Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.7.2014 10 K
3184/13 = SIS 15 20 15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Ende 2007 gegründete
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine zum
US-amerikanischen A-Konzern gehörende GmbH, erwarb im Februar
des Streitjahres 2008 von der luxemburgischen A-S.A.R.L. 90 % der
Anteile an der A-GmbH. Die Kaufpreisschuld der Klägerin in
Höhe von XXX.XXX.XXX EUR wandelten die Vertragsparteien am
1.3.2008 in ein Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 28.2.2017 um.
Noch am selben Tag trat die A-S.A.R.L. als Darlehensgeberin ihren
Darlehensrückzahlungsanspruch an eine weitere
Konzerngesellschaft, die A-Inc. & Co. KG, ab.
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Hinsichtlich der Verzinsung enthielt der
Darlehensvertrag folgende Bestimmungen:
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“Die Zinsen für den ausstehenden
Kapitalbetrag des Darlehens fallen jährlich wie folgt
an:
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1. Jahr 1,8 %
2. Jahr 1,3 %
3. Jahr 1,5 %
4. Jahr 4 %
5. Jahr 5,5 %
6. Jahr 7 %
7. Jahr 8,8 %
8. Jahr 10 %
9. Jahr 10,9263 %
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Sie ergeben eine Rückzahlungsrendite
von 5,2 %. Die aufgelaufenen Zinsen sind jährlich am letzten
Tag im Februar des jeweiligen Jahres zu zahlen, beginnend am
28.2.2009.“
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Zum Kündigungsrecht des
Darlehensgebers heißt es im Vertrag auszugsweise wie
folgt:
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“Falls es für den Darlehensgeber
rechtswidrig wird, Verpflichtungen in diesem Darlehensvertrag
aufrecht zu erhalten, dann kann der Darlehensgeber zu jeder Zeit
durch eine schriftliche Kündigung seine vertraglichen
Verpflichtungen beenden bzw. eine sofortige Rückzahlung der
ausstehenden Restschulden des Darlehens plus aufgelaufener Zinsen
einfordern.“
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Kündigungsmöglichkeiten bestanden
ferner für den Fall der Auflösung, der Insolvenz oder
Zahlungsunfähigkeit sowie falls der Darlehensnehmer
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“seine Zinsen oder Restschuld
gemäß diesem Darlehensvertrag innerhalb einer Frist von
20 Arbeitstagen ab dem Tag des Erhalts der Nachricht über den
Verzug vom Darlehensgeber nicht zahlt. In Extremfällen wird
dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eingeräumt, den
Gegenwert der Zinsen eines Jahres bis zur Fälligkeit des
Darlehens zu stunden“
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oder
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“eine Person, eine Gruppe von
Personen, die gemeinsam handeln, außer einem Unternehmen, das
dem (A-Konzern) angehört, Kontrolle über den
Darlehensnehmer erwirbt“.
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Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz
zum 31.12.2008 für die Zinsverpflichtung aus dem
Darlehensvertrag eine Rückstellung in Höhe von XX.XXX.XXX
EUR. Diesen Betrag errechnete sie wie folgt: Bei Zugrundelegung des
auf die Gesamtlaufzeit des Darlehens bezogenen durchschnittlichen
Zinssatzes von jährlich 5,2 % der Darlehenssumme ergibt sich
ein jährlicher Zinsbetrag in Höhe von abgerundet
XX.XXX.XXX EUR, von dem 10/12 auf die Zeit zwischen dem
Vertragsbeginn am 1.3.2008 und dem Bilanzstichtag
entfallen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte als Rückstellung
lediglich einen Betrag in Höhe von XX.XXX.XXX EUR, das sind
10/12 des Betrages, der sich unter Zugrundelegung des für das
erste Jahr der Darlehenslaufzeit festgelegten Zinssatzes von 1,8 %
der Darlehenssumme ergibt.
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Dagegen wandte sich die Klägerin
erfolglos mit Einspruch und Klage (Urteil des Finanzgerichts - FG -
Baden-Württemberg vom 28.7.2014 10 K 3184/13 = SIS 15 20 15).
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision gegen das FG-Urteil eine Verletzung sachlichen
Rechts.
