GmbH, Anteilserwerb unter Doppeloption: 1. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch dann verwirklicht, wenn die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erwerber übergeht. - 2. Letzteres ist im Falle des Verkaufs eines GmbH-Anteils jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils - a) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und - b) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie - c) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind. - 3. Bei der Prüfung dieser Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann anzunehmen sein kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (sog. Gesamtbildbetrachtung). - Urt.; BFH 11.7.2006, VIII R 32/04; SIS 06 45 71
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) wurden für die Streitjahre (1992 und 1997)
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob der
Kläger, der - ebenso wie sein Bruder - an der X-GmbH mit
mehreren Geschäftsanteilen zu insgesamt 50 v.H. beteiligt war,
im Jahre 1992 einen nach § 17 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) steuerbaren Gewinn aus der Veräußerung
sämtlicher Beteiligungsrechte erzielt hat und demzufolge der
erst im Jahre 1997 entrichtete Teil des Kaufpreises abzuzinsen
ist.
1. Mit notariellem Kauf- und
Übertragungsvertrag vom 24.7.1992 (ÜV)
veräußerten der Kläger und sein Bruder
(Verkäufer), die zugleich Geschäftsführer der X-GmbH
(Stammkapital: 200.000 DM) waren, jeweils die Hälfte ihrer
Beteiligungen (2 x 25 v.H.) einschließlich der darauf
entfallenden Gewinnbeteiligungen ab dem 1.1.1992 zu einem Kaufpreis
von insgesamt 4 Mio. DM an die Y-GmbH (Käuferin). Nach dem neu
zu fassenden Gesellschaftsvertrag der X-GmbH (s.u. zu I.2. der
Gründe) sollte der Käuferin die Mehrheit der Stimmrechte
in der Gesellschafterversammlung eingeräumt werden. Zudem
wurden zwei weitere alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführer auf Vorschlag der Käuferin bestellt;
ab diesem Zeitpunkt stand den bisherigen Anteilseignern kein
Alleinvertretungsrecht mehr zu und sie waren auch nicht mehr von
Vertretungsbeschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) befreit.
Ferner erhielt die Käuferin nach
§ 4 ÜV das unwiderrufliche Recht, jederzeit zwischen dem
1.7.1997 und dem 30.6.1999 die den Verkäufern verbliebenen
Anteilsrechte (2 x 25 v.H. = 50 v.H.) zu erwerben (Ankaufsrecht).
Umgekehrt wurde den Verkäufern das gleichfalls unwiderrufliche
Recht gewährt, in der Zeit von 24.7.1992 bis 30.6.1999 die
ihnen verbliebenen Beteiligungen an die Käuferin zu
veräußern (Andienungsrecht). Beide Optionsrechte konnten
nur bezüglich sämtlicher Geschäftsanteile der
Verkäufer sowie unter Einhaltung einer (schriftlichen)
Ankündigungsfrist (1 Monat) durch notariell beglaubigte
Erklärung ausgeübt werden. Die Anteile waren jeweils frei
von Rechten Dritter sowie zu einem festen und von der
Wertentwicklung der Beteiligungen unabhängigen Kaufpreis in
Höhe von 4 Mio. DM zu übertragen. Für das Jahr der
Ausübung des Optionsrechts sollte den Verkäufern zwar
noch das Gewinnbezugsrecht nach Maßgabe von § 10 des
Gesellschaftsvertrages der Käuferin (s.u. zu I.2. der
Gründe) zustehen. Nicht ausgeschüttete Gewinne dieses
oder eines früheren Geschäftsjahres konnten die
Verkäufer jedoch selbst im Falle der Auflösung von
Kapitalrücklagen nicht beanspruchen.
