Forstbetriebsgemeinschaft, Unternehmer, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse: Zum unternehmerischen Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. - Urt.; BFH 18.6.2009, V R 77/07; SIS 09 29 87
I. Streitig ist, ob die Durchführung
von Waldkalkungen zum unternehmerischen Bereich einer
Forstbetriebsgemeinschaft gehört.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine Forstbetriebsgemeinschaft in der
Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Mitglieder sind mehrere
Waldbesitzer. Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung, die
Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur
Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern und somit
auch die Wirkungen des Waldes für Landeskultur und
Volkserholung zu erhöhen. Insbesondere hat die Klägerin
nach der Satzung folgende Einzelaufgaben:
1.
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Beratung der Mitglieder in allen
forstwirtschaftlichen Angelegenheiten.
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2.
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Vermittlung von Forschungs- und
Erfahrungsergebnissen aus Wissenschaft und Praxis für die
Forstwirtschaft und für den Holzanbau außerhalb des
Waldes.
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3.
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Dienstleistungen für die Mitglieder
bei der Waldbewirtschaftung.
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4.
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Durchführung von Maßnahmen des
Forstschutzes.
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5.
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Beschaffung und Einsatz von Maschinen,
Geräten und Arbeitskräften für die Anlage und Pflege
von Forstkulturen, für den Forstschutz, den Holzeinschlag, die
Holzaufarbeitung und die Holzbringung, Wegebau und Maßnahmen
für die Landeskultur.
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6.
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Absatz von Holz, Holzerzeugnissen und
Nebennutzungen des Waldes. Hierbei darf die
Forstbetriebsgemeinschaft nur als Vermittler, nicht aber als
Eigenhändler oder Kommissionär auftreten.
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Die Klägerin erbringt unstreitig in
Zusammenhang mit dem Absatz von Holz etc. (§ 2 Nr. 6 der
Satzung) steuerpflichtige Umsätze.
Die Klägerin hat im Jahr 2001
(Streitjahr) auf Flächen ihrer Mitglieder Waldkalkungen
durchgeführt. Dabei hat sie zuvor die Flächeninhaber
angeschrieben und nachgefragt, ob diese eine Kalkung der
Flächen wünschten. Die Kalkung wurde allen Mitgliedern
angeboten und in der Regel auch angenommen; allerdings
verzögerte sich die Durchführung, wenn die
Waldflächen zuvor noch durchforstet werden mussten.
Individuelle Entgelte für die Waldkalkungen wurden
gegenüber den Mitgliedern nicht erhoben.
Für die Durchführung der Kalkung
hat die Klägerin öffentliche Zuschüsse nach den
Richtlinien zur Förderung waldbaulicher Maßnahmen
für Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden,
insbesondere sauren Regens, bei der Landwirtschaftskammer beantragt
und erhalten.
In der Umsatzsteuererklärung für
das Streitjahr zog die Klägerin Umsatzsteuern aus den
Eingangsrechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit der
Waldkalkung in Höhe von 28.395,97 DM als Vorsteuerbeträge
ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
folgte dem zunächst.
Im Anschluss an eine
Umsatzsteuersonderprüfung stellte sich das FA auf den
Standpunkt, die Waldkalkungen dienten dem Zweck, die
Leistungsfähigkeit des Waldes für den Naturhaushalt und
die Allgemeinheit im Sinne der Daseinsfürsorge zu sichern und
gehörten deshalb zum nichtunternehmerischen Bereich des
Vereins (der Klägerin). Die entsprechenden Umsatzsteuern
könnten deshalb nicht als Vorsteuerbeträge abgezogen
werden (Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2001 vom
10.8.2006).
Das Finanzgericht (FG) gab der nach
erfolglosem Einspruch erhobenen Klage der Klägerin statt und
ließ den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu (vgl. SIS 08 09 28).
Es führte zur Begründung im
Wesentlichen aus: Die Klägerin habe die Leistungen im
Zusammenhang mit den Waldkalkungen für ihr Unternehmen
bezogen. Bei einem wirtschaftlichen Verein bestehe - im Gegensatz
zu einem gemeinnützigen Verein - eine tatsächliche
Vermutung für die Zugehörigkeit einer Leistung zum
unternehmerischen Bereich. Dies folge aus dem
satzungsmäßigen Unternehmenszweck, der auf die
Erbringung wirtschaftlicher Leistungen gerichtet sei. Wenn sich die
Erfüllung des Gemeinschaftszwecks und die Befriedigung eines
Individualinteresses eines Mitglieds im Rahmen eines
Leistungsaustauschs überlagerten, so sei die Zuordnung der
Leistung zum unternehmerischen Bereich des Vereins
vorrangig.
