden Rückstellungen.
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1. Nach § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) hat die Klägerin das
Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
auszuweisen ist. Die „handelsrechtlichen“ GoB
ergeben sich vornehmlich aus den für alle Kaufleute geltenden
Vorschriften der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs
(HGB).
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Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu
bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung
für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger
Rechtsprechung des BFH entweder - erstens - das Bestehen einer dem
Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden
Verbindlichkeit oder - zweitens - die hinreichende
Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer - ggf.
zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen -
Verbindlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 20.8.2008 I R 19/07, BFHE
222, 494, BStBl II 2011, 60 = SIS 08 37 66, m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am
Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines
sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen
(Senatsurteil vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II
2002, 688 = SIS 02 06 14). Dieser muss darüber hinaus
ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen müssen (vgl.
BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II
1993, 891 = SIS 94 01 13, m.w.N.). Des Weiteren ist ein
wirtschaftlicher Bezug der Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem
jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom
27.6.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95; vom 30.1.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279 =
SIS 02 84 93; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II
2007, 251 = SIS 06 12 91; vom 13.12.2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117,
BStBl II 2008, 516 = SIS 08 18 25; vom 27.1.2010 I R 103/08, BFHE
228, 91, BStBl II 2010, 614 = SIS 10 05 59).
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Beruht die ungewisse Verbindlichkeit auf einem
so genannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen
Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten
Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung
regelmäßig zu unterbleiben. Anders ist dies nur zu
beurteilen, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehung durch
schuldrechtliche Vorleistungen oder einen
Erfüllungsrückstand gestört ist (z.B. Senatsurteil
vom 5.4.2006 I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593 = SIS 06 25 27; BFH-Urteil vom 28.7.2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II
2006, 866 = SIS 04 41 12; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 244
f., jeweils m.w.N.). Das gilt auch für
Dauerschuldverhältnisse (z.B. BFH-Urteil vom 25.4.2006 VIII R
40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749 = SIS 06 37 95).
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2. Ein derartiger
Erfüllungsrückstand ist im Streitfall gegeben.
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a) Die Klägerin schuldet ihren
Vertragspartnern zum einen die Überlassung der Fahrzeuge
während der Mietzeit entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen. Zum anderen ist sie jedoch auch verpflichtet, am
Ende der Mietzeit die Fahrzeuge jeweils zu veräußern und
den Erlös abzüglich des vereinbarten Restwerts an die
Mieter herauszugeben. Die Verpflichtung zur Auskehrung des
Veräußerungserlöses ist ohne Abschluss der
Mietverträge nicht denkbar. Sie ist rechtlich und
wirtschaftlich mit den Mietverträgen über die Fahrzeuge
verknüpft. Denn die Klägerin erleidet hierdurch bei
isolierter Betrachtung einen Verlust in Höhe der Differenz
zwischen dem kalkulierten Restwert der Fahrzeuge und dem Buchwert
zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Fahrzeuge aus der Bilanz, ohne
dass sie hierfür vertraglich eine gesonderte Gegenleistung
erhält. Diese Vereinbarung lässt sich nur durch die
Höhe der Mietraten erklären, die so bemessen werden, dass
sie auch den Fall einer außergewöhnlichen Abnutzung des
Fahrzeugs auf den kalkulierten Restwert abdecken. Es handelt sich -
wirtschaftlich betrachtet - um eine Mietrückzahlung, die unter
der Bedingung steht, dass sich das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit
noch im Betriebsvermögen der Klägerin befindet und der
Veräußerungserlös den kalkulierten Restwert
übersteigt. Für diese Pflicht, die die Klägerin am
Ende der Laufzeit der Mietverträge trifft, vereinnahmt sie die
Gegenleistung bereits während der Mietzeit in Form
„überhöhter“ Mietraten. Da diese
Erlöse mit der Vergütungspflicht zum Ende des Vertrags
belastet sind, befindet sich die Klägerin insoweit in einem
Erfüllungsrückstand (Verpflichtungsüberhang), dem
zur Vermeidung eines überhöhten Gewinnausweises durch die
Bildung einer Rückstellung bilanziell Rechnung getragen werden
muss (BFH-Urteil in BFHE 171, 434 = SIS 93 19 16; Moxter,
Bilanzrechtsprechung, 6. Aufl., S. 131 ff.; anders noch BFH-Urteil
vom 8.10.1987 IV R 18/86, BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57 = SIS 88 02 15).