2. Nach dem neu gefassten
Gesellschaftsvertrag vom 24.7.1992 (GV) der X-GmbH bedurften
Verfügungen über die Geschäftsanteile
grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter; ausgenommen
hiervon war lediglich die Übertragung der Anteilsrechte durch
juristische Personen an verbundene Unternehmen i.S. von § 15
des Aktiengesetzes (AktG). Für außergewöhnliche
Rechtsgeschäfte, die in § 7.3 GV beispielhaft genannt
waren, hatten die Geschäftsführer die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung einzuholen. Deren Beschlüsse waren
grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
fassen, wobei die Geschäftsanteile der Käuferin jeweils
501 Stimmen gewährten (insgesamt 1 002), auf die Anteilsrechte
der Verkäufer hingegen nur jeweils 500 Stimmen entfielen
(insgesamt 1.000 Stimmen). Lediglich für die Erhöhung
oder Herabsetzung des Stammkapitals, andere Änderungen des GV
oder die Auflösung (Verschmelzung) der Gesellschaft war eine
Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen erforderlich (§
9.2 und § 9.3 GV). Für die Gewinnverwendung sah §
10.3 GV vor, dass bei einer Eigenkapitalquote (Verhältnis von
Eigenkapital zu Bilanzsumme) von weniger als 30 v.H. „auf
Verlangen eines Gesellschafters 50 v.H. des
ausschüttungsfähigen Jahresüberschusses
ausgeschüttet werden müssen und der Rest einer
Kapitalrücklage zugeführt wird“; im Falle einer
Eigenkapitalquote von mehr als 30 v.H. erhöhte sich der
Ausschüttungsbetrag auf 60 v.H. des
ausschüttungsfähigen Jahresüberschusses. Im
Übrigen galt für die Gewinnverwendung § 29 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG).
3. Mit notariellem Verkaufs- und
Abtretungsvertrag vom 7.8.1997 (AV) wurde der Verkauf der den
Verkäufern verbliebenen Anteilsrechte zum Preis von 4 Mio. DM
sowie die Abtretung der Geschäftsanteile unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung
vereinbart. Die Abrede nimmt ausdrücklich auf das Ankaufsrecht
der Käuferin gemäß ÜV vom 24.7.1992 Bezug und
stellt zugleich klar, dass auf die Einhaltung der für die
Ausübung des Optionsrechts erforderlichen Voraussetzungen
(schriftliche Ankündigung; notariell beglaubigte
Optionserklärung) verzichtet werde. Das Gewinnbezugsrecht
für das Jahr 1997 soll den Verkäufern nach Maßgabe
von § 10 GV (s.o. zu I.2. der Gründe) noch
zustehen.
4. Tatsächlich erhielten die
Verkäufer für die Jahre 1992 bis 1997 keine
Gewinnausschüttungen. Die X-GmbH erzielte zwar im Jahre 1992
einen Gewinn von (rund) 161.000 DM sowie in den Jahren 1994 und
1995 Gewinne in Höhe von insgesamt (rund) 650.000 DM;
angesichts eines im Jahre 1993 erzielten Verlustes über (rund)
650.000 DM sowie weiterer Verluste in den Jahren 1996 und 1997
(zusammen: rund 50.000 DM) konnte der Verlustvortrag zum 31.12.1992
(rund 170.000 DM) auf den 31.12.1997 lediglich auf (rund) 58.000 DM
abgebaut werden.
5. Entsprechend der
Einkommensteuererklärung 1992 erfasste der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) zunächst mit den
unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung
- AO 1977 - ) ergangenen Bescheiden vom 8.9.1994 und 18.11.1994
lediglich einen Veräußerungsgewinn des Klägers nach
§ 17 EStG im Hinblick auf den mit dem ÜV vom 24.7.1992
übertragenen (ersten) Teilgeschäftsanteil (25
v.H.).
6. Nach erneuter Überprüfung
vertrat das FA hingegen die Ansicht, dass ein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO 1977 vorliege,
der Gewinn aus beiden Teilanteilsveräußerungen im Jahr
1992 steuerbar und der im Jahre 1997 entrichtete (Teil-)Kaufpreis
mit 5,5 v.H. abzuzinsen sei. Demgemäß erhöhte es
mit dem am 16.12.1998 geänderten Einkommensteuerbescheid den
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG für das
Streitjahr 1992 auf 3.397.074 DM; für das Streitjahr 1997
setzte es mit Bescheid vom 9.12.1998 weitere Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 469.732 DM (Abzinsungsbetrag)
an.
7. Die hiergegen erhobenen Einsprüche
hatten lediglich im Hinblick darauf Erfolg, dass der für das
Streitjahr 1992 angesetzte Veräußerungsgewinn auf
3.287.783 DM wegen bislang nicht berücksichtigter
Anschaffungs- und Veräußerungsnebenkosten herabgesetzt
wurde.