Im Streitfall beträfen die
Waldkalkungen nicht nur den ideellen Bereich der Klägerin,
sondern auch die Sonderinteressen der einzelnen Mitglieder, weil
die Vornahme einer Waldkalkung den Wert der Waldflächen
steigere und damit einen individuellen Vorteil der
begünstigten Mitglieder begründe. Da andererseits
zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Vereinsmitglied
über die Holzverkäufe ein unternehmerischer
Leistungsaustausch stattfinde, habe die Waldkalkung, die die
Qualität des Forstes und dessen Ertragskraft steigere, auch
einen Bezug zum unternehmerischen Bereich der
Klägerin.
Ob die von der Landwirtschaftskammer
gezahlten Zuschüsse steuerbar seien, habe auf die
Vorsteuerabzugsberechtigung keine Auswirkungen. Es gebe keine
Korrespondenz zwischen der Steuerbarkeit eines öffentlichen
Zuschusses und der Zuordnung der geförderten Leistung zum
nichtunternehmerischen Bereich, zumal die Motivation der
Landwirtschaftskammer bei der Zuschussbewilligung (Beseitigung von
durch sauren Regen bewirkte Waldschäden) und der Klägerin
bei der Entscheidung, die Waldkalkungen vorzunehmen (Förderung
des einzelnen Mitglieds) durchaus eine andere sein
könne.
Das FA rügt mit der Revision
Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von § 10 Abs.
5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).
Es macht geltend, der Rechtssatz des FG,
dass die Zuordnung einer Eingangsleistung zum unternehmerischen
Bereich eines Vereins vorrangig sei, wenn sich die Erfüllung
des Gemeinschaftszwecks und die Befriedigung eines
Individualinteresses eines Mitglieds überlagerten, verletze
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Das FG habe die Umsätze an
die Klägerin im Zusammenhang mit der Waldkalkung als
Leistungen beurteilt, die sowohl den ideellen als auch den
unternehmerischen Bereich des Vereins (der Klägerin)
berührten. Bei dieser Ausgangslage hätte das FG den
Vorsteuerabzug nicht in vollem Umfang anerkennen, sondern vielmehr
die Vorsteuerbeträge aufteilen müssen.
Abgesehen davon ergebe sich aus dem Gesetz
zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(BWaldG), dass die Klägerin die Umsätze im Zusammenhang
mit der Waldkalkung (ausschließlich) für ihren ideellen
Bereich bezogen habe. Denn der Verein habe als
Forstbetriebsgemeinschaft den gesetzlichen Zweck, die Nachteile
geringer Flächengrößen, ungünstiger
Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des
unzureichenden Waldaufschlusses und anderer Strukturmängel
auszugleichen (§ 16 BWaldG). Der einzelne Waldbesitzer
könne wegen der vorstehenden Nachteile flächendeckende
Maßnahmen, wie z.B. die Waldkalkung, nicht nur für
seinen eigenen Besitz durchführen. Diese Maßnahme werde
erst ermöglicht durch den Zusammenschluss der Waldbesitzer im
Verein. Mit der Durchführung der Maßnahme erfülle
der Verein seinen gesetzlichen Zweck und damit die Gesamtbelange
seiner Mitglieder.
Außerdem verletze das Urteil des FG
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG.
Das FG beurteile die Durchführung der Waldkalkung durch den
Verein als nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegoltene
Sonderleistung des Vereins an die Mitglieder. Die Maßnahme
steigere den Wert der Waldflächen. Damit erhalte jedes
Mitglied einen individuellen Vorteil. Bei dieser Würdigung -
so trägt das FA weiter vor - hätte das FG § 10 Abs.
5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG beachten
müssen, wonach unentgeltliche Leistungen eines Vereins an
seine Mitglieder mit den bei der Ausführung der Leistungen
entstandenen Kosten zu besteuern seien. Zu diesen Kosten
zählten auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert
worden seien (Hinweis auf Abschn. 155 Abs. 2 Satz 8 der
Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR - ). Dem Vorsteuerabzug stehe
mithin eine gleich hohe Umsatzsteuer gegenüber.
Das FA beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des FA
entgegen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt - aus anderen als den vom FA geltend gemachten
Gründen - zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden,
dass die Klägerin die streitigen Vorsteuerbeträge
abziehen darf.
