Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 28.8.2015 6 K 285/13 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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A. Streitig ist, ob bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags eine Hinzurechnung von Zinsen (§ 8 Nr. 1
Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - ) unter Anwendung
des § 19 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
(GewStDV) - beide in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung -
ausgeschlossen ist.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, gehört zu einer Unternehmensgruppe
und nimmt dort die Funktion einer Finanzierungsgesellschaft wahr.
Das in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2011 ausgewiesene
Anlagevermögen setzt sich im Wesentlichen aus
unternehmensgruppenintern gewährten Darlehen zusammen;
Verbindlichkeiten bestehen im Wesentlichen gegenüber einem
Kreditinstitut und gegenüber F, der hinter der
Unternehmensgruppe stehenden Person. Im Streitjahr erzielte die
Klägerin aus den Darlehensforderungen Zinseinnahmen in
Höhe von 133.703 EUR; sie hatte Zinsaufwendungen in Höhe
von 167.358 EUR (Jahresfehlbetrag: 19.728 EUR).
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) setzte den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe
von 0 EUR fest (Gewerbeertrag: - 2.891 EUR), indem er zu dem von
der Klägerin erklärten Gewerbeertrag (- 19.730 EUR) nach
§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG 16.839 EUR hinzurechnete; dies
entspricht einem Viertel der Entgelte für Schulden in Gestalt
von Zinsaufwendungen der Klägerin, abgerundet auf den vollen
Euro-Betrag, abzüglich des Freibetrags von 100.000 EUR. Der
Einspruch, mit dem die Klägerin auf § 19 Abs. 1 GewStDV
verwies, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Hamburg gab der
dagegen gerichteten Klage statt (Urteil vom 28.8.2015 6 K 285/13,
abgedruckt in EFG 2016, 133 = SIS 15 27 70).
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass zur
Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb eine Hinzurechnung
gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterbleibt.
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I. Das FG hat die Klage unter Hinweis auf
§ 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG zu Recht als zulässig
erachtet. Die Klägerin konnte wegen der durch diese Regelung
ausgelösten Wirkung auf den Bescheid zur Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2011 (§ 10a
Satz 6 GewStG) geltend machen, durch den Gewerbesteuermessbescheid
i.S. des § 40 Abs. 2 FGO ungeachtet des Umstands, dass er auf
0 EUR lautet, in ihren Rechten verletzt zu sein.
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Zwar fehlt es für die Anfechtung eines
auf Null lautenden Steuerbescheids (Entsprechendes gilt für
einen Messbescheid) regelmäßig an der für die
Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Beschwer
(ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof - BFH -,
Beschluss vom 16.12.2014 X B 113/14, BFH/NV 2015, 510 = SIS 15 05 53, m.w.N.); dies gilt aber nicht, wenn sich die Steuerfestsetzung
nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses
erschöpft (z.B. BFH-Urteil vom 23.4.2008 X R 32/06, BFHE 221,
102, BStBl II 2009, 7 = SIS 08 31 13), etwa weil der zugrunde
gelegte Gewinn eine verbindliche Entscheidungsgrundlage für
andere Bescheide bildet (z.B. Senatsurteile vom 8.6.2011 I R 79/10,
BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421 = SIS 11 37 17; vom 21.9.2011 I R
7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 = SIS 11 39 98; s.a.
BFH-Urteil vom 9.9.2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423 = SIS 11 04 86). Diese Voraussetzungen hat das FG zutreffend als erfüllt
angesehen, da die der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen inhaltlich für den
(Verlust-)Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfalten.
