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Aufgabe der Geschäftstätigkeit durch Betriebsunternehmen, Betriebsunterbrechung, -aufgabe des Besitzunternehmens

Aufgabe der Geschäftstätigkeit durch Betriebsunternehmen, Betriebsunterbrechung, -Aufgabe des Besitzunternehmens: 1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat. - 2. Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält. - Urt.; BFH 14.3.2006, VIII R 80/03; SIS 06 25 30

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
  1. BFH 14.03.2006, VIII R 80/03
    BStBl 2006 II S. 591
    LEXinform 5002607

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.7.2006
    J.M. in INF 15/2006 S. 565
    J.M. in AktStR 3/2006 S. 407
    M.W. in FR 18/2006 S. 828
    D.St. in NWB 1/2007 F. 3 S. 14321
    H.P. in GmbH-Stpr. 2/2007 S. 49
Normen
[EStG] § 16 Abs. 3 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 14.08.2003, SIS 03 48 12, Betriebsaufgabe, Betriebsunterbrechung, Betriebsaufspaltung, Kommanditgesellschaft
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 9.11.2022, SIS 23 03 28, Bloße Betriebsunterbrechung beim Besitzunternehmen trotz Einstellung des Betriebs durch das Betriebsunter...
  • BFH 21.12.2021, SIS 22 03 19, Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft, Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer d...
  • BFH 18.7.2018, SIS 18 21 12, Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw. Betriebsunterbrechung, Teilbetrieb: 1. E...
  • BFH 9.11.2017, SIS 17 24 78, Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb: Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche...
  • FG Düsseldorf 27.7.2017, SIS 18 04 32, Betriebsaufspaltung, Entnahme der Anteile an der Betriebs-GmbH unter Aufdeckung der stillen Reserven, Abg...
  • FG Baden-Württemberg 10.2.2016, SIS 16 13 53, Klagebefugnis bei Formwechsel und Tod eines Gesellschafters, Beendigung der Betriebsaufspaltung, Betriebs...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.5.2014, SIS 14 23 18, Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb ist nicht auf die Gewerbesteuer übertragbar, keine automatisch...
  • FG München 28.10.2013, SIS 14 03 61, Verpächterwahlrecht: 1. Wer einen verpachteten Gewerbebetrieb entgeltlich erwirbt, erfüllt nicht die pers...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.5.2013, SIS 13 20 77, Qualifizierung der Einkünfte nach Beendigung der Betriebsaufspaltung: 1. Endet die Betriebsaufspaltung we...
  • OFD Frankfurt 10.5.2012, SIS 12 31 10, Betriebsaufspaltung, Voraussetzungen, Rechtsfolgen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Gesamtdarstellung zur...
  • OFD Frankfurt 2.2.2011, SIS 11 11 95, Betriebsaufspaltung, Voraussetzungen, Rechtsfolgen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Gesamtdarstellung zur...
  • FG Köln 14.7.2010, SIS 10 34 94, Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb: 1. Im Falle einer aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 F...
  • BFH 19.3.2009, SIS 09 25 87, Betriebsaufgabe nach Betriebsverpachtung: 1. Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeit...
  • FG Hamburg 15.9.2008, SIS 09 01 14, Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG: Eine GmbH & Co. KG, die ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ...
  • OFD Koblenz 13.8.2008, SIS 08 41 73, Land- und Forstwirtschaft, Betriebsverpachtung: Die OFD Koblenz hat eine sehr ausführliche Gesamtdarstell...
  • BFH 20.2.2008, SIS 08 28 04, Verpächterwahlrecht: Bei einer handwerklich betriebenen Bäckerei kann das bebaute Grundstück die alleinig...
  • BFH 19.11.2007, SIS 08 11 35, Keine Divergenz bei fehlender Identität des Sachverhalts, keine Zulassung der Revision wegen materieller ...
  • Hessisches FG 19.9.2007, SIS 08 09 27, Verpächterwahlrecht des Besitzunternehmens bei Verlagerung des Betriebsunternehmens: 1. Bei Betriebsaufsp...
  • BFH 30.8.2007, SIS 08 01 97, Sonderbetriebsvermögen nach Wegfall einer Betriebsaufspaltung: Überlässt eine vermögensverwaltende Person...
  • BFH 27.6.2007, SIS 08 00 85, Frage der Betriebsaufgabe eines im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen landwirtschaftlichen Eigentumsbetrie...
  • Niedersächsisches FG 20.6.2007, SIS 07 33 31, Gescheiterte Betriebsaufspaltung durch Nießbrauchsvorbehalt an GmbH-Anteilen: 1. Zum wirtschaftlichen Eig...
  • BFH 8.2.2007, SIS 07 61 25, Abgrenzung Betriebsverpachtung zu Betriebsaufgabe: 1. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt m...
  • FG Hamburg 12.1.2007, SIS 07 11 34, Betriebsunterbrechung durch Verkauf und gleichzeitige Bildung einer § 6 b-Rücklage: 1. Zulässigkeit eines...
  • BFH 24.8.2006, SIS 07 00 15, Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung trotz Verbot des Selbstkontrahierens bei Betriebs-GmbH-Gesch...
Fachaufsätze
  • LIT 01 36 00 D. Steinhauff, NWB 1/2007 F. 3 S. 14321: Betriebsunterbrechung im engeren Sinne bei vormaligem Besitzunternehmen - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 14...
Anmerkung RiBFH Moritz