Im Umfang der Stattgabe der Klage ist jedoch
zu berücksichtigen, dass auch die (allgemeinen) Beiträge
der Mitglieder, die diese - neben den Sonderentgelten - zu
entrichten hatten, Gegenleistung für die Leistungen der
Klägerin an die Mitglieder sind und (auch) insoweit ein
steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Dem ist das FG bisher
nicht nachgegangen. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil
reichen für eine abschließende Entscheidung durch den
Senat nicht aus.
1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von anderen Unternehmern „für sein
Unternehmen“ ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen. Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin die
Eingangsleistungen für die Waldkalkungen für ihr
Unternehmen bezogen.
Das FA rügt zwar zu Recht, der Rechtssatz
des FG, die Zuordnung einer Eingangsleistung zum unternehmerischen
Bereich eines Vereins sei vorrangig, wenn sich die Erfüllung
des Gemeinschaftszwecks und die Befriedigung eines
Individualinteresses eines Mitglieds überlagerten, verletze
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Gleichwohl hat das FG den
streitigen Vorsteuerabzug im Ergebnis zu Recht anerkannt. Denn das
Unternehmen der Klägerin (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG)
umfasste nicht nur den Bereich Holzverkauf; vielmehr war die
Klägerin insgesamt unternehmerisch tätig.
a) Die Klägerin als
Forstbetriebsgemeinschaft ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss
von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung
der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung
bestimmen Grundstücke zu verbessern, insbesondere die
Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger
Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des
unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu
überwinden (§ 16 BWaldG).
Eine Forstbetriebsgemeinschaft muss
gemäß § 17 BWaldG mindestens eine der folgenden
Maßnahmen zur Aufgabe haben:
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1.
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Abstimmung der Betriebspläne oder
Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen
forstlichen Vorhaben;
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2.
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Abstimmung der für die forstliche
Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder
sonstiger Forstprodukte;
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3.
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Ausführung der Forstkulturen,
Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich
des Forstschutzes;
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4.
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Bau und Unterhaltung von Wegen;
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5.
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Durchführung des Holzeinschlags, der
Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
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6.
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Beschaffung und Einsatz von Maschinen und
Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5
zusammengefassten Maßnahmen.
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Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird nach
§ 18 BWaldG von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie bestimmte in dieser
Vorschrift aufgeführte Voraussetzungen erfüllt; u.a. muss
sie nach Größe, Lage und Zusammenhang aller
angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der
Bewirtschaftung ermöglichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2
BWaldG).
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluss -
wie hier - die Rechtform eines rechtsfähigen Vereins mit
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm
gemäß § 19 BWaldG durch die für die
Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der
Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verliehen werden.
b) Aus dieser gesetzlich normierten
Zweckbestimmung einer Forstbetriebsgemeinschaft, die
Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur
Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern (vgl. §
16, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BWaldG) und aus den Aufgaben einer
Forstbetriebsgemeinschaft (§ 17 BWaldG), mit der die vom FG
festgestellten satzungsmäßigen Aufgaben der
Klägerin korrespondieren, folgt, dass sie im konkreten
wirtschaftlichen Interesse ihrer Mitglieder insgesamt
unternehmerisch tätig wurde. Dafür spricht auch, dass die
Klägerin kein nichtwirtschaftlicher Verein
(„Idealverein“) i.S. des § 21 BGB, sondern
ein wirtschaftlicher Verein i.S. des § 22 BGB ist.
Dafür, dass die Klägerin (teilweise)
lediglich allgemeine Interessen ihrer Mitglieder wahrgenommen hat,
wie z.B. eine Vereinigung zur allgemeinen Förderung der
Interessen des Agrarsektors (vgl. Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 12.2.2009 Rs.
C-515/07, VNLTO, DStR 2009, 369 = SIS 09 08 65 Rdnrn. 32 ff.),
ergibt sich aus den Feststellungen des FG kein greifbarer
Anhaltspunkt. Insoweit reicht nicht aus, dass durch den Zweck des
Vereins nach § 2 der Satzung - Verbesserung der
Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur
Aufforstung bestimmter Grundstücke - „somit
auch“ die Wirkungen des Waldes für Landeskultur und
Volkserholung erhöht werden sollen und dass in Nr. 6 der
satzungsgemäßen Einzelaufgaben auch nicht näher
bezeichnete „Maßnahmen für die
Landeskultur“ aufgeführt sind. Denn dabei handelt es
sich um nur mittelbare Folgen der in erster Linie von der
Klägerin bezweckten Förderung der konkreten
wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder.