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Nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG sind bei
der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (ebenso
wie nach § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf
den Schluss eines Veranlagungszeitraums) die Besteuerungsgrundlagen
so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des
Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen
Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird,
zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sowie §
42 FGO gelten entsprechend. Damit ist der (negative) Gewerbeertrag
für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
auf den Schluss des Erhebungszeitraums (hier: auf den 31.12.2011)
im Sinne einer „inhaltlichen Bindung“ maßgebend
(z.B. - zu § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG - BFH-Urteile vom
10.2.2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812 = SIS 15 10 72; vom 12.7.2016
IX R 31/15, BFHE 255, 1 = SIS 16 22 90). Da auf dieser Grundlage
eine eigenständige Prüfung im Rahmen des
Feststellungsverfahrens nicht mehr stattfindet, folgt daraus eine
sachliche Beschwer, die den Steuerpflichtigen auch bei Vorliegen
eines Nullbescheids zur Anfechtung berechtigt (z.B. - zu § 10d
Abs. 4 Satz 4 EStG - Heuermann in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff,
EStG, § 10d Rz D 93; Hallerbach in Herrmann/ Heuer/Raupach,
§ 10d EStG Rz 43, 127 f.; Blümich/Schlenker, § 10d
EStG Rz 227; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10d Rz 36
f.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 40 FGO Rz 55; Meyer/Ball, DStR 2011, 345, 346; s.a.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom
22.8.2016, DB 2016, 2447).
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Diesem Ergebnis steht § 35b Abs. 2 Satz 3
GewStG nicht entgegen. Nach dieser Regelung dürfen die
Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung nur insoweit abweichend
von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung,
Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids
ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des
festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt. Ein solcher Fall ist
hier nicht gegeben.
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II. Die Voraussetzungen für eine
Hinzurechnung der bei der Gewinnermittlung abgesetzten Entgelte
für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG sind nicht
erfüllt. Die bei der Klägerin angefallenen Entgelte
werden auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV bei
der Berechnung nicht angesetzt. Damit ergibt sich ohne die
streitige Hinzurechnung ein Gewerbeverlust von 19.730 EUR als
Gegenstand des angefochtenen Bescheids und zugleich als Grundlage
für den gesondert festzustellenden vortragsfähigen
Gewerbeverlust.
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1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG werden
dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Entgelte für
Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des
Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von
100.000 EUR übersteigt. Dies bezieht sich auf die
Zinsaufwendungen der Klägerin (167.358 EUR), die - ohne dass
die Berechnung streitig ist - nach Abzug des Freibetrags mit einem
Viertel (16.839 EUR) eine Hinzurechnung auslösen
können.
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2. Eine Hinzurechnung ist allerdings nach
Maßgabe des § 19 Abs. 1 GewStDV (sog. Bankenprivileg) im
Streitfall ausgeschlossen; das FG hat die Voraussetzungen dieser
auf der Grundlage des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG
ergangenen Regelung zu Recht als erfüllt angesehen.
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a) Gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2
Buchst. e GewStG wird die Bundesregierung - im Einklang mit Art. 80
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 12.10.1976 1 BvR 197/73,
BVerfGE 42, 374) - ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die
Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden
und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a
GewStG). Der aufgrund dieser Ermächtigungsnorm erlassene
§ 19 GewStDV erfasst nach seinem Wortlaut in Abs. 1 Satz 1
Kreditinstitute i.S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG - ). Bei solchen
Kreditinstituten sind nur Entgelte für Schulden und den
Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag
der Schulden entsprechen, um den der Ansatz bestimmter zum
Anlagevermögen gehörender Wirtschaftsgüter und
bestimmter Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet.
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Der Begünstigung des § 35c Abs. 1
Nr. 2 Buchst. e GewStG liegt der Gedanke zugrunde, dass
Kreditinstitute wirtschaftlich nur Durchlaufstellen des Geld- und
Kreditverkehrs sind und dass deshalb das Passiv- und
Aktivgeschäft artmäßig in etwa übereinstimmen
(Senatsurteil vom 16.10.2002 I R 23/02, BFH/NV 2003, 653 = SIS 03 22 52; BFH-Urteil vom 10.2.1987 VIII R 257/81, BFH/NV 1987, 391;
beide m.w.N.). Der Verordnungsgeber wollte der wirtschafts-,
kredit- und währungspolitischen Funktion des Bankgewerbes
angemessen Rechnung tragen und den Umstand berücksichtigen,
dass bei Banken der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders
groß ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 42, 374).