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Sie beantragt, unter Aufhebung des
angegriffenen Urteils den Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20.8.2013 dahingehend zu ändern,
dass der festgestellte Verlustvortrag um einen Betrag in Höhe
von XX.XXX.XXX EUR erhöht wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Wegen der Verpflichtung, die am
Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren
Jahren höher zu verzinsen, hat die Klägerin zu Recht -
ausgehend von der Durchschnittsverzinsung - einen Passivposten in
ihrer Bilanz angesetzt. Allerdings ist die Zinsverbindlichkeit
abzuzinsen. Dazu sowie zur Frage der steuerlichen Anerkennung des
Darlehensvertrages bedarf es noch weiterer tatsächlicher
Feststellungen.
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1. a) Nach § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) hat die Klägerin
das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die
„handelsrechtlichen“ GoB ergeben sich
vornehmlich aus den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften
der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).
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b) Danach sind Verbindlichkeiten
grundsätzlich zu passivieren (vgl. § 247 Abs. 1 HGB) und
für ungewisse Verbindlichkeiten sind grundsätzlich
Rückstellungen zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Hingegen besteht für (gewisse und ungewisse) Verbindlichkeiten
aus schwebenden Geschäften ein Passivierungsverbot. Dieses
wiederum ist dann durchbrochen, wenn das Gleichgewicht der
Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder
Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners
„gestört“ ist (vgl. Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.6.1997 GrS
2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735 = SIS 97 19 27;
Senatsurteile vom 5.4.2006 I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006,
593 = SIS 06 25 27; vom 21.9.2011 I R 50/10, BFHE 235, 255, BStBl
II 2012, 197 = SIS 11 39 39; BFH-Urteile vom 28.7.2004 XI R 63/03,
BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 = SIS 04 41 12; vom 25.4.2006
VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749 = SIS 06 37 95;
Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 244 ff.; R 5.7 Abs. 7 und 8
der Einkommensteuer-Richtlinien).
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c) Insbesondere im Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen kommt es dann zu einer relevanten
„Störung“ der Ausgewogenheit, wenn der
Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem
Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet
hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom
Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte.
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Ursprünglich wurde das Vorliegen eines
solchen Erfüllungsrückstandes nach dem rechtlichen,
insbesondere schuldrechtlichen Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung im schwebenden Geschäft beurteilt und somit an
den schuldrechtlich gebotenen Zeitpunkt der Erfüllung
geknüpft (vgl. dazu die Nachweise in Senatsurteilen vom
27.6.2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758 = SIS 01 11 83; vom 15.7.1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728 =
SIS 98 20 20). Allerdings hat der BFH in der Folgezeit die Frage
nach dem Vorliegen eines Erfüllungsrückstandes nicht
ausschließlich nach bürgerlichem Recht beurteilt (vgl.
BFH-Urteile vom 3.12.1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBl II
1993, 89 = SIS 92 14 15; vom 5.2.1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55,
BStBl II 1987, 845 = SIS 87 09 13). Ausreichend ist vielmehr eine
an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung. Auch
davon ausgehend setzt das Vorliegen eines
Erfüllungsrückstandes jedoch voraus, dass mit der nach
dem Vertrag geschuldeten zukünftigen Leistung nicht nur an
Vergangenes angeknüpft, sondern Vergangenes abgegolten
wird.
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Da die Erfüllung sich i.S. einer
„Abgeltung“ als zusätzliches, lediglich
wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles noch nicht
entrichtetes Entgelt für eine bereits früher erbrachte
Vorleistung darstellen muss, ist eine Verknüpfung in dem Sinne
zu fordern, dass die rückständige Gegenleistung der
erbrachten Vorleistung synallagmatisch zweckgerichtet und bei
zeitbezogenen Leistungen auch zeitlich zuordenbar ist. Die
Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen obliegt im
jeweiligen Einzelfall dem FG als Tatsacheninstanz (Senatsurteil in
BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593 = SIS 06 25 27).
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d) Besteht ein Erfüllungsrückstand
und ist dessen Höhe sicher, dann ist dem durch Ausweis einer
Verbindlichkeit Rechnung zu tragen. Ist die noch zu erfüllende
Leistung der Höhe nach ungewiss, dann ist eine
Rückstellung zu bilden (vgl. z.B. Groh, Steuer und Wirtschaft
- StuW - 1994, 90; Christiansen, DStR 2007, 869; Tiedchen in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 675
„Erfüllungsrückstand“).
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e) Ein Erfüllungsrückstand setzt -
wie der Ausweis einer Verbindlichkeit im Allgemeinen (Senatsurteil
vom 24.5.1984 I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747 = SIS 84 15 13, betreffend Zinsverbindlichkeiten aus Darlehen) - nicht
die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum
Bilanzstichtag voraus (BFH-Urteil vom 9.12.2009 X R 41/07, BFH/NV
2010, 860 = SIS 10 11 86; Senatsurteil in BFHE 213, 332, BStBl II
2006, 593 = SIS 06 25 27).
