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Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils: Im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen. - Urt.; BFH 8.6.2011, I R 79/10; SIS 11 37 17

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Fundstellen
  1. BFH 08.06.2011, I R 79/10
    BStBl 2012 II S. 421
    BB 2012 S. 879
    DStR 2011 S. 2248
    LEXinform 0928092

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 5.6.2012
    -/- in NWB 47/2011 S. 3918
    jh in StuB 23/2011 S. 926
    D.G. in BFH/PR 2/2012 S. 66
    M.F. in BB 14/2012 S. 882
Normen
[GG] Art. 19 Abs. 4
[FGO] § 40 Abs. 2, § 41
[UmwStG 1995] § 20 Abs. 4 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 28.07.2010, SIS 11 07 68, Bewertungswahlrecht, Umwandlung, Aktivvermögen, Buchwert, Einbringung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 17.5.2023, SIS 23 13 71, Anfechtungsrecht des Einbringenden und Möglichkeit der Buchwertfortführung, wenn während des Rückwirkungs...
  • FG Münster 17.5.2023, SIS 23 13 72, Anfechtungsrecht des Einbringenden und Möglichkeit der Buchwertfortführung, wenn während des Rückwirkungs...
  • FG Berlin-Brandenburg 30.3.2023, SIS 23 14 58, Ansatzwahlrecht bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, bei der die Entnahm...
  • Niedersächsisches FG 22.12.2022, SIS 23 08 38, Umwandlung zu Buchwerten: Antrag auf Umwandlung zu Buchwerten nach § 3 Abs. 2 UmwStG n.F. kann auch konkl...
  • BFH 21.12.2022, SIS 23 03 67, Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto: Der Gesellschafter einer...
  • BFH 31.8.2022, SIS 22 20 24, Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente: 1. Das - für die Höhe des Besteuerungsanteils maßg...
  • BFH 4.5.2022, SIS 22 17 86, Entschädigungszahlung als vGA: Vereinnahmen die Gesellschafter einer GmbH auf der Grundlage eines Vertrag...
  • BFH 3.5.2022, SIS 22 18 07, Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr....
  • Niedersächsisches FG 25.2.2022, SIS 23 03 36, Ansetzen der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder ei...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.7.2021, SIS 21 17 72, Betriebsverpachtung als Betriebsübergang im Ganzen i.S. des § 2 Abs. 5 GewStG: In Fällen, in denen die fü...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 16.12.2020, SIS 21 12 46, Gesonderte und einheitliche Feststellung der in einem Betrieb ruhenden stillen Reserven: 1. Wurden für ei...
  • FG Baden-Württemberg 8.12.2020, SIS 22 06 49, Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gegen Gewährung neuer Anteile, Maßgeblichkeit der Bilan...
  • BFH 27.10.2020, SIS 21 09 34, Ausfall einer privaten Darlehensforderung: 1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20...
  • Niedersächsisches FG 19.10.2020, SIS 21 04 00, Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung: 1. Die in Zweitwohnungssteuersatzungen festgesetzten ...
  • FG Münster 29.9.2020, SIS 20 20 83, Kein Gesamtplan bei An- und Verkauf verschiedener EURO-STOXX-Zertifikate in unterschiedlichen Veranlagung...
  • BFH 10.3.2020, SIS 20 09 32, Anfechtung eines Nullbescheids, Verlustrücktrag: 1. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird auch na...
  • Niedersächsisches FG 28.11.2019, SIS 19 22 32, Keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvor...
  • BFH 20.11.2019, SIS 20 03 41, Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 19.9.2019, SIS 19 17 61, Kein Drittanfechtungsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft gegen einen gegen die Gesellschaf...
  • FG München 28.5.2019, SIS 19 17 95, Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, kein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalg...
  • FG Düsseldorf 7.5.2019, SIS 19 16 44, Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO, Beginn der Außenprüfung, Buchwertansatz für die Einbringung von Mitun...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.2.2019, SIS 19 04 57, Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto in eine GmbH, Klag...
  • BFH 19.12.2018, SIS 19 08 57, Steuerfreistellung nach § 8 b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen: Die Rech...
  • BFH 28.11.2018, SIS 19 12 00, Bindungswirkung bei Verlustrücktrag: 1. Der Körperschaftsteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs hat ke...
