Gemeinnütziger Verein, Tanzkurse, USt-Freiheit, Ermäßigung: 1. Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. - 2. Sie können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen. - Urt.; BFH 27.4.2006, V R 53/04; SIS 06 30 03
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger), ein eingetragener Verein, betreibt ein
„Seminar für Musik und Bewegungserziehung“. Er ist
als gemeinnützig anerkannt.
Neben anderen Kursen bot er in den Jahren
1995 bis 1998 (Streitjahre) im Rahmen einer sog.
„Tanzwerkstatt“ Kurse an, die der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in den
Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 5.1.2000 als
umsatzsteuerpflichtig ansah.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger
geltend, bei den Kursen handele es sich um Seminare, die im Rahmen
der satzungsmäßigen Zwecke zur Förderung der
Vereinsziele durchgeführt würden und daher als
Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) anzusehen seien.
Deshalb sei insoweit die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4
Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 anzuwenden. Zu Kursen,
die von konventionellen Tanzschulen angeboten würden,
bestünden erhebliche Unterschiede.
Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA
führte in der Einspruchsentscheidung aus, die im Rahmen der
„Tanzwerkstatt“ angebotenen Kurse fielen nicht in den
Bereich der Bildungsarbeit, die nach dem Zweck des § 4 Nr. 22
UStG gefördert werden solle. Es überwiege der
Unterhaltungscharakter. Der behauptete wesentliche Unterschied zu
konventionellen Tanzschulen lasse sich den Angaben in dem
vorliegenden Programmheft des Klägers nicht entnehmen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet ab. Es führte aus, die Umsätze aus der
Tanzwerkstatt des Klägers seien weder nach § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG noch nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bei der
gebotenen engen und richtlinienkonformen Auslegung dieser
Vorschriften steuerfrei. Tanzkurse dienten nicht den in Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) genannten Ausbildungszwecken. Sie stellten auch keine
kulturellen Veranstaltungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
n der Richtlinie 77/388/EWG dar, sondern dienten in erster Linie
der Verbesserung der tänzerischen Fähigkeiten der
einzelnen Teilnehmer.
Das Urteil ist in EFG 2004, 1875 = SIS 05 03 39 abgedruckt.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Sache zugelassenen Revision macht der Kläger im
Wesentlichen geltend:
Die angebotenen Kurse beruhten auf einem
ganzheitlichen Konzept, in dem neben dem Erlernen von Tänzen
durch Rhythmusübungen ein besonderes Körpergefühl
herausgebildet werde, das es insbesondere unsicheren Menschen
ermögliche, sich leichter in Gruppen zu integrieren. Er, der
Kläger, arbeite nicht leistungs- oder erfolgsorientiert.
Tanzsportturniere und Tanzsportabzeichen seien ihm fremd. Er sei
nicht Mitglied im Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband (ADTV),
sondern Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft für
Soziokultur in Niedersachsen (LAGS). Die Dozenten und Dozentinnen
seien nicht in erster Linie Tanzlehrer, sondern
Diplom-Rhythmiklehrer, Tanztherapeuten, Gestalttherapeuten und
Personen mit ähnlichen Ausbildungen. Die Teilnehmer seien
nicht an der reinen Vermittlung von Tanztechniken interessiert,
sondern vor allem daran, sich durch das Mittel des Tanzes mit
fremden (z.B. asiatischen, afrikanischen oder auch
latein-amerikanischen) Kulturen auseinander zu setzen. Deshalb
würden vielfach auch Dozenten aus den entsprechenden
Herkunftsländern eingesetzt. Die Kurse im Rahmen der
Tanzwerkstatt seien daher mit Tanzkursen kommerzieller Anbieter
nicht zu vergleichen. Die Kurse seien seinem Zweckbetrieb (§
65 AO 1977) zuzuordnen.
Die Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a
UStG und § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG durch das FG sei zu eng.
Sie sei weder dem UStG noch den Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) zu
entnehmen. Abschn. 115 Abs. 1 UStR und 116 UStR enthielten eine
Vielzahl von Sachverhalten, die nach dem Willen der
Finanzverwaltung unter die Befreiungsvorschriften fallen sollten.
Eine sehr enge Auslegung lasse sich daraus nicht erkennen.
Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung sowie die Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis
1998 vom 5.1.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
22.9.2000 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Es weist darauf hin, dass der Kläger
in den Streitjahren eine Vielzahl von Kursen gegen Entgelt
durchgeführt habe, die nach § 4 Nr. 22 UStG als
steuerfrei behandelt worden seien (z.B. interkulturelle Tänze,
Kindertanz, präventive Rückenschule). Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits seien allein die Veranstaltungen
Tanzwerkstatt (Standard-Latein), Ball der Tanzwerkstatt,
Salsa/Merengue und Tango Argentino. Auf diese Kurse sei weder
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG noch § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
anwendbar; auch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs.