8. Die Klagen hatten in vollem Umfang
Erfolg. Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Kläger im Jahre
1992 lediglich einen Gewinn aus der Veräußerung des mit
ÜV vom 24.7.1992 übertragenen Geschäftsanteils (25
v.H.) in Höhe von 1.906.806 DM erzielt; ein Zinsertrag
für das Streitjahr 1992 sei nicht anzusetzen (vgl. EFG 2004,
1772 = SIS 04 36 68).
9. Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts und trägt hierzu vor, das
Finanzgericht (FG) habe verkannt, dass das wirtschaftliche Eigentum
der Verkäufer an sämtlichen Anteilsrechten bereits im
Jahr 1992 auf die Käuferin übergegangen sei.
Das FA beantragt (sinngemäß),
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der
für das Streitjahr 1992 geltenden Fassung gehörte zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf
Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die
innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten
Anteile 1 v.H. des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Eine
wesentliche Beteiligung lag vor, wenn der Veräußerer an
der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar beteiligt war (Satz 4).
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
der Tatbestand der Veräußerung einer wesentlichen
Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG in
dem Zeitpunkt verwirklicht wird, zu dem die
bürgerlich-rechtliche oder die wirtschaftliche Inhaberschaft
an den Kapitalgesellschaftsanteilen auf den Erwerber übergeht
(BFH-Urteil vom 17.2.2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II
2005, 46 = SIS 04 23 53, m.w.N.). Unstreitig ist ferner, dass die
den Verkäufern zunächst verbliebenen Anteilsrechte (2 x
25 v.H.) erst aufgrund des notariellen AV an die Käuferin
abgetreten wurden. Dies schließt indes - worüber
zwischen den Beteiligten im Grundsatz gleichfalls kein Streit
besteht - nicht aus, dass das wirtschaftliche Eigentum an diesen
Geschäftsanteilen bereits im Jahre 1992 auf die Käuferin
übergegangen ist.
2. Letzteres hat die Vorinstanz verneint, weil
die Verkäufer zum einen ihre Stimmrechte im Hinblick darauf,
dass für Änderungen des GV eine qualifizierte Mehrheit
von 75 v.H. der Stimmen erforderlich gewesen sei, nicht
vollständig aufgegeben hätten. Zum anderen habe ihnen,
wenn auch in eingeschränktem Umfang, ein Gewinnbezugsrecht
zugestanden; auch sei es nicht nur „theoretisch denkbar
gewesen, dass die X-GmbH - aus welchen finanziellen,
gesellschaftsrechtlichen oder persönlichen Gründen auch
immer -“ über das Jahr 1992 hinaus mit den bis dahin
bestehenden Beteiligungsverhältnissen fortgeführt werde
(zustimmend Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 17 EStG Anm. 70). Diese Erwägungen halten einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist die
Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch
gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im
Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der
Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
kann.
a) Unter diesen Voraussetzungen können
auch Rechte, also auch Kapitalgesellschaftanteile, Gegenstand des
wirtschaftlichen Eigentums sein. Letzteres ist im Falle des
Verkaufs einer Beteiligung jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Käufer des Anteils
(1)
|
aufgrund eines
(bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine
rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete
Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr
entzogen werden kann, und
|
|
|
(2)
|
die mit dem Anteil verbundenen
wesentlichen Rechte sowie
|
|
|
(3)
|
das Risiko einer Wertminderung und die
Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl.
BFH-Urteil vom 10.3.1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988,
832 = SIS 88 16 33, m.w.N.).
|
b) Bei der Prüfung dieser Merkmale ist zu
berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung der
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen ist.
Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung
eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die
vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang
erfüllt sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es
für die Besteuerung nicht auf die äußere
Rechtsform, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse
ankommt. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des
wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder
formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte
und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteil vom
15.2.2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, 1044 = SIS 01 67 18, mit
umfangreichen Nachweisen).
