Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.02.2021 - 11 K 2686/18 =
SIS 21 09 64 insoweit aufgehoben,
als es die Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2013
betrifft.
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht
Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als
unbegründet zurückgewiesen.
Dem Finanzgericht Köln wird die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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Die Wohnung war in allen Streitjahren mit
Ausnahme des Zeitraums von Juli 2011 bis März 2012
vermietet.
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4
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass die bislang als
Erhaltungsaufwendungen geltend gemachten Aufwendungen als
anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beurteilen und
gemäß § 7 Abs. 4 EStG bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuschreiben sind.
Das FA erteilte den Klägern unter dem 20.11.2017
gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die
Einkommensteuer für das Streitjahr 2010 in Höhe von
92.860 EUR, für das Streitjahr 2011 in Höhe von 11.465
EUR, für das Streitjahr 2012 in Höhe von 0 EUR und
für das Streitjahr 2013 in Höhe von 1.196 EUR festsetzte
und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.
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Die hiergegen gerichteten Einsprüche
wies das FA mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom
01.10.2018 als unbegründet zurück.
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Die Klage blieb erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) führte in seinem im BB (BB) 2021, 1711
veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, das FA habe die
in Rede stehenden Aufwendungen für die an der Wohnung in den
Streitjahren 2011 bis 2013 durchgeführten Instandhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen zu Recht nicht als im Jahr ihrer
Entstehung sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen behandelt,
sondern lediglich im Wege der linearen AfA mit 2 % jährlich
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Dabei sei das FA
zutreffend davon ausgegangen, dass die geltend gemachten
Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG anzusehen seien, die zusammen mit dem
in Höhe von 49.046 EUR erfassten Teilwert der im Jahr 2011 aus
dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers
entnommenen Wohnung die Bemessungsgrundlage für die ab dem
Jahr 2011 vorzunehmende AfA bildeten. Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1a
Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal der
„Anschaffung“ sei unter
Berücksichtigung der Gesetzessystematik sowie des
Regelungszwecks dieser Vorschrift, Erwerber eines Neubaus oder
einer nicht renovierungsbedürftigen Immobilie gegenüber
Erwerbern eines instandsetzungsbedürftigen Altobjekts
steuerlich nicht zu benachteiligen, normspezifisch dahin
auszulegen, dass auch die Entnahme eines Wirtschaftsguts als
anschaffungsähnlicher Vorgang erfasst werde. Die
Gleichstellung einer steuerlich erfassten Entnahme mit einer
Anschaffung beruhe auf einem Analogieschluss.
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7
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Während des Klageverfahrens hat das FA
aus nicht streitgegenständlichen Gründen gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO geänderte
Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011
jeweils vom 29.01.2021 und für die Streitjahre 2012 und 2013
jeweils vom 13.01.2021 erlassen. Hieraus resultiert für das
Streitjahr 2010 eine Herabsetzung der Einkommensteuer auf 90.692
EUR, der ein Verlustrücktrag aus 2011 in Höhe von 2.673
EUR zu Grunde liegt, für das Streitjahr 2011 eine Minderung
der Einkommensteuer auf 0 EUR und die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2011 in Höhe von 0
EUR, für das Streitjahr 2012 eine Beibehaltung der
Nullfestsetzung unter Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung des Klägers in Höhe von 12.518 EUR sowie des
Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 23.589 EUR und
für das Streitjahr 2013 eine Erhöhung der Einkommensteuer
auf 1.208 EUR.
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8
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr.