  • FG Rheinland-Pfalz 19.11.2018, SIS 19 02 98, Berücksichtigung eines Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft bei den Einkünf...
  • BFH 13.9.2018, SIS 18 22 11, Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto, keine Saldierung ...
  • BFH 25.4.2018, SIS 18 10 45, Zulässigkeit der Klage bei zu niedrigem Wertansatz: Begehrt der Kläger im Streitjahr eine höhere Steuerfe...
  • BFH 31.1.2018, SIS 18 08 54, Änderung nach § 32 a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage: Das Trennungsprinzip wird du...
  • FG Münster 17.8.2017, SIS 17 20 76, Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke: Die Abgabe von Zytostatika durch nicht zur Teilnah...
  • BFH 7.12.2016, SIS 17 04 49, Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage gegen sog. Nullbescheid, Gewerblichkeitsfiktion des § 49 Abs. 1 Nr. ...
  • BFH 6.12.2016, SIS 17 04 50, Beschwer bei sog. Nullbescheid, Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaft: 1. Wegen der Bindung...
  • BFH 22.11.2016, SIS 17 09 90, Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe): 1. Auch bei einer sog. Nullfests...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 87, Antragsfrist für abweichenden Wertansatz bei Einbringung und Anteilstausch: 1. In den Fällen der Einbring...
  • Hessisches FG 1.12.2015, SIS 16 06 48, Entnahmen nach dem rückbezogenen Umwandlungsstichtag: 1. Bei der rückwirkenden Einbringung eines Einzelun...
  • FG Münster 19.11.2015, SIS 16 10 43, Kapitalrückzahlungen einer amerikanischen Tochtergesellschaft: 1. Die Kapitalrückzahlung einer amerikanis...
  • BFH 30.9.2015, SIS 15 26 13, Schlussentscheidung nach DMC Beteiligungsgesellschaft mbH, Materiell- und formellrechtliche Folgen der Un...
  • BFH 30.9.2015, SIS 16 10 10, Anteilstausch, Klage der aufnehmenden Gesellschaft gegen zu hohen Wertansatz der getauschten Beteiligung:...
  • BFH 20.8.2015, SIS 15 28 42, Anforderung an die Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002: 1. Der Gewinn aus der V...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.4.2015, SIS 15 14 26, Zu niedrige Besteuerung als Beschwer bei potentiell künftigen steuerlichen Nachteilen: Eine Beschwer i.S....
  • FG Hamburg 15.4.2015, SIS 15 14 28, Umwandlungssteuerrecht, Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995: Nach der Entscheid...
  • Thüringer FG 19.11.2014, SIS 15 17 93, Zulässigkeit einer Klage der neuen Gesellschafter einer GbR nach vollständigem Gesellschafterwechsel, Wah...
  • BFH 21.10.2014, SIS 15 07 89, Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft, keine Beschwer durch Feststellung eines zu hohen ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 30.4.2014, SIS 14 34 11, Bindung des Körperschaftsteuerbescheids einer übernehmenden Kapitalgesellschaft für die Einkommensteuerfe...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 13 77, Ansparrücklage nach § 7 g EStG 2002 a.F., Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellscha...
  • FG München 22.10.2013, SIS 14 02 35, Frist für die Wahl des Buchwertansatzes der eingebrachten Anteile beim sog. qualifizierten Anteilstausch,...
  • BVerwG 30.8.2013, SIS 14 00 67, Übernachtungssteuer: Ein Beherbergungsgast ist nicht antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO) für ein Normenkontr...
  • FG Düsseldorf 3.12.2012, SIS 13 09 67, Verschmelzung gem. § 4 Abs. 1 UmwStG 1995, Eigenes Anfechtungsrecht der aufnehmenden Gesellschaft, Aktivi...
  • FinMin Mecklenburg-Vorpommern 1.11.2012, SIS 13 02 54, Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft: Ein Erlass des Finanzministeriums Mecklen...
  • FG Hamburg 25.7.2012, SIS 12 29 00, Umwandlungssteuer, Ausübung des Bewertungswahlrechtes nach § 3 Abs. 1 UmwStG 2002: 1. Eine Körperschaft, ...
  • BFH 25.4.2012, SIS 12 24 79, Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehm...
  • FG Düsseldorf 26.3.2012, SIS 12 17 44, Auflösung einer Ansparrücklage zum Ende eines Rumpfwirtschaftsjahres bei formwechselnder Umwandlung: Auch...
  • FG Hamburg 26.1.2012, SIS 12 12 13, Umwandlungssteuerrecht, EuGH-Vorlage zur Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 36 38 M. Frotscher, BB 14/2012 S. 882: Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs - BB-Kommentar zum BFH-...