2. Der Senat kann nicht abschließend
entscheiden; denn im Rahmen der Klagestattgabe ist zu
berücksichtigen, dass die Beiträge der Mitglieder Entgelt
für die Vereinsleistungen an sie sind und deshalb (auch)
insoweit ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbarer
Leistungsaustausch vorliegt.
a) Beiträge der Mitglieder eines Vereins
(Mitgliedsbeiträge) sind nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 1
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Entgelt für die Leistungen des
Vereins an seine Mitglieder, wenn diese einen konkreten Vorteil
erhalten (vgl. BFH-Urteile vom 9.8.2007 V R 27/04, BFHE 217, 314,
BFH/NV 2007, 2213 = SIS 07 31 80, unter II. 4.; vom 11.10.2007 V R
69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322 = SIS 08 05 57, unter II. 2.
b; vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324 = SIS 08 44 42; a.A. Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs.
1 Satz 1 UStR; Oberfinanzdirektion Hannover, Vfg. vom 23.7.2003 - S
7100 - 491 - StO 351 - S 7100 - 1004 - StH 446, UR 2004, 96 = SIS 03 46 51).
Der BFH hat damit im Anschluss an das Urteil
des EuGH vom 21.3.2002 Rs. C-174/00, - Kennemer Golf & Country
Club - (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 3, 2002, 95, UR 2002, 320
= SIS 02 07 71) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben,
wonach ein Leistungsaustausch nicht gegeben sei, soweit der Verein
in Verwirklichung des Satzungszwecks unter Einsatz des
Beitragsaufkommens tätig werde (vgl. BFH-Urteile vom
20.12.1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 = SIS 85 05 24, unter II. B. 5., und vom 20.8.1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204 =
SIS 93 03 21, unter II. 1. c aa).
Diese neuere, erst nach dem Urteil des FG
entwickelte Rechtsprechung des BFH, die auch im Streitfall
Anwendung findet, konnte das FG bei seiner Entscheidung noch nicht
berücksichtigen.
b) Da Feststellungen zur Höhe der
Mitgliederbeiträge und damit zum Entgelt nach § 10 Abs. 1
Satz 2 UStG fehlen, war die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
3. Im zweiten Rechtsgang wird ferner zu
prüfen sein, ob die an die Klägerin „für
die Durchführung der Kalkung“ gezahlten
Zuschüsse der Landwirtschaftskammer zu denen das FG in der
Vorentscheidung keine weiteren Feststellungen - bis auf die
Motivation der Landwirtschaftskammer bei der Zuschussbewilligung
(Beseitigung von durch sauren Regen bewirkte Waldschäden) -
getroffen hat, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG
ebenfalls als Entgelt zu berücksichtigen sind. Nach dieser
Vorschrift gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der
Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung
gewährt.
Zahlungen der öffentlichen Hand an einen
Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte
erbringt, gehören nach der Rechtsprechung des BFH (vgl.
BFH-Urteil vom 9.10.2003 V R 51/02, BFHE
203, 515, BStBl II 2004, 322 = SIS 04 03 98; BFH-Beschluss
vom 16.11.2004 V B 104/04, BFH/NV 2005, 391 = SIS 05 12 77) dann
gemäß § 10 Abs. 1
Satz 3 UStG zum Entgelt für
diese Umsätze, wenn
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der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder
dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,
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der Zuschuss gerade für die Lieferung
eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten
sonstigen Leistung gezahlt wird, und
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mit der Verpflichtung der den Zuschuss
gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des
Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des
Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt
hat.
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Dabei wird auch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst.
a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (77/388/EWG) zu berücksichtigen sein. Nach
dieser Bestimmung ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen … alles, was den Wert
der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende
für diese Umsätze vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält
oder erhalten soll, „einschließlich der unmittelbar
mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden
Subventionen …“ (vgl. dazu Urteil des EuGH vom
15.7.2004 C-144/02, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg.
2004, I-6985 = SIS 04 35 11).
4. Erst nach dieser Prüfung stellt sich
ggf. die vom FA aufgeworfene Frage der Anwendung von § 10 Abs.
5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG
(Mindestbemessungsgrundlage; vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
11.10.2007 V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443 = SIS 08 10 24, m.w.N.; vom 24.1.2008 V R 39/06, BFHE 221, 388 = SIS 08 14 82,
m.w.N.).