1a EStG). Sie tragen im Wesentlichen vor, die Vorschrift ziele auf
die Fälle eines tatsächlichen Anschaffungsvorgangs ab, in
denen das wirtschaftliche Eigentum übergehe und es zu einem
Rechtsträgerwechsel komme. Die Betrachtungsweise des FA habe
eine von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht beabsichtigte
Ungleichbehandlung zur Folge. Baumaßnahmen vor der Entnahme
hätten sofort abziehbare Betriebsausgaben zur Folge, ohne dass
sich die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhe. Die Kosten solcher
Maßnahmen würden somit nicht über die Nutzungsdauer
des Gebäudes verteilt, sondern wirkten sich steuerlich sofort
gewinnmindernd aus. Folglich wären Steuerpflichtige, die vor
der Entnahme der Immobilie Instandhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen vornähmen, gegenüber
denjenigen Steuerpflichtigen, die diese Maßnahmen erst nach
der Entnahme durchführen, bevorzugt, falls § 6 Abs. 1 Nr.
1a EStG angewendet würde.
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9
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des FG aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2010 bis 2013 vom
13.01.2021 bzw. 29.01.2021 mit der Maßgabe zu ändern,
dass die geltend gemachten Kosten für Instandhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 43.746,75 EUR für 2011, in
Höhe von 4.232,32 EUR (20 % x 21.161,62 EUR) für 2012 und
in Höhe von 3.693,83 EUR (20 % x 18.469,14 EUR) für 2013
als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt
werden sowie im Wege des Verlustrücktrags gemäß
§ 10d Abs. 1 Satz 3 EStG die entsprechende Folgeberichtigung
bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2010 vorzunehmen
ist.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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11
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Das FA hält die Ausführungen des
FG für zutreffend.
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II. Die Revision ist für die Streitjahre
2010 und 2013 begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Urteils des FG, soweit die Einkommensteuerbescheide für 2010
und 2013 betroffen sind, und insoweit zur Zurückverweisung der
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die
Vorentscheidung verletzt insoweit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Das
FG hat unzutreffend die Entnahme der Wohnung aus dem
Betriebsvermögen als Anschaffung angesehen. Im Übrigen
ist die Revision unbegründet (Streitjahre 2011 und 2012) und
daher insoweit nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
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13
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1. Die Klage war hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2013 zulässig.
Hingegen ist die Revision, soweit das angefochtene Urteil die
Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 betrifft, mit der
Maßgabe unbegründet, dass die Klage schon nicht
zulässig war.
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14
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a) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist
die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur
zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den
Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten
verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Nullbescheids
regelmäßig nicht der Fall (ständige Rechtsprechung;
vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 08.11.1989 - I R
174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91 = SIS 90 06 47, unter
II.2.a; BFH-Beschluss vom 16.12.2014 - X B 113/14, BFH/NV 2015, 510
= SIS 15 05 53, Rz 9, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung
des BFH wird über Grund und Höhe des
Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der
Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem
Einkommensteuerbescheid oder dem Verlustfeststellungsbescheid des
Verlustentstehungsjahres entschieden (s. z.B. BFH-Urteile vom
27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225 = SIS 89 04 53; vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II
2010, 1009 = SIS 10 13 18; vom 10.03.2020 - IX R 24/19, BFH/NV
2020, 873 = SIS 20 09 32, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 20.12.2006 -
VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699 = SIS 07 09 34; Heuermann in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz A 343).
Für eine Klage
gegen einen auf 0 EUR lautenden Einkommensteuerbescheid des
Verlustentstehungsjahres fehlt daher die Klagebefugnis i.S. des
§ 40 Abs. 2 FGO, wenn das Begehren des Steuerpflichtigen nicht
auf die Verlustfeststellung, sondern ausschließlich auf den
Verlustrücktrag gerichtet ist.
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Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen
Nullbescheid jedoch zulässig sein, wenn der Bescheid sich
für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm
angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren
verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (BFH-Urteile vom
20.12.1994 - IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537 = SIS 95 14 06; vom 08.06.2011 - I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012,
421 = SIS 11 37 17, Rz 10; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 - I R
41/18, BFH/NV 2019, 1109 = SIS 19 12 00, Rz 17; BFH-Urteil in
BFH/NV 2020, 873 = SIS 20 09 32, Rz 23). Nach der Neukonzeption des
Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und
Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG durch das
Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) kann
eine Beschwer im Hinblick auf einen Nullbescheid gegeben sein, wenn
der Festsetzung Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt worden
sind, die zur Feststellung eines zu niedrigen verbleibenden
Verlustvortrags führen können (vgl. BFH-Urteil vom
27.10.2020 - IX R 5/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600 = SIS 21 09 34, Rz 22).
