1
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I. Streitig ist, in welchem Umfang
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Wohnstift bei
Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen sind.
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Der 1931 geborene Kläger und
Revisionskläger (Kläger) ist seit 1941 an Osteomyelitis
erkrankt. Insbesondere seit den 1970 er Jahren wurde er deswegen
von Fachärzten, auch stationär, fortlaufend behandelt. In
den 1980 er und 1990er Jahren waren starke arthrotische
Veränderungen an mehreren Gelenken entstanden. Seit Herbst
2001 ist der Kläger als Folge dieser Krankheit in die
Pflegestufe 1 eingeordnet. Der Grad der Behinderung wurde ab
30.1.2003 auf 90 (Merkzeichen „aG“) festgestellt. Im
Streitjahr war der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen. Die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war
hingegen nicht pflegebedürftig. Sie erhielt Pflegegeld
für die Pflege des Klägers.
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Im Jahr 1991 schlossen die Kläger
einen Vorvertrag mit dem X, einem Wohnstift in Y. Im März 1999
übersiedelten die Kläger wegen der bestehenden Erkrankung
des Klägers und der sicheren Annahme, dass dieser ein
Pflegefall werde, von ihrer Wohnung in Z nach dort. Das damalige
Stadium seiner Erkrankung hätte den Kläger noch nicht zum
sofortigen Übertritt in das Alten- und Pflegeheim gezwungen.
Er befürchtete jedoch eine alsbaldige drastische
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Diese hätte der
Aufnahme in die Einrichtung entgegenstehen können, da die
Geschäftsleitung vor Abschluss des Heimvertrages ein
ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der
zukünftigen Bewohner verlangt, aus dem hervorgeht, dass sich
diese noch in einem guten geistigen und körperlichen Zustand
befinden.
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Im Wohnstift nutzte der Kläger das
Appartement A, die Klägerin bis zum 29.12.2004 das Appartement
B und ab dem 14.12.2004 das Appartement C. Die Wohnverträge
enthalten Entgeltbestandteile für Wohnen (beispielsweise
wöchentliche Reinigung der Fußböden), für
Verpflegung (beispielsweise ein warmes Mittagsmenü, alternativ
eine Abendmahlzeit oder ein großes Frühstück) sowie
für Betreuung (beispielsweise Krankenpflege,
Notfallbereitschaft).
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2004 machten die Kläger (neben dem Grunde
und der Höhe nach unstreitigen Ausgaben in Höhe von 582
EUR) weitere Aufwendungen in Höhe von insgesamt 51.405,40 EUR
als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) anerkannte hiervon
sämtliche den Kläger betreffende Aufwendungen (Wohn-,
Verpflegungs- und Betreuungskosten) und damit insgesamt einen
Betrag in Höhe von 18.132 EUR als außergewöhnliche
Belastungen. Die von der Klägerin geltend gemachten
Beträge wurden lediglich teilweise als
außergewöhnliche Belastungen des Klägers angesetzt.
Das FA rechnete dem Kläger ein Drittel der Wohn- sowie
Wohnnebenkosten der Klägerin zu und berücksichtigte
weiteren Aufwand in Höhe von 8.137,10 EUR nach § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA ging dabei davon aus, dass
der Kläger die Wohnung der Klägerin in diesem Umfang
mitbenutzt. Insgesamt hat das FA den Kläger betreffende Kosten
in Höhe von insgesamt 26.269,10 EUR dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hiervon hat das
FA sodann eine geschätzte Haushaltsersparnis in Höhe von
7.680 EUR in Abzug gebracht und damit letztlich einen Betrag in
Höhe von 19.172 EUR (18.590 EUR + unstreitige Aufwendungen in
Höhe von 582 EUR) nach § 33 EStG steuermindernd
berücksichtigt. Der auf die Unterbringung der Klägerin
entfallende Anteil an den Wohn- und Wohnnebenkosten sowie ihre
Aufwendungen für Betreuung und Verpflegung blieben
unberücksichtigt. Einspruch und Klage hiergegen blieben
erfolglos.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 3.12.2007 6 K 363/05
aufzuheben und den Steuerbescheid vom 11.10.2005 in der Form des
letzten Änderungsbescheids vom 17.9.2007 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 21.11.2005 dahingehend zu ändern,
dass weitere 23.815,74 EUR als außergewöhnliche
Belastungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG anerkannt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht
abgelehnt, die streitigen Aufwendungen der Klägerin für
die Unterbringung in dem Wohnstift sowie ihre Kosten für
Verpflegung und Betreuung in Höhe von insgesamt 23.815,74 EUR
als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu
berücksichtigen (2.). Ebenfalls zutreffend hat es die
Unterbringungs- und Verpflegungskosten des Klägers um die
Haushaltsersparnis gekürzt (3.).