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2. Nach diesen Maßstäben war die
Klägerin am Bilanzstichtag in einem
Erfüllungsrückstand.
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a) Die von FA und FG bereits konzedierte
Bildung einer Rückstellung für den auf den Zeitraum
zwischen Vertragsbeginn und Bilanzstichtag entfallenden Zinsaufwand
(10/12 der Zinsschuld für das erste Vertragsjahr) beruht der
Sache nach auf einem Erfüllungsrückstand, dessen
Passivierung höchstrichterlich anerkannt ist (vgl. allgemein
Senatsurteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747 = SIS 84 15 13).
Zum Bilanzstichtag hatte der Darlehensgeber das Kapital bereits
für zehn Monate der Klägerin zur Nutzung überlassen
und ist insoweit in Vorleistung getreten, während sich diese
mit ihrer Gegenleistung (Zinszahlung) im Rückstand befand.
Dass die Zinsverbindlichkeit zivilrechtlich am 31.12.2008 noch
nicht fällig war, spielt keine Rolle.
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b) Fraglich ist damit im Streitfall allein, ob
für die Höhe des zu passivierenden
Erfüllungsrückstandes auf die zivilrechtliche Abrede,
wonach im ersten Vertragsjahr lediglich ein Zins in Höhe von
1,8 % der Darlehenssumme zu leisten ist, oder in wirtschaftlicher
Betrachtung auf die dem Vertrag als eine Art
„Geschäftsgrundlage“ zugrundeliegende
Durchschnittsverzinsung und damit auf die ansteigenden -
zivilrechtlich ebenfalls noch nicht fälligen -
Zinsverbindlichkeiten der Folgejahre abzustellen ist. Letzteres ist
der Fall.
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aa) Dass der vom FG angewandten rein
zivilrechtlichen Betrachtungsweise (Maßgeblichkeit des
für das erste Vertragsjahr schuldrechtlich vereinbarten
Zinssatzes) nicht zu folgen ist, ergibt sich aus der mittlerweile
ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der letztendlich eine an
wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung ausreichend
ist (Nachweise siehe oben unter II.1. der Gründe dieses
Urteils). Triftige Gründe, die eine Abkehr von dieser
Rechtsprechung rechtfertigen könnten, sieht der Senat
nicht.
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bb) Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtung der Gegebenheiten stellen die von der Klägerin am
Bilanzstichtag noch geschuldeten zukünftigen Zinszahlungen die
Gegenleistung für die gesamte neunjährige
Kapitalüberlassung des Darlehensgebers dar. Der gesamte
Zinsaufwand wird anteilig durch den am jeweiligen Bilanzstichtag
zurückliegenden Zeitraum wirtschaftlich verursacht. Zwischen
der Verpflichtung zur Leistung einer am Ende der Laufzeit
fälligen Sparprämie, die einen zu passivierenden
Erfüllungsrückstand begründet (Senatsurteil in BFHE
186, 388, BStBl II 1998, 728 = SIS 98 20 20), und einer vorliegend
zur Beurteilung anstehenden progressiven Verzinsung vermag der
Senat keine entscheidungserheblichen Unterschiede zu erblicken.
Hier wie dort wird mit der noch ausstehenden Gegenleistung des
Darlehensnehmers (Sparprämie als Zusatzverzinsung einerseits,
progressive Zinszahlung als zusätzliche Vergütung im
Vergleich zur zivilrechtlich im Erstjahr geschuldeten Leistung
andererseits) anteilig auch die bereits vom Darlehensgeber
erbrachte Vorleistung in Gestalt der Kapitalüberlassung
abgegolten (im Ergebnis gleicher Auffassung Schönborn, BB
1998, 1099; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz
317, jeweils zu progressiven Mieten; Groh, StuW 1994, 90; Tiedchen
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 704
„Erfüllungsrückstand“; Scholz, Die
Wirtschaftsprüfung - WPg - 1973, 53; Scheiterle, WPg 1983,
558; Kalveram, WPg 1990, 535; Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3.
Aufl., Teillieferung 5, V 356 f.; Schubert in Beck Bil-Komm., 10.