Grundvoraussetzung für die Annahme eines
„Kreditinstituts“ i.S. des § 35c Abs. 1 Nr. 2
Buchst. e GewStG muss deshalb sein, dass es sich um ein im
Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den
eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen
handelt. Hieraus ist im Sinne einer Negativabgrenzung abzuleiten,
dass jedenfalls Unternehmen, die nur deshalb vom Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen (seit 1.5.2002: Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - ) als dem
Kreditwesengesetz unterstellt angesehen werden, weil sie neben
ihrem Warengeschäft in minimalem Umfang auch einige
Bankgeschäfte betreiben, nicht als Kreditinstitute i.S. von
§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG angesehen werden
können (so BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 391).
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b) § 19 GewStDV ist nach seinem Wortlaut
auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin anzuwenden.
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aa) Kreditinstitute sind gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 1 KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte
gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert. Bankgeschäfte sind u.a. Kreditgeschäfte in
Gestalt der Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG).
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Den Feststellungen des FG ist zu entnehmen,
dass die Klägerin verzinsliche Darlehen an verschiedene
Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe ausgereicht hat
(Stand zum 31.12.2011: 2.978.945 EUR). Daraus hat das FG - in
Übereinstimmung mit den Beteiligten - abgeleitet, dass sie
Bankgeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1 KWG
gewerbsmäßig betrieben hat, da die Geschäfte auf
gewisse Dauer angelegt waren und mit Blick auf eine
Marktüblichkeit der Zinssätze eine
Gewinnerzielungsabsicht bestand. Dies lässt keine Rechtsfehler
erkennen.
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bb) Soweit das FG angenommen hat, die
Zuordnung der Klägerin zum persönlichen Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 1 KWG werde nicht berührt, da sie bislang
keine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde gemäß §
32 KWG beantragt habe, ist der Vorinstanz gleichfalls zuzustimmen.
Dies gilt unabhängig davon, dass das Betreiben von
Bankgeschäften ohne einschlägige Erlaubnis einen
Straftatbestand (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) erfüllen kann (s.
Senatsurteil in BFH/NV 2003, 653 = SIS 03 22 52, m.w.N.; s.a.
Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 8
Nr. 1a Rz 93a; Köster in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. a Rz 196a; Schäfer
in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 1 Rz
12).
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cc) Das FG hat darüber hinaus ohne
Rechtsfehler dahin erkannt, dass der persönliche
Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 GewStDV i.V.m. § 1 Abs.
1 KWG nicht durch die Frage berührt wird, ob das betroffene
Unternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 KWG nicht als
Kreditinstitut gilt. Zwar „gelten“ gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte
ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren
Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben, nicht als
Kreditinstitut (sog. Konzernprivileg). Das FG hat den Streit der
Beteiligten, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm
erfüllt sind, aber zu Recht unentschieden gelassen. Denn auch
wenn der Tatbestand erfüllt wäre, würde dies nicht
hindern, die Klägerin als Kreditinstitut i.S. des § 19
Abs. 1 GewStDV zu qualifizieren (so im Ergebnis auch
Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 93; Schmid/ Stoll, BB
2005, 582, 583 f.). Dem steht das Senatsurteil in BFH/NV 2003, 653
= SIS 03 22 52 nicht entgegen (so aber Linkermann, EFG 2016, 138);
soweit der Senat dort auf § 2 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 7 KWG
eingegangen war, war dies nicht entscheidungserheblich. Der Senat
hat ausdrücklich auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm
verwiesen, der in den damaligen Streitjahren noch nicht
eröffnet war (s.a. Gosch, BFH/PR 2003, 144).
