1
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I. Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit
der Teilnahme an der Fernseh-Produktion „Big
Brother“ (BB) - von der ED als Veranstalterin
und Produzentin - gezahlter
„Projektgewinn“ der Einkommensteuer zu
unterwerfen ist.
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2
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In dem Sendeformat BB - hier: 5. Staffel -
wurden Kandidaten 24 Stunden pro Tag in einem ununterbrochen von
Kameras beobachteten und von Mikrofonen abgehörten, von der
Außenwelt abgeschlossenen Wohngelände (BB-Haus
einschließlich Garten und sog.
„Matchfield“) untergebracht.
Unterbringung und Verpflegung erfolgten im BB-Haus unentgeltlich.
Eine Privatsphäre bestand nicht, bis auf eine
„kamerafreie Stunde pro Tag in den
Schlafzimmern“, die jedoch aus
Sicherheitsgründen über die Kameras einsehbar bleiben
mussten. Die Aufzeichnungen wurden „ganz oder
teilweise“ u.a. für Fernseh-,
„Live-Mastercut“-,
„Pay-TV“- oder Internetausstrahlungen
verwendet. Das Sendeformat war auf eine Laufzeit von maximal 367
Tagen begrenzt, konnte jedoch - nach Wahl der ED - auch schon nach
94, 136, 213 oder 297 Tagen enden.
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3
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An dieser Staffel (Beginn: März 2004;
Ende: März 2005) nahmen insgesamt 61 Kandidaten teil. Die
Anzahl der jeweils im BB-Haus anwesenden Kandidaten war auf maximal
15 Teilnehmer beschränkt, wobei ED den Beginn des Einzugs in
das BB-Haus nach eigenem Ermessen bestimmte. Durch telefonische
bzw. per SMS durchgeführte Publikumsabstimmungen wurde pro
Woche ein einzelner der zuvor nominierten Kandidaten (eines Teams)
aus der Sendung herausgewählt. In den ersten zehn Monaten
rückten für die herausgewählten Kandidaten neue
Teilnehmer nach. Erst in den letzten zwei Monaten verringerte sich
die Anzahl der Teilnehmer kontinuierlich. Der einzelne Teilnehmer
konnte solange im BB-Haus bleiben, bis er entweder freiwillig oder
aufgrund der Entscheidung der Zuschauer ausschied, oder bis er
durch ED „nach freiem Ermessen“ bzw. bei
gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgeschlossen wurde oder
aber als einer der Teilnehmer der Schlusssendung feststand.
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Die im BB-Haus wohnenden Teilnehmer wurden
„nach eigenem Ermessen“ der ED in drei
Teams eingeteilt (Reichen-Team, Normalen-Team und
„Survivor“-Team), diese traten in
Wettbewerben, sog. „Matches“,
gegeneinander an. Einzelne oder mehrere Kandidaten mussten des
Weiteren sog. „Challenges“ bestreiten,
d.h. besondere Aufgaben bewältigen. Diese beiden
Wettbewerbsarten zogen je nach Ausgang besondere Belohnungen oder
Bestrafungen nach sich.
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5
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Ende Februar 2004 schloss der Kläger
und Revisionskläger (Kläger) mit der ED einen (26 Seiten
umfassenden) Vertrag über die Teilnahme an BB ab sowie einen
Vertrag über das exklusive und vollumfängliche Management
des Klägers nach dessen Ausscheiden aus dem BB-Projekt. Laut
Ziff. 1 des Teilnahmevertrags nahm der Kläger die
„Einladung zur Teilnahme“ an dem
BB-Projekt „sowie dessen Vor- und Nachbereitung
an“ und erklärte sich „mit Inhalt
und Ablauf des Projekts einverstanden“. Im
Übrigen enthält der Teilnahmevertrag u.a. folgende
Regelungen:
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- Der Teilnehmer hat sich für die
Vorbereitung des Projekts, wie z.B. Drehen eines Einspielfilms,
Foto-Shooting, Interviews, Ausfüllen von Fragebögen,
Kleidungsanprobe, Pressetermine und anderes auf Wunsch von ED
bereitzuhalten.