 

1

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtsfolgen einer Einbringung von zwei Betrieben.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile im Streitjahr (2004) von D gehalten wurden. D betrieb zu Beginn des Streitjahrs zugleich als Einzelunternehmer die Betriebe A in X und B in Y. Zwischen A und der Klägerin bestand eine Betriebsaufspaltung.

 

 

3

Mit Vertrag vom 26.8.2004 erhöhte D das Stammkapital der Klägerin um 174.435,59 EUR auf 200.000 EUR. Die zusätzliche Stammeinlage sollte durch die Einbringung der beiden Einzelunternehmen geleistet werden. Betriebsübergabe und Übergang der Gewinnberechtigung wurden auf den 1.1.2004 datiert. Die Einbringung erfolgte zu den in einer Einbringungsbilanz enthaltenen Buchwerten; danach beliefen sich der Wert der A auf ./. 1.065.192,06 EUR und der Wert der B auf 1.456.977,79 EUR.

 

 

4

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) an, dass bei der A Aktiva in Höhe von 1.581.124,05 EUR und Passiva in Höhe von 2.535.737 EUR eingebracht worden seien. Deshalb seien bei A stille Reserven in Höhe von 954.612,95 EUR aufzudecken und dem entsprechend bei der Klägerin zusätzliche Abschreibungen in Höhe von 47.730,65 EUR zu berücksichtigen. Auf dieser Basis setzte das FA gegenüber der Klägerin für das Streitjahr in einem Änderungsbescheid die Körperschaftsteuer fest.

 

 

5

Die deshalb erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sächsische Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 28.7.2010 2 K 322/10, dass die Klage zulässig und begründet sei. Zwar habe D zwei Betriebe in die Klägerin eingebracht und sei bei mehreren Sacheinlagen die Frage einer Aufstockung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) für jeden Einlagegegenstand gesondert zu prüfen. Das gelte aber nicht, wenn dieselbe Person mehrere Sacheinlagegegenstände in einem einheitlichen Vorgang übertrage. Das sei im Streitfall geschehen, weshalb im Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 das negative Kapitalkonto des einen mit dem positiven Kapitalkonto des anderen Betriebs verrechnet werden könne.

 

 

6

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA eine Verletzung des § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Diese ist unzulässig, da die Klägerin nicht dartun kann, durch den angefochtenen Bescheid beschwert zu sein.

 

 

9

1. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Kläger die Festsetzung einer höheren als der im angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Steuer begehrt (Senatsurteil vom 10.1.2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506 = SIS 07 24 15, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor, da die Klage darauf abzielt, dass die vom FA vorgenommene Erhöhung der Aktiva aus dem eingebrachten Betrieb A unterbleibt; eine solche Handhabung würde für die Klägerin zu einer Verminderung von Absetzungen für Abnutzung und mithin zur Festsetzung einer höheren Steuer führen.

 

 

10

2. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn in dem angefochtenen Steuerbescheid eine Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist. So können die Dinge z.B. liegen, wenn ein auf einen Betrag von Null lautender Bescheid sich für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (BFH-Urteile vom 20.12.1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537 = SIS 95 14 06; vom 20.12.1994 IX R 124/92, BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 628 = SIS 95 09 87). Ebenso kann eine Klage gegen die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer zulässig sein, wenn jene Festsetzung dazu führen kann, dass der Kläger bei späteren Steuerfestsetzungen Nachteile erleidet (BFH-Beschluss vom 17.12.1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286 = SIS 88 10 52, m.w.N.). Im Streitfall liegt aber kein mit diesen Situationen vergleichbarer Sachverhalt vor. Denn die Klägerin, um deren Besteuerung es hier ausschließlich geht, kann durch den Ansatz überhöhter Einbringungswerte weder in späteren Steuerfestsetzungen noch in anderen Verfahren einen Nachteil erleiden. Sie ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.

 

 

11

3. Eine Zulässigkeit der Klage folgt entgegen der Ansicht des FG nicht daraus, dass der streitgegenständliche Wertansatz für die Besteuerung des D verbindlich ist.

 

 

12

a) Nach den Feststellungen des FG hat allerdings D u.a. den Betrieb A in die Klägerin eingebracht und dafür neue Anteile an der Klägerin erhalten. Das führt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 dazu, dass der von der Klägerin angesetzte Wert des eingebrachten Betriebsvermögens für D als Veräußerungspreis gilt. D muss mithin in jenem Wert enthaltene stille Reserven, die dem Betriebsvermögen des Betriebs A innewohnten, im Streitjahr versteuern.