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Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG
sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die
Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den
Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss
der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des
Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen
werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10,
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie
§ 42 FGO gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen
dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4
berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder
Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels
Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt
(§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG).
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Für die der tariflichen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte wird mit der Regelung des § 10d
Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des
Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid
erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein
Grundlagenbescheid ist (BFH-Urteile vom 13.01.2015 - IX R 22/14,
BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829 = SIS 15 08 82, Rz 15; vom
12.07.2016 - IX R 31/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699 = SIS 16 22 90, Rz 17, und vom 07.12.2016 - I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl
II 2017, 704 = SIS 17 04 49, Rz 14 zum
Körperschaftsteuerbescheid). Daraus folgt, dass im
Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die
Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw. zu
überprüfen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl
II 2015, 829 = SIS 15 08 82; in BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699 =
SIS 16 22 90, Rz 17, und vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BFHE 258,
335, BStBl II 2017, 1049 = SIS 17 15 42, Rz 16). Die aus § 10d
Abs. 4 Satz 4 EStG folgende Bindungswirkung setzt allerdings
voraus, dass eine Einkommensteuerveranlagung (ggf. mit einer
festzusetzenden Steuer von 0 EUR) durchgeführt worden ist
(vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829 = SIS 15 08 82, und in BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699 = SIS 16 22 90, Rz
17).
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Dementsprechend muss der Steuerpflichtige
seine Einwendungen gegen aus seiner Sicht unzutreffende
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines Einspruchs- bzw. eines
anschließenden Klage- und Revisionsverfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid geltend machen. Wegen der inhaltlichen
Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung ist er durch
einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch dann beschwert,
wenn es sich um einen sog. Nullbescheid handelt (BFH-Urteil in BFHE
258, 335, BStBl II 2017, 1049 = SIS 17 15 42, Rz 17).
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b) Nach diesen Maßstäben ist die
Klage hinsichtlich der Streitjahre 2010 und 2013 zulässig.
Denn über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird
ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des
Rücktragsjahres 2010 und nicht in dem Einkommensteuerbescheid
oder dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres
entschieden. Für das Streitjahr 2013 sind die Kläger
bereits durch die festgesetzte Einkommensteuer im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid beschwert.
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c) Den Klägern fehlt allerdings für
die Streitjahre 2011 und 2012 die erforderliche Klagebefugnis
(§ 40 Abs. 2 FGO).
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Für eine Klage gegen einen auf 0 EUR
lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres 2011
fehlt die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO, weil das
Begehren der Kläger insoweit nicht auf die
Verlustfeststellung, sondern ausschließlich auf den
Verlustrücktrag gerichtet ist.
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22
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Hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung
von 0 EUR für das Streitjahr 2012 ergibt sich die
Klagebefugnis nicht aus § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG. Denn die
Kläger erstreben nicht die gesonderte Feststellung eines
verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG auf den
31.12.2012 oder allgemein einen
„Verlustabzug“. Vielmehr haben
sie für 2012 ausdrücklich beantragt, Aufwendungen
für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in
Höhe von 4.232,32 EUR als sofort abziehbare
Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen. Da der Gesamtbetrag der
Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für 2012 23.589 EUR
beträgt (Bescheid vom 13.01.2021), minderten die begehrten
sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen den Gesamtbetrag der
Einkünfte im Streitjahr 2012 nicht bis auf 0 EUR mit der
Folge, dass vortragsfähige negative Einkünfte danach
nicht mehr verblieben. Unter Berücksichtigung ihres Begehrens
entfaltet der Einkommensteuerbescheid für 2012 für die
Kläger danach keine die Klagebefugnis begründende
negative Bindungswirkung.
