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I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten
wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private
Krankenversicherung bei der R, die eine
Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches
Krankengeld von 51 EUR nach Ablauf von sechs Wochen einer
Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als
Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig.
Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten
Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr
wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie
diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach
sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein.
Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das
vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung
der R wurde die Klägerin am 28.1.2005 von einem Mitarbeiter
des Vertrauensarztes H untersucht. In dem von H erstellten
Gutachten wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein
Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die
Klägerin sich erneut bei H vorstellen. Dieser kam in seinem
daraufhin angefertigten Gutachten vom 29.7.2005 zu dem Ergebnis,
dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch
Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich
daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem
28.7.2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die
Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach
Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde
letztmalig am 28.10.2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem
1.8.2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller
Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31.1.2007).
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Im Dezember 2005 erhob der Kläger als
Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die
Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie
die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28.10.2005 gerichtet.
Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
zuerkannt worden war, wurde der Feststellungsantrag für
erledigt erklärt; der Kläger beantragte lediglich noch
die Zahlung von 14.111 EUR (Krankentagegeld vom 28.10.2005 bis
31.7.2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts C vom
30.3.2007 wurde die Klage abgewiesen.
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Mit ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2007 machten die Kläger die Prozesskosten
von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der
Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem
nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei
und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen
gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die
Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies
das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5.1.2009 als unbegründet
zurück.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2010, 1607 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG Köln vom 18.11.2009 11 K 185/09 und die
Einspruchsentscheidung vom 5.1.2009 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 -zuletzt- vom
6.4.2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in
Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
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II. 1. Die Revision der Kläger ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die
Zivilprozesskosten des Klägers zu Unrecht vom Abzug als
außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
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a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes
(außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).
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b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die
vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten
der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine
Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9.5.1996
III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 = SIS 96 23 02,
m.w.N.; vom 4.12.2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382
= SIS 02 08 18; vom 18.3.2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II
2004, 726 = SIS 04 22 35, und vom 27.8.2008 III R 50/06, BFH/NV
2009, 553 = SIS 09 08 88). Derartige Kosten wurden nur als
zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung
oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis
zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl
II 1996, 596 = SIS 96 23 02). Daran fehlte es nach der
Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess
(BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 = SIS 04 22 35,
und in BFH/NV 2009, 553 = SIS 09 08 88). Es sei in der Regel der
freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie
sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs
einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE
181, 12, BStBl II 1996, 596 = SIS 96 23 02; in BFHE 206, 16, BStBl
II 2004, 726 = SIS 04 22 35, und in BFH/NV 2009, 553 = SIS 09 08 88). Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf
einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in
seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf
ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es
entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die
Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse
bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in
BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726 = SIS 04 22 35, und in BFH/NV
2009, 553 = SIS 09 08 88). Als zwangsläufige Aufwendungen
erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn
der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich
menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne
den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen
Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz
unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu
führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 = SIS 96 23 02; in BFH/NV 2009, 533).
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2. An dieser Rechtsauffassung hält der
erkennende Senat nicht länger fest.
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a) Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige
übernehme das Prozesskostenrisiko
„freiwillig“, verkennt, dass streitige
Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der
Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee,
Gemeinwohl im Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band
IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte
und Grenzen der Staatstätigkeit, in: Handbuch des
Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo
Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch
des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26),
regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren
sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs.
3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und für
den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19
Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth
Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I,
2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der
Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung
von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die
Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von
Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger
(Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor
die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54,
277 <292>; vom 13.3.1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347
<356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie
Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des
Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig
(vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117;
Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C
57).
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b) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist
für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten
nicht auf die Unausweichlichkeit des der
streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem
strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses
abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht
durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg
beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass
mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die
unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der
Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner
Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen
Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht.
Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist
„riskant“ (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008,
377, 380). Denn nur selten findet sich der zu entscheidende
Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine
Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext
ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren
Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges
Gerichtssystem an.
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c) Als außergewöhnliche Belastungen
sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn
sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den
Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter
verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des
Kostenrisikos- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann,
EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind
Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht
unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt,
a.a.O.).
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d) Schließlich steht dem Abzug von
Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck
der Vorschrift entgegen. Die steuerliche Entlastung derartiger
Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die
„Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen
Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil
realisiert hat“, sondern sucht der verminderten
subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu
tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., §
33 Rz A 8). Demgemäß sind Aufwendungen
außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe,
sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des
Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der
Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den
Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des
§ 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2010 VI R
38/09, BFHE 231, 158 = SIS 10 42 46, und vom 15.4.2010 VI R 51/09,
BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72, m.w.N.). Zu den
üblichen Kosten der Lebensführung, zu denen
sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
(BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den
Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das
Streitjahr maßgebenden Bericht über die Höhe des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005
<Fünfter Existenzminimumbericht>, BTDrucks 15/2462),
gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.
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3. Die Vorentscheidung beruht auf einer
anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann
jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Von
seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG keine Feststellungen dazu
getroffen, in welcher Höhe dem Kläger Gerichtskosten
(Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten
durch den Zivilprozess entstanden sind. Dies wird das FG im zweiten
Rechtsgang nachholen müssen. Sodann hat das Gericht die
Gesamtumstände des Einzelfalls -ex ante- dahingehend zu
würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat,
hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig
geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse
Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso
wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege
einer summarischen Prüfung zu untersuchen. Darüber hinaus
hat das Gericht festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der
Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese
sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der
Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG außergewöhnliche Belastungen nur
insoweit abzugsfähig sind, als sie notwendig sind und einen
angemessenen Betrag nicht überschreiten. Gegebenenfalls
erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im
Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl.
Senatsurteil vom 24.2.2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518 = SIS 11 11 56).
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Einer Entscheidung über den geltend
gemachten Gehörsverstoß bedurfte es angesichts der
Aufhebung der Vorentscheidung des FG nicht.
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