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7
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- Jeder Teilnehmer hat nach seinem
Ausscheiden bzw. dem Ende des BB-Projekts auf Wunsch von ED
für Interviews, Talk-Shows, Internet-Chats und sonstige
Presse- und Promotionarbeit ... zur Verfügung zu
stehen.
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8
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- Der Teilnehmer überträgt auf ED
- ausschließlich und umfänglich - das Recht, seine
Mitwirkung am Projekt BB aufzuzeichnen und für seine
Produktionszwecke zu verwenden und zu nutzen sowie sämtliche
ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Einwilligungs-,
Leistungsschutz- und Verwertungsrechte, ohne dass ED zur Nutzung
dieser Rechte verpflichtet ist. Sämtliche Rechte, die
Gegenstand dieser beschriebenen Rechteübertragung sind, sind
mit der Zahlung der Pauschale gemäß Ziff. 5.3 dieser
Vereinbarung abgegolten.
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9
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- Nach Ziff. 5.1 des Teilnahmevertrags
erhält der Teilnehmer mit seinem Einzug in das BB-Haus
„die Chance auf einen Projektgewinn“ in
Höhe von 1 Mio. EUR. Der Projektgewinn gebührt
demjenigen, der zum Ende des Projekts BB von den Zuschauern als
Gewinner ausgewählt wird. Die übrigen Finalisten erhalten
keinen, auch keinen Anteil am Projektgewinn.
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10
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- Nach Ziff. 5.3 erhält jeder
Teilnehmer wöchentlich eine Pauschale von 250 EUR für die
Zeit vom Beginn des Projekts am 2.3.2004 bis zum jeweiligen Ende
seiner Teilnahme ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt
gemäß Abrechnung durch ED monatlich jeweils zum
Monatsende (der Betrag wurde unstreitig der Lohnversteuerung
unterworfen).
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- Nach Ziff. 5.4 ist der Teilnehmer
für die Abführung etwaiger im Zusammenhang mit dieser
Ziff. 5 anfallender Steuern „selbst
verantwortlich“.
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- Nach Ziff. 6.1 dürfen
Ankündigungen, bildliche und publizistische Darstellungen,
Interviews, Pressenotizen sowie sonstige Mitteilungen an die
Öffentlichkeit, die auf das Projekt BB, deren Inhalt oder die
Teilnahme des Teilnehmers hinweisen oder Bezug zu ihr nehmen, nur
mit vorheriger Zustimmung von ED gegeben werden. Ebenso ist dem
Teilnehmer nicht gestattet, unter Bezugnahme auf seine Teilnahme an
BB seinen Namen oder sonstige Namenskennzeichnungen zum Zwecke der
Werbung für Dritte zu verwenden oder für Dritte zur
Verfügung zu stehen.
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- Nach Ziff. 6.3 steht der Teilnehmer in
Absprache mit ED dem Sender ... nach seinem Ausscheiden bzw. dem
Ende des Projekts für Auftritte/Mitwirkung in/an
TV-Produktionen für mindestens vier Promotionauftritte
unentgeltlich zur Verfügung, ebenso für
Auftritte/Mitwirkung an der Produktion der Startsendung für
eine evtl. weitere Staffel des BB-Projekts sowie auf Wunsch von ED
für weitere Produktionen aus und im Zusammenhang mit dem
BB-Projekt in angemessenem Umfang zur Verfügung. Er wird - auf
Wunsch von ED - auch an Foto- und Presseterminen, Shows, Talkshows
sowie Telefon- und Internet-Chats teilnehmen, Interviews geben und
geeignete Lichtbilder frei von Rechten Dritter zur Verfügung
stellen und/oder durch ED herstellen lassen, jeweils gegen
Erstattung etwa anfallender Aufwendungen.
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Der Kläger wurde im März des
Streitjahres (2005) vom Publikum zum Gewinner gewählt und
erhielt den Projektgewinn von 1 Mio. EUR sodann ausgezahlt.
