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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 9/16 (BFH)
§§: EStG § 13, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 2, HGB § 255 Abs. 1
Schlagwörter Landwirtschaft, Hofübergabe, Vorweggenommene Erbfolge, Grundstück, Veräußerung, Nachträgliche Anschaffungskosten, Unterhalt
Rechtsfrage: Ist die Ablösung der Vormerkung, mit der sich die vormaligen Eigentümer (Eltern) Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der im Rahmen der Hofübergabe unentgeltlich übertragenen Grundstücke gesichert hatten, betrieblich veranlasst und führt die hierfür an die Eltern geleistete Entschädigung daher zu nachträglichen Anschaffungskosten der Grundstücke? Liegt eine nicht abzugsfähige Unterhaltsleistung vor, weil die Entschädigung den (anteilig auf die veräußerten Grundstücke entfallenden) Kapitalwert der vereinbarten Versorgungsbezüge erheblich überstiegen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.01.2016
Vorinstanz/AZ: 9 K 283/13
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 489
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 06 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.05.2019
Erledigungs-Az: VI R 43/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 43/16 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 90