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Leergut, Bildung einer Rückstellung wegen unvollständiger Rückgabe

Leergut, Bildung einer Rückstellung wegen unvollständiger Rückgabe: 1. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen für die nicht vollständige Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der Getränkehersteller von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht. - 2. Nach den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des Rückgabeverpflichteten gerechnet werden. - Urt.; BFH 25.4.2006, VIII R 40/04; SIS 06 37 95

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Rückstellungen
Fundstellen
  1. BFH 25.04.2006, VIII R 40/04
    BStBl 2006 II S. 749
    LEXinform 5003115

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.10.2006
    W-D.H. in DStR 39/2006 S. 1745
    M.H. in BB 42/2006 S. 2299
    J.M. in INF 21/2006 S. 806
    H.J.K. in FR 2/2007 S. 90
Normen
[EStG] § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4 a, § 6 Abs. 1 Nr. 3 a
[HGB] § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 26.04.2004, SIS 08 34 47, Rückstellung, Getränk, Schadensersatz, Leergut
Zitiert in... / geändert durch...
  • Thüringer FG 23.11.2021, SIS 22 08 88, Kein nachträglicher Betriebsausgabenabzug des früheren Betriebsinhabers für unzutreffend vor der unentgel...
  • FG Münster 1.9.2021, SIS 21 17 68, Rückstellungen für hinterzogene Steuerbeträge: 1. Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Ste...
  • FG Münster 24.6.2021, SIS 21 14 85, Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung und für Ha...
  • FG Münster 20.8.2019, SIS 19 16 31, Rückstellung für Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung: Eine Rückstellung für Steuernachforderunge...
  • FG München 29.7.2019, SIS 19 14 79, Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung nur für den anteiligen Steuerbetrag, der tat...
  • FG Münster 25.7.2019, SIS 19 14 58, Erfüllungsrückstand aus Nachbetreuungsverpflichtungen, Vervielfältiger, Bewertung: 1. Für Nachbetreuungsl...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.1.2019, SIS 19 02 91, Keine Hinzurechnung der von einem Bauträger als Herstellungskosten von Immobilien aktivierten Bauzeitzins...
  • BFH 28.8.2018, SIS 18 19 24, Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: 1. Die Anforderungen an die Bildung einer Rückstellung wege...
  • BFH 25.5.2016, SIS 16 21 03, Passivierung eines Darlehens mit steigenden Zinssätzen: 1. Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichta...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.1.2016, SIS 16 06 59, Zeitpunkt der Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns des...
  • FG München 29.6.2015, SIS 15 24 27, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher Schadensersatzansprüche: Es liegen keine A...
  • FG Baden-Württemberg 19.3.2015, SIS 15 12 25, Bildung einer Rückstellung aufgrund einer drohenden zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht: 1. Werden San...
  • BFH 16.12.2014, SIS 15 13 00, Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzforderungen, ...
  • FG Hamburg 26.11.2013, SIS 14 09 70, Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, Pauschalrückstellung für Gewährleistungen: 1. Veräußert der...
  • BFH 22.8.2012, SIS 12 26 95, Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern: Eine Rückstellung für hinterzogene...
  • FG Hamburg 18.6.2012, SIS 12 26 21, Einkommensteuer, Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann ni...
  • BFH 8.2.2012, SIS 12 13 46, Ermittlung von Anschaffungskosten: Dass es bei der Ermittlung von Anschaffungskosten auf die Einschätzung...
  • FG Münster 14.12.2011, SIS 12 04 93, Rückstellungen, Rechtlich entstandene Verpflichtungen müssen nicht vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich ...
  • FG München 24.10.2011, SIS 12 02 81, Wirtschaftliche Einheit mehrerer Betriebe, Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, Af...
  • BFH 21.9.2011, SIS 11 39 39, Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen: 1. Verpflichtet sich der Ver...
  • Hessisches FG 23.3.2011, SIS 11 21 30, Bilanzsteuerliche Behandlung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder für sog. "Brunneneinheitsflaschen...
  • FG Baden-Württemberg 14.10.2010, SIS 10 38 55, Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben: 1. Bei Großbetrieben ist die Bildung...
  • FG Hamburg 28.5.2010, SIS 10 30 52, VGA durch Geldwäsche, Zinseinnahmen aus verpfändeten Guthaben steuerpflichtig, vermögensteuerliche Irrele...
  • BFH 25.11.2009, SIS 10 15 23, Ermittlung des Teilwerts eines zum Umlaufvermögen gehörenden teilfertigen Gebäudes: Auch nach Inkrafttret...
  • BFH 6.10.2009, SIS 09 34 50, Pfandgeld, Bilanzierung: Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ...
  • BFH 8.10.2008, SIS 08 44 44, Umwandlung AöR in Kapitalgesellschaft, Einlage von Pensionsrückstellungen, Übernahme von Arbeitnehmern: 1...
  • FG Hamburg 23.7.2008, SIS 08 36 98, Berücksichtigung einer pauschalen Gewährleistungsrückstellung: Eine pauschale Rückstellung für Gewährleis...
  • FG Münster 3.11.2006, SIS 07 11 64, Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine vGA: 1. Wegen wirtschaft...
Anmerkung RiBFH Moritz