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betrieb bis 1983 vier Kaufhäuser. Drei der Geschäftsgrundstücke befinden sich in ihrem Eigentum. An der KG waren u.a. KK und BK als Komplementäre zu jeweils 31,5 v.H. beteiligt.

 

1983 verpachtete die Klägerin das Handelsgeschäft an eine GmbH. Deren Gesellschafter waren KK und BK zu jeweils ein Halb. Im Verlauf des Jahres 1985 stellte die GmbH den Handel ein; das letzte Kaufhaus wurde am 31.12.1985 geschlossen. Seit Januar 1986 zahlte die GmbH keine Pachten mehr. Im Zeitraum von April 1985 bis April 1988 vermietete die Klägerin die in ihrem Eigentum stehenden frei gewordenen Gewerbeflächen an verschiedene Gewerbetreibende (Lebensmittel-Einzelhandel, Sportstudios) mit Laufzeiten zwischen 5 und 13 Jahren.

 

Im Januar 1987 trat die GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin in die Klägerin ein, die Einlagen von KK und BK wurden in Kommanditeinlagen umgewandelt. Einen entsprechenden Beschluss hatten die Gesellschafter der Klägerin bereits im Dezember 1985 gefasst. Die Klägerin erklärte durchgehend Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Feststellungsbescheide der Klägerin und berücksichtigte bei ihr für 1986 einen Aufgabegewinn von rd. 3,14 Mio. DM. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, ein Aufgabegewinn sei allenfalls 1985 entstanden. Daraufhin änderte das FA den Gewinnfeststellungsbescheid der Kägerin für 1985 nach § 174 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte den der Höhe nach unstreitigen Aufgabegewinn erneut an. Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte ebenfalls Erfolg (vgl. SIS 05 35 20).

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).

 

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin und der Beigeladene haben keine Anträge gestellt.

 

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Im Ergebnis zu Recht hat das FG die Aufgabe des Gewerbebetriebs der Klägerin im Jahr 1985 verneint.

 

1. Das FG ist davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und der GmbH seit 1983 eine Betriebsaufspaltung bestanden habe, die mit Einstellung der werbenden Tätigkeit der GmbH beendet gewesen sei. Dies habe aber nicht zur Aufgabe des Betriebs der Klägerin geführt. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen liege nicht vor, weil die Klägerin die von der GmbH zurückgegebenen Gewerbeflächen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet habe. Es sei jedoch von einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne auszugehen. Sie liege vor, wenn der Unternehmer die Absicht habe, den eingestellten Betrieb später fortzuführen und wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es erlaubten, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen.

