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Nicht mutwillig in Kauf genommene Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen einer Ehescheidung im Veranlagungszeitraum 2011 in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Kapitel:
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Fundstellen
  1. Thüringer FG 14.05.2014, 3 K 830/13
    EFG 2015 S. 37
Normen
[EStG 2011] § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1
[ZPO] § 114
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 04.08.2016, SIS 16 25 56, Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidungsfolgekosten, Erfolgsaussichten, Zwangsläufigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 4.8.2016, SIS 16 25 56, Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb d...
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