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Das zunächst zuständige Finanzamt
sah den Gewinn als steuerpflichtige Einnahme an und setzte
Einkommensteuervorauszahlungen fest. Der hiergegen gerichtete
Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Zuge des sich
anschließenden Klageverfahrens erließ der - nach Umzug
des Klägers zuständig gewordene - Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) unter Einbeziehung des
Gewinns als sonstige Einkünfte einen (Jahressteuer-)Bescheid
für das Streitjahr.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet ab; es begründete sein Urteil (in EFG 2010,
570 = SIS 10 07 81) wie folgt: Das dem Kläger zugeflossene
Preisgeld sei als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern; denn andere,
vorrangige Einkünfte lägen offensichtlich nicht vor, auch
sei das Preisgeld kein nicht steuerbarer Spiel- oder Wettgewinn.
Vielmehr bestehe die Leistung des Klägers in der
vertragsgemäßen Tätigkeit, sich für die
Durchführung einer Fernsehproduktion rund um die Uhr filmen
und belauschen zu lassen, Aufzeichnungen zu dulden und entsprechend
verwerten zu lassen. Diese spezielle Art der Mitwirkung des
Klägers an der Unterhaltungssendung mache den Schritt von
einer reinen Spieltätigkeit zur steuerlich relevanten Leistung
aus. Als Gegenleistung für dieses Verhalten sei dem
Kläger vertraglich die Chance auf den Projektgewinn in
Höhe von 1 Mio. EUR zugesagt worden. Auf die Höhe der
Gewinnchance komme es nicht an. Das Dazwischentreten der
Zuschauerabstimmungen (Zufallselement) unterbreche nicht den
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung;
die Auszahlung des Gewinns stelle sich nämlich als Folge der
Realisierung der vertraglich zugesagten Gewinnchance dar und sei
daher durch die Teilnahme wirtschaftlich veranlasst geblieben.
Diesen Gewinn habe der Kläger auch als Gegenleistung (Entgelt)
für seine Leistung angenommen und damit seiner
(einkommen-)steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre
zugeordnet.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts (§ 19 Abs. 1, § 22 Nr.
3 EStG). Der Projektgewinn sei - unabhängig von einer
Einkunftsart - keine (Gegen-)Leistung für eine
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Klägers, sondern sei
als Spielgewinn nicht steuerbar. Weder sei ein
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und ED gegeben noch
liege eine schauspielerische oder dieser ähnliche oder sonst
steuerrechtlich relevante Leistung vor, auch nicht im Rahmen der
Vor- und Nachbereitung des Sendeformats; entsprechend sei auch
keine leistungsspezifische Prämierung gegeben. Die Teilnahme
des Klägers habe wesentlich im
„Sich-filmen-lassen“ bei der Verrichtung
alltäglicher Dinge bestanden; er habe vor laufender Kamera
sein bisherigen Leben sozialadäquat im BB-Haus weitergelebt
und sich dabei dem Abstimmungsverhalten und der Gunst des
Fernsehpublikums ausgeliefert. Auch der Zeitfaktor sei
unerheblich.
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18
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Nach dem Teilnahmevertrag habe der
Kläger allenfalls eine Gewinnchance erhalten, die aber mit
Abschluss des Vertrags im Vor-Streitjahr zu versteuern gewesen
wäre. Hingegen sei der Projektgewinn weder ein Entgelt
für die Teilnahme an dem Sendeformat noch für die
Anwesenheit im BB-Haus, die mit der Wochenpauschale von 250 EUR
abgegolten sei. Habe der Kläger nämlich - wie hier -
während des Spiels keine oder nur geringe Möglichkeiten,
durch eigene Leistung gezielt den Realisierungsgrad der
Gewinnchance zu erhöhen, sei das erzielte Preisgeld gerade
nicht leistungsbezogen und damit als Spielgewinn nicht steuerbar,
gleichviel mit welchem Engagement oder Erfolg deren Verwirklichung
angestrebt werde.