4. Im Streitfall kann kein Zweifel daran
bestehen, dass die Käuferin mit dem durch den ÜV vom
24.7.1992 eingeräumten Ankaufsrecht (hier: Optionsrecht; dazu
Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., Vorbem. vor
§ 463 Rn. 14 bis 17) an den von den Verkäufern
zivilrechtlich zurückbehaltenen Anteilsrechten eine rechtlich
geschützte sowie durch das Zustimmungserfordernis
gemäß § 5.1 GV abgesicherte Erwerbsposition (s.o.
zu II.3.a (1) der Gründe) erlangt hat und diese Rechtsstellung
zugleich auch die Grundlage dafür sein konnte, das
wirtschaftliche Eigentum an diesen Geschäftsanteilen der
Käuferin zu vermitteln. Auch kann nicht zweifelhaft sein, dass
aufgrund der den Streitfall kennzeichnenden rechtlichen
Umstände sowohl das Risiko des Wertverlusts dieser
Anteilsrechte als auch die Chance ihrer Wertsteigerung (s.o. zu
II.3.a (3) der Gründe) bereits mit Abschluss des ÜV
(24.7.1992) der Käuferin zuzuordnen war.
a) Zwar sind nach der Rechtsprechung
Erwerbsoptionen nur dann geeignet, die Annahme wirtschaftlichen
Eigentums zu begründen, wenn nach dem typischen und für
die wirtschaftliche Beurteilung maßgeblichen Geschehensablauf
tatsächlich mit einer Ausübung des Optionsrechts
gerechnet werden kann (BFH-Urteile vom 10.6.1988 III R 18/85,
BFH/NV 1989, 348, 349 = SIS 88 22 12; vom 29.7.1981 I R 62/77, BFHE
134, 264, BStBl II 1982, 107 = SIS 82 25 29 jeweils betr.
Grundstückserwerb; vom 26.1.1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466,
BStBl II 1970, 264, 273 = SIS 70 01 51 betr. Leasing; vom 25.8.1993
XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23 = SIS 93 23 34 betr.
Rückkaufoption; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., §
17 Rz 99). Hierauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an, da der
ÜV nicht nur der Käuferin ein Ankaufsrecht, sondern auch
den Verkäufern ein Andienungsrecht einräumte (sog.
wechselseitige Option oder Doppeloption). Da zudem der Inhalt des
durch die Optionsausübung zu Stande kommenden Kaufvertrags
nicht daran gebunden war, welcher der Vertragsbeteiligten sein
Gestaltungsrecht ausübte, insbesondere also die Höhe des
Kaufpreises für sämtliche (zivilrechtlich)
zurückbehaltenen Gesellschaftsanteile auf 4 Mio. DM bestimmt
wurde, und die Vertragsbeteiligten der Bestimmung dieses Entgelts -
wie die insoweit identischen Verkaufsbedingungen bezüglich der
im Jahre 1992 abgetretenen Anteilsrechte zeigen - offenkundig den
Wert des Unternehmens der X-GmbH im Jahre 1992 zugrunde gelegt
haben, musste gemessen an dem „Regelfall“
(§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977), d.h. an dem im Zeitpunkt
des Abschlusses des ÜV (24.7.1992) typischerweise zu
prognostizierenden Geschehensablauf davon ausgegangen werden, dass
- jedenfalls im Überschneidungsbereich der vereinbarten
Optionszeiträume (1.7.1997 bis 30.6.1999) - entweder die
Verkäufer zur Abwendung eines Vermögensverlustes oder die
Käuferin zur Realisierung eines Vermögenszuwachses von
ihren Optionsrechten Gebrauch machen würden. Damit aber steht
zugleich fest, dass - ebenso wie im Falle eines Terminverkaufs -
sowohl das Risiko der Wertminderungen der streitbefangenen
Anteilsrechte als auch die Chance ihrer Wertsteigerung bereits mit
Abschluss des ÜV auf die Käuferin übergegangen ist
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832 = SIS 88 16 33 zu I.2.b der Gründe; Rohde, Die Information über
Steuer und Wirtschaft 2001, 549, 552).