 

2. Diese Ausführungen lassen entgegen der Auffassung des FA keine Rechtsfehler erkennen. Sie stehen vielmehr in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsaufgabe bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung und entwickeln die dort aufgestellten Grundsätze folgerichtig weiter.

 

a) Mit dem FG geht der Senat davon aus, dass die Klägerin bis Ende 1985 aufgrund einer zwischen ihr und der GmbH bestehenden Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat und dass die Betriebsaufspaltung mit Einstellung der werbenden Tätigkeit durch die GmbH entfallen ist, weil die ihr von der Klägerin pachtweise überlassenen Betriebsgrundstücke ab diesem Zeitpunkt für die GmbH keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr waren (sog. sachliche Entflechtung). Die dagegen von der Klägerin im Prozess erhobenen Einwände hat das FG aus tatsächlichen Gründen verworfen. Daran ist der BFH gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

b) Entfällt die sachliche Verflechtung, weil das überlassene Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens verliert und endet deshalb die Betriebsaufspaltung, so führt dies grundsätzlich zur Aufgabe des Gewerbebetriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG bei dem Besitzunternehmen und zur Versteuerung der stillen Reserven (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteile vom 23.4.1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 = SIS 96 22 39, und vom 5.12.1996 IV R 83/95, BFHE 182, 137, BStBl II 1997, 287 = SIS 97 09 14, m.w.N.). Das gilt jedoch nicht, wenn bei dem vormaligen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung (Ruhenlassen des Betriebs) vorliegen.

 

aa) Stellt ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt (BFH-Urteil vom 27.2.1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456 = SIS 85 16 14). Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer - verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (Urteil des Großen Senats des BFH vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77; BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456 = SIS 85 16 14; vom 28.8.2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, und vom 22.9.2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160 = SIS 05 02 14).

 

bb) Diese für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch den Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen zu beachten.

 

(1) Das gilt zunächst für die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen. In der Rechtsprechung des BFH ist seit langem anerkannt, dass das sog. Verpächterwahlrecht bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung wieder auflebt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 = SIS 96 22 39, und vom 6.3.1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460 = SIS 97 14 23; BFH-Beschluss vom 5.2.2003 VIII B 134/01, BFH/NV 2003, 909 = SIS 03 32 68). Der BFH hat dies vor allem mit der Erwägung gerechtfertigt, dass das Verpächterwahlrecht (grundlegend dazu BFH-Urteil in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77) bei der Begründung einer sog. echten Betriebsaufspaltung nicht untergehe. Zwar könne der Besitzunternehmer die an das Betriebsunternehmen verpachteten Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt nicht durch Abgabe einer Erklärung in das Privatvermögen überführen. Dem Zwang zur Buchwertfortführung korrespondiere aber das Aufleben des Verpächterwahlrechts beim Wegfall der Betriebsaufspaltung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325 = SIS 96 22 39; Schmidt/ Wacker, EStG, 24. Aufl., § 16 Rz. 708, 715). Aus Gründen der Gleichbehandlung hat der BFH diese Rechtsfolge auch auf den Wegfall einer sog. unechten Betriebsaufspaltung bezogen (vgl. BFH-Urteil vom 17.4.2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527 = SIS 02 09 58).

 

Eine Betriebsverpachtung im Ganzen lag - wie das FG zu Recht angenommen hat - im Streitfall jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin wesentliche Teile der von der GmbH zuvor genutzten Gewerbeflächen nach den Feststellungen der Vorinstanz bis zum Ende des Streitjahres 1985 noch nicht anderweitig vermietet oder verpachtet hatte.