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Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem
Senatsurteil vom 17.11.2010 I R 83/09 (BFHE 232, 80, BStBl II 2011,
812 = SIS 11 05 53) zugrunde lag, lässt sich demnach im
Streitfall die vereinbarte Regelung nicht in zwei wirtschaftlich
eigenständige Rechtsgeschäfte zerlegen. Aus den
Mietzahlungen kann kein marktübliches Entgelt abgesondert
werden, das einer anderen vom Mietvertrag zu trennenden gesonderten
vertraglichen Vereinbarung zugerechnet werden könnte. Bei den
hier streitigen Vereinbarungen handelt es sich vielmehr um
Modalitäten der abgeschlossenen Mietverträge; es werden
wirtschaftlich betrachtet Mietminderungen unter der zweifachen
Bedingung vereinbart, dass sich zum einen das Fahrzeug am Ende der
Mietzeit noch im Betriebsvermögen befindet und zum anderen der
Verkauf des Fahrzeugs zu einem Erlös über dem
kalkulierten Restwert führt. Da nur ein einheitliches
Rechtsgeschäft gegeben ist, bedarf es im Streitfall auch nicht
der Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen
Vor- und Nachteile aus mehreren Rechtsverhältnissen
ausgeglichen werden können (sog. Mehrkomponentengeschäft,
vgl. Senatsurteil vom 15.10.1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBl II
1998, 249 = SIS 98 08 22, unter II.3.; Herzig/Joisten, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2010, 472).
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b) Diese Vergütungspflicht der
Klägerin ist dem Grunde und der Höhe nach ungewiss. Zwar
wird die Verpflichtung der Klägerin in der ganz
überwiegenden Mehrzahl der Verträge zum Tragen kommen.
Für jeden einzelnen Vertrag ist jedoch ungewiss, ob sich das
Fahrzeug zum Ende der Mietzeit noch im Betriebsvermögen der
Klägerin befindet oder bereits, z.B. wegen eines Unfalls,
ausgeschieden ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 198, 420, BStBl II
2003, 279 = SIS 02 84 93).
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c) Es handelt sich nicht um
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften, die gemäß § 5 Abs. 4a EStG 1997
nicht ausgewiesen werden dürfen. Ein Verlust aus einem
schwebenden Geschäft droht, wenn konkrete Anzeichen dafür
vorliegen, dass der Wert der eigenen Verpflichtung aus dem
Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung
übersteigt (sog. Verpflichtungs- oder
Aufwendungsüberschuss, BFH-Beschluss vom 23.6.1997 GrS 2/93,
BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735 = SIS 97 19 27; BFH-Urteil vom
25.7.2000 VIII R 35/97, BFHE 193, 93, BStBl II 2001, 566 = SIS 01 02 51). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der
Verpflichtung, den Erlös aus der Veräußerung der
Fahrzeuge an die Mieter auszukehren, steht keine von den
Fahrzeugmieten zu sondernde weitere Gegenleistung der Mieter
gegenüber, die sich im Nachhinein als zu gering erwiesen hat.
Es handelt sich um kein selbstständiges, von der Vermietung
der Fahrzeuge zu trennendes schwebendes Geschäft. Vielmehr ist
ein einheitlicher Vertrag gegeben, aus dem der Klägerin keine
Verluste entstehen. Die Mietleistungen werden von vornherein so
bemessen, dass sie den aus dem Fahrzeugverkauf folgenden Verlust
der Klägerin abdecken.
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Dieser Einschätzung stehen nicht das
Senatsurteil in BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249 = SIS 98 08 22
und das BFH-Urteil in BFHE 193, 93, BStBl II 2001, 566 = SIS 01 02 51 entgegen. Zum einen ging es bei diesen beiden Fällen um den
Ausgleich von Vor- und Nachteilen aus mehreren am Bilanzstichtag
schwebenden Rechtsverhältnissen, bei denen überdies der
eine Vertrag den anderen Vertrag nicht ursächlich bedingte (s.
Senatsurteil in BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249 = SIS 98 08 22).
Demgegenüber liegt im Streitfall ein einheitlicher Vertrag
vor. Zum anderen bestand für den BFH in den beiden
Vergleichsurteilen kein besonderer Anlass für eine
trennscharfe Unterscheidung zwischen Verbindlichkeits- und
Drohverlustrückstellungen. Denn in den dortigen Streitjahren
existierte noch kein steuerliches Passivierungsgebot für
Drohverlustrückstellungen, so dass sich die Einordnung auf die
Ergebnisse nicht ausgewirkt hätte (vgl. Senatsurteil in BFHE
232, 80, BStBl II 2011, 812 = SIS 11 05 53).
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d) Ein passiver RAP war ebenso wenig wie eine
Anzahlung zu bilden. Die Klägerin erbringt mit dem Verkauf der
Fahrzeuge und der Auskehrung des
Veräußerungserlöses keine zeitraumbezogene
Leistung, wie sie für die Rechnungsabgrenzung charakteristisch
ist (§ 5 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997; Senatsbeschluss vom 7.4.2010
I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739 = SIS 10 14 76). Auch
von einer Anzahlung lässt sich nicht sprechen, weil die Mieter
der Fahrzeuge schuldrechtlich kein gesondertes Entgelt für den
Anspruch auf Beteiligung am Veräußerungserlös
entrichtet haben.