b) Soweit das FG seine hiervon abweichende
Beurteilung darauf gestützt hat, dass eine Aufrechterhaltung
der Beteiligungsverhältnisse ab Juli 1992 über den Ablauf
der Optionszeiträume hinaus „nicht nur theoretisch
denkbar“ gewesen sei („nicht außerhalb
aller Wahrscheinlichkeit“), kann dem nicht gefolgt
werden. Die Ansicht verkennt nicht nur, dass es nach dem
rechtlichen Maßstab des typischen Verlaufs ausgeschlossen
ist, eine hieraus abgeleitete Prognose des zukünftigen
Verhaltens der Vertragspartner (hier: Optionsausübung) durch
nicht substantiierte und damit letztlich nur spekulative
Erwägungen in Frage zu stellen (s.o.; Fischer in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz. 52, m.w.N.). Sie
lässt darüber hinaus außer Acht, dass den
Verkäufern im Hinblick auf die Ausübung der ihnen
zivilrechtlich verbliebenen Beteiligungsrechte erhebliche
Beschränkungen auferlegt wurden (dazu nachfolgend zu II.5. der
Gründe) und den Erläuterungen des Klägers keine
nachvollziehbare Begründung dafür entnommen werden kann,
weshalb die Verkäufer bereit gewesen sein sollten, diese im GV
verankerten und in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzten
Restriktionen, dauerhaft - d.h. auch für den Fall der
Nichtausübung der im ÜV eingeräumten Optionsrechte -
hinzunehmen.
5. Auf der Grundlage der im erstinstanzlichen
Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann der
erkennende Senat auch nicht der Ansicht des FG beipflichten, nach
der die Verkäufer die auf die streitbefangenen
Geschäftsanteile entfallenden Gesellschafterrechte in einem
den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
ausschließenden Umfang zurückbehalten hätten.
a) Dies gilt zum einen für die
Erwägung der Vorinstanz, dass deshalb von einem
Rückbehalt wesentlicher Mitwirkungsrechte (Verwaltungsrechte)
ausgegangen werden müsse, weil den Verkäufern ein - wenn
auch gemindertes - Stimmrecht verblieben sei.
aa) Die Vorinstanz hat hierbei nicht
hinreichend gewürdigt, dass den im Jahre 1992 an die
Käuferin abgetretenen Anteilen (insgesamt 50 v.H.) ein
Mehrheitsstimmrecht verliehen wurde (dazu Zöllner in
Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 47 Rn. 71 ff.) mit der
Folge, dass die Verkäufer ihre Stimmrechte nicht mehr
beteiligungsproportional zur Geltung bringen konnten. Gemessen am
rechtlichen und wirtschaftlichen Status der den Verkäufern
verbliebenen Geschäftsanteile vor Abschluss des ÜV waren
die Anteilsrechte damit insofern des Kernbestands ihrer
Mitwirkungsrechte entkleidet, als sie für sämtliche von
der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit zu treffenden
Beschlüsse eine im Verhältnis zur Käuferin
gleichberechtigte, d.h. im Konfliktfall effektiv durchsetzbare
Wahrnehmung der Belange ihrer Inhaber (Verkäufer) nicht mehr
sicherstellen konnten (dazu BFH-Urteil vom 8.11.2005 VIII R 11/02,
BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253 = SIS 06 03 71). Dies betraf
nicht nur den in § 47 GmbHG umschriebenen Aufgabenkreis der
Gesellschafter (zur Ergebnisverwendung s. nachstehend zu II.5.b der
Gründe), sondern auch die in § 7.3 GV beispielhaft
(„insbesondere“) genannten
zustimmungspflichtigen außergewöhnlichen
Geschäftsführungsmaßnahmen, die zudem nach der
Regelung des § 7.3 Satz 2 Buchst. k GV durch eine Mitteilung
der Gesellschafterversammlung „auf sämtliche andere
Rechtsgeschäfte“ ausgedehnt werden konnten.