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Überdies sei die Entscheidung, welcher
Teilnehmer den Spielgewinn erhalten würde, allein durch das
Fernsehpublikum bestimmt worden; die Teilnehmer seien damit
ausschließlich der Zufälligkeit der Zuschauergunst
ausgeliefert gewesen. Dieses Zufallsmoment unterbreche die
Veranlassungskette zwischen dem Verhalten des Klägers und der
Realisierung der Gewinnchance. Eine verhaltensbedingte
Beeinflussung der Publikumsentscheidung, etwa durch eigenes
Geschick oder taktisches Vorgehen etc., sei nicht möglich
gewesen. Schließlich sei vom Publikum aufgrund des gelebten
Sozialverhaltens die Gesamtpersönlichkeit des Teilnehmers und
nicht ein konkretes Verhalten bewertet worden. Die
Publikumsentscheidung als Zufallsmoment resultiere aus
Sympathiewerten, sei also persönlichkeitsbezogen.
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Auf das Vorliegen der
Einkünfteerzielungsabsicht komme es vorliegend nicht an, da
schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Dass der
Kläger den Spielgewinn angenommen habe, könne jedenfalls
seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht belegen. Auch enthalte
das FG-Urteil keine Feststellungen, wonach der Kläger den
ausbezahlten Spielgewinn „als Lohn für seine
Leistung“ angenommen habe. Vielmehr habe der
Kläger den Betrag als reinen Spielgewinn angesehen, beruhend
auf einer Sympathieentscheidung des Fernsehpublikums.
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Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
des FG-Urteils den Einkommensteuerbescheid für 2005, zuletzt
geändert durch Bescheid vom 27.2.2007, mit der Maßgabe
zu ändern, dass der als Einnahme aus sonstigen Einkünften
angesetzte Spielgewinn in Höhe von 1 Mio. EUR außer
Ansatz bleibt,
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sowie hilfsweise, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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22
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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23
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Es ist der Ansicht, das dem Kläger
zugeflossene Preisgeld in Gestalt des Projektgewinns sei jedenfalls
als leistungsbezogenes Entgelt steuerpflichtig. Es liege weder ein
Spiel- noch ein Wettgewinn vor. Entweder habe zwischen dem
Kläger und der ED aufgrund des Gesamtbildes der
Verhältnisse ein Arbeitsverhältnis bestanden, in dessen
Rahmen der Gewinn als Prämie an den Kläger als
Arbeitslohn für seine Tätigkeit im BB-Haus gezahlt worden
sei. Oder der Kläger habe den Gewinn für sein dortiges
Verhalten als Gegenleistung erhalten, die nach § 22 Nr. 3 EStG
als sonstige Leistung zu versteuern sei. Insbesondere sei der
erforderliche Veranlassungszusammenhang der Zahlung des
Projektgewinns zum steuerpflichtigen Verhalten des Klägers
nicht durch die Zuschauervoten unterbrochen worden.
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24
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zur Recht hat das FG den dem
Kläger im Streitjahr zugeflossenen
„Projektgewinn“ in Höhe von
1 Mio. EUR als sonstige Einkünfte aus Leistungen der
Besteuerung unterworfen.
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25
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1. Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige
Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte
aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§
2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S.
der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Eine
vorrangige Einkunftsart, nämlich eine solche i.S. von §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, liegt jedenfalls bezogen auf den
Projektgewinn nicht vor, wie das FG zwar ohne ersichtlich
nähere Prüfung, aber im Ergebnis zutreffend angenommen
hat. Nach seinen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) stellt
sich das Gesamtbild der Verhältnisse der Beziehungen zwischen
dem Kläger und ED - trotz teilweisem Vorliegen entsprechender
Elemente - nicht als ein typisches Arbeitsverhältnis i.S. der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dar (z.B. Urteile vom
14.6.1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 = SIS 85 20 25; vom 23.4.2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012,
262 = SIS 09 20 87; geschuldete Arbeitskraft im
Über-/Unterordnungsverhältnis), sondern gibt lediglich
den Rahmen für die - wie auch immer geartete - Teilnahme des
Klägers an dem Sendeformat vor. Damit erledigt sich auch der
Hilfsantrag des Klägers.