 

 

13

b) Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995, dass im Rahmen der Besteuerung des Einbringenden nicht geprüft werden kann, ob der von der übernehmenden Kapitalgesellschaft angesetzte Wert zutreffend ermittelt worden ist. Vielmehr ist der Einbringende insoweit grundsätzlich an jenen Wert gebunden. Er kann insbesondere nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den ihn betreffenden Einkommensteuerbescheid geltend machen, dass der bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzte Wert überhöht sei und sich daraus für ihn - den Einbringenden - wegen § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 eine überhöhte Steuerfestsetzung ergebe (Senatsurteil vom 19.12.2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536 = SIS 08 12 25). Diese Rechtsprechung hat der Senat kürzlich bestätigt (Senatsurteil vom 20.4.2011 I R 97/10 = SIS 11 26 69, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt); an ihr ist weiterhin festzuhalten.

 

 

14

c) Die Bindung des Einbringenden an den bei der aufnehmenden Gesellschaft angesetzten Wert bewirkt aber nicht, dass die aufnehmende Gesellschaft jenen Wert ohne Rücksicht auf eine eigene Beschwer überprüfen lassen kann. Es trifft zwar zu, dass es mit der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) bestimmten Rechtsweggarantie nicht vereinbar wäre, die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung überhaupt auszuschließen. Jedoch ist diese Möglichkeit dadurch eröffnet, dass bei Streitigkeiten über die Höhe des Einbringungswerts der Einbringende die für die aufnehmende Kapitalgesellschaft maßgebliche Steuerfestsetzung anfechten kann. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Das gilt auch im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Daraus folgt, dass der Einbringende die Möglichkeit haben muss, einen aus seiner Sicht unzutreffend angesetzten Veräußerungsgewinn gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

 

15

Diese Möglichkeit hat er nicht im Rahmen der unmittelbar ihn selbst betreffenden Steuerfestsetzung. Denn § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 schließt es aus, in diesem Verfahren geltend zu machen, dass der bei der übernehmenden Gesellschaft angesetzte und für den Einbringenden verbindliche Wert überhöht sei. Der Körperschaftsteuerbescheid des aufnehmenden Unternehmens ist auch kein Grundlagenbescheid für den Einbringenden, denn dieser Bescheid enthält keine eigenständige Regelung, mit welchem Wert das eingebrachte Vermögen angesetzt wurde. Dieser Wert entfaltet vielmehr nur über die Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 materielle Bindungswirkung (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.4.2005 VIII R 27/03, BFH/NV 2005, 1807 = SIS 05 40 61) für den Einbringenden. Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie gebietet es aber, dem Einbringenden das Recht zuzubilligen, die insoweit für ihn verbindliche Steuerfestsetzung gegenüber der aufnehmenden Gesellschaft anzufechten (vgl. auch Frotscher in Schwarz, AO, Vor § 179 Rz 40 ff.). Ein Anfechtungsrecht der aufnehmenden Gesellschaft würde insoweit nicht ausreichen, da Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausdrücklich dem in seinen Rechten Verletzten („ihm“) den Rechtsweg garantiert. Der Einbringende ist deshalb in Fällen dieser Art als Drittbetroffener anfechtungsberechtigt (ebenso wohl von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 40 Rz 122; Frotscher, ebenda). Daraus folgt zugleich, dass es nicht um des Schutzes des Einbringenden willen geboten ist, der aufnehmenden Gesellschaft entgegen § 40 Abs. 2 FGO trotz des Fehlens einer eigenen Beschwer ein Anfechtungsrecht zuzubilligen.

 

 

16

aa) Die Annahme eines Anfechtungsrechts des Einbringenden steht im Einklang mit der Behandlung anderer Sachverhalte, in denen einem Drittbetroffenen ein eigenes Anfechtungsrecht zugebilligt worden ist (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 71 ff.; von Beckerath in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 40 Rz 162 ff.). So kann nach den Senatsurteilen vom 4.3.2009 I R 6/07 (BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625 = SIS 09 16 34) und vom 28.1.2004 I R 73/02 (BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550 = SIS 04 17 30) der Vergütungsschuldner die Steueranmeldung bzw. den Widerruf der Freistellungsbescheinigung i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 anfechten. Ferner hat der BFH Konkurrenten eine eigene Klagebefugnis zugebilligt (Senatsurteile vom 15.10.1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63 = SIS 98 04 63; vom 18.9.2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126 = SIS 08 10 20; BFH-Urteil vom 5.10.2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 = SIS 06 48 80). Ebenso kann z.B. ein Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid anfechten, der seinem Arbeitgeber gegenüber ergangen ist und an ihn - den Arbeitnehmer - erbrachte Leistungen betrifft (BFH-Urteil vom 29.6.1973 VI R 311/69, BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780 = SIS 73 04 25).

