Firmenwagen, Arbeitslohn oder vGA: 1. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor. - 2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15.11.2007 VI ER-S 4/07). - Urt.; BFH 23.4.2009, VI B 118/08; SIS 09 18 60
I. Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren
war im Rahmen der Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungs-
und Nachforderungsbescheids streitig, ob für die private
Nutzung eines Firmenwagens durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein geldwerter
Vorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA) zu versteuern ist.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das
Finanzamt - FA - ) erließ gegen die Klägerin und
Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Lohnsteuerhaftungs-
und Nachforderungsbescheid. Grundlage war die Feststellung, dass
der Geschäftsführer der Klägerin einen Dienstwagen
zur Verfügung hatte, dessen private Nutzung bisher nicht
versteuert worden war. Der Geschäftsführervertrag sah
insoweit vor: „Der Geschäftsführer kann für
die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen
beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden
darf.“
Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den
Bescheid erhobene Klage ab. Das FA habe zu Recht eine private
Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer nach §§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und den Vorteil als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt. Eine vGA i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liege nicht vor, weil der
Vertrag mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer
ausdrücklich die private Nutzung zulasse, so dass er das
Fahrzeug nicht ohne entsprechende Erlaubnis der Gesellschaft
für private Zwecke genutzt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision
wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und
macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung
(§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und
die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls
maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an
der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts
berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und
in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein
(ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 24.7.2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838 = SIS 08 38 07,
m.w.N.).
Eine solche grundsätzlich bedeutsame
Rechtsfrage wirft die Klägerin im Streitfall nicht auf. Denn
jedenfalls für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation,
dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug
nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im
Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung
stützen kann, besteht keine klärungsbedürftige
Rechtsfrage. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats
und des VI. Senats des BFH liegt in diesen Fällen ein
lohnsteuerlich erheblicher Vorteil und keine vGA vor.
Der VI. Senat des BFH hatte auf Anfrage des I.
Senats mitgeteilt, nicht mehr an seinen Beschlüssen vom
14.5.1999 VI B 258/98 (BFH/NV 1999, 1330 = SIS 99 51 34), vom
19.12.2003 VI B 281/01 (BFH/NV 2004, 488 = SIS 04 11 13) und vom
13.4.2005 VI B 59/04 (BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 05)
festzuhalten, dass die vertragswidrige private Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeugs durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Arbeitslohn zu
qualifizieren sei (Senats-Beschluss vom 15.11.2007 VI ER-S 4/07).
In Übereinstimmung damit hatte der I. Senat sodann auch
entschieden, dass eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch
den Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine
vGA darstelle und der Vorteil nicht gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach
Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der
Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen
Gewinnaufschlags zu bewerten sei (BFH-Urteil vom 23.1.2008 I R
8/06, BFHE 220, 276 = SIS 08 18 01).
Nach den Feststellungen des FG liegt indessen
im Streitfall keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs
vor. Denn unter Berücksichtigung der vertraglichen
Vereinbarungen, nach denen der Geschäftsführer für
die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen
beanspruchen kann, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden
darf, konnte das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise zu der nicht nur möglichen, sondern nahe liegenden
tatsächlichen Würdigung gelangen, dass im Streitfall die
private Fahrzeugbenutzung durch den
Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden
war. Auf dieser Grundlage konnte es eine vGA ausschließen und
Arbeitslohn annehmen. Die Klägerin kann deshalb insbesondere
nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass die Vereinbarung
über die Nutzung des Firmenwagens im
Geschäftsführervertrag durch die dort verwendeten
Begriffe „kann“ und „darf“
keine ausdrückliche Erlaubnis darstelle. Denn ungeachtet der
Frage, ob diese Begriffe überhaupt im Sinne des doch eher fern
liegenden Verständnisses der Klägerin so aufgefasst
werden könnten, wäre der Senat im Falle der Zulassung der
Revision jedenfalls an die anders lautende tatsächliche
Würdigung des FG gebunden.
Soweit die Klägerin daher vorbringt, dass
die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine private
Kraftfahrzeugnutzung, die ohne Vereinbarung erfolgt oder die
über die getroffene Vereinbarung hinaus geht, als vGA oder als
Arbeitslohn zu erfassen ist, grundsätzliche Bedeutung habe,
könnte diese Frage - die grundsätzliche Bedeutung
unterstellt - jedenfalls im Streitfall in dem angestrebten
Revisionsverfahren nicht entschieden werden.
2. Aus den nämlichen Gründen
erfordert der Streitfall auch keine Entscheidung des BFH zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Revision ist
daher auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
zuzulassen. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann
erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG seiner
Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der
mit den tragenden Rechtsausführungen in der
Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 6.11.2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216 =
SIS 08 07 70; vom 12.10.2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51 = SIS 06 48 21; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., §
115 Rz 53, jeweils m.w.N.). Solche divergierenden Rechtssätze
hat das FG mit der hier streitigen Entscheidung und unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des I. Senats des BFH (in BFHE 220,
276 = SIS 08 18 01) indessen aus den vorstehend genannten
Gründen nicht in entscheidungserheblicher Weise
aufgestellt.