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine gewinnmindernde Rückstellung für Schadensersatzansprüche wegen nicht zurückgegebenen Leergutes bilden darf.

 

Die Klägerin betreibt einen Getränkegroßhandel in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ist neben anderen Getränkehändlern über einen Kooperationsvertrag seit 1993 an der KG I beteiligt. Die KG I nimmt zentral den Wareneinkauf vor und hat hierfür mit mehreren Getränkeherstellern Lieferverträge abgeschlossen.

 

Nach den Lieferverträgen sind die Transportgefäße und Mehrweg-Verpackungen (Leergut) an die Lieferanten zurückzugeben. Der Lieferant berechnet jeweils Pfandbeträge. Für das zurückgegebene Leergut werden jeweils Gutschriften erteilt, die als anerkannt gelten, sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei bzw. drei Wochen schriftlich widerspricht.

 

Nach den in die Lieferverträge einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Lieferanten berechtigt, von der KG I als Käuferin für nicht zurückgegebenes Leergut Schadensersatz zu verlangen, auf den das eingezahlte Pfandguthaben angerechnet wird.

 

Lediglich in den mit der X Brauerei AG mit der KG I geschlossenen Liefervertrag sind die an der KG I beteiligten Gesellschafter, also u.a. auch die Klägerin, unmittelbar mit einbezogen.

 

Nach den Lieferbedingungen der KG I ist fehlendes Leergut zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen.

 

Die zumeist auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Lieferverträge sehen überwiegend die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten vor.

 

Der KG I sind regelmäßig entsprechende Leergutsalden durch die Lieferanten mitgeteilt und von der KG I u.a. an die Klägerin weiter berechnet worden.

 

Eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung erkannte die von ihr für das Streitjahr 1999 gebildete Pfandrückstellung in Höhe von 165.600 DM nicht an.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erließ einen entsprechend gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid sowie einen Gewerbesteuermessbescheid für 1999.

 

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs - HGB - i.V.m. § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).

 

Das Finanzgericht (FG) wende zu Unrecht die in dem zu öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.10.1993 VIII R 14/92 (BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 = SIS 94 01 13) entwickelten Rechtsgrundsätze zu den sog. einseitigen Verbindlichkeiten an. Der BFH nehme in jenem Urteil indes ausdrücklich die vertraglichen Verbindlichkeiten aus, bei denen davon auszugehen sei, dass der Gläubiger von seinen Rechten Gebrauch mache, weil er als Vertragspartner seine Rechte kenne.

 

Das FG begründe seine Auffassung allein mit der nicht nachvollziehbaren Aussage, dass der Schadensersatzanspruch die Nichterfüllung voraussetze, weshalb dieselben Grundsätze wie für einseitige Verbindlichkeiten gelten.

 

Damit setze sich das FG in Widerspruch zu dem von der Klägerin bereits im finanzgerichtlichen Verfahren herangezogenen BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 13/99 (BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612 = SIS 00 09 75). Danach bestünden bei vertraglichen Verbindlichkeiten keine besonderen Konkretisierungsanforderungen, insbesondere nicht in zeitlicher Hinsicht.

 

Entgegen der Ansicht des FG komme es also gerade nicht auf eine - zumindest unmittelbar bevorstehende - Kenntniserlangung des Gläubigers vom Bestehen seines Schadensersatzanspruches an.