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2. In der Sache hat das FG die Aufwendungen
für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe
Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG
beurteilt.
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a) Aufwendungen, die - wie im Streitfall -
durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann
nicht als Werbungskosten sofort abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1
EStG), wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten
handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der AfA zu
berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7
Abs. 1, 4 und 5 EStG). Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach sind
Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die
Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von
Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung
oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Zu den
Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6
Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch
Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach
der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn
die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten
des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe
Herstellungskosten; s. BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14,
BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992 = SIS 16 19 70, Rz 15; IX R
15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996 = SIS 16 19 68, Rz 8 ff.;
IX R 22/15 - BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999 = SIS 16 19 69, Rz
12 ff.; vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018,
533 = SIS 18 09 69, Rz 11 ff.; jeweils m.w.N.; Schießl,
Steuern und Bilanzen - StuB - 2016, 719). Diese Aufwendungen
erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 7 EStG), sie sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
Nicht zu diesen Aufwendungen gehören nach § 6 Abs. 1 Nr.
1a Satz 2 EStG die Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise
anfallen.
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b) Eine Entnahme der Wohnung aus dem
Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs.
1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
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aa) Der Begriff der
„Anschaffung“ ist im
Einkommensteuerrecht gesetzlich nicht definiert. Sowohl in der
Literatur als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
wird der Begriff der
„Anschaffung“ unterschiedlich
interpretiert und jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus nach
dem Zweck der Vorschrift ausgelegt. Eine Anschaffung ist danach
jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut im Austausch
mit einer Gegenleistung - also entgeltlich - erworben wird
(BFH-Urteile vom 13.01.1993 - X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II
1993, 346 = SIS 93 08 07, unter 2.b; vom 25.06.2002 - IX R 47/98,
BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756 = SIS 02 86 76, unter II.2.b aa).
Bei der Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem
Betriebsvermögen in das Privatvermögen fehlt indes die
Gegenleistung.
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27
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bb) Darüber hinaus würde der
Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG wesentlich
überdehnt, wenn man unter
„Anschaffung“ auch die
Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem
Betriebsvermögen in das Privatvermögen verstehen wollte.
Nach dem Wortsinn setzt eine
„Anschaffung“ den Übergang
von Vermögen zwischen verschiedenen Personen voraus
(BFH-Urteil vom 23.04.1965 - VI 34/62 U, BFHE 82, 637, BStBl III
1965, 477 = SIS 65 02 75 zu § 23 Abs. 1 EStG). Auch am
Rechtsträgerwechsel fehlt es bei der Überführung
eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen. Anders als in
§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1
EStG die Überführung eines Wirtschaftsguts in das
Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme nicht
durch Fiktion einer Anschaffung gleichgestellt.
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28
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cc) Diese am Wortlaut orientierte
Gesetzesauslegung entspricht zudem dem von der Norm verfolgten
Zweck. Nachdem der BFH seine Rechtsprechung zu den
anschaffungsnahen Aufwendungen durch die Urteile vom 12.09.2001 -
IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 = SIS 02 09 29), IX R
52/00 (BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 = SIS 02 09 30)
geändert hat und danach anschaffungsnahe Aufwendungen nicht
mehr alleine wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe
zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu
beurteilen waren, hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I
2003, 2645) als Nichtanwendungsgesetz auf diese Rechtsprechung
eingeführt. Diese Regelung soll die Gleichstellung von
Investoren beim Erwerb von intakten Immobilien und Neubauten
einerseits und von renovierungsbedürftigen Gebäuden
andererseits bezwecken (s. die Entwicklung der Rechtsprechung seit
dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 09.12.1943 - IV 21/43, RStBl
1944, 163; BFH-Urteil vom 25.10.1955 - I 176/54 U, BFHE 61, 489,
BStBl III 1955, 388 = SIS 55 02 34; ausführlich BFH-Urteil in
BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 = SIS 02 09 29, unter II.3.b).
Erstere Erwerber könnten die Anschaffungskosten nur im Wege
der AfA steuermindernd geltend machen, während die Käufer
einer Immobilie mit erheblichem Renovierungsstau einen geringeren
Kaufpreis zahlten. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a
EStG würden die anschließenden Instandhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich als sofort
abziehbare Werbungskosten berücksichtigt, weshalb es aus rein
steuerlicher Sicht vorteilhafter wäre, Objekte mit
Renovierungsstau zu erwerben. Bereits die Anknüpfung am Erwerb
spricht dafür, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf
Fälle des tatsächlichen Anschaffungsvorgangs abzielt, in
denen das wirtschaftliche Eigentum übergeht und es zu einem
Rechtsträgerwechsel kommt (vgl. Wendt in Festschrift für
Spindler, 2011, 879, 888; Schießl, StuB 2016, 719, 720). Die
Anknüpfung an den tatsächlichen Anschaffungsvorgang sowie
die historische Rechtsentwicklung des Instituts der
anschaffungsnahen Herstellungskosten zeigen auf, dass für den
vom FG vertretenen Analogieschluss zu Lasten der Kläger weder
eine planwidrige Regelungslücke in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz
1 EStG gegeben ist noch eine vergleichbare Interessenlage bei der
Überführung einer Immobilie in das Privatvermögen
des Steuerpflichtigen durch Entnahme besteht. Im Fall der Entnahme
eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen ist nicht
ersichtlich, warum die dargestellte Gleichbehandlung Anwendung
finden sollte.
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29
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dd) Schließlich fehlt es bei einer
Entnahme des Gebäudes aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen an dem von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG festgelegten
Maßstab in Gestalt der Grenze von „15 % der
Anschaffungskosten“ (§ 255 Abs. 1
Satz 1 HGB) des Gebäudes. Denn der bei der Entnahme
anzusetzende Teilwert erfüllt offensichtlich nicht die
Tatbestandsmerkmale des Anschaffungskostenbegriffs. Auch in der
Legaldefinition der Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 Satz 1
HGB kommt durch den Begriff des Erwerbs das Erfordernis des
Rechtsträgerwechsels zum Ausdruck.
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ee) Eine Gleichstellung von Anschaffung und
Entnahme erfolgt in der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile
vom 22.02.2021 - IX R 13/19, BFH/NV 2021, 1169 = SIS 21 12 86; vom
08.11.1994 - IX R 9/93, BFHE 175, 547, BStBl II 1995, 170 = SIS 95 03 13; vom 03.05.1994 - IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994,
749 = SIS 94 21 08; BFH-Beschluss vom 02.07.1992 - IX B 169/91,
BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909 = SIS 92 19 09) nur für
Zwecke der AfA-Bemessung. Diese Bemessungsgrundlage bezeichnet
§ 7 EStG für Fälle der Anschaffung als
Anschaffungskosten. Dass der Gesetzgeber für den Fall der
Entnahme keinen anderen Begriff verwendet, also die Höhe der
(neuen) Bemessungsgrundlage mit den gleichen Worten beschreibt, ist
entgegen der Auffassung des FG kein Anlass dafür, die Entnahme
dem Grunde nach einer Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a
Satz 1 EStG gleichzusetzen (gleicher Ansicht Kleinmanns, BB 2021,
1714).
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c) Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen; das Urteil kann daher für
die Streitjahre 2010 und 2013 keinen Bestand haben. Das FG hat die
Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen rechtsfehlerhaft einer Anschaffung
gleichgesetzt. Der Kläger hat im Jahr 2011 die Wohnung nicht
im Zuge eines Anschaffungsvorgangs i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a
Satz 1 EStG erworben.
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3. Das Urteil des FG ist aufzuheben, soweit es
die Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2013 betrifft. Die
Sache ist insoweit nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten
Rechtsgang festzustellen, ob die Aufwendungen für die
Baumaßnahmen Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2
Satz 1 HGB darstellen, die im Wege der AfA zu berücksichtigen
wären (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4
EStG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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