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3.a) Die Klägerin kann die
Rückstellung in monatlich ansteigender Höhe bis zu dem
Betrag bilden, zu dem der Buchwert der Fahrzeuge zum Ende der
Mietzeit den kalkulierten Restwert übersteigt. Da die
Voraussetzungen für die Rückzahlung der überzahlten
Mietraten im Laufe der Mietzeit geschaffen werden, muss die
Rückstellung nach Maßgabe der entrichteten Mietzahlungen
über diesen Zeitraum angesammelt werden (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 171, 434 = SIS 93 19 16 zur Rückstellung eines
Leasinggebers für die Verpflichtung zur
Mietrückgewähr). Soweit die Klägerin auch den
Veräußerungserlös, der den Buchwert der Fahrzeuge
zum Ende der Mietzeit übersteigt, an die Mieter auszahlen
muss, ist keine Rückstellung zu bilden. Die Klägerin ist
insoweit wirtschaftlich nicht belastet, weil sie diese Leistung aus
künftigen Erträgen und nur für den Fall zu erbringen
hat, dass sie tatsächlich einen Preis über dem Buchwert
der Fahrzeuge erzielt.
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b) Da die Laufzeit der Verträge ein Jahr
übersteigt, sind die Rückstellungen nach Maßgabe
des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 vom 24.3.1999 - StEntlG
1999/2000/2002 - (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) abzuzinsen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Streitfall kein
Raum für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e
Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002. Denn die
rückzustellende Verpflichtung ist eine Geld- und nicht eine
Sachleistungsverpflichtung.
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Es handelt sich auch nicht um eine
Vorausleistung, für die gemäß § 6 Abs. 1 Nr.
3a Buchst. e Satz 1 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 eine Abzinsung ausgeschlossen ist. Bei
Anzahlungen oder Vorausleistungen soll - so die
Gesetzesbegründung - das Abzinsungsgebot nicht gelten, weil
andernfalls die Passivierung der Rückgewährverpflichtung
mit dem abgezinsten Wert wegen der Aktivierung der Anzahlungen oder
Vorausleistungen mit den Anschaffungskosten den Ausweis eines nicht
realisierten Gewinns bedeutete (BTDrucks 14/443, S. 23; Clemm in
Festschrift für Ludwig Schmidt, S. 177, 188 ff.;
Weber-Grellet, Steuern und Bilanzen 1999, 1289, 1293; Cattelaens,
DB 1999, 1185; nach Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 6 EStG Rz 1149 dient diese Ausnahme der Vereinfachung des
Steuerrechts). Anzahlungen und Vorausleistungen sind Vorleistungen,
die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch
zu vollziehenden Rechtsgeschäfts erbracht werden
(BMF-Schreiben vom 26.5.2005, BStBl I 2005, 699 = SIS 05 24 80 Tz.
20). Im Streitfall handelt es sich nicht um ein künftiges erst
noch zu vollziehendes Rechtsgeschäft. Die Mieter sind vielmehr
vertraglich verpflichtet, während der Mietzeit monatlich die
vereinbarte Miete zu leisten. Es besteht nur die Möglichkeit,
dass sie am Ende der Vertragslaufzeit einen Teil des geleisteten
Entgelts zurückerlangen. Für derartige nach Beendigung
des Schwebezustands zu leistende Zahlungen hat der Senat auch schon
vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/ 2002 eine Verzinsung für möglich
erachtet (z.B. Senatsurteil in BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251 =
SIS 06 12 91). Nunmehr geht das Gesetz typisierend davon aus, dass
eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner
weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht (Senatsurteil
vom 27.1.2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478 = SIS 10 05 08; Senatsbeschluss vom 6.10.2009 I R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl
II 2010, 177 = SIS 09 36 84; vgl. auch BTDrucks 14/23, S. 171) und
ordnet für derartige Fälle stets eine Abzinsungspflicht
an (a.A. Herzig/ Joisten, Ubg 2010, 472, 477).
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4. Soweit das FA im Revisionsverfahren unter
Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 23.12.1991 (BStBl I 1992, 13 =
SIS 92 02 18) vorgetragen hat, die Mieter der Fahrzeuge seien
wirtschaftliche Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der
Abgabenordnung - AO - ) der Fahrzeuge geworden, so dass diese nicht
bei der Klägerin, sondern bei den Mietern zu aktivieren seien,
fehlen für eine abschließende Beurteilung ausreichende
Feststellungen des FG. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist
die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch
gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im
Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der
Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
kann. Aus den Feststellungen des FG ergeben sich hierfür keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Allein die Vereinbarung von
Mietrückzahlungen am Ende der Laufzeit auf der Grundlage eines
Restwerts, der unter dem Buchwert liegt, rechtfertigt nicht die
Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der Fahrzeuge bei den
Mietern. Die weiteren vom FA in der mündlichen Verhandlung
vorgetragenen Gesichtspunkte kann der Senat mangels entsprechender
Feststellungen des FG im Revisionsverfahren nicht
berücksichtigen.
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5. Das FG ist von einer anderen
Rechtsauffassung ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben. Die Sache
ist nicht spruchreif. Anhand der Feststellungen des FG lässt
sich nicht beurteilen, ob die von der Klägerin gebildeten
Rückstellungen den vorstehenden Maßgaben entsprechen.
Ferner kann nicht abschließend entschieden werden, ob das
wirtschaftliche Eigentum an den Fahrzeugen mit Abschluss der
Mietverträge auf die Mieter übergegangen ist. Die Sache
ist daher an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
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