 

Erfahrungsgemäß differierten die in den Saldenmitteilungen bestätigten Rücklieferungsverpflichtungen und die tatsächlich vorhandenen Bestände aus vielerlei Gründen, z.B. wegen einer Rückgabe an falscher Stelle, wegen privater Zweckentfremdung oder wegen Zerstörung des Leerguts beim Transport.

 

Würden Lieferbeziehungen zwischen den Getränkegroßhändlern und einem gewerblichen Abnehmer beendet, übernehme der neue Lieferant regelmäßig auch das vom vorherigen Lieferanten stammende Leergut. Zu den Fehlbeständen komme es auch, wenn zunächst kleinere Händler in Folge einer Vergrößerung ihrer Bezüge zum direkten Warenbezug beim Getränkehersteller berechtigt würden. Bei langjährigen Lieferbeziehungen könnten sich auf diese Weise erhebliche Differenzen aufbauen. Jeder Getränkehersteller gehe hiervon und von den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen aus.

 

Deshalb sei es fraglich, ob die vom FG geforderte - zumindest unmittelbar bevorstehende - positive Kenntnis in den konkreten Fällen nicht sogar vorliege.

 

Die von ihr, der Klägerin, bei ihrer Rückstellung zugrunde gelegte Quote von 20 v.H. entspreche der ursprünglichen Einigung mit der Außenprüfung. Obwohl sie entsprechende Beweisangebote unterbreitet habe, habe das FG nicht die tatsächlichen Grundlagen dieser Schätzung überprüft.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1999 vom 15.2.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.7.2003 dahin gehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung einer Rückstellung von 165.600 DM unter gleichzeitiger Senkung der Gewerbesteuerrückstellung anderweitig festgestellt werden und den Gewerbesteuermessbescheid 1999 vom 15.2.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.7.2003 dahin gehend abzuändern, dass unter Minderung des bisherigen Gewerbeertrags von 754.589 DM um eine Rückstellung in Höhe von 165.600 DM unter gleichzeitiger Senkung der Gewerbesteuerrückstellung der Gewerbesteuermessbetrag anderweitig festgesetzt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin zum 31.12.1999 steuerrechtlich keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher vertraglicher Schadensersatzansprüche aufgrund von Nichterfüllung oder zumindest verzögerter Erfüllung bestehender Rückgabeverpflichtungen hinsichtlich des den Lieferanten gehörenden Leergutes bilden durfte. Die Klägerin musste zum Bilanzstichtag nicht ernsthaft mit ihrer Inanspruchnahme rechnen.

 

1. Die Rückstellungsbildung ist nicht bereits nach den Grundsätzen der Bilanzierung schwebender Geschäfte ausgeschlossen. Die Schadensersatzverpflichtung fällt nicht unter das Rückstellungsverbot für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs. 4 a EStG); denn insoweit läge ein sog. Verpflichtungsüberhang vor. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus fortbestehenden schwebenden Geschäften sind solange nicht zu bilanzieren, wie und soweit sie einander ausgleichend gegenüberstehen. Eine Passivierung erfolgt nur im Falle drohender Verluste.

 