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Dass § 2 KWG den Anwendungsbereich des
§ 19 Abs. 1 GewStDV nicht „sperrt“, folgt
zunächst aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 GewStDV. Dieser
nimmt ausschließlich auf § 1 Abs. 1 KWG und nicht auch
auf § 2 KWG Bezug (s. insoweit bereits Pyszka/Brauer, DB 2002,
2456, 2457; Gosch, BFH/PR 2003, 144). Darüber hinaus hat das
FG zutreffend auf den Zweck jener Regelung verwiesen: Die in §
2 KWG angeführten Institute und Unternehmen unterstehen nicht
der Aufsicht durch die BaFin und sind von der Erlaubnispflicht
gemäß § 32 KWG ausgenommen (Fischer/Müller in
Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 32 Rz 22). Diese
begünstigende Wirkung der Regelung würde aber im gewissen
Sinne konterkariert, wenn zugleich damit - als Rückausnahme zu
§ 19 GewStDV - die Hinzurechnung von Entgelten für
Schulden wieder eröffnet würde. Jedenfalls hätte der
Verordnungsgeber eine solche Konsequenz durch eindeutige
Ausgestaltung des Tatbestands ausdrücklich anordnen
müssen, wie er im Übrigen in § 19 Abs. 4 GewStDV
für Finanzdienstleistungsinstitute auf diverse Regelungen des
§ 2 KWG Bezug genommen hat. Nicht zuletzt ist darauf zu
verweisen, dass sich § 19 GewStDV in der bis zum
Erhebungszeitraum 1989 geltenden Fassung tatbestandlich auf
„Unternehmen, für die die Vorschriften des Gesetzes
über das Kreditwesen gelten“ mit der Folge bezog, dass
der persönliche Anwendungsbereich nur für solche
Unternehmen eröffnet war, die tatsächlich in ihrer
Tätigkeit entsprechenden Regelungen unterworfen waren (s.
Pyszka/Brauer, DB 2002, 2456, 2457; Niedersächsisches FG,
Urteil vom 28.2.2002 6 K 914/99, EFG 2002, 778 [als Vorinstanz zum
Senatsurteil in BFH/NV 2003, 653 = SIS 03 22 52] = SIS 02 68 30).
Auch wenn nicht ersichtlich ist, dass der Verordnungsgeber mit der
neuen Fassung des Tatbestands den persönlichen
Anwendungsbereich der Regelung „bewusst“ ausweiten
wollte (s. Pyszka/Brauer, DB 2002, 2456, 2457 mit Hinweis auf
BTDrucks 11/2157, S. 176), hat er diese Möglichkeit dennoch
eröffnet. Dass § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV - als
Anwendungsvoraussetzung für § 19 Abs. 1 GewStDV - auf
„Monatsausweise i.S. § 25 KWG“ verweist (s.a.
Pyszka/Brauer, DB 2002, 2456, 2457), steht dem nicht entgegen, da
die „Überwiegensprüfung“ auch alternativ auf
der Grundlage „entsprechender Statistiken“ stattfinden
kann.
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c) Das FG hat ferner zu Recht eine vom
Wortlaut des § 19 Abs. 1 GewStDV abweichende
(einschränkende) Auslegung, die
Konzernfinanzierungsgesellschaften aus dem Tatbestand ausnimmt
(dafür Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8
Nr. 1a Rz 93a; wohl auch Pyszka/Brauer, DB 2002, 2456, 2457;
dagegen Blümich/ Hofmeister, § 8 GewStG Rz 93;
Schmid/Stoll, BB 2005, 582, 584), abgelehnt. Insbesondere
widerstreitet diese Ansicht nicht dem der
Ermächtigungsgrundlage (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e
GewStG) zugrunde liegenden Regelungszweck (s. dazu oben zu a). Denn
wenn es darum geht, dass Kreditinstitute wirtschaftlich nur
Durchlaufstellen des Geld- und Kreditverkehrs sind (Passiv- und
Aktivgeschäft mithin in etwa übereinstimmen) und dass mit
Blick auf einen typischerweise großen Fremdmitteleinsatz die
Hinzurechnung von Entgelten für Schulden eingeschränkt
werden soll, ist diese Wirtschaftsform nach den Feststellungen des
FG auch bei der Klägerin erfüllt: Die Klägerin hat
im Streitjahr nach diesen Feststellungen keine Geschäfte
außer der Ausreichung von Darlehen an verbundene Unternehmen
und der Aufnahme von Darlehen bei einer Bank und bei F zu deren
Finanzierung getätigt. Auch wenn der Verordnungsgeber der
wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion des
Bankgewerbes angemessen Rechnung tragen wollte, liegt der
Anknüpfungspunkt im hohen Fremdmitteleinsatz und einer Art
„Durchlaufsituation“ bei der Kreditgewährung, also
bei Merkmalen, die auch von der Klägerin erfüllt wurden.
