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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 32/04 |
| §§: | EStG 1990 § 17 Abs. 1, EStG 1990 § 17 Abs. 2, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Wirtschaftliches Eigentum, Anteilsveräußerung, GmbH |
| Rechtsfrage: | Geht bei der Aufteilung einer geplanten Veräußerung einer 50-%igen GmbH-Beteiligung in zwei Veräußerungsschritte von je 25 %, um kurz nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 1 EStG (seit der ersten Veräußerung) die zweite, nunmehr nicht mehr wesentliche 25-%ige Beteiligung steuerfrei veräußern zu können, das wirtschaftliche Eigentum bereits mit der ersten Veräußerung vollständig auf den Erwerber über, wenn beide Vertragsparteien aufgrund eines Andienungs- bzw. Ankaufsrechts jederzeit die Übertragung der noch nicht übertragenen 25 %-Beteiligung herbeiführen können, die Gewinnbezugs- und Stimmrechte zwar beim Veräußerer bleiben, dieser als Minderheitsgesellschafter aber keine Gewinnausschüttung mehr durchsetzen kann, und bis zum zweiten Veräußerungsschritt tatsächlich auch keine Gewinnausschüttung mehr erhalten hat? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 03.02.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 7881/99 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 36 68 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.07.2006 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 32/04 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 45 71 |