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a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes
erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind
Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer
Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach
außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen
Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind
aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B.
BFH-Urteile vom 18.4.2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II
2003, 70 = SIS 02 85 76; vom 10.5.2007 III R 39/05, BFHE 218, 136,
BStBl II 2007, 764 = SIS 07 25 17, und vom 25.7.2007 III R 64/06,
BFH/NV 2008, 200 = SIS 08 07 56).
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aa) Zu den üblichen Aufwendungen der
Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten
für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim.
Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines
pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie
Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S.
des § 33 EStG aus tatsächlichen Gründen
(Senatsurteil vom 22.10.2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II
2010, 280 = SIS 09 39 18). Ist der Steuerpflichtige in einem
Altenheim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar,
wenn sie von den - zu den Kosten der üblichen
Lebensführung rechnenden - Kosten für die Unterbringung
abgrenzbar sind.
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bb) Ausnahmsweise sind nach der bisherigen
Rechtsprechung auch die Unterbringungskosten bzw. das
Pauschalentgelt - abzüglich einer Haushaltsersparnis - als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn
die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch
eine Krankheit veranlasst ist, weil der Betroffene infolge einer
Krankheit pflegebedürftig geworden ist, nicht dagegen, wenn
der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt ist
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70 = SIS 02 85 76). Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung - wie im
Streitfall - derartige Aufwendungen auch dann zum Abzug zu, wenn
die krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit erst nach dem
Einzug in das Altenheim eintritt, jedoch nur, wenn mindestens ein
Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S. der §§ 14,
15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist (vgl.
Nichtanwendungserlass vom 20.1.2003, BStBl I 2003, 89 = SIS 03 11 40).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG die streitigen Aufwendungen der Klägerin zu Recht nicht
als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zum
Abzug zugelassen. Der Klägerin sind durch die geltend
gemachten Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung und
Betreuung keine steuerlich zu berücksichtigenden
außergewöhnlichen Belastungen entstanden.
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a) Insbesondere sind ihr die Kosten ihrer
Unterbringung nicht aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen. Die Klägerin ist nach den
Feststellungen des FG weder pflegebedürftig noch hält sie
sich krankheitsbedingt im Wohnstift auf. An diese Feststellungen
ist der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO
gebunden.
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Die von den Klägern insoweit erhobenen
Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) genügen
nicht den gesetzlichen Anforderungen (umfassend hierzu z.B.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz
48 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 116 FGO Rz 58 ff.). Sie haben bereits nicht schlüssig
dargelegt, dass das FG seine Pflicht zur Aufklärung des
Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch die
Nichtvernehmung der Zeugin V verletzt habe. Die Kläger
verkennen insbesondere, dass diese Rüge zu den verzichtbaren
Verfahrensrügen gehört (§ 155 FGO i.V.m. § 295
der Zivilprozessordnung). Deshalb erfordert eine
ordnungsgemäße Rüge dieser Verfahrensmängel
auch den Vortrag, dass die Verletzung der betreffenden
Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz gerügt wurde, sofern
sich die Rüge nicht schon aus dem angegriffenen Urteil ergibt
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
10.10.2008 VIII B 20-22/08, BFH/NV 2009, 183 = SIS 09 02 73; vom
16.7.2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681 = SIS 08 35 92; vom
9.9.2005 I B 40/05, BFH/NV 2006, 101 = SIS 06 03 07;
Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103). Entsprechende
Darlegungen fehlen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die
Kläger das Übergehen ihres schriftsätzlich
gestellten Beweisantrags gerügt haben. Aus dem Protokoll der
mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 3.12.2007 ergibt sich
jedenfalls nichts Einschlägiges. Im Übrigen hatte der
Beweisantrag der Kläger vom 3.12.2007 lediglich zum Ziel,
festzustellen, dass die Klägerin bereits vor dem Einzug in das
Wohnstift an Osteoporose erkrankt war, nicht aber, dass der
Aufenthalt der Klägerin dort ausschließlich dieser
Krankheit geschuldet sei.