bb) Dem hiernach in wertender Betrachtung
anzunehmenden Übergang des rechtlichen und wirtschaftlichen
Kerns der auf die zurückbehaltenen Geschäftsanteile
entfallenden Mitwirkungsrechte (Stimmrechte) steht nicht entgegen,
dass die Altgesellschafter (Kläger und dessen Bruder) auch bei
beteiligungskongruenter Stimmkraft der ihnen verbliebenen
Geschäftsanteile (2 x 25.000 DM = 2 x 25 v.H.) - jeweils
für sich betrachtet - mit einfacher Mehrheit zu fassende
Beschlüsse der GV während des Optionszeitraums nicht
hätten verhindern können. Zwar verkörpern
Geschäftsanteile subjektive Rechte ihrer Inhaber (Hueck/
Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 14 Rn. 5; Zöllner
in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 45 Rn. 4); auch ist es richtig,
dass der Tatbestand des § 17 EStG an das rechtliche oder
wirtschaftliche Eigentum des einzelnen Steuerpflichtigen
anknüpft (vgl. z.B. zur sog. Bruchteilsbetrachtung
Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 55, m.w.N.) und deshalb
bei der Prüfung der dem Steuerpflichtigen zustehenden
Mitwirkungsrechte grundsätzlich von einer individuellen
Betrachtung auszugehen ist. Gleichwohl ist im Streitfall nicht nur
deshalb eine abweichende Beurteilung geboten, weil die
Optionsrechte nur einheitlich, d.h. nur bezüglich
sämtlicher von den Verkäufern gehaltenen
Geschäftsanteile ausgeübt werden konnten (§ 4.3
ÜV) und beide Anteile die nämlichen Gesellschafterrechte
vermittelten. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass beide
Altgesellschafter sich in § 9.2 GV gemeinschaftlich, d.h.
aufgrund koordinierter Willensbildung dem Mehrheitsstimmrecht der
Käuferin unterworfen und damit zugleich hingenommen haben,
dass selbst im Akkord der Verkäufer eine effektive
Interessenwahrnehmung (s.o.) gegen den (Mehrheits-)Willen der
Käuferin ausgeschlossen war.
cc) Von einem Rückbehalt wesentlicher
Mitwirkungsrechte (Verwaltungsrechte) kann ferner weder im Hinblick
auf die sonstigen von den Klägern sowie der Vorinstanz
aufgezeigten Einzelfallumstände noch deshalb ausgegangen
werden, weil der Kläger auch während des Optionszeitraums
zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt war. Dabei kann
der Senat offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die
einem Gesellschafter verliehenen
Geschäftsführungsbefugnisse geeignet sein könnten,
eine signifikante Beeinträchtigung der Stimmrechte zu
kompensieren. Dem ist vorliegend bereits deshalb nicht nachzugehen,
weil die Käuferin als Trägerin des Mehrheitsstimmrechts
nicht nur den Inhalt sowie die Umsetzung
außergewöhnlicher
Geschäftsführungsmaßnahmen gegen den Willen der
Verkäufer bestimmen konnte; hinzu kommt, dass die
Käuferin auch nicht gehindert war, die
Geschäftsführer durch einen Gesellschafterbeschluss in
einzelnen Angelegenheiten mit bindender Wirkung anzuweisen (§
37 Abs. 1 GmbHG; dazu Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a.a.O.,
§ 37 Rn. 18 ff.). Demgemäß ist es - mangels einer
im Konfliktfall durchsetzbaren Rechtsposition - nicht nur zu
vernachlässigen, dass im ÜV „Grundsätze zur
Zusammenarbeit“ (§ 3.1) vereinbart und den
Verkäufern „die Möglichkeit gegeben wurde,
etwaige Einwände“ gegen die Bestellung von - seitens
der Käuferin zu benennenden -
„Nachfolgegeschäftsführern zu erheben“
(§ 3.4). Auch kann § 8.2 GV, nach dem - abweichend von
§ 50 GmbHG - Gesellschafterversammlungen von jedem
Gesellschafter einberufen werden konnten, kein zu beachtendes
Gewicht beigemessen werden, weil hierdurch den
(Minderheits-)Gesellschaftern lediglich eine formale
(verfahrensrechtliche) Rechtsstellung auf Einberufung der
Gesellschafterversammlung und Ankündigung eines
Tagesordnungspunkts, nicht hingegen ein Recht auf einen materiellen
Beschluss über den angekündigten Gegenstand oder gar eine
(materielle) Befugnis eingeräumt wurde, dass hierüber im
Sinne der Altgesellschafter entschieden werde (Scholz/K. Schmidt,
GmbHG, 9. Aufl., § 50 Rdnr. 4; Zöllner in Baumbach/
Hueck, a.a.O., § 50 Rn. 1).