Aufl., § 253 HGB Rz 68; Adler/Düring/Schmaltz,
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., §
253 HGB Rz 89; a.A. Urteil des FG Baden-Württemberg vom
4.11.1982 X (I) 321/77, EFG 1983, 275 = SIS 83 13 12; Urteil des
Niedersächsischen FG vom 27.5.1982 VI 347/80, EFG 1983, 38;
Heymann/Walz, HGB, 2. Aufl., § 249 Rz 27; a.A. wohl auch
Heußner, BB 1988, 2417). Dass die infolge der progressiven
Verzinsung ansteigenden Zinsansprüche für die Folgejahre
zivilrechtlich noch nicht fällig waren, ist
unschädlich.
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cc) Diese bilanzielle Behandlung steht in
Übereinstimmung mit der jüngeren Senatsrechtsprechung zur
Beurteilung der Zeitraumbezogenheit von Zinszahlungspflichten. So
hat der Senat bei einem Darlehen mit fallenden Zinssätzen
entscheidend auf die Rückforderbarkeit der Leistung im Falle
vorzeitiger Vertragsbeendigung abgestellt (Senatsurteil vom
27.7.2011 I R 77/10, BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284 = SIS 11 34 07). Überträgt man die dort im Einzelnen entwickelten
bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze auf das streitbefangene
Darlehen mit steigenden Zinssätzen, so käme es darauf an,
ob der Darlehensnehmer, der zu Beginn der Vertragslaufzeit von (zu)
niedrigen Zinssätzen profitiert hat, im Falle einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung einem Nachforderungsanspruch des
Darlehensgebers ausgesetzt wäre. Im Streitfall gibt der
Vertrag für einen solchen Nachforderungsanspruch zwar nichts
her, jedoch spricht das nicht dagegen, die später zu zahlenden
hohen Zinsen anteilig auch als Gegenleistung für die
Überlassung der Darlehensvaluta in der
„Niedrigzinsphase“ (Vorleistung des
Darlehensgebers) anzusehen. Denn die fehlende Nachforderbarkeit der
Zinsen im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist dann
für die Zuordenbarkeit von (Vor-)Leistung und
(rückständiger) Gegenleistung unschädlich, wenn das
Vertragsverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen
abgeschlossen ist und während dieser Zeit nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit
einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch
Kündigung aus wichtigem Grund und dem Fehlen eines Anspruchs
auf Nachforderung der „zu wenig gezahlten“
Zinsen in diesem Fall eine mehr als rein theoretische Bedeutung
beigemessen haben.
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Im Streitfall haben die Parteien eine feste
Vertragslaufzeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vereinbart und die Kündigung aus wichtigem Grund dürfte
bei Vertragsschluss allenfalls eine theoretische Rolle gespielt
haben. Etwas Gegenteiliges ist jedenfalls den tatrichterlichen
Feststellungen nicht zu entnehmen.
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dd) Das Senatsurteil vom 20.1.1993 I R 115/91
(BFHE 170, 234, BStBl II 1993, 373 = SIS 93 10 19) zum
Zuwachssparen steht der Passivierung des
Erfüllungsrückstandes schon deswegen nicht entgegen, weil
bei den im Urteilsfall zu beurteilenden Zuwachssparverträgen
jederzeit die ordentliche Kündigung durch den Sparer bzw. den
Darlehensgeber zulässig war, während im Streitfall eine
feste Laufzeit vereinbart wurde. Dass innerhalb eines Konzerns
einvernehmliche Vertragsaufhebungen oder -änderungen, wie im
Übrigen auch zwischen fremden Dritten (theoretisch) immer
möglich sind, steht der Vereinbarung einer festen Laufzeit
nicht entgegen. Dies hat der Senat im vergleichbaren Zusammenhang
eines Darlehens mit fallenden Zinssätzen bereits ausgesprochen
(Senatsurteil in BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284 = SIS 11 34 07).
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3. Das FG ist von einer anderen rechtlichen
Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Der
Rechtsstreit ist jedoch nicht entscheidungsreif. Zum einen muss bei
der Bewertung der Verbindlichkeit noch das Abzinsungsgebot des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beachtet werden. Zum anderen wird
im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, ob der Darlehensvertrag
steuerrechtlich anzuerkennen ist.
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a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind
Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der
Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 %
abzuzinsen. Von der Abzinsung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz
2 EStG kurzlaufende und verzinsliche Verbindlichkeiten sowie auf
Anzahlungen und Vorausleistungen beruhende Verbindlichkeiten
ausgenommen.
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Die Voraussetzungen für die Abzinsung
sind im Streitfall erfüllt.