Das Passivierungsverbot greift nur ein, solange und soweit sich Ansprüche und Verbindlichkeiten ausgleichend gegenüberstehen. Es endet mit dem Wegfall des Schwebezustands des gegenseitigen Geschäfts. Dessen Saldierungsbereich ist zeitlich und sachlich eingegrenzt (BFH–Urteile vom 30.1.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279 = SIS 02 84 93; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFH/NV 2006, 866 = SIS 06 12 91, mit Anm. von Christiansen, HFR 2006, 356). Schwebende Geschäfte sind als Vertragsverhältnisse definiert, die zum Bilanzstichtag auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet sind. Darunter fallen auch solche, die eine (ratierliche) Leistungserbringung auf Dauer zum Gegenstand haben (Dauerschuldverhältnisse), wie z.B. Lieferverträge. Da sie begrifflich einen weiter bestehenden Leistungsaustausch voraussetzen, sind schwebende Geschäfte beendet, wenn einer der gegenseitig zur Leistung Verpflichteten (im Regelfall der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichtete Vertragspartner) seine vertraglich geschuldete Leistung in vollem Umfang erbracht hat oder wenn die Lieferbeziehung beendet wird. Eine nach Beendigung des schwebenden Geschäfts zu erfüllende Verpflichtung ist in der Bilanz auszuweisen. Diese Passivierungspflicht besteht bereits an Bilanzstichtagen vor der Beendigung des schwebenden Geschäfts. Sie entspricht dem Gebot, alle am Abschlussstichtag entstandenen unvorhersehbaren künftigen Risiken zu berücksichtigen (§ 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die zugrunde liegende Verpflichtung ist zu einem Zeitpunkt zu erfüllen, in dem ein Anspruch auf eine Gegenleistung nicht mehr besteht, der dieser Verpflichtung ausgleichend gegenüberstehen könnte; dies gilt gleichermaßen für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten. Aus der Sicht des früheren Bilanzstichtags ist so von dem Erfordernis der Erfüllung einer Verpflichtung nach der Beendigung des schwebenden Geschäfts auszugehen, was zur antizipierten Passivierung führen muss (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 866 = SIS 06 12 91; in BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279 = SIS 02 84 93).

 

2. a) Verbindlichkeiten, die nach Grund und Höhe gewiss sind, müssen nach den für die Klägerin geltenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§§ 247, 266 HGB, § 5 Abs. 1 EStG) passiviert werden, es sei denn, sie müssten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden (BFH-Urteil vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359 = SIS 89 06 15).

 

b) Hingegen dürfen Rückstellungen für nach Grund und/oder Höhe ungewisse Verbindlichkeiten steuerrechtlich nur unter folgenden Voraussetzungen gebildet werden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; grundlegend BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 = SIS 94 01 13, mit umfangreichen Nachweisen):

 

-

Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit. Auch wenn nur die Höhe einer bereits bestehenden Verbindlichkeit noch ungewiss ist, so ist sie unter den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen (BFH-Urteile vom 19.11.2003 I R 77/01, BFHE 204, 135 = SIS 03 53 46, m.w.N.; vom 19.10.2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 = SIS 06 12 73, m.w.N.).

 

 

-

Wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (BFH–Urteil in BFH/NV 2006, 866 = SIS 06 12 91) und

 

 

-

der Schuldner muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht nicht für die Rückstellungsbildung aus (BFH-Urteile vom 30.4.1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217 = SIS 98 18 21 betreffend die künftige Inanspruchnahme auf Garantieleistungen; in BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 = SIS 06 12 73, m.w.N.).

 

Hinsichtlich des letztgenannten Merkmals differenziert die Rechtsprechung nach Fallgruppen.

 

Für vertragliche Ansprüche, z.B. eine bei Vertragsende bestehende Abbruchverpflichtung (BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 13/99, BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612 = SIS 00 09 75) ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Gläubiger seine Rechte geltend macht.

 

Hingegen verlangt die Rechtsprechung sowohl bei öffentlich-rechtlichen als auch bei privat-rechtlichen Schadensersatzansprüchen entweder die Kenntnis des Gläubigers von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen oder zumindest eine derartige unmittelbar bevorstehende Kenntniserlangung. Dies gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage, ob also ein Schadensersatzanspruch auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruht (BFH–Urteil vom 11.12.2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486 = SIS 02 58 20).

Wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 = SIS 94 01 13, unter 1.b cc der Gründe ausdrücklich hervorgehoben hat, gehört auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz zu den sog. einseitigen Verbindlichkeiten, die nicht ohne weiteres den vertraglichen Verbindlichkeiten gleichstehen. Vielmehr sind einseitige Verbindlichkeiten mit den vertraglichen erst vergleichbar, wenn der Gläubiger die sich aus ihnen ergebende (mögliche) Berechtigung kennt. So lange dies nicht der Fall ist, folgt aus dem Vorsichtsprinzip nur, dass auch eine nachweisbar unmittelbar bevorstehende Kenntnisnahme zur Bildung einer Rückstellung berechtigt, weil auch in diesem Falle die Rückstellung noch hinreichend objektivierbar ist (BFH-Urteil vom 30.6.1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30, BStBl II 1984, 263 = SIS 84 05 13). Frühestens von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Erst von diesem Zeitpunkt an besteht eine inhaltlich und zeitlich konkretisierte wirtschaftliche Last (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 486 = SIS 02 58 20; zu zivilrechtlichen - gesetzlichen - Schadensersatzverpflichtungen vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153 = SIS 93 02 15; Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz. 796, 798 und 920 „Schadensersatz“).