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a) Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22
Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine
Veräußerung noch einen
veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich
betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305,
BStBl II 2005, 167 = SIS 05 07 15, m.w.N.), Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung
auslöst. Als sonstige Leistung kommt danach - abgesehen von
hier nicht vorliegenden Veräußerungs- oder
veräußerungsähnlichen Vorgängen - jedes wie
auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche
Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dabei ist unerheblich,
ob sich das Verhalten mit oder ohne Mühe zeigt, mit welcher
Qualität es erbracht wird, ob eine gute, schlechte oder gar
keine schauspielerische Leistung gegeben ist, sozialadäquates
oder -untypisches, natürliches, alltägliches oder
indifferentes Verhalten vorliegt oder ob mit Blick auf das
Veranstalterinteresse und/oder das anstehende Publikumsvotum
telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt
wird.
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27
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b) Dauer und Häufigkeit der Leistung/en
sind ohne Bedeutung. Entsprechend ihrem Wortlaut erfasst die
Vorschrift nicht nur ein gelegentliches oder auch ein nur
einmaliges Verhalten (vgl. BFH-Urteile vom 21.9.1982 VIII R 73/79,
BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201 = SIS 83 04 44; vom 20.4.2004 IX
R 39/01, BFHE 206, 105, BStBl II 2004, 1072 = SIS 04 22 39),
sondern auch ein sich wiederholendes, regelmäßig
erbrachtes oder auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung
angelegtes Tun, Dulden oder Unterlassen (vgl. Lemaire in
Bordewin/Brandt, § 22 Nr. 3 EStG Rz 11 a.E.;
Frotscher/Lindberg, EStG, Bd. 4 § 22 Rz 168; Risthaus in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG Rz 384, 390;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl., § 22 Rz 134, 138).
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28
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c) Ein synallagmatisches Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) im Sinne eines
Austauschvertrags ist nicht erforderlich (so schon BFH-Urteile vom
26.5.1993 X R 108/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96 = SIS 93 21 34; vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 = SIS 02 62 23,
m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die
Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen
(wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass
die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen - wenn
auch erst nachträglich -
„ausgelöst“ wird (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201 = SIS 83 04 44;
vom 21.9.2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44 = SIS 04 40 01; vom 25.2.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253 = SIS 09 21 43,
unter II.2.b, m.w.N.). Insofern kommen auch
„Casting-Shows“,
„Star-Suche-„ oder ähnliche
Auslobungs-Veranstaltungen in Betracht, bei denen für die
Vornahme einer Handlung (jedes menschliche Tun oder Unterlassen)
oder die Herbeiführung eines Erfolges ein Preisgeld ausgesetzt
(vgl. Erman/ Berger, BGB, 13. Aufl., § 657 Rz 4, 8;
jurisPK-BGB, Bd.2.3, 5. Aufl., § 657 Rz 2;
Bamberger/Roth/Kotzian-Marggraf, BGB, § 657 Rz 1, 10;
Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 657
Rz 4) und als solches angenommen wird.
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29
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Allerdings führt nicht jede Einnahme,
die durch ein Verhalten ausgelöst wird, auch zu
Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm
erfasst - wie auch der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt
(„gelegentliche Vermittlungen“,
„Vermietung beweglicher
Gegenstände“) - ergänzend zu den
übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer
Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung und setzt wie
diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften
nach § 2 EStG, also ein erwerbswirtschaftliches Verhalten,
voraus (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 1253 = SIS 09 21 43, unter
II.2.c; in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44 = SIS 04 40 01; vom
14.9.1999 IX R 88/95, BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776 = SIS 99 21 08, unter 1.b, m.w.N.).
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30
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Das verlangt aber nicht, dass der Leistende
bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten
müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten (Tun, Dulden
oder Unterlassen) gewährte (Gegen-)Leistung als solche
annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der
erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen
Sphäre zu (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 1253 = SIS 09 21 43; in
BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44 = SIS 04 40 01).
