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Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung: 1. Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. - 2. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist (gegen BFH-Urteil vom 18.12.2008 III R 12/07, BFH/NV 2009, 1102 = SIS 09 18 92). - Urt.; BFH 13.10.2010, VI R 38/09; SIS 10 42 46

Kapitel:
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Fundstellen
  1. BFH 13.10.2010, VI R 38/09
    BStBl 2011 II S. 1010
    DStR 2011 S. 65
    NJW 2011 S. 1024
    LEXinform 0179905

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 30.11.2011
    -/- in NWB 2/2011 S. 98
    St.Sch. in BFH/PR 3/2011 S. 86
    H.J.K. in FR 8/2011 S. 394
    KAM in Stbg 6/2011 S. M 17
    N.B. in AktStR 2/2011 S. 259
Normen
[SchwbAwV] § 1
[EStG] § 33
[SGB IX] § 69 Abs. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 28.04.2009, SIS 09 28 09, Außergewöhnliche Belastung, Miete, Heimunterbringung, Nachweis, Pflege, Krankheit, Haushaltsersparnis
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 30.9.2020, SIS 21 04 82, Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft: 1. Die Unterbringung eines 50-jährige...
  • Niedersächsisches FG 19.4.2018, SIS 18 07 66, Aufwendungen für Unterbringung in Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG: 1. I...
  • FG Münster 11.12.2017, SIS 18 03 15, Kosten für einen privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für einen priv...
  • Niedersächsisches FG 20.9.2017, SIS 17 25 89, Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung abzieh...
  • FG München 20.7.2017, SIS 17 19 86, Unterbringung in einem Pflegeheim, Berücksichtigung der Haushaltsersparnis bei Beibehaltung des bisherige...
  • FG Baden-Württemberg 21.6.2016, SIS 16 16 25, Pflegeaufwendungen für die eigene häusliche Pflege einer Steuerpflichtigen mit Pflegestufe II als außerge...
  • FG Nürnberg 4.5.2016, SIS 16 17 93, Kürzung der Heimunterbringungskosten um einen Haushaltsersparnisbetrag: Werden Heimunterbringungskosten a...
  • FG Düsseldorf 5.4.2016, SIS 16 13 65, Unterbringung in einem Seniorenstift, Aufwendungen außerhalb des Rahmens des Üblichen, offensichtliches M...
  • FG Düsseldorf 5.4.2016, SIS 16 29 14, Außergewöhnliche Belastung, Berechnung angemessener, krankheitsbedingter Unterbringungskosten, übliche Wo...
  • Niedersächsisches FG 15.12.2015, SIS 16 06 36, Zu den Voraussetzungen des Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG: 1. Krank...
  • FG Köln 11.3.2015, SIS 15 11 92, Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nicht verfassungswidrig: Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 ES...
  • BFH 14.11.2013, SIS 14 13 14, Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen fü...
  • BFH 14.11.2013, SIS 14 08 63, Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen fü...
  • Niedersächsisches FG 18.2.2013, SIS 13 27 07, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Prozesse, die das Umgangsrecht mit ...
  • FG Düsseldorf 21.2.2012, SIS 12 19 90, Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastung: Der als außergewöhn...
  • FG Düsseldorf 21.2.2012, SIS 12 31 90, Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung: Der als außergewöhnliche Belastung berücksichtig...
  • Thüringer FG 26.10.2011, SIS 13 18 57, Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt können als außergewöhnliche Belastun...
  • BFH 12.5.2011, SIS 11 22 60, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: 1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem un...
  • Hessisches FG 11.3.2011, SIS 11 17 98, Geldwert von Zeitaufwand als außergewöhnliche Belastung: Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur ste...
  • BFH 9.12.2010, SIS 11 08 87, Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen: 1. Kosten für die behind...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die 1930 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielt neben Renteneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Sie ist seit 1999 in psychiatrischer Behandlung. Im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik von April bis Juli 2004 zog sie auf ärztliche Empfehlung in ein Appartement in einem Seniorenheim. In der Fachärztlichen Bescheinigung vom 23.5.2005 heißt es u.a.:

 

 

2

„Aufgrund der Ausprägung der bei ihr bestehenden Erkrankung aus unserem Fachgebiet war aus ärztlicher Sicht im Anschluss an die stationäre Behandlung in der hiesigen Klinik von April bis Juli 2004 eine Unterbringung in einem Seniorenheim im Bereich des Betreuten Wohnens dringend erforderlich. Die Pat. war krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihr Leben in ihrem bisherigen häuslichen Milieu selbständig zu führen.“

 

 

3

Ihre bis dahin genutzte Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus behielt sie bei.

 

 

4

Mit Beschluss vom 18.8.2005 ordnete das Amtsgericht (AG) ... die Betreuung der Klägerin an. In dem Beschluss heißt es u.a.:

 

 

5

„Nach dem ärztlichen Attest der Sachverständigen ... leidet Frau ... an einer bipolaren affektiven Psychose, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Danach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Frau ... aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen ...“.

 

 

6

Mit Beschluss vom 3.3.2006 wurde die Betreuung bis 2013 verlängert und einer der Prozessbevollmächtigten zum Betreuer bestimmt.

 

 

7

Der Heimbetreiber rechnete gegenüber der Klägerin monatlich die Kosten für Miete (1.288,46 EUR) und Verpflegung (269,45 EUR) ab. Pflegekosten wurden nicht in Rechnung gestellt.

 

 

8

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2005 und 2006) machte die Klägerin die Mietaufwendungen in Höhe von insgesamt 15.462 EUR (1.288,46 EUR x 12) als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) ab, weil es an einer Einstufung der Klägerin in eine der Pflegestufen oder einem Eintrag des Merkzeichens „H“ im Behindertenausweis fehle. Das FA berücksichtigte allerdings den Haushaltsfreibetrag nach § 33a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. der Streitjahre.

