Betriebsverpachtung, wesentliche Betriebsgrundlagen: 1. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise). - 2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem "Autohaus" (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen. - Urt.; BFH 11.10.2007, X R 39/04; SIS 08 08 28
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war
im Streitjahr Eigentümer des Grundstücks X-Str. in Z.
Dieses Grundstück wurde im Jahr 1988 für Zwecke einer
A-Vertragshandlung mit zugehöriger Vertragswerkstatt bebaut
und hergerichtet. Der Kläger verpachtete es bis zum 31.12.1994
im Wege der Betriebsaufspaltung an die H-GmbH, deren alleiniger
Anteilseigner er war. Die H-GmbH betrieb auf dem Grundstück
ein A-Autohaus.
Mit „Betriebsübernahme- und
Kaufvertrag“ vom 7.11.1994 veräußerte die H-GmbH
mit Wirkung zum 31.12.1994, 24.00 Uhr, die Warenvorräte und
das ihr gehörige (bewegliche) Anlagevermögen, u.a. die
gesamte Werkstattausrüstung mit Werkstatt- und Abschleppwagen,
Prüf- und Messständen, Waschanlage, und die
Hebebühnen, an die zu dieser Zeit im Gründungsstadium
befindliche Z-GmbH, an welcher der Kläger zunächst
lediglich mit einem Zwerganteil beteiligt war und aus der er
unmittelbar nach der Betriebsübernahme ausschied. Der
Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 2,3 Mio.
DM.
Mit Mietvertrag ebenfalls vom 7.11.1994
vermietete der Kläger „als Vertreter der in
Gründung befindlichen G-GmbH & Co. KG“ an die Z-GmbH
in Gründung das Grundstück X-Straße samt Aufbauten,
Hofbefestigung, Umzäunung, Druckluftanlage,
Frischölanlage, Altölanlage, Abgasanlage,
Regenwasserauffangbehälter, Tauchpumpe und Parkplatzanlage zum
anfänglich monatlichen Mietzins in Höhe von 38.333 DM
für zehn Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption
für die Mieterin für je fünf Jahre. Die als
Vermieterin auftretende G-GmbH & Co. KG war mit notariellem
Vertrag vom 28.11.1994 gegründet worden. Die Eintragung der KG
in das Handelsregister wurde am 17.7.1995 vollzogen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) vertrat im Anschluss an eine
Außenprüfung - dem Prüfer folgend - die Ansicht,
dass die Veräußerung des Anlage- und
Umlaufvermögens durch die H-GmbH an die Z-GmbH zu einem
Wegfall der bisher bestehenden Betriebsaufspaltung mit Wirkung zum
31.12.1994 mit der Folge einer Betriebsaufgabe in Bezug auf das
Besitzunternehmen geführt habe. Es ermittelte die in den
Buchwertansätzen des Besitzunternehmens enthaltenden stillen
Reserven mit 3.387.474 DM und erfasste in dem angefochtenen, auf
§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten
Einkommensteueränderungsbescheid 1994 vom 9.11.1998 (erstmals)
einen entsprechenden Betriebsaufgabegewinn.
Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen nach
erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet
abgewiesen (vgl. EFG 2005, 440 = SIS 05 19 90).
Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen
(sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben und die
angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dahingehend
abzuändern, dass ein Betriebsaufgabegewinn nicht angesetzt
werde.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision der Kläger ist
begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und der Klage
ist stattzugeben. Entgegen der Ansicht des FG sind im Streitfall im
Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsaufspaltung die Grundsätze
einer Betriebsverpachtung im Ganzen anzuwenden.