 

c) Jede Verbindlichkeit - auch eine ungewisse - setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen, also einem Gläubiger aus dem Schuldverhältnis voraus (§ 241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ; BFH-Urteil vom 12.12.1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479 = SIS 91 10 16). Indes reicht es für die Passivierbarkeit einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht aus, dass es einen Gläubiger gibt. Vielmehr muss dieser auch wissen, dass er einen Anspruch gegenüber dem Schuldner hat. Deshalb ist bei Schadensersatzansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst wahrscheinlich, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt sind oder dies zumindest unmittelbar bevorsteht.

 

Erst von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Erst von diesem Zeitpunkt an besteht deshalb auch eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last (BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 = SIS 94 01 13; in BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153 = SIS 93 02 15; in BFH/NV 2002, 486 = SIS 02 58 20).

 

d) Die allgemein bei der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz maßgeblich sind, regeln die Voraussetzungen, die für die ernsthafte Gefahr einer Inanspruchnahme gegeben sein müssen, allerdings nicht. Die insoweit erforderliche Prognose ist vielmehr anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse zu treffen (BFH-Urteil vom 1.8.1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44 = SIS 85 02 10, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

 

e) Allerdings ist der erforderliche Grad der wahrscheinlichen Inanspruchnahme bei der Passivierung einer Verbindlichkeit einerseits und der Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten andererseits verschieden (BFH-Urteil vom 16.2.1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592 = SIS 96 15 13, m.w.N.).

 

Im Urteil vom 28.3.2000 VIII R 77/96 (BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227 = SIS 00 08 74, m.w.N.) hat der erkennende Senat z.B. die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Verkäufers aufgrund von Mängelrügen für die Bildung einer Rückstellung nicht ausreichen lassen, sondern verlangt, dass die Inanspruchnahme wahrscheinlich sein müsse.

 

Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Sicht des Streitjahres mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 371 = SIS 06 12 73; vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688 = SIS 02 06 14, m.w.N.; vom 27.11.1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375 = SIS 98 13 21; in BFH/NV 2002, 486 = SIS 02 58 20, m.w.N.).

 

Der Steuerpflichtige darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme überdies nicht die pessimistischste Annahme wählen (BFH–Urteil in BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 = SIS 06 12 73; BFH-Beschluss vom 6.5.2003 VIII B 163/02, BFH/NV 2003, 1313 = SIS 03 41 77).

 

Es steht nicht im Ermessen des Kaufmanns, ob er eine Belastung annimmt und dafür eine Rückstellung bildet. Eine bloß subjektive Einschätzung liefe dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwider (vgl. Frotscher, EStG, § 5 Rz. 363; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rdnr. D 70). Deshalb muss das Vorhandensein nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden, d.h. die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein.

 

Das Wahrscheinlichkeitsurteil kann sich auf betriebsindividuelle (BFH-Urteile in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375 = SIS 98 13 21; in BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227 = SIS 00 08 74) oder branchenübliche Erfahrungen der Vergangenheit stützen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1313 = SIS 03 41 77; BFH-Urteil in BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227 = SIS 00 08 74).

 

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 - StEntlG 1999/2000/2002 - (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) hat die vergangenheitsbezogene Ermittlung der Rückstellung(en) auf der Grundlage der tatsächlichen Abwicklung nunmehr gesetzlich geregelt.

 

Bedeutsam können insbesondere auch die für den Schuldner erkennbaren Vorstellungen des Anspruchsberechtigten sein (BFH-Urteil vom 3.7.1991 X R 163, 164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802 = SIS 91 18 12).

 

Der Steuerpflichtige ist gehalten, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellung konkrete Tatsachen darzulegen; er trägt die Feststellungslast (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1217 = SIS 98 18 21).

