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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 41/03 |
§§: | StromStG § 9, StromStG § 2, AO 1977 § 131 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Produzierendes Gewerbe, Verfassungsmäßigkeit, Ermessen |
Rechtsfrage: | Rücknahme der Erlaubnis für die Entnahme steuerbegünstigten Stromes: Ist die Tätigkeit des Unternehmens "Transport von Mineralöl in Rohrleitungen" dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen, weil zwischen dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern (Raffinerien) ein organschaftliches Verhältnis besteht? Fehlt in dem Bescheid über die Rücknahme die Ermessensentscheidung, weil sich die Behörde nicht mit den dem Widerruf entgegenstehenden Interessen und Belangen der Klägerin auseinander gesetzt hat? - Ist die differenzierte steuerliche Behandlung von betrieblichen (steuerbegünstigten) Fernleitungsbetrieben und gewerblichen (dem Regelstromsteuersatz unterworfenen) Rohrleitungsbetreibern sowie dem Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar? - Verstößt das StromStG gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 01.04.2003 |
Vorinstanz/AZ: | IV 191/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 41 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2004 |
Erledigungs-Az: | VII R 41/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 15 30 |