 

(2) Für die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne (grundlegend dazu: BFH-Urteile vom 28.9.1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 = SIS 96 04 19, und vom 26.2.1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561 = SIS 97 15 18) gilt nichts anderes. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne hat der BFH im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung für möglich gehalten beim vorübergehenden Wegfall der personellen Verflechtung wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Betriebsgesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460 = SIS 97 14 23 mit Anmerkung Wendt, FR 1997, 486) und bejaht bei einer beabsichtigten mangels personeller Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen, aber fehlgeschlagenen Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil vom 11.5.1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722 = SIS 99 15 41 mit Anmerkung HG, DStR 1999, 1186).

 

Eine Betriebsunterbrechung kann bei der vormaligen Besitzgesellschaft auch dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat. Daraus und aus der damit verbundenen Beendigung der Betriebsaufspaltung ergibt sich nicht eindeutig, dass auch die Besitzgesellschaft ihren Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben hat. Sie kann - soweit die personelle und sachliche Verflechtung wieder hergestellt werden - mit derselben oder mit einer anderen Betriebsgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit als Besitzgesellschaft wieder aufnehmen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527 = SIS 02 09 58). Sie kann aber auch das von der vormaligen Betriebsgesellschaft ausgeübte Gewerbe selbst aufnehmen und so ihren Gewerbebetrieb identitätswahrend fortführen, solange sie über die dafür wesentlichen Betriebsgrundlagen verfügt (BFH-Urteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527 = SIS 02 09 58). Wie bei der Betriebsverpachtung hängt auch bei der Betriebsunterbrechung (im engeren Sinne) die Beurteilung, ob der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben ist, letztlich von der Absicht des Steuerpflichtigen ab. Aus Nachweisgründen ist auch in diesem Fall von der Fortsetzungsabsicht auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird. Das Verpächterwahlrecht steht danach auch einem ehemaligen Besitzunternehmer zu, der die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehält, ohne sie anderweitig zu verpachten (ebenso: Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 Rn. 144; Stahl in Korn, § 16 EStG, Rz. 274).

 

c) Das FG hat die Voraussetzungen einer Betriebsunterbrechung bei der Klägerin im Streitfall auch zu Recht bejaht.

 

aa) Die Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebs außerhalb der Betriebsverpachtung setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit oder beim Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung die Absicht des Steuerpflichtigen besteht, den Betrieb später fortzuführen und dass die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 = SIS 96 04 19; in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561 = SIS 97 15 18; in BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722 = SIS 99 15 41, m.w.N., und vom 20.6.2000 VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31 = SIS 01 50 22). Von der Absicht des Steuerpflichtigen, den Betrieb später fortzuführen, ist auszugehen, solange er eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben hat und die Fortsetzung objektiv möglich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sämtliche für die Fortsetzung des eingestellten Gewerbebetriebs wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht entscheidend umgestaltet werden. Werden, wie im Streitfall, nur die Betriebsgrundstücke zurückbehalten, liegt eine Betriebsunterbrechung nur dann vor, wenn die Grundstücke die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 17.4.1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 = SIS 98 01 17). Dies hat die neuere Rechtsprechung insbesondere bei Betrieben des Groß- oder Einzelhandels bejaht; das jederzeit wiederbeschaffbare Inventar sowie andere Gegenstände des Anlagevermögens gehören ebenso wie das Umlaufvermögen bei solchen Unternehmen hiernach nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Auf die branchenfremde Verwendung eines Grundstücks durch den Pächter kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 697, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine im Streitjahr durchgeführte wesentliche bauliche Umgestaltung der Gebäude vor der Fremdvermietung hat das FG nicht festgestellt.

 

bb) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die Klägerin die Grundstücke an verschiedene Gewerbetreibende mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet hat. Unabhängig davon, dass die Rechtsfolgen dieser Handlungen nicht im Streitjahr zu erfassen wären, ergibt sich auch daraus nicht eindeutig, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden sollte (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521 = SIS 92 11 20; vom 16.12.1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379 = SIS 98 05 27, und in BFH/NV 2001, 31 = SIS 01 50 22; Wendt, FR 1998, 264, 272). Unschädlich ist auch, dass die Mietverträge eine Laufzeit von bis zu 13 Jahren hatten. Der BFH hat es bislang abgelehnt, für die höchstens zulässige Dauer einer Betriebsunterbrechung einen festen Zeitraum anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.3.2006 VIII B 98/01, nicht veröffentlicht). Davon abzuweichen, besteht im Streitfall keine Veranlassung.