dd) Nicht durchzugreifen vermag
schließlich der Verweis der Vorinstanz darauf, dass für
satzungsändernde Beschlüsse (einschließlich
Änderungen des Stammkapitals sowie der Auflösung oder
Verschmelzung der X-GmbH) nach § 9.3 GV eine Mehrheit von 75
v.H. der abgegebenen Stimmen erforderlich gewesen sei und die
Verkäufer deshalb bis zur Abtretung der Geschäftsanteile
solche Beschlüsse hätten blockieren können. Zwar
teilt der Senat insoweit die Ansicht des FG, als - auch mit
Rücksicht auf die nach § 17 EStG (a.F.) geltende
Beteiligungsgrenze - einem Sperrminoritätsrecht gegenüber
Satzungsänderungen (vgl. auch §§ 53 Abs. 2 Satz 1,
60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG; § 50 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes
1995) für Zwecke der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums
an Kapitalgesellschaftsanteilen nicht allgemein die Qualität
eines wesentlichen Mitwirkungsrechts abzusprechen ist; insbesondere
vermag der Senat aus dem in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1997
genannten Kriterium des „Regelfalls“ keinen
Grundsatz des Inhalts abzuleiten, dass die für
satzungsändernde Beschlüsse eingeräumten
Minderheitsrechte nicht dem durch den typischen Geschehensablauf
gekennzeichneten Bereich zuzuordnen und deshalb für die Frage
des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den
Anteilsrechten grundsätzlich außer Betracht zu lassen
wären (s.o. zu II.3. und 4. der Gründe; vgl. auch
Senatsurteil vom 1.3.2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II
2005, 398, 403 = SIS 05 18 68). Gleichwohl ist nach dem Gesamtbild
des Streitfalls (dazu oben zu II.3.b der Gründe) für das
anhängige Verfahren eine abweichende Würdigung angezeigt,
weil die Beteiligten ihre vertraglichen Beziehungen mit den am
24.7.1992 geschlossenen Verträgen (GV und ÜV) - nicht
zuletzt mit Blick auf die Geschäftstätigkeit der X-GmbH
während der begrenzten Optionszeiträume - erstmals
geregelt haben und nach dem bisherigen Vortrag keinerlei
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertragspartner
gemessen an dem durch diese Vertragsbestimmungen vorgezeichneten
(typischen) Geschäftsverlauf ernsthaft die Möglichkeit
einer satzungsändernden Beschlussfassung vor Ausübung der
Optionsrechte (spätestens am 30.6.1999) in Betracht gezogen
hätten. Vielmehr haben sie offenkundig das Erfordernis einer
Umstrukturierung in persönlicher Hinsicht insoweit bedacht,
als sie der Käuferin die Weiterveräußerung der im
Jahre 1992 abgetretenen Geschäftsanteile innerhalb ihres
Konzernverbunds ohne Zustimmung der Altgesellschafter gestatteten
(§ 5.2 GV).
b) Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang
die Frage erneut zu untersuchen haben, ob das Gewinnbezugsrecht der
Verkäufer und der ihnen zustehende
Gewinnausschüttungsanspruch gemäß § 10.3 GV
i.V.m. § 4.4 Buchst. e ÜV geeignet waren, den
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den
(zivilrechtlich) den Altgesellschaftern verbliebenen
Geschäftsanteilen bereits im Jahre 1992 zu hindern.
Zwar kann - wie der Senat mit Urteil in BFHE
205, 426, BStBl II 2005, 46, 47 = SIS 04 23 53 ausgesprochen hat -
dem Gewinnbezugsrecht im Regelfall nicht deshalb eine zu
vernachlässigende Bedeutung zugemessen werden, weil
zunächst noch keine Ausschüttungen zu erwarten sind.
Indes gibt der Streitfall auch in dieser Hinsicht Anlass, die ihn
kennzeichnenden Umstände zu überprüfen und die
hiernach konkretisierte Rechtsstellung der Altgesellschafter
gegenüber den vorstehend aufgezeigten Besonderheiten des
Streitfalls (Übergang des Risikos eines Wertverlusts sowie der
Chance auf Wertsteigerung; Verlust des wirtschaftlichen
Kernbestands der Mitwirkungs-, d.h. Stimmrechte; s.o.) zu
gewichten.