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d) Das unterscheidet Einnahmen, um die es hier
geht, von solchen aus (Sport-)Wetten, Lotterie- und anderen
Glücksspielen, soweit sie außerhalb einer betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit anfallen (vgl. BFH-Urteile vom
28.11.2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469 = SIS 08 12 31; vom 11.11.1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622 = SIS 93 26 14; vom
19.7.1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333 = SIS 90 21 41, unter 2.; BFH-Beschluss vom 28.6.1996 X B 15/96, BFH/NV 1996,
743 = SIS 96 19 37, m.w.N.; zu Spielgewinnen und Preisgeldern:
Schmidt/Liebig, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1995, 162, 169 ff.;
Ismer, FR 2007, 235; Theisen/Raßhofer, Festschrift für
Spindler, 2011, S. 819; s.a. § 3 Abs. 1 des
Glücksspielstaatsvertrags NRW). Im Übrigen kommt es
entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, wie
groß die Gewinnchance ist (BFH-Urteile in BFHE 220, 67, BStBl
II 2008, 469 = SIS 08 12 31, und in BFHE 161, 144, BStBl II 1991,
333 = SIS 90 21 41; Schmidt/Liebig, StuW 1995, 162, 163, 169);
ebenso ist ein (positiver) Erwartungswert unmaßgeblich
(Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 22 Rz 131 a.E.; a.A. Ismer,
FR 2007, 235, 238, 240).
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2. Diesen Maßstäben entspricht die
Vorentscheidung; das FG hat den dem Kläger zugeflossenen
Projektgewinn zu Recht als sonstige Leistung i.S. von § 22 Nr.
3 EStG beurteilt.
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33
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a) Das Verhalten des Klägers erfüllt
den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG. Nach dem
durchgeführten Vertrag schuldete der Kläger seine
Teilnahme und ständige Anwesenheit im BB-Haus. Er musste sich
während seines dortigen Aufenthalts ununterbrochen beobachten
und belauschen lassen und hatte nach Auswahl auch an Wettbewerben
(„Matches“,
„Challenges“) teilzunehmen. Zudem
hat er seine Person und die Aufzeichnungen betreffend Verwendungs-
und Verwertungsrechte umfänglich an ED abgetreten. Dieses
aktive wie passive Verhalten des Klägers ist als (geschuldete
und erbrachte) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG zu
beurteilen, auch wenn sich der Kläger nur bei der Verrichtung
alltäglicher Dinge hat filmen und abhören lassen und er
daher nur sein bisheriges Leben in anderem Umfeld
sozialadäquat weitergelebt haben sollte. Selbst wenn eine
Privatsphäre bestanden haben sollte, was nach den
Feststellungen des FG nicht zutraf, war diese in die vom
Kläger eingegangene Verpflichtung miteinbezogen.
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Im Übrigen war das Verhalten des
Klägers Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags, des
Teilnahmevertrags; Verhalten und Projektgewinn standen im
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Dies entsprach den
im Teilnahmevertrag zum Ausdruck kommenden jeweiligen Interessen
der Vertragspartner. Denn einerseits konnte sich der Kläger im
Rahmen des Projektes nach Belieben darstellen; für ihn (wie
die übrigen Teilnehmer) war es attraktiv, sich im Fernsehen
und in sonstigen Medien präsentieren zu können. Die
Aussetzung des hohen Gewinns war für die Teilnehmer ein
wesentlicher Anreiz, trotz der gegebenen Vertragsmodalitäten
im BB-Projekt „bei der Stange“ zu
bleiben. Andererseits lag es im Interesse der ED als Produzentin
des Sendeformats durch die Auslobung des hohen Projektgewinns
für ein engagiertes Verhalten der Teilnehmer und hohes
Zuschauerinteresse zu sorgen, damit der das BB-Projekt
ausstrahlende Sender hohe Einschaltquoten erreichen und damit
weitere bzw. mehr Werbeeinahmen generieren konnte.
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35
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Auf dieser Basis war auch der notwendige
Veranlassungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers
und der Auszahlung des Projektgewinns durch ED gegeben. Dazu reicht
es, dass die Auszahlung des Projektgewinns an den Kläger auf
sein Verhalten im BB-Haus zurückzuführen war, also
dadurch ausgelöst wurde. Zudem war dieser Gewinn aus Sicht der
ED gerade für die Vornahme solchen Verhaltens ausgesetzt. Mit
der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner
erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen
Sphäre zugeordnet.