2 Nr. 8 Buchst. a UStG greife nicht ein.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die
streitigen Leistungen nicht steuerfrei sind. Es hat aber nicht
geprüft, ob die Steuerermäßigung nach § 12
Abs. 8 Buchst. a UStG eingreift. Hierzu sind weitere Feststellungen
zu treffen.
1. Die vom Kläger im Rahmen der
„Tanzwerkstatt“ erbrachten Leistungen sind nicht
nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei.
a) Nach der genannten Vorschrift sind von den
unter § 1 Nr. 1 bis 3 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei
die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen
wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen,
die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines
Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die
Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet
werden.
b) § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in nationales
Recht um (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.5.2005
V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714 = SIS 05 30 43, unter
II. 2. a).
Nach dieser Bestimmung befreien die
Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und
Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung,
die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng
verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen
Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem
betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Gewährung
dieser Befreiung für Einrichtungen, die keine Einrichtungen
des öffentlichen Rechts sind, von in dieser Bestimmung
genannten Bedingungen abhängig machen.
Von der Steuerbefreiung sind nach Art. 13 Teil
A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen und
Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, wenn
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sie zur Ausübung der Tätigkeiten,
für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht
unerlässlich sind;
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sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der
Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu
verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten
von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen
durchgeführt werden.
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c) Die Auslegung des einzelstaatlichen
Steuergesetzes, das - wie hier § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG -
Gemeinschaftsrecht umsetzt, ist richtlinienkonform vorzunehmen (vgl.
BFH-Urteile vom 2.4.1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998,
695 = SIS 98 17 31, unter II. 3. b bb; vom 22.9.2005 V R 28/03,
BStBl II 2006, 280 = SIS 05 49 02, unter II. 3.). Deshalb ist der
durch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG
gezogene gemeinschaftsrechtliche Rahmen bei der Auslegung von
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG zu beachten (vgl. zur
richtlinienkonformen Auslegung z.B. BFH-Urteil vom 11.11.2004 V R
34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316 = SIS 05 13 20, unter II.
2.; BFH-Beschluss vom 20.10.2005 V R 75/03, BStBl II 2006, 147 =
SIS 06 03 69).
Dabei sind die Begriffe, mit denen die
Steuerbefreiungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der
Richtlinie 77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen, da sie
Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede
Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt,
der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 20.6.2002 Rs.
C-287/00, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2002, I-5811,
UR 2002, 316 = SIS 02 93 22 Rdnr. 43).
d) Bei der mithin gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
sind nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder
Fertigkeiten „wissenschaftlicher oder belehrender
Art“ im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur solche
Kurse, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul-
oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder
berufliche Umschulung zu qualifizieren sind (vgl. Weymüller in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 22 Rz. 16).
Die vom Kläger durchgeführten
Tanzkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie dienten
nicht den genannten Aus- oder Fortbildungszwecken, sondern der
Freizeitgestaltung der Teilnehmer. Das würde selbst dann
gelten, wenn der - nicht durch entsprechende Feststellungen
bestätigte - Vortrag des Klägers zuträfe, seine
Unterrichtsinhalte und -methoden unterschieden sich von denen
gewerblicher Ansichten. Tanzschüler betreiben das Tanzen
regelmäßig als reine Freizeitbeschäftigung (vgl.
BFH-Urteil vom 1.7.2004 IV R 32/02, BFH/NV 2005, 31 = SIS 05 03 99,
unter 2. a). Das reicht für die Anwendung des § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG nicht aus (ebenso im Ergebnis: Schuhmann in Rau/
Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 22 Rz. 29;
wohl auch Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer,
§ 4 Nr. 22 Rz. 23; einschränkend Kraeusel in
Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 22 Rz.
28).
Es kann deshalb offen bleiben, ob - wie das FA
meint - die Steuerbefreiung der streitbefangenen Umsätze auch
deshalb zu versagen ist, weil die Leistungen des Klägers
für seine steuerbegünstigte gemeinnützige
Tätigkeit entbehrlich gewesen oder in Konkurrenz zu nicht
steuerbegünstigten Unternehmen erbracht worden sind (vgl. auch
Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).
e) Soweit sich der Kläger darauf beruft,
dass nach Abschn. 115 Abs. 3 UStR zu den in § 4 Nr. 22 Buchst.
a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiet
des Sports auch die Erteilung von Sportunterricht, z.B. die
Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht
gehört, mag offen bleiben, ob diese Regelung von § 4 Nr.
22 Buchst. a UStG in der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung
der Vorschrift gedeckt wird.
Denn der Kläger hat - wie er selbst
betont - keinen Sportunterricht erteilt. Das käme nur in
Betracht, wenn die Teilnehmer an seinen Kursen das Tanzen als
Tanzsportler in erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren bzw.
Formationen im Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports betrieben
hätten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 4.5.1994 XI R 109/90, BFHE
175, 1, BStBl II 1994, 886 = SIS 94 21 36; in BFH/NV 2005, 31 = SIS 05 03 99, unter 2. a).