 

Die Feststellung der Wahrscheinlichkeit ist im Wesentlichen einzelfallbezogen. Sie obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, so dass der BFH nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen des FG grundsätzlich gebunden ist (BFH-Beschluss vom 25.11.1999 I B 8/99, BFH/NV 2000, 752 = SIS 00 55 89; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 486 = SIS 02 58 20; vom 12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 = SIS 92 13 21). Hingegen betrifft die Frage, ob eine Verbindlichkeit überhaupt passivierbar ist, eine Rechtsfrage (vgl. Blümich/Schreiber, a.a.O., § 5 EStG Rz. 796).

 

f) Zu Recht hat das FG die vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612 = SIS 00 09 75 für vertragliche Verpflichtungen geltenden Grundsätze für die Bildung von Rückstellungen nicht gleichermaßen auf vertragliche Schadensersatzansprüche übertragen. In jenem Fall hat der Senat für eine bei Vertragsende bestehende Abbruchverpflichtung die Rückstellungsbildung ohne besondere Konkretisierungsanforderungen gebilligt, weil es bei derartigen vertraglichen Verpflichtungen in hohem Maße wahrscheinlich sei, dass der Gläubiger als Vertragspartner aufgrund der Kenntnis seiner Rechte von diesen auch zu gegebener Zeit Gebrauch machen werde. Von den vertraglichen Verpflichtungen hat der Senat aber bereits in seinem Urteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 = SIS 94 01 13 nicht nur die auf Gesetz, sondern auch die auf Vertrag beruhenden Schadensersatzansprüche abgegrenzt. Diese Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2002, 486 = SIS 02 58 20 bestätigt.

 

Der Senat hat es für unerheblich erachtet, dass der Zeitpunkt der Erfüllung der Abbruchverpflichtung noch unbestimmt war. Im Falle der Bildung einer Rückstellung für die ggf. nicht ordnungsgemäße Leergutrückgabe geht es indes um die vorrangige Frage, ob am Bilanzstichtag überhaupt mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.

 

g) Mit diesen Grundsätzen stimmt die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 23.4.2001 IV A 6 - S 2133 - 1/01 (juris = SIS 01 08 60) vertretene Rechtsauffassung zur Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zum Ausgleich wegen nicht zurückgegebenen Leerguts überein (vgl. ebenfalls Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - Hannover vom 26.3.2002 S 2137 -63- StH 221/S 2137 -67- StO 221, DStR 2002, 1616 = SIS 02 85 39).

 

3. Zurecht hat das FG nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung zum 31.12.1999 wegen drohender Inanspruchnahme der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichtrückgabe von Leergut verneint. Die anhand der gesamten Umstände vom FG vorgenommene Würdigung und die daraus gewonnene Schlussfolgerung, im Streitfall sei eine Inanspruchnahme der Klägerin zum Bilanzstichtag nicht ernsthaft wahrscheinlich gewesen, ist möglich und vertretbar und damit mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen auch für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindend.

 

a) Das FG hat zwar nicht ausdrücklich die Voraussetzungen möglicher vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin und die daraus ggf. folgende unterschiedliche Zuordnung zu den Verbindlichkeiten oder den ungewissen Verbindlichkeiten geprüft.

 

Nach § 1 Abs. 2 des am 12.11.1993 von der Klägerin und zwei weiteren Partnern mit der KG I geschlossenen Kooperationsvertrages waren die Partner verpflichtet, sämtliche Getränke zentral über das Kooperationsunternehmen einzukaufen mit Ausnahme des Zusatzsortiments für den GAM-Bereich (Letzteres ist in den Akten nicht erläutert).

 

In den Lieferbedingungen der KG I war lediglich bestimmt, dass das fehlende Leergut zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen sei.

 

Nur im Partnerschaftsvertrag mit der X Brauerei AG sind neben der KG I auch deren Gesellschafter, u.a. die Klägerin, als Vertragspartner aufgetreten. Nach deren Lieferbedingungen kann die Brauerei für nicht zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut nach ihrer Wahl als pauschalen Schadensersatz den jeweiligen Neupreis verlangen, ggf. abzüglich eines Abschlags „alt für neu“, den die Brauerei nach billigem Ermessen im Einzelfall bestimmt oder in Höhe des vom Kunden bezahlten Pfandes. Im Übrigen bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass überhaupt kein Schaden entstanden sei oder dieser wesentlich geringer als die Pauschale sei.

 

Aus den übrigen, bei den FG-Akten befindlichen Verträgen mit den Getränkeherstellern wird lediglich die KG I unmittelbar verpflichtet.