1. Zutreffend sind das FG und die Beteiligten
übereinstimmend davon ausgegangen, dass bis zum 31.12.1994
zwischen dem Kläger als Besitzeinzelunternehmer und der H-GmbH
als Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung bestand. Ebenso
rechtsfehlerfrei haben das FG und die Beteiligten angenommen, dass
diese Betriebsaufspaltung mit dem Wirksamwerden der
Betriebsveräußerung aufgrund des
„Betriebsübernahme- und Kaufvertrages“
zwischen der H-GmbH und der Z-GmbH zum 31.12.1994, 24.00 Uhr,
entfiel.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) führt der Wegfall der (personellen
oder/und sachlichen) Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ) beim Besitzunternehmen (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 25.8.1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II
1994, 23 = SIS 93 23 34, m.w.N.; vom 6.3.1997 XI R 2/96, BFHE 183,
85, BStBl II 1997, 460 = SIS 97 14 23; vom 23.4.1996 VIII R 13/95,
BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 = SIS 96 22 39; vom 17.4.2002 X R
8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527 = SIS 02 09 58).
Eine Ausnahme hiervon und der dadurch
ausgelösten Zwangsprivatisierung des bisherigen
Betriebsvermögens des Besitzunternehmens ist jedoch nach
inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B.
Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527 = SIS 02 09 58,
unter B.II.3.c; ferner Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 =
SIS 96 22 39, unter 3.b bb) und der h.M. im Schrifttum (vgl. z.B.
Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 715, m.w.N.; Wendt,
FR 2002, 825; Herff, Kölner Steuerdialog - KÖSDI - 2000,
12453, 12462) aufgrund einer zweckgerecht einschränkenden
Auslegung des in § 16 Abs. 3 EStG normierten
Betriebsaufgabetatbestandes u.a. dann geboten, wenn im Zeitpunkt
der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer
Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. dazu grundlegend Urteil des
Großen Senats des BFH vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BFHE 78,
315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77) vorgelegen haben.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht
zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung
der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in
seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann
nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende
Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als
geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen
Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des
Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 =
SIS 64 00 77) und der Steuerpflichtige gegenüber den
Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des
Betriebs erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.4.1997 VIII R
2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 = SIS 98 01 17, unter
II.2.a, m.w.N.; vom 11.5.1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BStBl II
2002, 722 = SIS 99 15 41, unter II.2.; vom 28.8.2003 IV R 20/02,
BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.b,
m.w.N.).
a) Für die Anerkennung der gewerblichen
Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus,
wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden
Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige
Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II
1998, 388 = SIS 98 01 17, unter II.2.a, m.w.N.; in BFHE 203, 143,
BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.c, m.w.N.).
b) Welche Betriebsgegenstände in diesem
Sinne als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommen,
bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des
Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen
Verhältnisse des betreffenden Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteil
in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 = SIS 98 01 17, unter II.2.b).
Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des
Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise; vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 24.8.1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II
1989, 1014 = SIS 89 23 25, unter 5.a; in BFHE 183, 385, BStBl II
1998, 388 = SIS 98 01 17, unter II.2.b, m.w.N.), und zwar auf die
Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden
Unternehmens (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 85, BStBl II 1997,
460 = SIS 97 14 23, unter II.3., m.w.N.; in BFHE 183, 385, BStBl II
1998, 388 = SIS 98 01 17, unter II.2.b, m.w.N.; in BFHE 203, 143,
BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.c, m.w.N.; vom
11.2.1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198, 1199 = SIS 99 50 15,
mittlere Spalte).
c) Nach diesen Maßstäben liegt in
der auch im Streitfall gegebenen Konstellation, in welcher
lediglich die Betriebsgrundstücke (samt Gebäuden,
baulichen Anlagen und Betriebsvorrichtungen) verpachtet werden, nur
dann eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, wenn diese Immobilien
und Betriebsvorrichtungen die alleinigen wesentlichen
Betriebsgrundlagen darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 143,
BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.f, m.w.N. aus der
Rechtsprechung des BFH). Die ältere Rechtsprechung hat diese
Sachlage als Ausnahme betrachtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 143,
BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.f, m.w.N.).
Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass
jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei
Hotel- und Gaststättenbetrieben - im Gegensatz zum
produzierenden Gewerbe (vgl. aber BFH-Urteile vom 14.12.1978 IV R
106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302 = SIS 79 01 53,
betreffend Metzgerei; vom 7.8.1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325,
BStBl II 1980, 181 = SIS 80 01 01, unter I.2.b, betreffend
Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant und Hotel) - die
gewerblich genutzten Räume regelmäßig den
wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, welche dem Unternehmen das
Gepräge geben (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II
2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.f, m.w.N.; vgl. ferner z.B.
BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1198, betreffend Großhandel; vom
20.12.2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106 = SIS 01 72 07, betreffend
Hotel und Gaststätte; vom 4.11.1965 IV R 411/61 U, BFHE 84,
134, BStBl III 1966, 49 = SIS 66 00 28, betreffend Möbelhandel
mit Möbelwerkstätte; vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152,
62, BStBl II 1988, 260 = SIS 88 04 14, betreffend land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb) und dem Verpächter mithin die
Möglichkeit offensteht, den
„vorübergehend“ in eigener Regie
eingestellten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses
wieder aufzunehmen und fortzuführen.
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen
im Streitfall im Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsaufspaltung die
Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor, so dass
entgegen der von FG und FA vertretenen Auffassung der Betrieb zum
31.12.1994 nicht aufgegeben wurde. Denn der Kläger bzw. die
von ihm mit notariellem Vertrag vom 28.11.1994 gegründete und
beherrschte G-GmbH & Co. KG (GmbH & Co. KG in
Gründung) hatte der Z-GmbH sämtliche, dem Betrieb des
Autohauses das Gepräge gebenden und mithin wesentlichen
Betriebsgegenstände verpachtet.
a) Mit Recht haben die Kläger darauf
hingewiesen, dass es sich bei dem bis 31.12.1994 in Form einer
Betriebsaufspaltung unterhaltenen „Autohaus“ in
der Hauptsache um ein Einzelhandelsgeschäft handelte, bei dem
der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen das Kerngeschäft
bildete. Gegenüber diesem im Vordergrund stehenden Handel kam
dem angeschlossenen Reparaturbetrieb nur mehr eine - wenn auch
sinnvolle und notwendige - ergänzende, dem Kerngeschäft
dienende und förderliche Funktion zu.
b) Vor diesem Hintergrund nahm das in
hervorragender Lage an einer Kreuzung direkt neben der
frequentierten A ... belegene Geschäftsgrundstück samt
seinen auf den spezifischen Betrieb eines Autohauses
zugeschnittenen Gebäuden sowie sonstigen Aufbauten und
Betriebsvorrichtungen, namentlich der Hofbefestigung,
Umzäunung, Druckluftanlage, Frischölanlage,
Altölanlage, Abgasanlage, dem Regenwasserauffangbehälter,
der Tauchpumpe und Parkplatzanlage, eine elementare, dem Betrieb
eines Autohauses samt Reparaturwerkstatt das alleinige Gepräge
gebende Funktion ein.
Dementsprechend hat der BFH bereits in seinem
Urteil vom 29.10.1992 III R 5/92 (BFH/NV 1993, 233, unter 1.,
betreffend Einzelhändler) betont, dass
„Grundstücke oder Grundstücksteile ... die
wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (können), wenn sie
durch ihre Lage, den hierdurch bedingten örtlichen
Wirkungskreis und den dadurch wiederum bestimmten Kundenkreis im
Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern
besondere Bedeutung haben“.
