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I. Streitpunkt sind Rückstellungen,
die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)
und eine ihrer Organgesellschaften in ihren Bilanzen zum 31.12.2001
(Streitjahr) für sog. Sanierungsgelder, die sie künftig
an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu
erbringen haben, gebildet haben.
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Die Klägerin ist eine im Jahr 1998
gegründete GmbH, deren Gesellschafter kommunale
Gebietskörperschaften sind. Ihr Gegenstand ist die
Energieerzeugung und der Energiehandel zur Weiterlieferung an
kommunale Stadtwerke. Die Klägerin ist Organträgerin
einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit der
O-GmbH.
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Die Klägerin und die O-GmbH sind als
Mitglieder des Abrechnungsverbands West an der VBL beteiligt. Diese
gewährt Arbeitnehmern ihrer Beteiligten Anwartschaften und
Ansprüche auf zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung. Die VBL erbrachte ihre Leistungen
zunächst im Rahmen einer Gesamtversorgung. Diese war dadurch
gekennzeichnet, dass die Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung durch die hinzutretende VBL-Rente im Ergebnis
annähernd auf das Niveau der nach
beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen zu erwartenden
Versorgung angehoben wurde. Die laufenden Rentenleistungen wurden
im Umlageverfahren aus den laufenden Beiträgen
erbracht.
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Dieses System war aus verschiedenen
Gründen nicht mehr finanzierbar. Durch den Tarifvertrag
„Altersvorsorgeplan 2001“ vom 13.11.2001 schlossen die
Tarifvertragsparteien deshalb das Gesamtversorgungssystem zum
1.1.2001. Nach diesem Stichtag erwarben die Versicherten ihre
Anwartschaften in einem Betriebsrentensystem nach einem
Punktemodell. Die laufenden Leistungen wurden weiterhin im
Umlageverfahren aufgebracht. Auf Seiten der Versicherten wurden die
Leistungsansprüche künftiger Versorgungsberechtigter -
unter Gewährung weitgehenden Vertrauensschutzes für
Rentenbezieher und rentennahe Jahrgänge - um durchschnittlich
20 % abgesenkt. Die durch die Arbeitgeber an die VBL
abzuführende Umlage wurde ab dem 1.1.2002 wie folgt bemessen
(jeweils in % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der
Pflichtversicherten):
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– Beitrag des Arbeitgebers: 6,45 %
(unverändert),
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– vom Arbeitgeber zu tragendes
Sanierungsgeld:
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durchschnittlich 2,0 %; für die
Arbeitgebergruppe, der die Klägerin angehört, jedoch 1,85
% (zuvor nicht erhoben).
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Insgesamt hatte die Klägerin nunmehr
Beträge in Höhe von 9,71 % des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ihrer Arbeitnehmer an die VBL
abzuführen; bis zum 31.12.2001 belief sich dieser Satz
hingegen auf lediglich 7,7 %.
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Die Erhebung des Sanierungsgelds beruht auf
§ 65 der Satzung der VBL vom 22.11.2002 (VBL-Satzung), die mit
Rückwirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger
vom 3.1.2003). Eine entsprechende Regelung war bereits im
Tarifvertrag „Altersversorgungsplan 2001“ festgelegt
worden. § 65 VBL-Satzung lautet:
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„(1) Infolge der Schließung des
Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom
Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt
entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im
Abrechnungsverband West ab 1.1.2002 pauschale Sanierungsgelder zur
Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über
die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der
zur Finanzierung der vor dem 1.1.2002 begründeten
Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient.
Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen,
soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des
Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern
den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden und vor dem 1.1.2002 begründeten Anwartschaften
und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. Bei der
Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v.H.
während der Anwartschaftsphase und 5,25 % während des
Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab
Rentenbeginn von 1 v.H. jährlich zu
berücksichtigen.
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(2) Die Gesamthöhe der
Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines
versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt;
die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. Ab 1.1.2002
entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im
Jahr 2001. Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend
der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen.
Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder
in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs
für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 v.H.
hinausgeht, erforderlich ist.
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(3) Die auf die Beteiligten entfallenden
Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden
jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für
das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der
neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme
aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden
neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner
Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt.
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(4) Für die Beteiligten, die einem
Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach
Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie
entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer
Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. (...) Folgende
Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung
des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
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a) Bund (...),
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b) Mitgliedsländer der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (...),
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c) Mitglieder kommunaler
Arbeitgeberverbände (...),
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d) sonstige Arbeitgeber (...)
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(6) Die Beteiligten entrichten in
entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche
Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden
Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes
der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten
des Beteiligten. (...)“
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Für das Jahr 2001 wurden
gemäß § 65 Abs. 1 der VBL-Satzung noch keine
Sanierungsgelder erhoben. In ihren Steuerbilanzen zum 31. Dezember
des Streitjahrs bildeten die Klägerin und die O-GmbH im
Hinblick auf das Sanierungsgeld Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten (Klägerin: 354.000 DM; O-GmbH:
20.904.000 DM). Diese Beträge ermittelten die Klägerin
und die O-GmbH, indem sie das Sanierungsgeld, das sich für
2001 ergeben hätte, wenn die ab 2002 geltende Regelung bereits
zuvor anwendbar gewesen wäre, kapitalisierten und dabei eine
unbegrenzte Laufzeit annahmen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die
Rückstellungen in Änderungsbescheiden zum
Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für das
Streitjahr nicht.
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Die deswegen erhobene Klage blieb ohne
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster hat sie mit Urteil vom
26.8.2008 9 K 1660/05 K, das in EFG 2008, 1942 = SIS 08 40 56
abgedruckt ist, als unbegründet abgewiesen. Seiner Auffassung
nach fehlt es an dem für die Rückstellungsbildung
erforderlichen wirtschaftlichen Bezug der Verpflichtungen zum
Zeitraum vor dem Bilanzstichtag.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der
Klägerin.
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Mit Bescheid vom 25.6.2009 hat das FA
während des Revisionsverfahrens den
Körperschaftsteuerbescheid 2001 erneut geändert. Die
Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass der
Streitstoff von der Änderung nicht betroffen ist.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
und den Körperschaftsteuerbescheid 2001 in Gestalt des
Änderungsbescheids vom 25.6.2009 insoweit abzuändern, als
darin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
für die an die VBL zu entrichtenden Sanierungsgelder der
Klägerin sowie der O-GmbH, in Höhe von insgesamt
21.258.000 DM unter gegenläufiger Anpassung der
Gewerbesteuerrückstellung zu berücksichtigen ist.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
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1. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. An die Stelle des
vor dem FG angefochtenen Änderungsbescheids vom 3.11.2004 ist
während des Revisionsverfahrens der geänderte Bescheid
des FA vom 25.6.2009 getreten. Da dem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.8.2005 I R 94/03,
BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92; vom 28.8.2003 IV R
20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92).
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Der Änderungsbescheid vom 25.6.2009
wurde gemäß § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.
Einer Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung gemäß § 127 FGO bedarf
es nicht, weil die Sache spruchreif ist. Die vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen werden von dem
Änderungsbescheid nicht berührt und bilden
unverändert die Grundlage für die Entscheidung des
erkennenden Senats. Diese kann in der Sache selbst ergehen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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2. Die Klage ist unbegründet und deshalb
abzuweisen. FA und FG haben die von der Klägerin und der
O-GmbH gebildeten Rückstellungen für die an die VBL
künftig zu leistenden Sanierungsgelder zu Recht nicht
ergebnismindernd berücksichtigt.
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a) Gemäß § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die
Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen
anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist.
Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den
Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs
„Vorschriften für alle Kaufleute“ der
§§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).
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b) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1
HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach
ständiger Rechtsprechung des BFH entweder - erstens - das
Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber
bestehenden Verbindlichkeit oder - zweitens - die hinreichende
Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer - ggf.
zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen -
Verbindlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 20.8.2008 I R 19/07, BFHE
222, 494 = SIS 08 37 66, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im
Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag
vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und
gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (Senatsurteil vom 30.1.2002
I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688 = SIS 02 06 14).