c) Die Vorinstanz hat zum einen nicht
hinreichend berücksichtigt, dass der
Gewinnausschüttungsanspruch der Verkäufer angesichts
dessen, dass die Eigenkapitalquote (Eigenkapital zu Bilanzsumme)
sowohl zum 31.12.1991 als auch zum 31.12.1992 deutlich unter 10
v.H. lag, aus Sicht des Abschlusses von ÜV und GV (Juli 1992)
mit großer Wahrscheinlichkeit auf 50 v.H. des
„ausschüttungsfähigen
Jahresüberschusses“ begrenzt war; der hiernach
verbleibende Rest war in eine Rücklage einzustellen (§
10.3 GV) und konnte von den Verkäufern (Altgesellschafter)
nach § 4.4 Buchst. e ÜV selbst im Falle der
Auflösung der Rücklage nicht beansprucht werden. Zum
anderen ist die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass nur der
„ausschüttungsfähige“
Jahresüberschuss, d.h. der Jahresüberschuss nach Abzug
eines Verlustvortrags Gegenstand des Ausschüttungsanspruchs
der Gesellschafter (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GmbHG
i.V.m. § 268 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)
und Ausgangspunkt der Ergebnisverwendung nach § 29 Abs. 2
GmbHG sein konnte (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O.,
§ 29 Rn. 10; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, a.a.O.,
§ 42 Rn. 222, 563; Scholz/Emmerich, a.a.O., § 29 Rdnr.
42, 56).
d) Hiervon ausgehend wird das FG - in einem
ersten Schritt - unter Berücksichtigung der tatsächlichen
(und mit Ausnahme des Verlustvortrags zum 31.12.1992 - rd. 170.000
DM - bisher nicht festgestellten) Ergebnisse der Vorjahre (1991 und
früher) sowie nach Maßgabe der weiteren objektiven
Verhältnisse bei Abschluss des ÜV - einschließlich
einer unter Umständen bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Absicht zur Neuausrichtung oder Umstrukturierung des Unternehmens
der X-GmbH (vgl. zu Investitionen sowie der Entwicklung des
Bestands an Arbeitskräften z.B. Erläuterungen S. 12 des
Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum
31.12.1993) - die für den Optionszeitraum zu erwartenden
Ertragsaussichten der X-GmbH zu ermitteln haben. In einem zweiten
Schritt wird die Vorinstanz die hierbei gewonnenen
Schätzbeträge und die damit - nach den dargelegten
Beschränkungen von GV und ÜV - verbundenen
Ausschüttungsansprüche im Rahmen der gebotenen
Gesamtwürdigung (s.o. zu II.3.b der Gründe) daraufhin zu
überprüfen haben, ob ihnen insbesondere im
Verhältnis zur Höhe des fest vereinbarten
Veräußerungspreises in Höhe von 4 Mio. DM ein
wirtschaftlich zu beachtendes Gewicht zukam; dabei wird die
Vorinstanz auch berücksichtigen müssen, dass - wie
aufgezeigt - der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
selbst dann anzunehmen sein kann, wenn im Einzelfall nicht alle
hierfür erforderlichen Regelvoraussetzungen erfüllt
werden (s.o. zu II.3.b der Gründe). In den Kontext dieser
rechtlichen Vorgaben wird das FG auch seine Erwägung (S. 13
und 14 des vorinstanzlichen Urteils) einzustellen haben, dass im
Streitfall „auf der Hand liege, dass (die) Abstriche beim
Gewinnbezug in die Kaufpreisverhandlungen eingeflossen
(seien)“.
6. Angesichts des gegenwärtigen
Verfahrensstands sieht der Senat keine Veranlassung, zu den von der
Vorinstanz weiterhin aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Dies
betrifft sowohl die Ausführungen des FG zu § 42 AO 1977
als auch dazu, ob die Vertragsbeteiligten eine wirtschaftlich
angemessene Verteilung der insgesamt von der Käuferin
geschuldeten Kaufpreiszahlungen (2 x 4 Mio. DM) vereinbart haben.
Aus dem nämlichen Grunde sieht der Senat davon ab, darauf
einzugehen, ob der Bestimmung der 5-Jahres-Grenze nach § 17
Abs. 1 Satz 1 EStG der Abschluss der (schuldrechtlichen)
Optionsabreden oder, mit der herrschenden Meinung, der
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den im Jahre 1997
abgetretenen Geschäftsanteilen (HHR/Eilers/R. Schmidt, §
17 EStG Anm. 110; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 74,
m.w.N.) zugrunde zu legen ist.