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Die Zinsverbindlichkeit aus einem
Darlehensverhältnis tritt zivil- und steuerrechtlich
selbständig neben die Verpflichtung zur Rückzahlung des
empfangenen Kapitals (vgl. Senatsurteil vom 11.11.2015 I R 5/14,
BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491 = SIS 16 05 72, m.w.N.). Nach dem
Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ist damit eine
Abzinsung der Zinsverbindlichkeit zwingend vorzunehmen.
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Das Gebot der Abzinsung entspricht im
Streitfall auch dem Gesetzeszweck. Eine an der
Durchschnittsverzinsung von 5,2 % orientierte Verbindlichkeit, die
nicht sogleich, sondern wirtschaftlich betrachtet erst in der
zweiten Hälfte der Darlehenslaufzeit während der
„Hochzinsphase“ zu erfüllen ist, belastet
die Klägerin weniger als eine sofort in dieser Höhe zu
erfüllende Verpflichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.10.2009 I
R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177 = SIS 09 36 84). Erst
durch die zusätzliche Abzinsung wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass die hohen Zinsen nicht zeitnah anteilig in
jährlichen Teilbeträgen, sondern erst in der zweiten
Hälfte der Vertragslaufzeit zu zahlen und bis dahin
gewissermaßen „gestundet“ sind.
Letztendlich wird der Klägerin ein Teil der
Gesamtzinsverpflichtung kreditiert (vgl. Senatsurteil in BFHE 186,
388, BStBl II 1998, 728 = SIS 98 20 20, zu einem vergleichbaren
Zinseszinseffekt mit Abzinsungspflicht bei einer endfälligen
Sparprämie).
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b) Soweit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG
Ausnahmen vom Abzinsungsgebot vorsieht, sind deren Voraussetzungen
im Streitfall nicht erfüllt.
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aa) Eine Verzinsung der Zinsforderung des
Darlehensgebers wurde nicht vereinbart. Dass eine solche
Vereinbarung zivilrechtlich nicht wirksam getroffen werden kann,
weil gemäß § 248 Abs. 1 des Bürgerliches
Gesetzbuchs (BGB) ein Zinseszinsverbot besteht, ist unerheblich
(vgl. zur Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Gegebenheiten
Senatsurteil in BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728 = SIS 98 20 20;
a.A. Kiesel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1155
„Zinsverbindlichkeiten“). Dass die
Vertragspartner nicht die Möglichkeit haben, eine Verzinsung
der Zinsverbindlichkeit wirksam zu vereinbaren, macht aus der
gemäß § 248 Abs. 1 BGB unverzinslichen noch keine
verzinsliche Verbindlichkeit i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
EStG.
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bb) Es liegt auch keine (nur) kurzfristige
Verbindlichkeit i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vor.
Eine solche ist nur gegeben, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf
eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vollständig getilgt ist
(Kiesel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1147).
Zivilrechtlich betrachtet entstehen im Streitfall zwar jedes Jahr
neue selbständige Zinsverbindlichkeiten, die nach den
Vertragsbedingungen jeweils zum Ende eines Laufzeitjahres
(vollständig) zu tilgen sind. Eine rein zivilrechtliche
Betrachtungsweise liegt der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz
2 EStG allerdings nicht zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 27.1.2010 I
R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478 = SIS 10 05 08).
Wirtschaftlich betrachtet ist aufgrund des
Erfüllungsrückstandes von einer Zinsverbindlichkeit in
Höhe von 5,2 % der Darlehenssumme auszugehen. Eine solche
Verbindlichkeit hat die Klägerin am 28.2.2009 nicht getilgt
und hierzu war sie nach dem Vertrag auch nicht verpflichtet.
Vielmehr hat sie eine Zahlung ausgehend von dem nach dem Vertrag
für das Erstjahr vereinbarten Zinssatz von 1,8 % geleistet.
Der sich aus der Zinssatzdifferenz ergebende Betrag wurde der
Klägerin längerfristig „zinslos“ zur
Nutzung überlassen und war erst später zu zahlen. Dies
rechtfertigt eine Abzinsung.
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Zur Durchführung der Abzinsungsberechnung
ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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c) Die Vorinstanz wird im zweiten Rechtsgang
auch die Frage zu prüfen haben, ob der Darlehensvertrag -
gerade auch mit Blick auf die progressive Zinsabrede und den
Bindungszeitraum - steuerrechtlich anzuerkennen ist. Ob diese
Abrede einem Fremdvergleich standhält, hat das FG - auf der
Basis seiner bisher vertretenen Auffassung folgerichtig -
ausdrücklich offengelassen. Diese Prüfung wird es nunmehr
gleichfalls nachzuholen haben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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