Der Umfang der Teilnahme am öffentlichen Geld- und
Kreditgeschäft ist kein trennscharfes Abgrenzungskriterium;
Gleiches gilt für die Frage danach, ob die
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ein
gesamtwirtschaftliches Risiko darstellen würde (Schäfer
in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 2 Rz 29). Auch dies
wird sich insbesondere bei Finanzierungsgesellschaften von
Großkonzernen nicht immer zweifelsfrei beantworten
lassen.
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Die Ansicht des Senats begründet keine
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.
von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Möglichkeit einer Ausgliederung der
Finanzierungsaufgabe zur Erledigung in einem selbständigen
Unternehmen diskriminiert solche Unternehmen nicht, die diese
Möglichkeit nicht nutzen. Demgemäß ist auch nicht
darauf einzugehen, dass sich nach Äußerungen im
Schrifttum gerade größere Unternehmensgruppen der im
internationalen Vergleich unüblichen Hinzurechnung von
Entgelten für Schulden durch Gründung einer
ausländischen Konzernfinanzierungsgesellschaft entzogen haben
(s. Pyszka/Brauer, DB 2002, 2456, 2457[dort Fußnote 10]).
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d) Die Anwendung des § 19 Abs. 1 GewStDV
ist im Streitfall auch nicht durch das Nachweiserfordernis in
§ 19 Abs. 2 GewStDV ausgeschlossen. Den Feststellungen des FG
lässt sich mit Blick auf einen formalen Nachweis der
„Überwiegensprüfung“ jener Regelung (durch
sog. Monatsausweise nach § 25 KWG [s. dazu § 25 Abs. 1
Satz 1 KWG], evtl. auch durch „entsprechende
Statistiken“ [Terminus erwähnt in § 25 Abs. 1 Satz
3 KWG]) nichts entnehmen. Das FG hat allerdings festgestellt, dass
die Klägerin ausschließlich die begünstigten
„Bankgeschäfte“ betrieben hat. Wenn damit
zweifelsfrei feststeht, dass die Klägerin die materiellen
Voraussetzungen erfüllt, muss dies nicht noch gesondert
nachgewiesen werden (s. zum Nachweiserfordernis des § 50d Abs.
8 EStG das Senatsurteil vom 11.1.2012 I R 27/11, BFHE 236, 327 =
SIS 12 07 80, dort Rz 12).
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e) Nach der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz
1 GewStDV sind im Streitfall für die Anwendung des § 8
Nr. 1 Buchst. a GewStG keine Entgelte für Schulden
anzusetzen.
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Bei Kreditinstituten i.S. des § 1 Abs. 1
KWG sind nur Entgelte für Schulden anzusetzen, die dem Betrag
der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum
Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude,
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an
Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen
aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus
Genussrechten das Eigenkapital überschreitet; hierunter fallen
nicht Gegenstände, über die Leasingverträge
abgeschlossen worden sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV). Da
sich nach den Feststellungen des FG im Anlagevermögen der
Klägerin auf den 31.12.2011 keine Wirtschaftsgüter dieser
Art befanden, ist der Schuldenhöchstbetrag mit 0 EUR
anzusetzen. Dem steht - wie das FG zutreffend ausführt - nicht
entgegen, dass die Klägerin in ihrer Bilanz auf diesen
Stichtag einen nicht gedeckten Fehlbetrag von 166.042 EUR
ausweist.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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