c) Demgegenüber gehörten weder das
von der Betriebs-GmbH (H-GmbH) an die Z-GmbH veräußerte
Umlaufvermögen noch die ehemals der Betriebs-GmbH
gehörenden und ebenfalls an die Z-GmbH veräußerten
beweglichen Anlagegegenstände zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Autohauses. Dabei ist ohne Belang, dass das
veräußerte mobile Anlagevermögen im Hinblick auf
die Größe des im Wege der Betriebsaufspaltung
betriebenen Autohauses ein nicht unbeträchtliches Ausmaß
einnahm. Mit Recht haben die Kläger in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass diese Gegenstände großenteils
nicht nur einem hohen technischen Verschleiß unterlagen,
sondern - insbesondere was die technischen Werkstattgeräte
anbelangte - wegen des bei den heutigen PKW bestehenden schnellen
Wechsels der Fahrzeugtypen einer hohen wirtschaftlichen Abnutzung
ausgesetzt waren. Ähnlich dem zweifellos nicht zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnenden Umlaufvermögen
unterliegen derartige technische Geräte ihrer Natur nach einem
kontinuierlichen Austausch und sind schon wegen ihrer geringen
Verweildauer im Unternehmen nicht geeignet, den Charakter des
Betriebs wesentlich zu prägen. Überdies misst der
erkennende Senat dem Umstand eine entscheidende Bedeutung zu, dass
- im Gegensatz zu den im Streitfall zurückbehaltenen
Immobilien und Betriebsvorrichtungen - sämtliche
veräußerten beweglichen Wirtschaftsgüter
kurzfristig wiederbeschafft werden konnten (vgl. auch BFH-Urteil in
BFH/NV 1993, 233, unter 1.; vgl. ferner auch BFH-Urteil in BFHE
127, 21, BStBl II 1979, 300, 302 = SIS 79 01 53, rechte Spalte).
Insoweit spielt auch der Aspekt eine Rolle, dass die von der
Rechtsprechung des BFH für die Annahme einer
Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung im
engeren Sinne vorausgesetzte Möglichkeit für den
Steuerpflichtigen, den in eigener Regie
„ruhenden“ Betrieb später „in
gleichartiger oder ähnlicher Weise“ wieder
aufzunehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1106 = SIS 01 72 07, unter II.3.c, m.w.N.) nicht erfordern würde, dass der
Steuerpflichtige (oder ein unentgeltlicher Einzel- oder
Gesamtrechtsnachfolger) wiederum das identische A-Autohaus
fortführte. Stattdessen würde es vielmehr genügen,
wenn der Steuerpflichtige den Kfz-Handels- und Reparaturbetrieb als
„freier“ Autohändler oder als
Vertragshändler eines anderen Autofabrikanten wieder
aufnähme. Für diesen Fall müssten die Werkzeuge und
technischen Geräte, soweit sie auf die spezifischen
Fahrzeugtypen eines bestimmten Markenfabrikanten ausgerichtet sind,
ohnehin umgerüstet bzw. ausgetauscht werden.
Schon bislang hat der BFH selbst im
produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich je nach
Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen
Umständen des Einzelfalles Maschinen, Geräte und
Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von
untergeordneter Bedeutung beurteilt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE
127, 21, BStBl II 1979, 300, 302 = SIS 79 01 53, betreffend
Metzgerei; in BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 = SIS 80 01 01,
unter I.2.b, betreffend Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant
und Hotel; vom 26.5.1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993,
710 = SIS 93 18 16, unter 1.c, betreffend Furnierwerk), wenn - wie
auch im Streitfall - für deren Umsatz und Gewinn die Lage und
der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und
Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das bewegliche
Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren.
Diese Grundsätze sind gleichermaßen auch auf das hier zu
beurteilende „Autohaus“ anzuwenden.
d) Schließlich rechnete auch die von der
H-GmbH (Betriebsgesellschaft) auf die Z-GmbH übergegangene
A-Konzession nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Wie
schon ausgeführt reichte es für die dem Verpächter
verbleibende Möglichkeit der Wiederaufnahme des verpachteten
Betriebs „in gleichartiger oder ähnlicher
Form“ aus, wenn das Autohaus ohne die Inhaberschaft der
bisherigen A-Konzession als „freier“
Handelsbetrieb oder als Vertragshandel eines anderen
Automobilfabrikanten fortgeführt würde. Insoweit ist es
ebenso wenig von Belang, wenn der Verlust der konkreten Konzession
mit der partiellen oder gar völligen Einbuße des
bisherigen Kundenstamms und Geschäftswerts (goodwill)
einhergehen sollte.