2. Das FG hat ferner zutreffend entschieden,
dass die streitigen Umsätze des Klägers nicht
gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei
sind.
a) Nach der bezeichneten Vorschrift sind
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen von
gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen (§ 4 Nr.
22 Buchst. a UStG) steuerfrei, soweit das Entgelt in
Teilnehmergebühren besteht.
Die Vorschrift hat ihre
gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
m und n der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die
Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur
Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen,
Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der
Umsatzsteuer
m)
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bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die
Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport
oder Körperertüchtigung ausüben, sowie
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n)
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bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng
damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem
betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht
werden.
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Die Gewährung dieser Steuerbefreiungen
können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Teil A
Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG von bestimmten
Bedingungen abhängig machen; auch für sie gelten die
gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG aufgeführten Ausschlüsse (vgl. dazu oben unter
II. 1. b).
b) Wie der Kläger selbst zu Recht
ausführt, handelt es sich bei den streitigen Tanzkursen nicht
um „sportliche Veranstaltungen“ i.S. des §
4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Unter diesen Begriff fallen nur diejenigen
organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es
aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben (vgl.
BFH-Urteil vom 30.3.2000 V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000,
705 = SIS 00 09 03, unter II. 1. b).
Die Tanzkurse des Klägers sind auch keine
„kulturellen Veranstaltungen“ i.S. von § 4
Nr. 22 Buchst. b UStG. Denn sie dienten nach den Feststellungen des
FG in erster Linie der Verbesserung der tänzerischen
Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer. Das gilt auch dann, wenn
daneben auch die vom Kläger mit der Revision vorgetragenen
weiteren Zwecke verfolgt wurden.
3. Das FG hat aber nicht geprüft, ob die
streitigen Leistungen des Klägers gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen. Dies lässt sich aufgrund der vorhandenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 v.H. der
Bemessungsgrundlage für Leistungen der Körperschaften,
die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51
bis 58 AO 1977). Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht
für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.
b) Wenn das Gesetz - wie hier § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a UStG - eine Steuervergünstigung insoweit
ausschließt, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(§ 14 AO 1977) unterhalten wird, verliert die
Körperschaft gemäß § 64 Abs. 1 AO 1977 die
Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb
zuzuordnenden Umsätze, soweit der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO
1977) ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705 =
SIS 00 09 03, unter II. 2. c; vom 19.2.2004 V R 39/02, BFHE 205,
329, BStBl II 2004, 672 = SIS 04 22 08, unter II. 2.). Danach kommt
es im Streitfall entscheidend darauf an, ob der Kläger die
streitigen Umsätze - wie er geltend macht - im Rahmen eines
Zweckbetriebes ausgeführt hat.
Nach § 65 AO 1977 ist ein Zweckbetrieb
gegeben, wenn
1.
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der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in
seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu
verwirklichen,
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2.
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die Zwecke nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
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3.
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der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu
nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art
nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar
ist.
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Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl.
dazu BFH-Urteile in BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705 = SIS 00 09 03, unter II. 2.; in BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672 = SIS 04 22 08, unter II. 2.) vorliegen, hat das FG nicht geprüft und auch
keine dahin gehenden Feststellungen getroffen, die dem Senat diese
Prüfung ermöglichen könnten. Der Vorentscheidung
lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Zwecke der
Kläger nach seiner Satzung verfolgte.
Das FG wird die für die Anwendbarkeit des
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 65 AO 1977
erheblichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachholen
müssen.
4.
Einer Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c UStG auf die
streitigen Umsätze des Klägers steht Art. 12 Abs. 3
Buchst. a UnterAbs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG nicht
entgegen.
a)
Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UnterAbs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG
dürfen die Mitgliedstaaten unter weiteren, im Streitfall
vorliegenden Voraussetzungen nur auf die in Anhang H genannten
Kategorien einen ermäßigten Steuersatz
anwenden.
Im
Streitfall kommt nur Anhang H Nr. 14 der Richtlinie 77/388/EWG in
Betracht. Die Bestimmung lautet:
|
„Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen durch von den
Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen
für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen
Sicherheit, soweit sie nicht nach Artikel 13 steuerbefreit
sind.“
|
b) Es kann offen bleiben, ob diese
Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Denn selbst wenn
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht
gemeinschaftsrechtskonform sein sollte, ginge das für den
Kläger günstigere nationale Recht vor (vgl. BFH-Urteile vom 8.10.1991 V R 95/89, BFHE 166,
191, BStBl II 1992, 209 = SIS 92 03 24, unter II. 2. d; vom
19.5.1993 V R 110/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 = SIS 93 20 49, unter II. B. 2. c; vom 25.11.2004 V R 25, 26/04, V R 25/05,
BFHE 208, 479, BStBl II 2005, 419 = SIS 05 17 01, unter II.5.; vom
18.8.2005 V R 42/03, BStBl II 2006, 44 = SIS 05 49 03, unter II.
4.).