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b) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der
Leistung des Klägers und dem an ihn ausgezahlten Projektgewinn
wurde deshalb durch die Zufallskomponente in Gestalt der
(zwischenzeitlichen) Publikumsvoten und des Schlussvotums des
Publikums nicht entscheidend unterbrochen. Zwar war der Sieg bei
dem BB-Projekt in gewissem Umfang von diesen Zufällen
abhängig, die Teilnehmer konnten aber - anders als bei einem
Glücksspiel - durch ihr Verhalten zumindest bedingt und
indirekt, aber nicht unerheblich Einfluss auf die
Publikumsentscheidungen nehmen. Die Gewinnchance war im
Übrigen vorliegend nicht - wie vom Kläger angegeben - mit
1,64 % (1:61) „extrem gering“,
sondern im Verhältnis zu Glücksspielen wie Lotto, Toto
etc. vergleichsweise hoch. Diese Quote erhöhte sich als Folge
der Teilnahmeregeln im BB-Projekt mit zunehmender Anwesenheitsdauer
und stieg wegen der regelbedingten Verringerung der Anzahl der
Teilnehmer in den letzten zwei Monaten bis zum Endvotum in der
Schlusssendung noch deutlich an. Auf die Voten konnte auch die ED
zumindest bedingt und indirekt Einfluss nehmen durch eigene Auswahl
(s. Präambel und Ziff. 2 Rechteübertragung:
„ganz oder teilweise“) und
Platzierung der Aufzeichnungen und Sequenzen in Fernsehen, Internet
oder sonstigen Medien. Danach stellt sich die hier gegebene
Zufallskomponente auch und gerade als Bestandteil des
Teilnahmevertrags (Ziff. 5.1) und konkrete Ausgestaltung der
vertraglich eingeräumten Gewinnchance dar; die Komponente
„Zufall“ war von vornherein
eingeplant (vgl. BFH-Urteile vom 2.9.2008 X R 25/07, BFHE 223, 35,
BStBl II 2010, 550 = SIS 08 41 86, unter II.3.; vom 25.11.1993 VI R
45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254 = SIS 94 08 31, unter 3.
a.E.; jeweils zu Verlosungen). Im ausgekehrten Projektgewinn hat
sich dann lediglich die von ED eingeräumte Gewinnchance
realisiert.
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37
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Dabei bestimmte nicht etwa ein Dritter,
nämlich das Publikum, die (Gegen-)Leistung der ED, vielmehr
wurde der Leistungsempfänger des vertraglich feststehenden
Projektgewinns lediglich aus einer begrenzter werdenden
Teilnehmerzahl durch das Publikum als Dritten ausgesucht (wie etwa
durch die Jury bei Preisverleihungen). In solchen Fällen ist
allerdings nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die
Annahme von Erwerbseinnahmen (in Höhe des Preisgeldes), dass
die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen,
beruflichen oder sonstigen Tätigkeit des Empfängers
aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 9.5.1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466,
BStBl II 1985, 427 = SIS 85 16 12; vom 14.3.1989 I R 83/85, BFHE
156, 462, BStBl II 1989, 650 = SIS 89 14 16; vom 23.4.2009 VI R
39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668 = SIS 09 18 61). Das ist
vorliegend der Fall. Denn unbeschadet ihres besonderen
Rechtsgrundes (Auslobung § 657 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) hatte der ausgekehrte Projektgewinn wirtschaftlich den
Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts, und zwar gerade
hinsichtlich des nach dem Teilnahmevertrag vom Kläger zu
erbringenden und auch erbrachten Verhaltens. Dabei mag es
zutreffen, dass sich die Publikumsvoten auch oder überwiegend
an Persönlichkeits- und Sympathiewerten orientierten; allein
dadurch wurde aber der vorhandene Veranlassungszusammenhang weder
unterbrochen noch überlagert.
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