Die Richtigkeit dieser Erwägung wird
insbesondere durch die neuere Rechtsprechung bestätigt, nach
der es der Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht
entgegensteht, dass die die wesentlichen Betriebsgrundlagen des
Unternehmens verkörpernden Immobilien branchenfremd verpachtet
werden. Allerdings hat die Rechtsprechung früher angenommen,
die Verpachtung/Vermietung des Betriebsgrundstücks an ein
branchenfremdes Unternehmen führe stets zu einer
Betriebsaufgabe, auch wenn diese nicht erklärt werde (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 26.6.1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II
1975, 885 = SIS 75 05 14, betreffend Handel mit Lebensmitteln statt
mit Haushaltswaren; vom 2.2.1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl
II 1990, 497 = SIS 90 10 17, betreffend Vermietung eines bisher als
Ladengeschäft genutzten Gebäudes an einen Imbissbetrieb).
Von diesem Erfordernis ist der BFH jedoch in seinem Urteil in
BFH/NV 1999, 1198 abgerückt. Dort ging es um ein
Großhandelsunternehmen, dessen Betriebsgebäude
zunächst an ein Einzelhandelsunternehmen und sodann an eine
Kirchengemeinde vermietet wurde. Der III. Senat des BFH hielt es in
diesem Urteil nicht für entscheidend, ob der Mieter oder
Pächter den bisherigen Betrieb fortführe, sondern ob der
bisherige Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne
wesentliche Änderungen fortgeführt werden könne
(ebenso bereits Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.3.1998
14 K 215/95, EFG 1998, 1063, zur Vermietung eines
Hotelgebäudes an eine Massageschule). Der XI. Senat des BFH
hat durch Urteil in BFH/NV 2001, 1106 = SIS 01 72 07 entschieden,
dass ein verpachteter Hotel- und Gaststättenbetrieb
(„Landgasthof“) nicht allein deswegen aufgegeben
werde, weil dem Pächter erlaubt werde, in den Räumen eine
Nachtbar zu betreiben.
Diesen Grundsätzen Rechnung tragend hat
der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II
2004, 10 = SIS 03 42 92 (unter II.2.c) an der im Urteil in BFHE
116, 540, BStBl II 1975, 885 = SIS 75 05 14 geäußerten
Rechtsauffassung, die Betriebsverpachtung im Ganzen setze die
pachtweise Fortführung des bisherigen Betriebs durch ein
branchengleiches Unternehmen voraus, nicht mehr festgehalten.
Bereits in seinem Urteil vom 28.9.1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75,
BStBl II 1996, 276 = SIS 96 04 19) hat der IV. Senat darauf
hingewiesen, dass die Betriebsverpachtung im Ganzen einen Unterfall
der Betriebsunterbrechung darstelle. Demzufolge könne es
keinen Unterschied machen, ob der bisherige Betriebsinhaber das ihm
gehörende Betriebsgrundstück zurückbehalte, um den
Betrieb später fortzuführen, oder ob er es
zwischenzeitlich - ggf. auch branchenfremd - vermiete oder
verpachte (BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.2.c, m.w.N.).
Aus diesem Vergleich der Betriebsverpachtung
im Ganzen mit der Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - also
ohne Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - folgt
zugleich, dass auch der mit einer branchenfremden Verpachtung
verbundene Verlust des goodwill und des bisherigen Kundenstamms
keine entscheidende Rolle spielen kann (BFH-Urteile in BFHE 203,
143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.2.c; in BFH/NV
2001, 1106 = SIS 01 72 07, unter II.3.b).
Aus dieser Rechtsprechung zur branchenfremden
Vermietung und Verpachtung sowie zur Betriebsunterbrechung im
engeren Sinne lässt sich zugleich folgern, dass die
Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche
„Vergleichbarkeit“ oder
„Ähnlichkeit“ zwischen dem
ursprünglich vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Betrieb und
dem entsprechend der Absicht des Steuerpflichtigen später -
nach Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. der
Betriebsunterbrechung - wieder aufzunehmenden Betrieb
großzügig zu handhaben sind und es insbesondere keine
Rolle spielen soll, ob und inwieweit der ursprünglich
vorhandene goodwill samt Kundenstamm und Lieferantenbeziehungen
noch existiert oder neu aufgebaut werden muss.