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Daher kann der Senat offenlassen, ob die
Kosten einer Heimunterbringung - abweichend von der bisherigen
Rechtsprechung - auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein
Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und
pflegebedürftig geworden ist. Für eine
Berücksichtigung unter Anrechnung einer Haushaltsersparnis
könnte sprechen, dass auch bei nachträglich eintretender
Pflegebedürftigkeit der weitere Heimaufenthalt aus
tatsächlichen Gründen als zwangsläufig anzusehen
sein könnte. Dahinstehen kann ferner, ob und ggf. ab welcher
Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines
pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden
sind.
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b) Schließlich sind die geltend
gemachten Aufwendungen der Klägerin auch nicht deshalb
tatsächlich zwangsläufig erwachsen, weil sich der
Kläger aus Krankheitsgründen in dem Pflegeheim
aufhält. Für diesen vermag sich der Aufenthalt im
Pflegeheim mittlerweile als krankheitsbedingtes unabwendbares
Ereignis darstellen. Der Umstand, dass die Klägerin dem
Kläger in das Wohnstift gefolgt ist, beruht jedoch nicht auf
einem solchen unabwendbaren Ereignis, sondern auf einem freien
Willensentschluss. Eine tatsächliche Zwangslage i.S. des
§ 33 Abs. 1 EStG kann aber nur durch ein unausweichliches
Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht durch
eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste
Situation (vgl. BFH-Urteil vom 18.4.1990 III R 126/86, BFHE 160,
516, BStBl II 1990, 738 = SIS 90 18 04, sowie Kanzler in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 189).
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c) Die streitigen Wohn- und Wohnnebenkosten
sowie die Kosten für Verpflegung und Betreuung im Wohnstift
sind der Klägerin auch nicht aus rechtlichen oder sittlichen
Gründen zwangsläufig entstanden.
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aa) Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen
Gründen ist nur zu bejahen, wenn die Aufwendungen aufgrund
unmittelbar aus dem Gesetz folgender Verpflichtungen geleistet
werden (BFH-Urteil vom 18.7.1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl
II 1986, 745 = SIS 86 18 07). Eine gesetzliche Pflicht der
Klägerin, den Kläger in das Wohnstift zu begleiten und
nach dort zu übersiedeln, ist nicht ersichtlich.
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Insbesondere begründet § 1353 Abs. 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine solche
Verpflichtung. Nach dieser Vorschrift sind die Ehegatten einander
zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Eine Pflicht zum
räumlichen Zusammenleben folgt daraus jedoch nicht. Zwar gilt
als Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft
regelmäßig das Zusammenleben in häuslicher
Gemeinschaft. Anders ist es aber, wenn die Lebensverhältnisse
entgegenstehen oder im gegenseitigen Einvernehmen eine abweichende
Lebensgestaltung vereinbart ist (Palandt/Brudermüller,
Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 1353 Rz 6;
Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rz 8). Deshalb heben
beispielsweise Haft oder ein längerer Aufenthalt in einer
Klinik die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf
(MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 1353 Rz 34). Dies gilt
selbst dann, wenn ein Ehegatte aller Voraussicht nach dauerhaft in
einem Heim lebt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.11.2001 XII ZR
247/00, BGHZ 149, 140 <144>).
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bb) Ein die Zwangsläufigkeit
begründendes sittliches Gebot ist ebenfalls nicht erkennbar.
Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil der
Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein
Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Umzug verpflichtet sehen
kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte
Gründe allein genügen deshalb nicht. Es reicht vor allem
nicht aus, dass ein gemeinsames Übersiedeln in das Wohnstift
menschlich verständlich ist. Die sittlichen Motive müssen
vielmehr so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum
möglich erscheint, d.h. der Steuerpflichtige muss bei einem
Zuwiderhandeln nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor seinen
Mitbürgern als „unsittlich“ oder
„unanständig“ gelten. Es ist daher darauf
abzustellen, ob die Unterlassung der zu beurteilenden Handlung
„Nachteile im Sinne von Sanktionen im sittlich-moralischen
Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene“ zur Folge
haben kann, ob das Unterlassen also als moralisch
anstößig empfunden wird.
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Dementsprechend setzt nach der Rechtsprechung
die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen voraus, dass
die Sittenordnung das Handeln „erfordert“
(BFH-Urteil vom 26.5.1971 VI R 271/68, BFHE 102, 389, BStBl II
1971, 628 = SIS 71 03 22). Infolgedessen ist eine
Zwangsläufigkeit nicht schon gegeben, wenn sich der
Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt; auch ist nicht
jede aus sittlichen Gründen verständliche
Unterstützung Dritter zwangsläufig. Vorausgesetzt wird
vielmehr, dass der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte,
den Aufwendungen auszuweichen, sich ihnen zu entziehen (BFH-Urteil
vom 24.7.1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715 = SIS 87 19 03, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.11.1977 VI R 142/75,
BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147 = SIS 78 00 84). Nach
ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen,
wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar ist, dass sie einer
Rechtspflicht gleichkommt (beispielsweise BFH-Urteile vom 27.2.1987
III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432 = SIS 87 11 03; vom
30.10.2003 III R 23/02, BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267 = SIS 04 04 32; vom 12.12.2002 III R 25/01, BFHE 201, 188, BStBl II 2003,
299 = SIS 03 17 07, und vom 23.10.2002 III R 57/99, BFHE 201, 31,
BStBl II 2003, 187 = SIS 03 10 91).
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Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
nicht gegeben. Zwar ist es verständlich, dass sich die
Klägerin entschieden hat, mit ihrem Ehemann in das Wohnstift
zu übersiedeln. Sittlich verpflichtet hierzu war sie indessen
nicht. Nach Auffassung des erkennenden Senats erwartet die
Gesellschaft nicht unausweichlich, dass ein
„gesunder“ Ehegatte den bisher gemeinsam
geführten Hausstand aufgibt und seinen kranken bzw.
pflegebedürftigen Ehepartner in ein Alters- oder Pflegeheim
begleitet.
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d) Eine gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes
verstoßende Benachteiligung der Eheleute liegt darin -
entgegen der Auffassung der Kläger - nicht. Das FG hat
zutreffend dargelegt, dass die Versagung des Abzugs der geltend
gemachten Wohn- und Lebenshaltungskosten als
außergewöhnliche Belastungen nicht auf der Ehe der
Klägerin, sondern vielmehr auf dem Umstand gründet, dass
das FA die Aufwendungen zu Recht nicht unter den Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 EStG zu subsumieren vermochte.
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3. Ebenfalls zutreffend hat das FG die als
außergewöhnliche Belastungen dem Grunde nach anerkannten
Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten des
Klägers um die Haushaltsersparnis gekürzt.
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Werden Kosten einer Heimunterbringung dem
Grunde nach als außergewöhnliche Belastung
(Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit
gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die
zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog.
Haushaltsersparnis übersteigen. Nur in dieser Höhe
entstehen dem Steuerpflichtigen hierdurch gegenüber seiner
bisherigen Lebensführung zusätzliche Kosten. Entsprechend
sind Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der
Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten
entspricht, zu kürzen (BFH-Urteile in BFHE 199, 135, BStBl II
2003, 70 = SIS 02 85 76, und vom 10.8.1990 III R 2/86, BFH/NV 1991,
231).