Dieser muss darüber hinaus ernsthaft mit seiner
Inanspruchnahme rechnen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1993
VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 = SIS 94 01 13,
m.w.N.). Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender
Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der
möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor
dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom
27.6.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95; vom 30.1.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279 =
SIS 02 84 93; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II
2007, 251 = SIS 06 12 91; vom 13.12.2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117,
BStBl II 2008, 516 = SIS 08 18 25).
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c) Nach diesen Maßgaben lagen am
Bilanzstichtag 31.12.2001 die Voraussetzungen für die Bildung
von Rückstellungen für die Sanierungsgelder nicht
vor.
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aa) Die Ansprüche der VBL gegen die
Klägerin und die O-GmbH auf Leistung der Sanierungsgelder
waren zum Bilanzstichtag zwar für die
Rückstellungsbildung hinreichend wahrscheinlich, jedoch
rechtlich noch nicht entstanden.
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Die Satzungsänderung, mit der die
Bestimmung des § 65 VBL-Satzung über die Erhebung der
Sanierungsgelder geschaffen worden ist, ist am 22.11.2002 wirksam
geworden, mithin nach dem Bilanzstichtag. Dass die
Satzungsänderung mit Rückwirkung zum 1.1.2001 beschlossen
worden ist, ändert nichts daran, dass es sich bei der
Änderung um ein zeitlich nach dem Bilanzstichtag eingetretenes
Ereignis handelt. Erst durch dieses Ereignis sind Rechtspflichten
der Klägerin und der O-GmbH begründet worden, die in Rede
stehenden Zahlungen zu leisten.
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Ob - wie die Revision meint - bereits durch
den Abschluss des Tarifvertrages „Altersvorsorgeplan
2001“ am 13.11.2001, in dem sich auch Bestimmungen
über die Erhebung der Sanierungsgelder zur Deckung der zu
erwartenden Finanzierungslücke bei den Zusatzversorgungskassen
finden, diese betreffende Rechtspflichten im Verhältnis
zwischen den Tarifvertragsparteien oder im Verhältnis der an
der VBL beteiligten Arbeitgeber begründet worden sind, kann
offenbleiben. Denn eine Verpflichtung ist erst dann in dem für
die Bilanzierung maßgeblichen Sinne rechtlich entstanden,
wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Leistungspflicht
geknüpft ist (BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167,
334, BStBl II 1992, 600 = SIS 92 13 21; vom 19.5.1987 VIII R
327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 = SIS 87 18 18; vgl. auch
BFH-Urteil in BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516 = SIS 08 18 25). Im
Streitfall erforderte die Begründung einer auf die
Sanierungsgelder bezogenen Leistungspflicht aber jedenfalls noch
der Verankerung der entsprechenden Beitragspflichten in der Satzung
der VBL, die zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgt war.
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bb) Der sonach für die Passivierung
erforderliche wirtschaftliche Bezug der dem Grunde und der
Höhe nach ungewissen Verpflichtungen zur Zahlung der
Sanierungsgelder zum Zeitraum vor dem 31.12.2001 ist nicht
gegeben.
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aaa) Der Vergangenheitsbezug setzt voraus,
dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für
das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag
erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit
nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen
abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile
in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 = SIS 92 13 21; in BFHE 198,
420, BStBl II 2003, 279 = SIS 02 84 93; in BFHE 212, 83, BStBl II
2007, 251 = SIS 06 12 91). Maßgeblich ist dabei die
wirtschaftliche Wertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund der
rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die
Verbindlichkeit entsteht (Senatsurteil in BFHE 212, 83, BStBl II
2007, 251 = SIS 06 12 91).