 

Anmerkung RiBFH Moritz

Die Ausführungen des BFH im Rezensionsfall sind insbes. im Hinblick auf die Versteuerung bzw. Nichtversteuerung stiller Reserven von Bedeutung und zwar in mehrfacher Hinsicht. Das gilt für die Aussagen zum Wegfall einer Betriebsaufspaltung und zum sog. Verpächterwahlrecht gleichermaßen wie für die Anforderungen an eine Betriebsaufgabe bzw. Betriebsunterbrechung bzw. für die Abgrenzung zwischen Betriebsunterbrechung und Betriebsaufspaltung und den damit verbundenen Rechtsfolgen.

 

1. Wegfall einer Betriebsaufspaltung

 

Der BFH ist im Streitfall davon ausgegangen, dass die ursprünglich bestehende Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der GmbH mit Einstellung der werbenden Tätigkeit der GmbH entfallen ist. Ab diesem Zeitpunkt waren die pachtweise überlassenen Betriebsgrundstücke für die GmbH keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr (sog. sachliche Entflechtung). Entfällt die sachliche Verflechtung und endet deshalb die Betriebsaufspaltung, führt das grds. zur Aufgabe des Gewerbebetriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG beim Besitzunternehmen und zur Aufdeckung der stillen Reserven. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn bei dem (vormaligen) Besitzunternehmen eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder eine vorübergehende Betriebsunterbrechung (Ruhenlassen des Betriebes) vorliegen.

 

2. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit führt nicht zwingend zur Betriebsaufgabe

 

Stellt der Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, muss das nach der BFH-Rspr. nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe beinhalten. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein und darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit Ruhen lässt. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, ist davon auszugehen, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen.

 

3. Wiederaufleben Verpächterwahlrecht

 

Der BFH geht davon aus, dass das sog. Verpächterwahlrecht bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung wiederauflebt, weil dieses Recht bei der Begründung einer sog. echten Betriebsaufspaltung nicht untergeht. Zwar kann der Besitzunternehmer die an das Betriebsunternehmen verpachteten Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt nicht durch Abgabe einer Erklärung in das Privatvermögen überführen, dem Zwang zur Buchwertfortführung korrespondiert aber das Aufleben des Verpächterwahlrechts beim Wegfall der Betriebsaufspaltung. Aus Gleichbehandlungsgründen wendet der BFH diese Rechtsfolgen auch auf den Wegfall einer sog. unechten (d.h. nachträglich entstandenen) Betriebsaufspaltung an.

 

4. Dauer der Betriebsunterbrechung

 

Die Rezensionsentscheidung nimmt Bezug auf den BFH-Beschluss vom 24.3.2002, VIII B 98/01 (juris) (= SIS 06 25 88), in der sich der BFH zur maximal zulässigen Dauer einer Betriebsunterbrechung ausgesprochen großzügig geäußert hat und offenkundig hinsichtlich der Dauer der Betriebsunterbrechung keinen kritischen zeitlichen Rahmen stecken will. Zwar ist begrifflich von einer Unterbrechung nur auszugehen, wenn dieser Zustand zeitlich begrenzt ist. Dies setzt voraus, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen werden soll. Insofern eine feste zeitliche Grenze anzunehmen, hat der BFH aber abgelehnt. Er geht lediglich davon aus, dass die zulässige Höchstdauer der Unterbrechung in Fällen des ruhenden, wie des verpachteten Gewerbebetriebs gleich lang sein müsse, da es sich um Unterfälle derselben Fallgruppe handele. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

 

Die Quantität, d.h. die zeitliche Dauer der Betriebsunterbrechung, schlägt daher nicht um die Qualität, führt demnach nicht zu einer Betriebsaufgabe.