 

 

9

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin den Abzug der Mietkosten beantragte, mit den in EFG 2010, 479 = SIS 09 28 09 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Die geltend gemachten Kosten einschließlich der Aufwendungen für Verpflegung (insgesamt 18.695 EUR) seien dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Klägerin ausschließlich wegen ihrer Erkrankung, nicht aber wegen ihres Alters in das Seniorenheim gezogen sei. Die Kosten seien aber um die Haushaltsersparnis zu kürzen.

 

 

10

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 33 EStG.

 

 

11

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

12

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

13

II. Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

 

14

Das FG hat zu Recht die strittigen Mietaufwendungen der Klägerin für die Unterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt.

 

 

15

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 15.4.2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72, m.w.N.). Krankheitskosten sind regelmäßig eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG.

 

 

16

a) Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim. Liegt dagegen ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim vor, stellen sich die Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten dar (BFH-Urteile vom 24.2.2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294 = SIS 00 07 50; vom 23.5.2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567 = SIS 02 84 94; vom 18.4.2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70 = SIS 02 85 76; s. auch R 33.3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008). Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 33 Rz 35, Stichwort Altersheim).

 

 

17

b) Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen der Klägerin Krankheitskosten dar. Denn das FG hat vor allem unter Bezugnahme auf den erwähnten Beschluss des AG ... vom 18.8.2005 und die Fachärztliche Bescheinigung vom 23.5.2005 nach § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die Klägerin in den Streitjahren krankheitsbedingt und nicht wegen ihres Alters im Seniorenheim untergebracht war. Das FG hat zu Recht kein amtsärztliches Attest verlangt (BFH-Urteil in BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567 = SIS 02 84 94).

 

 

18

c) Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin keine Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind. Zwar ist der Abzug von Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung vornehmlich bei krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit von Bedeutung (BFH-Urteile vom 18.12.2008 III R 12/07, BFH/NV 2009, 1102 = SIS 09 18 92; in BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70 = SIS 02 85 76). Das bedeutet jedoch nicht, wie das FA offensichtlich meint, dass die Pflegebedürftigkeit notwendige Voraussetzung für den Abzug ist. Vielmehr kann, wie der Streitfall zeigt, der Aufenthalt in einem Altersheim auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Soweit der III. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 2009, 1102 = SIS 09 18 92 die Auffassung vertreten hat, dass ein ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt noch nicht gegeben sei, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden seien und kein Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nach § 69 Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs IX i.V.m. § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung festgestellt sei, folgt dem der erkennende Senat nicht. Einer Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 FGO bedarf es nicht, weil der erkennende Senat seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen sachlich allein zuständig ist.

 

 

19

2. Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grund nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen (BFH-Urteil in BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794 = SIS 10 18 72). Im Streitfall hat das FG die Haushaltsersparnis entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag zu Recht auf 7.680 EUR geschätzt und dabei die Kosten für Verpflegung, deren Berücksichtigung die Klägerin nicht ausdrücklich beantragt hatte, gegengerechnet.

 

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Aus dem Streitfall ergibt sich nicht eindeutig, welche Voraussetzungen der BFH nunmehr für den Nachweis der krankheitsbedingten Heimunterbringung fordert, da das BFH-Urteil vom 23.5.2002 III R 24/01, BStBl 2002 II S. 567 = SIS 02 84 94, auf das zum Absehen von einem amtsärztlichen Attest verwiesen wird, einen Sonderfall betraf und im vorliegenden Fall mit dem Betreuungsbeschluss eine amtliche Unterlage vorhanden war. Inzwischen hat der BFH die formalisierten Nachweiserfordernisse aufgegeben, wonach Aufwendungen für Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit, sondern auch der Vorbeugung oder Gesundheitsförderung dienen können, nur dann als Krankheitskosten abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist (BFH mit Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BFH/NV 2011 S. 503 = SIS 11 01 54). Es gelten auch hier die allgemeinen Beweisregeln. Danach hat das FG nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu verfahren, wobei für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte regelmäßig ein vom FG einzuholendes Sachverständigengutachten erforderlich sein wird. Nach diesen Grundsätzen wird auch in Fällen der krankheitsbedingten Heimunterbringung zu verfahren sein.

Das FG und ihm folgend der BFH haben die Haushaltsersparnis der Klägerin pro Jahr entsprechend dem Höchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG auf 7.680 EUR (jetzt 8.004 EUR) geschätzt (ebenso R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR). Die Haushaltsersparnis ist grundsätzlich nur abzusetzen, wenn der private Haushalt aufgelöst wird, da andernfalls die Fixkosten des Hausstands weiter laufen (BFH-Urteil vom 15.4.2010 VI R 51/09, BStBl 2010 II S. 794 = SIS 10 18 72). Wegen der mit der Übersiedlung in ein Heim einhergehenden psychischen Belastung dürfte es indes regelmäßig nicht zumutbar sein, den privaten Haushalt kurzfristig aufzulösen, um die Hoffnung auf Rückkehr in die bisherige Umgebung nicht zu zerstören. Im Streitfall waren die Verhältnisse wohl so gravierend, dass von Anfang an mit einer Rückkehr der Klägerin in die bisherige Wohnung nicht zu rechnen war. In solchen Fällen ist die zeitnahe Auflösung der bisherigen Wohnung nicht unzumutbar. Die Haushaltsersparnis war daher von den Gesamtkosten (Unterbringung und Verpflegung) abzuziehen.