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bbb) Die Sanierungsgelder weisen ein
wirtschaftlich wesentliches Merkmal auf, welches an die Zeit nach
dem Bilanzstichtag anknüpft. Ihr wirtschaftlicher Zweck
besteht darin, Finanzierungslücken bei der VBL zu
schließen. Diese Finanzierungslücken sind darauf
zurückzuführen, dass die von den Kassenmitgliedern in
Form von Umlagen aufzubringenden Beiträge ab dem 1.1.2002 auf
der Basis des nach dem Systemwechsel maßgeblichen
Punktesystems bemessen werden, die vor diesem Zeitpunkt
entstandenen Versorgungsansprüche der Bestandsrentner und
Versorgungsanwartschaften der rentennahen Jahrgänge von der
VBL jedoch weiterhin auf der Grundlage des vor dem Systemwechsel
geltenden Gesamtversorgungsprinzips bedient werden müssen. Es
soll demnach mit den Sanierungsgeldern eine für die nach dem
31.12.2001 beginnenden Deckungsabschnitte erwartete Unterdeckung
des versicherungsmäßigen Deckungskapitals der VBL
ausgeglichen werden. Sobald diese Deckungslücke geschlossen
ist, werden gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung
keine Sanierungsgelder mehr erhoben.
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Aus Sicht des Bilanzstichtages 31.12.2001
sollen mit den Sanierungsgeldern folglich zwar
versicherungsmathematisch bereits absehbare, jedoch
tatsächlich erst in späteren Bilanzierungszeiträumen
entstehende Finanzierungslücken bei der VBL abgedeckt werden.
Insoweit bezieht sich deshalb die wirtschaftliche Ursache für
die Erhebung der Sanierungsgelder auf Zeiträume nach dem
Bilanzstichtag. Zwar sind die Versorgungsanwartschaften der
betreffenden Pensionäre und Arbeitnehmer - soweit sie zum
Bilanzstichtag bereits entstanden waren - durch die bis dahin
bestehenden Beschäftigungsverhältnisse begründet
worden. Der für die Erhebung der Sanierungsgelder
wirtschaftlich maßgebliche Umstand besteht indes in der
Gewährung des Bestandsschutzes für die Altfälle,
ohne dass die dafür voraussichtlich erforderlichen Mittel
künftig noch aus dem „regulären“
Umlageaufkommen der VBL bestritten werden könnten. Die
entsprechenden Leistungspflichten deckten mithin nicht Vergangenes
(z.B. zu niedrige Zahlungen) ab, sondern hingen vorrangig mit dem
künftigen betrieblichen Geschehen der Klägerin bzw. der
O-GmbH zusammen.
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Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand,
dass der Systemwechsel auf dem im Streitjahr abgeschlossenen
Tarifvertrag „Altersvorsorgeplan 2001“ beruht.
Denn nicht der Systemwechsel als solcher, sondern die durch die
Gewährung des Bestandsschutzes für die
„Altfälle“ hervorgerufenen künftigen
Finanzierungslücken bei der VBL sind die wirtschaftliche
Ursache für die Verpflichtung zur Zahlung der
Sanierungsgelder.
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Dem Zukunftsbezug steht auch nicht entgegen,
dass die Gesamthöhe der Sanierungsgelder gemäß
§ 65 Abs. 2 Satz 2 VBL-Satzung ab dem 1.1.2002 auf 2 % der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im
Jahr 2001 festgelegt worden ist. Die Heranziehung der im Streitjahr
bezogenen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte als
Ausgangsgröße für die Bemessung der Gesamthöhe
der Sanierungsgelder führt nicht zu einer inhaltlichen,
wirtschaftlich wesentlichen Verknüpfung mit Vorkommnissen des
Streitjahrs. Es handelt sich insoweit lediglich um eine
Berechnungsmodalität, die nichts daran ändert, dass mit
den Sanierungsgeldern künftige Deckungslücken geschlossen
werden sollten.
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d) Da somit die handelsrechtlichen
Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen zum
31. Dezember des Streitjahres nicht gegeben waren, bedarf die
zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob § 4c EStG der
steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für die
Sanierungsgelder entgegenstehen würde, keiner
Entscheidung.
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