 

 

17

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats muss, wenn der Einbringende einen ihm gegenüber erlassenen Steuerbescheid anficht und dabei die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Einbringungswerts geltend macht, die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht zu einem darüber geführten Klageverfahren beigeladen werden (Senatsbeschluss in BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536 = SIS 08 12 25). Dies liegt darin begründet, dass zwar die von der übernehmenden Kapitalgesellschaft angesetzten Werte für den Einbringenden verbindlich sind, nicht aber umgekehrt. Ficht jedoch der Einbringende die Steuerfestsetzung der aufnehmenden Gesellschaft an, ist jene zum Klageverfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Denn hinsichtlich des Werts des übernommenen Betriebsvermögens kann die Entscheidung gegen einbringendes und aufnehmendes Unternehmen nur einheitlich ergehen. Hat der Einbringende mit seinem Begehren Erfolg, das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, als es bislang der Besteuerung der aufnehmenden Gesellschaft zu Grunde lag, ist damit zugleich auch über den Wertansatz des aufnehmenden Unternehmens verbindlich entschieden.

 

 

18

cc) Dass in der vorliegend zu beurteilenden Situation der Einbringende den an die aufnehmende Gesellschaft gerichteten Bescheid anfechten kann, kann schließlich nicht unter Hinweis auf daraus erwachsende verfahrenstechnische Schwierigkeiten in Frage gestellt werden. Zwar ist in dieser Hinsicht zu bedenken, dass ein an die aufnehmende Gesellschaft gerichteter Steuerbescheid dem Einbringenden regelmäßig nicht bekannt gegeben wird, was im Hinblick auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit zu Unsicherheiten führen kann. Diese Folge muss aber im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hingenommen werden. Zudem hat die Finanzbehörde die Möglichkeit, diesen Unsicherheiten durch eine Bekanntgabe des genannten Bescheids an den Einbringenden zu begegnen. Dem steht das Steuergeheimnis i.S. des § 30 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen, da die Bekanntgabe einer am Verfassungsrecht orientierten Besteuerung des Einbringenden dient (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). Dieser Vorgabe wird die vom FG gewählte Lösung, die Überprüfung des Bescheids (nur) auf einen Rechtsbehelf des aufnehmenden Unternehmens hin zu ermöglichen, nicht hinreichend gerecht. Ist eine solche Rechtsbehelfsmöglichkeit aber ohnehin aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausreichend, so besteht kein Anlass, sie abweichend von der allgemeinen Systematik der Klagebefugnis in § 40 Abs. 2 FGO zu eröffnen.

 

 

19

4. Die vorliegende Klage ist auch nicht als Feststellungsklage (§ 41 FGO) zulässig.

 

 

20

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 7.12.2010 13 K 4432/08 AO (EFG 2011, 890 = SIS 11 07 75) entschieden, dass das aufnehmende Unternehmen im Wege der Feststellungsklage die Werte des angesetzten Betriebsvermögens überprüfen könne. Die aufnehmende Gesellschaft sei dem Einbringenden gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Ansatz des eingebrachten Vermögens in der Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft nicht entsprechend den zuvor getroffenen Vereinbarungen erfolge und dem Einbringenden daraus ein Schaden, etwa in Gestalt eines nicht gewollten Veräußerungsgewinns, entstehe. Angesichts dessen sei ein wirtschaftliches Interesse der aufnehmenden Gesellschaft an der Feststellung der zutreffenden anzusetzenden Werte zu bejahen.

 

 

21

Dem ist nicht zu folgen. Da dem Einbringenden insoweit ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die Steuerfestsetzung des aufnehmenden Unternehmens zusteht, besteht daneben kein eigenes Feststellungsinteresse der aufnehmenden Gesellschaft. Denn sie kann möglichen Schadensersatzforderungen des Einbringenden entgegenhalten, dieser selbst habe die Möglichkeit gehabt, gegen die Bewertung des Betriebsvermögens durch Anfechtung des Steuerbescheids des aufnehmenden Unternehmens vorzugehen.

 

 

22

5. Ob im Streitfall D den angefochtenen Bescheid noch mit Aussicht auf Erfolg angreifen kann, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Die von der Klägerin erhobene Klage ist jedenfalls unzulässig und muss daher abgewiesen werden.