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Von der Berücksichtigung einer
Haushaltsersparnis ist nach Auffassung des Senats nur dann
abzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen nur vorübergehend, etwa
anlässlich eines Sanatoriumsaufenthaltes im Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung, ausschließlich krankheitsbedingte
Unterbringungskosten entstehen. Denn dem Steuerpflichtigen kann
dann nicht zugemutet werden, seine Wohnung aufzugeben (so auch
BFH-Urteil vom 22.8.1980 VI R 138/77, BFHE 131, 381, BStBl II 1981,
23 = SIS 81 04 02).
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Aufwendungen für eine krankheitsbedingte
Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann nicht um eine
Haushaltsersparnis zu kürzen, solange der
Pflegebedürftige seinen normalen Haushalt beibehält.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass
der Steuerpflichtige in einem solchen Fall trotz der Unterbringung
in einem Pflegeheim mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete
oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc.
sowie Reinigungskosten belastet bleibt. Hieran ändert nichts,
dass die frühere Wohnung eines Pflegebedürftigen von
dessen Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall
entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten,
die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten einer
Pflegeheimunterbringung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen
(BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 231).
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Im Streitfall haben die Kläger jedoch
ihren ursprünglich gemeinsamen Haushalt aufgegeben, so dass
eine Kürzung um die Haushaltsersparnis geboten ist. Der Senat
verkennt dabei nicht, dass durch den im Pflegeheim neu
begründeten gemeinsamen Haushalt auch dem Kläger neben
den ihn betreffenden Pflegeheimkosten zusätzliche Kosten der
Lebensführung entstanden sind, die einer Vorteilsanrechnung
entgegenstehen können. Gleichwohl ist vorliegend der Ansatz
einer Haushaltsersparnis gerechtfertigt, da das FA den auf den
Kläger entfallenden Anteil an den Fixkosten dieses Hausstandes
als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht hat.
Der von den Klägern begehrte Verzicht auf die Kürzung um
die Haushaltsersparnis würde damit eine ungerechtfertigte
Doppelbegünstigung bewirken. Dem steht nicht entgegen, dass
das FA die Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Klägerin
nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat.
Eine Haushaltsersparnis ist schon dann gerechtfertigt, wenn nur der
Kläger entsprechende Lebenshaltungskosten erspart.
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Die Haushaltsersparnis des Klägers
schätzt der Senat entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG
vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt
unterhaltsbedürftiger Personen auf 7.680 EUR (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764 = SIS 07 25 17; FG
München, Urteil vom 5.11.2008 15 K 2814/07, EFG 2009, 309 =
SIS 09 04 15; FG Köln, Urteil vom 28.4.2009 8 K 1337/08, EFG
2010, 479 = SIS 09 28 09; R 188 Abs. 2 Satz 2 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2003). Soweit die Kläger hiergegen
einwenden, dass ihnen durch den Umzug Mehr- und nicht Wenigerkosten
entstanden sind, verkennen sie, dass die Haushaltsersparnis (des
Klägers) durch einen Vergleich der Pflegeheimkosten mit den
Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts und nicht durch
einen Vergleich mit den Kosten eines Altenheims zu ermitteln ist
(BFH-Urteil in BFHE 131, 381, BStBl II 1981, 23 = SIS 81 04 02).
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4. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht
mehr streitig, dass den Klägern im Streitfall die
Pauschbeträge nach § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. bis
Veranlagungszeitraum 2008 nicht zu gewähren sind. Das FA hat
die Pflegekosten des Klägers sowie seine Kosten für
Unterbringung und Verpflegung zum Abzug nach § 33 EStG
zugelassen. In einem solchen Fall ist die Gewährung des
Pauschbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG
ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2002 III R 80/97, BFHE
191, 280, BStBl II 2000, 294 = SIS 00 07 50). Der Klägerin hat
das FA anstelle des Pauschbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2
EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG
ausgehend von Aufwendungen in Höhe von 3.000 EUR zugesprochen.
Die daraus resultierende Steuerermäßigung in Höhe
von 600 EUR wirkt sich für die Klägerin günstiger
als der Abzug des Pauschbetrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte
nach § 33a Abs. 3 EStG aus. Sie ist deshalb durch die
angefochtene Steuerfestsetzung insoweit nicht beschwert.
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