 

Nach den vertraglichen Voraussetzungen ist von sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten auszugehen.

 

b) Zutreffend hat das FG aufgrund der typischen Gegebenheiten im Getränkehandel festgestellt, dass den Lieferanten der Klägerin allein aufgrund der Saldenmitteilungen nicht zugleich bekannt war, ob die Klägerin ihren Rückgabeverpflichtungen vollständig und zeitnah nachkommen könnte.

 

Getränkegroßhändler können das Leergut erst nach einem entsprechenden Zeitablauf zurückgeben. Insbesondere dienen die Saldenmitteilungen noch nicht dem Zweck, die Durchsetzung eventueller Schadensersatzansprüche vorzubereiten. Vielmehr sollen sie lediglich verbindlich den jeweiligen Umfang der Rückgabeverpflichtung rechnerisch festhalten, ohne in der Regel den Schluss zu erlauben, der Kunde werde seine Rückgabeverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllen.

 

Nach den branchenüblichen Abläufen hatte die Klägerin nicht ernsthaft mit ihrer Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges zu rechnen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen - wie sie dem Streitfall zugrunde liegen - kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise mit der Inanspruchnahme gerechnet werden, wenn z.B. die Geschäftsbeziehungen beendet werden oder eine Aufforderung unmittelbar bevorsteht, das gesamte Leergut zu einem bestimmten Termin zurückzugeben.

 

Indes hat die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) solche besonderen Umstände weder schlüssig vorgetragen noch sind entsprechende Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin selbst in ihrem Schreiben an die Betriebsprüfung vom 12.10.2001 vorgetragen, ein derartiges Rückgabeverlangen oder Zwischenabrechnungen im Rahmen laufender Lieferbeziehungen seien - auch nach ihren geschäftlichen Erfahrungen - unüblich. Regelmäßig seien die Kosten für fehlendes Leergut erst mit Beendigung der Lieferverbindung zu begleichen.

 

Die Würdigung des FG ist auch nicht insoweit zu beanstanden, dass aus der Erwähnung zweier Vorfälle, bei denen u.a. auch eine Lieferantin der Klägerin im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe und wegen der weiteren Behauptung, dies komme in jüngster Zeit vermehrt vor, nicht auf ein branchenübliches Verhalten bereits zum Bilanzstichtag zu schließen sei. Insbesondere sind die Umstände, die die Lieferfirmen zu diesen Maßnahmen veranlasst haben, nicht von der Klägerin konkretisiert worden.

 

Ebenso ist die Würdigung des FG der nach einzelnen Lieferverträgen möglichen unterjährigen Kündigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dieser Umstand noch nicht eine unmittelbar bevorstehende Kenntniserlangung der Lieferanten von den Schadensersatzansprüche begründenden Umständen wahrscheinlich mache. Die lediglich rechtliche Möglichkeit zu kündigen erlaubt noch nicht den Schluss auf eine tatsächlich bevorstehende Vertragsbeendigung.

 

Soweit unmittelbare Lieferbeziehungen allein zwischen der KG I und der Klägerin bestehen, ist die Klägerin neben zwei weiteren Gesellschaftern an der KG I als Gesellschafterin beteiligt. Die Gesellschafter der KG I haben es indes in der Hand, ob und wann sie Rückgabeverpflichtungen und ggf. - nach den Lieferbedingungen nicht konkret geregelte - Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Nach § 5 des Kooperationsvertrages müssen sämtliche Beschlüsse in einer Partnerversammlung grundsätzlich einstimmig gefasst werden.

 

Soweit die KG I ihrerseits eventuell Schadensersatzansprüchen aufgrund der unmittelbar mit ihren Lieferanten bestehenden Lieferbeziehungen ausgesetzt ist, ist die Zulässigkeit, Rückstellungen zu bilden, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Anmerkung RiBFH Moritz

Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen bestätigt die Rezensionsentscheidung die bisherige BFH-Rspr. Soweit es um den branchenüblichen Ablauf im Getränkehandel betr. die Rückgabe von Leergut geht, kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass bei laufenden Geschäftsbeziehungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des Rückgabeverpflichteten gerechnet werden muss. Nur in derartigen Ausnahmefällen wäre eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig.