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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung). - 2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (Hinweis aus BStBl 2011 II S. 1015 auf BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011 - IV C 4 - S 2284/07/0031 :002, BStBl 2011 I S. 1286 = SIS 11 39 68) - Urt.; BFH 12.5.2011, VI R 42/10; SIS 11 22 60

Kapitel:
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Fundstellen
  1. BFH 12.05.2011, VI R 42/10
    BStBl 2011 II S. 1015
    NJW 2011 S. 3055
    DStR 2011 S. 1308
    LEXinform 0928084

    Anmerkungen:
    St.Sch. in StC 9/2011 S. 10
    jh in StuB 15/2011 S. 595
    St.Sch. in BFH/PR 9/2011 S. 337
    H.J.K. in FR 17/2011 S. 822
    St.G. in HFR 9/2011 S. 985
    KAM in Stbg 11/2011 S. M 8
    H.N. in DStR 35/2014 S. 1701
Normen
[EStG] § 33, § 11
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 18.11.2009, SIS 10 29 18, Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit, Ehegatten, Verpflichtung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Nürnberg 3.3.2021, SIS 21 13 00, Erträge aus einem rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte: 1. Der im Rahmen einer Rückabw...
  • Hessisches FG 11.3.2020, SIS 20 05 43, Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG: 1. Auf...
  • FG Nürnberg 1.8.2019, SIS 19 17 64, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Vermögensausei...
  • FG Münster 4.9.2018, SIS 18 18 53, Insolvenzverwaltervergütung, Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung: 1. Die zugunsten des Ins...
  • FG Nürnberg 25.7.2018, SIS 18 16 45, Keine Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung, we...
  • FG München 7.5.2018, SIS 18 17 92, Prozesskosten von Eltern für Umgangsrechtsstreit betreffend das gemeinsame minderjährige Kind als außerge...
  • FG Düsseldorf 13.3.2018, SIS 18 07 26, Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess wegen Kindesentführung dur...
  • FG des Saarlandes 13.12.2017, SIS 18 17 93, Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zur Ausgestaltung des Umgangsrechts des nicht so...
  • BFH 18.5.2017, SIS 17 14 30, Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG: ...
  • OFD Frankfurt 31.3.2017, SIS 17 07 83, Umwandlungssteuererlass: Unter Berücksichtigung der Änderung der RdNr. 13.04 durch das BMF-Schreiben vom ...
  • BFH 14.12.2016, SIS 17 10 32, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil de...
  • FG Hamburg 13.12.2016, SIS 17 03 14, Aufwendungen für eine Arbeitsecke als Betriebsausgaben, Aufwendungen für Zivilprozesse und ein Fotobuch a...
  • Niedersächsisches FG 3.11.2016, SIS 17 02 97, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Zu der Frage, wann Aufwendungen zwangsläufig i.S....
  • OFD Frankfurt 23.8.2016, SIS 16 24 94, Umwandlungssteuererlass: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Zusätze (vgl. SIS 15 23 03) zum Umwandlungssteue...
  • BFH 4.8.2016, SIS 16 25 56, Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb d...
  • BFH 4.8.2016, SIS 16 21 09, Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 25 55, Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als außergewöhnliche Belastung: 1. D...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 46, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Mit einem Scheidungsfolgeprozess im Zusammenhang stehe...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 47, Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Der Senat führt ...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 48, Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastungen: Kosten eines Ziv...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 53, Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem Recht als außergewöhnlic...
  • BFH 28.4.2016, SIS 16 21 44, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen, keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten: 1....
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  • BFH 14.4.2016, SIS 16 18 84, Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft keine außergewöhnliche B...
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  • BFH 10.3.2016, SIS 16 11 33, Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten: Kosten für einen im Zusammenhang mit einer Erbs...
  • BFH 10.3.2016, SIS 16 14 96, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für d...
  • BFH 18.2.2016, SIS 16 14 93, Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage: Kosten eines Zivilprozesses um Ansprüche aus einem Ve...
  • BFH 18.2.2016, SIS 16 14 94, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsanwaltskosten wegen eines Zivilprozesses, in d...
  • BFH 16.2.2016, SIS 16 16 51, Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als vorab entstandene Werbu...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 18 82, Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche Belastungen: Die Kosten...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 11 27, Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung: 1. Es wird daran festgehalten, dass Kos...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 11 28, Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung: Zivilprozesskosten...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 14 89, Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: 1. Der Umstand, dass die K...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 14 90, Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung: Rechtsanwaltskoste...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 09 77, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelung...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 09 78, Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen: Das Wohnen ...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 09 79, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen eines Zivilp...
  • FG Köln 13.1.2016, SIS 16 08 47, Ehescheidungskosten, Prozesskosten: Ehescheidungskosten gehören nach dem im Gesetz objektivierten Willen ...
  • BFH 17.12.2015, SIS 16 06 03, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sin...
  • BFH 17.12.2015, SIS 16 09 76, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Kosten eines Arzthaftungsprozesses können als auß...
  • BFH 19.11.2015, SIS 16 07 12, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Aufwendungen für einen Zivilprozess sind ausnahms...
  • BFH 19.11.2015, SIS 16 09 75, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemein...
  • BFH 19.8.2015, SIS 15 28 34, Zivilprozesskosten im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen: 1. Die Kosten eines Zivilprozesses...
  • OFD Frankfurt 13.8.2015, SIS 15 23 03, Umwandlungssteuererlass: Die OFD Frankfurt a.M. hat den Umwandlungssteuererlass (SIS 11 41 63) mit mehrer...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 18 42, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemein...
  • FG Düsseldorf 23.4.2015, SIS 15 27 22, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen, Zwangsläufigkeit der Aufwendungen: Kosten eines Zivi...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 18.3.2015, SIS 15 11 60, Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche als außergewöhnliche Bel...
  • Hessisches FG 23.2.2015, SIS 15 27 21, Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung: Sowe...
  • FG Münster 19.2.2015, SIS 15 17 21, Anwaltskosten eines Zivilprozesses als agB: 1. Aufwendungen für die Führung eines Zivilprozesses stellen ...
  • Niedersächsisches FG 18.2.2015, SIS 15 10 45, Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen: Scheidungskosten sind weder außergewöhnlich nach § 33 ...
  • FG Baden-Württemberg 28.1.2015, SIS 15 06 95, Aufwendungen für die Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR im Rahmen einer Scheidungsfolges...
  • FG Köln 18.12.2014, SIS 15 07 25, Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen: Scheidungskosten und Aufwendungen für Scheidungsfolges...
  • FG des Saarlandes 10.12.2014, SIS 15 07 44, Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung des Lebensunterhalts als außergewöhnli...
  • FG Münster 21.11.2014, SIS 15 02 38, Scheidungskosten: 1. Rechtsanwaltskosten für ein Scheidungsverfahren stellen auch nach der Neuregelung de...
  • Sächsisches FG 13.11.2014, SIS 15 04 17, Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen: 1. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind Proze...
  • Niedersächsisches FG 29.10.2014, SIS 15 01 94, Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mangelhaften, gemischt genutzten Gebäude: 1. Aufwen...
  • Thüringer FG 22.10.2014, SIS 15 17 95, Aufwendungen für durch Vergleich beendetes Gerichtsverfahren wegen Baumängeln am neu errichteten Einfamil...
  • FG Düsseldorf 21.10.2014, SIS 15 06 62, Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit der Rechtsverfolgung bei Er...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.10.2014, SIS 14 31 28, Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten: Prozesskosten für eine Ehescheidung sind nach der ab VZ 2013 gel...
  • FG München 16.10.2014, SIS 15 02 89, Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastung anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung...
  • FG des Saarlandes 7.10.2014, SIS 15 05 10, Zivilprozesskosten wegen Herabsetzung des nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts als außergewöhnli...
  • BFH 1.10.2014, SIS 15 01 28, Aufwendungen zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz: Aufwendung...
  • FG Düsseldorf 15.8.2014, SIS 14 29 07, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, Ausfall des Kostene...
  • Thüringer FG 15.7.2014, SIS 15 17 96, Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als Werbungskosten bei fehl...
  • FG Münster 18.6.2014, SIS 15 01 99, Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Zivilprozesskosten als agB im VZ 2009: 1. Zu den abziehbaren Proze...
  • Thüringer FG 14.5.2014, SIS 15 17 97, Nicht mutwillig in Kauf genommene Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen einer Ehescheidung im Veranlagung...
  • FG Münster 30.4.2014, SIS 14 31 95, Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten für einen Rechtsstreit geg...
  • FG Berlin-Brandenburg 24.4.2014, SIS 14 26 08, Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchna...
  • FG Münster 20.3.2014, SIS 14 17 99, Zivilprozesskosten, Scheidung: Zivilprozesskosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der verm...
  • FG Münster 20.3.2014, SIS 14 15 34, Zivilprozesskosten in 2010 als außergewöhnliche Belastungen: Wird der Steuerpflichtige als Beklagter in e...
  • FG Düsseldorf 13.2.2014, SIS 14 26 48, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung, Rechtsstreit gegen Bauträger wegen Besitzübertragung, ...
  • Thüringer FG 12.2.2014, SIS 14 31 65, Nebenberufliche Erstellung von Lehrbriefen durch eine hauptberufliche Dozentin einer Verwaltungsschule ni...
  • FG Bremen 12.2.2014, SIS 14 29 48, Zivilprozesskosten zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem VerkFlBerG (Verkehrsflächenbereinigungs...
  • FG Düsseldorf 11.2.2014, SIS 14 12 49, Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: 1. Zivilprozesskosten können auch in vor dem...
  • FG Düsseldorf 29.1.2014, SIS 14 26 50, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung, Arzthaftungsprozess, Kostenerstattung als rückwirkende...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.1.2014, SIS 14 06 20, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit...
  • Niedersächsisches FG 8.1.2014, SIS 14 23 02, Außergewöhnliche Belastungen, Aufwendungen für Zivilprozess in Rumänien: 1. Zur Zwangsläufigkeit von Aufw...
  • FG Münster 16.12.2013, SIS 14 23 70, Prozesskosten für Zivilverfahren als außergewöhnliche Belastungen: Kosten der Abwehr eines angeblichen Da...
  • FG Münster 27.11.2013, SIS 14 05 98, Kosten eines Verwaltungsgerichtsprozesses als außergewöhnliche Belastung: 1. Die Grundsätze des BFH zur B...
  • FG Münster 27.11.2013, SIS 14 03 19, Wesentliche Beteiligung an einer nach englischem Recht gegründeten "Limited": 1. Bei Anteilen an einer na...
  • BFH 20.11.2013, SIS 14 01 01, Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung: Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.11.2013, SIS 14 06 19, Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Im Zusammenhang mit einem Zivilpro...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.10.2013, SIS 14 15 18, Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten im Zu...
  • FG Hamburg 11.10.2013, SIS 14 02 09, Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen: Der Wunsch eines mit falschem Name...
  • FG Düsseldorf 9.10.2013, SIS 14 09 63, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: 1. Für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöh...
  • FG Düsseldorf 23.9.2013, SIS 14 26 49, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung, Arzthaftungsprozess, Kostenerstattung als rückwirkende...
  • FG Baden-Württemberg 19.9.2013, SIS 14 31 75, Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung: Kosten f...
  • FG Düsseldorf 8.8.2013, SIS 14 01 68, Schlichtungskosten wegen Bergbauschaden als außergewöhnliche Belastung: Bei der freiwilligen Anrufung der...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 16.7.2013, SIS 13 23 24, Zivilprozesskosten, außergewöhnliche Belastung: Einsprüche, die auf die beim BFH anhängigen Verfahren zur...
  • Hessisches FG 2.7.2013, SIS 13 29 00, Absetzbarkeit von Aufwendungen für Wertgutachten bei der Scheidung: 1. Gutachterkosten für die Wertermitt...
  • FG Köln 26.6.2013, SIS 13 26 28, Anwaltskosten für Unterhaltsfestsetzung als außergewöhnliche Belastungen: Anwaltskosten zur Verteidigung ...
  • FG Köln 23.5.2013, SIS 13 24 23, Insolvenztreuhändervergütung als außergewöhnliche Belastung: Die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverf...
  • Niedersächsisches FG 15.5.2013, SIS 13 33 63, Werbungskostenabzug für Zivilprozesskosten: 1. Zum Begriff der Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.4.2013, SIS 13 16 21, Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als außergewöhnliche Belastung: 1. Die Kosten eines in einem Sc...
  • Hessisches FG 16.4.2013, SIS 13 31 94, Anforderungen an eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann als w...
  • BFH 16.4.2013, SIS 13 23 20, Strafverteidigungskosten: Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstand...
  • Hessisches FG 4.4.2013, SIS 14 11 87, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für einen Zivilprozess (Arzthaftungsproze...
  • BFH 19.3.2013, SIS 13 14 89, Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung: 1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgeme...
  • Hessisches FG 19.3.2013, SIS 14 33 76, Abzugsfähigkeit von Prozesskosten: 1. Aufwendungen für die anwaltliche Interessenwahrung vor dem Bundesve...
  • FG Düsseldorf 20.2.2013, SIS 13 18 68, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit der Kosten eines Schadensersatzprozesses: 1. Für den Abzug d...
  • FG Düsseldorf 19.2.2013, SIS 13 15 49, Außergewöhnliche Belastungen, Abzug von Gerichts- und Anwaltskosten bei Ehescheidung: Auch Prozesskosten,...
  • Niedersächsisches FG 18.2.2013, SIS 13 27 07, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Prozesse, die das Umgangsrecht mit ...
  • FG Düsseldorf 14.1.2013, SIS 13 12 47, Aufwendungen für verwaltungsgerichtliche Prozesse als außergewöhnliche Belastung: 1. Auch Aufwendungen fü...
  • Hessisches FG 12.12.2012, SIS 13 09 45, Zwangsläufigkeit von Prozess- und Vollstreckungskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus wettbewerb...
  • FG München 11.12.2012, SIS 13 05 62, Hineinwachsen eines AdV-Antrags in die Zulässigkeit, wenn nach Antragstellung bei Gericht eine Vollstreck...
  • Niedersächsisches FG 6.12.2012, SIS 13 33 65, Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastungen: 1. Zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gemäß § ...
  • FG Münster 5.12.2012, SIS 13 12 08, Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten: 1. Rechtsverfolgungskosten (Beratungs-, Vertretungs- und Proze...
  • Niedersächsisches FG 26.11.2012, SIS 13 26 16, Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: 1. Zwischen den Parteien eines Zivilprozesse...
  • Niedersächsisches FG 22.11.2012, SIS 13 33 55, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Zur Versagung des Werbungskostenabzugs für Aufwen...
  • Niedersächsisches FG 12.11.2012, SIS 13 26 17, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Zwischen den Parteien eines Zivilprozesses streit...
  • FG Hamburg 24.9.2012, SIS 12 31 18, Einkommensteuer, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Abweichend vom Urteil des BFH vo...
  • Sächsisches FG 13.9.2012, SIS 13 03 53, Kein Steuerabzug für Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung im Zusammenhang mit einer anstehenden Eh...
  • FG Baden-Württemberg 10.9.2012, SIS 13 20 84, Außergewöhnliche Belastung, Kosten für ein Zivil- und Strafverfahren und Kosten für Kleidung, Verpflegung...
  • FG München 21.8.2012, SIS 13 05 30, Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen: 1. Bei einer Ehescheidung sind die...
  • FG München 20.4.2012, SIS 13 05 66, Notwendige und der Höhe nach angemessene Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen sein: 1. ...
  • FG München 5.3.2012, SIS 13 05 38, Zivilprozesskosten bei Vorliegen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaus...
  • Sächsisches FG 29.2.2012, SIS 12 23 09, Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden Angestellten an einen Wettbewerber des Arbeitge...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.2.2012, SIS 13 08 87, Anteilige Anwaltskosten einer im Scheidungsverbundverfahren entschiedenen Scheidungsfolgesache als außerg...
  • BMF 20.12.2011, SIS 11 39 68, Außergewöhnliche Belastungen, Zivilprozesskosten: Das BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 = SIS 11 22 60...
  • FG Hamburg 14.12.2011, SIS 12 02 36, Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung: 1. Strafverteidigungskosten ...
  • BMF 11.11.2011, SIS 11 41 63, Umwandlungssteuererlass 2011: Das Bundesfinanzministerium hat ein sehr ausführliches Schreiben zur Anwend...
  • Thüringer FG 26.10.2011, SIS 13 18 57, Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt können als außergewöhnliche Belastun...
  • FG Münster 19.8.2011, SIS 11 35 15, Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten: Strafverteidigerkosten eines pensionierten Schulleiters wege...
Fachaufsätze
  • LIT 02 60 25 A. Mack/Th. Zumwinkel, AG 3/2013 S. 86: Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig? - Besprechung von BFH vom 1...
  • LIT 02 65 15 K. Göllner, DB 23/2013 S. M 18: Kosten eines ausländischen RA als außergewöhnliche Belastung - Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 17.4....
  • LIT 02 65 32 G. Schmitt, DB 21/2013 S. M 8: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung - BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 = SIS 11 22 60 - Nich...
  • LIT 02 23 03 H.J. Kanzler, NWB 29/2011 S. 2432: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Der Kommentar zum BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42...
  • LIT 02 23 48 M. Stöber, FR 17/2011 S. 790: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung - BFH-Urteil vom 12.6.2011, VI R 42/10 = SIS 11 22 60 -...
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Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 EUR nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung der R wurde die Klägerin am 28.1.2005 von einem Mitarbeiter des Vertrauensarztes H untersucht. In dem von H erstellten Gutachten wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die Klägerin sich erneut bei H vorstellen. Dieser kam in seinem daraufhin angefertigten Gutachten vom 29.7.2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem 28.7.2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde letztmalig am 28.10.2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem 1.8.2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31.1.2007).

 

 

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Im Dezember 2005 erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28.10.2005 gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden war, wurde der Feststellungsantrag für erledigt erklärt; der Kläger beantragte lediglich noch die Zahlung von 14.111 EUR (Krankentagegeld vom 28.10.2005 bis 31.7.2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts C vom 30.3.2007 wurde die Klage abgewiesen.

 

 

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Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5.1.2009 als unbegründet zurück.

 

 

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Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2010, 1607 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

 

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Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 18.11.2009 11 K 185/09 und die Einspruchsentscheidung vom 5.1.2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 -zuletzt- vom 6.4.2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

 

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

 

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II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Zivilprozesskosten des Klägers zu Unrecht vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

 

 

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a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).

 

 

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b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9.5.1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 = SIS 96 23 02, m.w.N.; vom 4.12.2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 = SIS 02 08 18; vom 18.3.2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 = SIS 04 22 35, und vom 27.8.2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553 = SIS 09 08 88). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 = SIS 96 23 02). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 = SIS 04 22 35, und in BFH/NV 2009, 553 = SIS 09 08 88). Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 = SIS 96 23 02; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 = SIS 04 22 35, und in BFH/NV 2009, 553 = SIS 09 08 88). Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 = SIS 04 22 35, und in BFH/NV 2009, 553 = SIS 09 08 88). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 = SIS 96 23 02; in BFH/NV 2009, 533).

 

 

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2. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nicht länger fest.

 

 

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a) Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko „freiwillig“, verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 <292>; vom 13.3.1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 <356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).

 

 

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b) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist „riskant“ (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377, 380). Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

 

 

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c) Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des Kostenrisikos- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt, a.a.O.).

 

 

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d) Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die „Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat“, sondern sucht der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., § 33 Rz A 8). Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158 = SIS 10 42 46, und vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72, m.w.N.). Zu den üblichen Kosten der Lebensführung, zu denen sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das Streitjahr maßgebenden Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 <Fünfter Existenzminimumbericht>, BTDrucks 15/2462), gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.

 

 

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3. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe dem Kläger Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten durch den Zivilprozess entstanden sind. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Sodann hat das Gericht die Gesamtumstände des Einzelfalls -ex ante- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen. Darüber hinaus hat das Gericht festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 24.2.2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518 = SIS 11 11 56).

 

 

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Einer Entscheidung über den geltend gemachten Gehörsverstoß bedurfte es angesichts der Aufhebung der Vorentscheidung des FG nicht.

 

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Rechtsprechungsänderung hat überrascht, da die bisherigen Grundsätze allgemein als sachgerecht empfunden wurden. Es befremdet, dass auf den Prozess als solchen – nicht auf das diesem zugrundeliegende Ereignis – abzustellen ist. Die FÄ werden künftig die schwierige Prüfung vorzunehmen haben, ob anhand der Gesamtumstände des Falles – aus der Sicht zum Zeitpunkt des Prozessbeginns – mehr als eine nur entfernte Erfolgsaussicht bestand. Ausreichend ist, wenn Erfolg und Misserfolg gleichermaßen wahrscheinlich waren.

Die neuen Grundsätze sind nicht auf Zivilprozesse beschränkt. Sie sind ohne Weiteres auf verwaltungsrechtliche, sozialrechtliche – und auch finanzgerichtliche – Verfahren übertragbar.

Die Rechtsprechungsänderung, d.h. die Aufgabe der langjährigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH, dürfte im Übrigen nicht unwesentlich dadurch mit verursacht sein, dass für Streitfälle der außergewöhnlichen Belastungen seit 2009 der VI. Senat zuständig ist. Die Befassung eines anderen Spruchkörpers hat zu einer völlig neuen Bewertung geführt.

Mit dem Nichtanwendungserlass vom 20.12.2011, BStBl 2011 I S. 1286 = SIS 11 39 68, hat das BMF umgehend auf die neue Rechtsprechung reagiert. Danach können Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hingewiesen wird auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt.