Aktien, zeitlich gestreckte Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen, Verkaufsangebot keine Veräußerung: 1. Eine durch ein notariell beurkundetes Verkaufsangebot erlangte Option auf den Erwerb von Aktien begründet regelmäßig noch kein wirtschaftliches Eigentum des potentiellen Erwerbers. - 2. Bei rechtlich, wirtschaftlich und zeitlich verbundenen Erwerben von Aktienpaketen einer AG durch denselben Erwerber zu unterschiedlichen Entgelten muss der Kaufpreis (= Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) für das einzelne Paket für steuerliche Zwecke abweichend von der zivilrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt werden, wenn sich keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für die unterschiedliche Preisgestaltung erkennen lassen. - Urt.; BFH 4.7.2007, VIII R 68/05; SIS 07 34 87
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die
Frage, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) im
Streitjahr (1993) einen Gewinn aus der Veräußerung einer
wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte
(§ 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung - EStG - ) und ggf. in welcher
Höhe.
Der Kläger war über zwei
vermögensverwaltende Familiengesellschaften bürgerlichen
Rechts (GbR) zu insgesamt 27,727291 % an der X AG (AG) beteiligt.
Das gesamte Aktienkapital der AG befand sich - zunächst - im
Eigentum der beiden GbR.
Mit notariellem Schenkungs- und
Unterbeteiligungsvertrag vom 29.9.1989 räumte der Kläger
seiner minderjährigen Tochter durch Bildung einer
Innengesellschaft eine Unterbeteiligung in Höhe von 48,8 %
ein, bezogen auf seine Beteiligung (in Höhe von 27,68 %) an
der einen, aus einer Erbengemeinschaft hervorgegangenen GbR (GbR
II).
Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage
der AG suchten deren Gesellschafter im Streitjahr einen Investor,
der bereit war, das Eigenkapital der Gesellschaft zu
verstärken. Mit der Y-PlC aus England wurde eine Investorin
gefunden, die an der vollständigen Übernahme des
Unternehmens der AG interessiert war.
Vor diesem Hintergrund beschlossen die
Gesellschafter, das Grundkapital der AG von 12 Mio. DM um 13 Mio.
DM auf 25 Mio. DM zu erhöhen. Hierzu wurden 130.000 junge
Inhaberstammaktien, entsprechend 52 % des Stammkapitals, an die A,
eine Tochtergesellschaft der Y-PlC, gegen Bareinlage von 30.000.100
DM ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht der Altaktionäre,
die Gesellschafter der beiden GbR, wurde ausgeschlossen.
Durch mehrere Verträge bzw.
Erklärungen vom 2.11.1993 regelten die Altaktionäre der
AG und die A das weitere Vorgehen. Durch ein bindendes Kaufangebot
wurde der Y-PlC das Recht eingeräumt, durch eine zwischen dem
10.10.1994 und dem 31.3.1995 abzugebende Erklärung die
Altaktien zum Kaufpreis von 179.350.000 DM zu erwerben.
Durch Konsortialvertrag vereinbarten die
Beteiligten, dass die von der Y-PlC aufgrund der
Kapitalerhöhung - mittelbar - erworbene Mehrheit der
Stimmrechte an der AG im Falle der Nichtannahme oder Ablehnung des
Kaufangebots durch Umwandlung eines Teils der Anteile (betreffend
27 der 52 %) in nicht stimmberechtigte Vorzugsaktien wieder
beseitigt werden sollte.
In einer weiteren Vereinbarung sicherten
die Altaktionäre der Y-PlC zu, dass der Konzernabschluss
für das Streitjahr einen Fehlbetrag von 14 Mio. DM nicht
überschreiten werde. Da der Fehlbetrag tatsächlich
erheblich höher lag, überwiesen die Altaktionäre
aufgrund dieser Zusicherung im Jahre 1994 den Differenzbetrag an
die AG.
Wegen der noch bei Vertragsabschluss im
November 1993 so nicht erwarteten schlechten
Geschäftsentwicklung der AG schrieb der damalige anwaltliche
Vertreter der Y-PlC im Juli 1994 an den Vertreter der
Altaktionäre, dass die Entscheidung der Y-PlC über die
Ausübung der Kaufoption nach wie vor völlig offen sei. Am
4.10.1994 schlossen die Altaktionäre als Verkäufer und A
sowie ein Vertreter der Y-PlC, Herr S, als Käufer einen
Kaufvertrag über die Altaktien zu einem Kaufpreis von
insgesamt 179.350.000 DM. Dabei übernahmen A 117.819 und Herr
S 2.181 Aktien. Zum Ausgleich der im Geschäftsjahr 1994 bei
der AG entstandenen weiteren Verluste erklärten sich die
Altaktionäre bereit, zusätzlich 20 Mio. DM an die AG zu
zahlen. Die Vertragsparteien waren sich darüber hinaus einig,
dass das Kaufangebot vom 2.11.1993 ab Abschluss des Kaufvertrags
keine rechtliche Wirkung mehr entfalten sollte.
Am Ende einer Reihe mehrerer nach §
164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangener
Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr legte der Beklagte
und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) im
Änderungsbescheid vom 11.6.2004 einen Gewinn des Klägers
aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S.
von § 17 Abs. 1 EStG an der AG in Höhe von 37.617.448 DM
nach folgender Berechnung zugrunde:
Veräußerungserlös
|
179.350.000 DM
|
davon Anteil Kläger (27,727291
%)
|
49.728.896 DM
|
abzügl. anteilige Anschaffungskosten
des Klägers
|
12.111.448 DM
|
= Veräußerungsgewinn des
Klägers
|
37.617.448 DM
|
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach
erfolglosem Einspruch statt. Das Urteil ist in EFG 2006, 186 = SIS 06 09 28 veröffentlicht.
Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Die aus den getroffenen Feststellungen
gezogenen Schlussfolgerungen des FG seien rechtsfehlerhaft. Bei
Berücksichtigung der nach der Berechnung des FA auf die jungen
Aktien entfallenden stillen Reserven ergebe sich die
wirtschaftliche Einheit der verschiedenen Vereinbarungen vom
2.11.1993. Für die Ermittlung des auf die Übertragung der
Bezugsrechte entfallenden Anteils am für alle Aktien
entrichteten Gesamtkaufpreis sei zudem wegen der sich mittels der
Kapitalerhöhung ergebenden Beteiligungshöhe der Y-PlC und
der hieraus folgenden besonderen Einflussmöglichkeiten auf die
Unternehmensführung ein Paketzuschlag in Höhe von 25 %
anzusetzen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 27.10.2005 6 K 284/04 aufzuheben und die
Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Das FG habe rechtsfehlerfrei erkannt, dass
der Kläger im Streitjahr keinen Veräußerungsgewinn
i.S. von § 17 EStG erzielt habe. Die unstreitig erfolgte
Verfügung über das Aktienbezugsrecht sei unentgeltlich
erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Zufluss aus einem Agio an die
Altgesellschaft oder an die Altgesellschafter
stattgefunden.
Nach den tatsächlichen Feststellungen
des FG habe weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche Einheit
der Vereinbarungen vom 2.11.1993 in Bezug auf den Erwerb der jungen
Aktien und dem lediglich möglichen künftigen Erwerb der
Altaktien bestanden.
Indem das FA einen angeblichen Ausschluss
der Altaktionäre von einer Verfügung über die
Altaktien annehme, verkenne es den wirtschaftlichen Gehalt einer
jeden Optionsvereinbarung. Unerheblich sei, mit welchen
wirtschaftlichen Auswirkungen ein vertragswidriges Verhalten der
Altaktionäre verbunden gewesen wäre. Erheblich sei allein
die Ausgestaltung des Optionsgeschäfts in der Weise, dass die
Y-PlC in ihrer Entscheidung über die Ausübung oder
Nichtausübung völlig frei gewesen sei. Lege man die
fehlerhafte Auslegung des FA zugrunde, würde die
Einräumung einer Kaufoption stets zum Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums führen, was offenkundig abwegig
sei.
II. Die zulässige Revision ist
begründet.
Zu Unrecht ist das FG zu dem Urteil gelangt,
dass der Kläger im Streitjahr keinen
Veräußerungsgewinn erzielt hat. Allerdings errechnet
sich der Veräußerungsgewinn des Streitjahres nur anhand
des auf den Bezugsrechtsverzicht - betreffend die jungen
Stammaktien - entfallenden Entgeltanteils.
1. Der Kläger erfüllte im Streitjahr
die Tatbestandsmerkmale einer Beteiligung von mehr als einem
Viertel an der Kapitalgesellschaft binnen der letzten fünf
Jahre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, wobei ihm die
von den Familiengesellschaften gesamthänderisch gehaltenen
Aktien entsprechend seiner vermögensmäßigen
Beteiligung wie einem Bruchteilseigentümer zuzurechnen waren
(ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, s.
Urteile vom 8.11.2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006,
253 = SIS 06 03 71; vom 9.5.2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl
II 2000, 686 = SIS 00 10 74, m.w.N.). Diese Beteiligung war
wesentlich i.S. von Satz 4 der Vorschrift.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
wird der Tatbestand der Veräußerung einer solchen
wesentlichen Beteiligung in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem die
zivilrechtliche oder (zumindest) die wirtschaftliche Inhaberschaft
an den Kapitalgesellschaftsanteilen auf den Erwerber übergeht
(BFH-Urteil vom 17.2.2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II
2005, 46 = SIS 04 23 53, m.w.N.).
2. Unstreitig haben die Y-PlC bzw. die A im
Streitjahr kein zivilrechtliches Eigentum an den Altaktien
erworben.
Entgegen der Auffassung des FA ist aber auch
nicht davon auszugehen, dass noch im Streitjahr eine
wirtschaftliche Inhaberschaft der Y-PlC an diesen Aktien
begründet worden wäre.
a) Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist die
Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch
gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im
Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der
Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
kann.
Unter diesen Voraussetzungen können auch
Rechte und damit auch Anteile an Kapitalgesellschaften Gegenstand
wirtschaftlichen Eigentums sein. Bei der Veräußerung von
Anteilen ist dies jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Erwerber
(1) aufgrund eines zivilrechtlichen
Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf
den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm
gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
(2) die mit dem Anteil verbundenen
wesentlichen Rechte sowie
(3) das Risiko einer Wertminderung und die
Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (s.
BFH-Urteil vom 11.7.2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II
2007, 296 = SIS 06 45 71, m.w.N.).
Bei der Prüfung dieser Merkmale ist nach
ständiger Rechtsprechung der Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild des jeweiligen
Einzelfalls zu bestimmen. Eine vom Zivilrecht abweichende Zuordnung
des Wirtschaftsguts erfordert deshalb nicht in jedem Einzelfall die
Erfüllung der voranstehend genannten Voraussetzungen in vollem
Umfang. Zu berücksichtigen ist, dass es nicht auf die
äußere rechtliche Gestaltung ankommt, sondern auf die
tatsächlichen Verhältnisse, also auf das wirtschaftlich
Gewollte und tatsächlich auch Bewirkte (BFH-Urteil in BFHE
214, 326, BStBl II 2007, 296 = SIS 06 45 71, m.w.N.).
Im Ergebnis zutreffend hat das FG den
Übergang wirtschaftlichen Eigentums an den Altaktien auf die
Y-PlC im Streitjahr verneint. Ein schuldrechtlicher Vertrag
über die Veräußerung der Anteilsrechte war noch
nicht geschlossen (im Unterschied etwa zu dem Sachverhalt, der dem
Urteil des Senats in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46 = SIS 04 23 53 zugrunde lag). Wesentliche Rechte, wie Gewinnbezugsrecht und
Stimmrecht, waren im Streitjahr noch nicht auf die Y-PlC
übergegangen. Selbst wenn man diesen Gesichtspunkt geringer
gewichten wollte, weil den genannten Rechten nach den konkreten
Verhältnissen im Streitfall bis zum Zeitpunkt der
möglichen Annahme des Kaufangebots keine nennenswerte
praktische Bedeutung mehr zugekommen sein mag, fällt doch
erheblich ins Gewicht, dass die Y-PlC zwar die Chance einer
Wertsteigerung der Anteile hatte, aber nicht das Risiko einer
Wertminderung tragen musste: rechtlich nicht, weil sie das
Kaufangebot nicht annehmen musste, aber auch wirtschaftlich nicht,
wie die tatsächliche Entwicklung im Jahr des Kaufs der
Altaktien zeigt. Offenbar konnte die Y-PlC eine weitere
Ausgleichszahlung für einen angenommenen Wertverlust in
Höhe von 20 Mio. DM verlangen und - mittelbar über die AG
- erhalten, weil sie nicht genötigt war zu kaufen und deshalb
gegenüber dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern in
einer starken Verhandlungsposition war. Nach der Rechtsprechung
sind Erwerbsoptionen grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur
dann geeignet, wirtschaftliches Eigentum zu begründen, wenn
nach dem typischen und damit für die wirtschaftliche
Beurteilung maßgeblichen Geschehensablauf tatsächlich
mit einer Ausübung des Optionsrechts zu rechnen ist
(ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteile vom 10.6.1988
III R 18/85, BFH/NV 1989, 348, 349 = SIS 88 22 12; vom 29.7.1981 I
R 62/77, BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107 = SIS 82 25 29). In
diesem Sinne kommt im Streitfall der Grundsatz zum Tragen, weil die
tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse sich hier in
einem wesentlichen Punkt von denen unterscheiden, die dem Urteil
des Senats in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296 = SIS 06 45 71
zugrunde lagen. Dort war - zusätzlich zur Option der Erwerber
- den Anteilsveräußerern das unwiderrufliche Recht
eingeräumt, die Beteiligungen zu einem festen und von der
Wertentwicklung der Beteiligungen unabhängigen Kaufpreis zu
übertragen (Andienungsrecht im Rahmen einer sog.
Doppeloption). Wegen der Doppeloption war nach dem typischen
Geschehensablauf davon auszugehen, dass eine der Vertragsparteien
jedenfalls von ihrer Option Gebrauch machen würde. Im
Streitfall hingegen war die Ausübung der (nur einseitigen)
Option aus der Sicht des Streitjahres zwar möglich, ohne dass
sich aber das (mögliche) Gebrauchmachen von der Option nach
den vertraglichen Verhältnissen bereits zu einem typischen
Sachverhalt verdichtet hätte.
b) Die Ausführungen des FA zum Abschluss
eines Sicherungsvertrags zwischen den Altaktionären und der
Y-PlC sind nicht entscheidungserheblich, da eine Sicherungsabrede
allein keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den
Sicherungsnehmer bewirkt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Die
vom FA angestellten Erwägungen zu mittelbaren
Besitzverhältnissen an den verbrieften und in der Verwahrung
des Notars befindlichen Altaktien wären für die
rechtliche Beurteilung allenfalls insoweit bedeutsam, als ein
mittelbarer Besitz des Optionsberechtigten Ausdruck oder Indiz
eines bereits aus anderen Gründen zu bejahenden dauerhaften
wirtschaftlichen Ausschlusses des Eigentümers von der Nutzung
der Anteilsrechte wäre, was hier jedoch aus den voranstehenden
Gründen zu verneinen ist.
3. Zutreffend hat das FG erkannt, dass die
Altgesellschafter, unter ihnen der Kläger, eine Anwartschaft
auf eine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auf die
A übertragen haben, indem sie durch Gesellschafterbeschluss
bei Erhöhung des Grundkapitals der AG auf ihr Recht auf Bezug
junger Aktien verzichtet haben (s. BFH-Urteile vom 19.4.2005 VIII R
68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762 = SIS 05 36 06, m.w.N.;
vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477 = SIS 93 02 18).
Zu Unrecht verneint das FG jedoch die
Entgeltlichkeit dieser Übertragung schon dem Grunde nach.
Dabei geht es nicht um den Aufpreis, den die A
über den Nennwert der jungen Aktien hinaus als Bareinlage in
die AG geleistet hat, da dieser Aufpreis kapitalverstärkend
der AG zugute kam, ohne an die Altaktionäre weitergeleitet zu
werden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477 =
SIS 93 02 18).
Hingegen war ein Teil des bereits im
Streitjahr 1993 der Höhe nach vereinbarten Kaufpreises, den
die Y-PlC im Jahre 1994 für den Erwerb der Altaktien
entrichtet hat, wirtschaftlich ein zusätzliches Entgelt
für den Verzicht der Altaktionäre auf einen Bezug der
jungen Aktien. Nach dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 209,
476, BStBl II 2005, 762 = SIS 05 36 06 ist es für die Annahme
eines Veräußerungsgeschäfts i.S. von § 17 Abs.
1 EStG ausreichend, wenn die Gegenleistung in einem unmittelbaren
oder zumindest kausal begründeten sachlichen Zusammenhang mit
der Leistung der Bezugsrechte (hier: durch Verzicht der
Altaktionäre) steht, wobei eine in späteren
Veranlagungszeiträumen gezahlte Gegenleistung ein steuerlich
auf den Zeitpunkt der Realisierung eines Gewinns nach § 17
Abs. 1 EStG rückwirkendes Ereignis ist, und zwar auch dann,
wenn die Gegenleistung - wie hier - von einer weiteren
Voraussetzung abhängt, die erst in einem dem
Veräußerungsjahr folgenden Jahr eintritt (s. hierzu
eingehend das BFH-Urteil in BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762 = SIS 05 36 06). Demzufolge ist ein auf die jungen Aktien entfallender
Anteil des Kaufpreises auch bereits bei der Steuerfestsetzung
für das Veräußerungsjahr als
Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG
zu erfassen.
Im Streitfall besteht ein kausaler sachlicher
Zusammenhang zwischen den Verträgen vom 2.11.1993.
Ausdrücklich hat das FG festgestellt, dass das Interesse der
Y-PlC auf den Erwerb der gesamten AG gerichtet war. Auch aus der
Sicht der Altaktionäre war das Vertragswerk auf einen Verkauf
aller Aktien an die Y-PlC bzw. ihre Tochter gerichtet. Das
Kaufangebot vom 2.11.1993 war aufschiebend bedingt durch das
Wirksamwerden der Vereinbarung vom gleichen Tage, in der die
Stammkapitalerhöhung der AG und der Bezugsrechtsverzicht der
Altaktionäre vereinbart waren. Die Dauer des Stimmrechts der
durch A bezogenen jungen Aktien war an den Erwerb der Altaktien
durch die Y-PlC gebunden. Der Nichterwerb der Altaktien kam
aufgrund der Umwandlungsklausel in § 2 des Konsortialvertrags
wirtschaftlich einer auflösenden Bedingung in Bezug auf den
Status eines wesentlichen Teils der jungen Aktien als Stammaktien
gleich.
Wegen dieser rechtlichen wie auch
wirtschaftlichen Vertragsverknüpfung kann der Rechtsauffassung
des FG nicht gefolgt werden, wonach eine wirtschaftliche oder
rechtliche Einheit der Verträge nur unter der Voraussetzung
anzunehmen wäre, dass bereits im Zeitpunkt des Kaufangebots
für die Y-PlC ein Zwang zur Ausübung der Kaufoption
bestanden hätte.
Das wegen des sachlichen Zusammenhangs
einheitlich zu betrachtende Vertragswerk gebietet die Prüfung,
ob die zivilrechtlichen Kaufpreisvereinbarungen auch steuerlich
maßgeblich sind, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn die
Zuordnung nach den tatsächlichen Umständen des
Einzelfalls bei objektiver Betrachtung als wirtschaftlich
vernünftig nachvollzogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom
27.2.1992 IV R 129/90, BFHE 168, 11, BStBl II 1992, 841 = SIS 92 18 48).
Vergleicht man das Entgelt für die
Bezugsrechte, d.h. letztlich den Erwerb der jungen Aktien, und den
vereinbarten Kaufpreis für die Altaktien, zeigt sich eine
erhebliche Diskrepanz, nämlich ein Stückpreis von 230,77
DM für die junge Stammaktie gegenüber 1.494,58 DM
für die Altaktie, für die mithin - aus der Sicht des
Zeitpunkts der Vertragsabschlüsse - der nahezu 6,5-fache Preis
einer jungen Aktie zu zahlen war (Auch unter Einbeziehung der im
Jahre 1994 ausgehandelten, von den Altgesellschaftern noch zu
entrichtenden Ausgleichszahlung von 20 Mio. DM in die Berechnung
wäre zivilrechtlich noch ein Kaufpreis von 1.327,92 DM
für die Altaktie verblieben, entsprechend dem ca. 5,75-fachen
des Kaufpreises für die junge Aktie.). Eine wirtschaftlich
nachzuvollziehende Erklärung für diese Diskrepanz
lässt sich dem Urteil des FG wie auch den vorgelegten Akten
nicht entnehmen. Da beide Preise durch dieselben Vertragspartner
zum selben Zeitpunkt ausgehandelt wurden, bietet auch die Annahme
eines relativ günstigen Geschäfts beim Erwerb der jungen
Aktien durch die Y-PlC bzw. ihre Tochtergesellschaft kein
taugliches Erklärungsmuster. Kaufmännisch nicht
nachvollziehbar wäre das Verhalten eines Käufers, der zum
selben Zeitpunkt und im selben sachlichen Zusammenhang wie das
relativ günstige Geschäft einen weiteren Ankauf von
Gegenständen (hier: Anteilsrechten) derselben Art vom selben
Vertragspartner zu einem mehrfachen Kaufpreis aushandelt.
Zutreffend führt das FG aus, dass es sich
bei der Beteiligung der Y-PlC an der AG nur um eine
Finanzinvestition ohne Einfluss auf die unternehmerische
Führung gehandelt hätte, falls die Altaktien nicht
erworben worden wären wegen der dann gebotenen Umwandlung
eines wesentlichen Teils von Stammaktien in nicht stimmberechtigte
Vorzugsaktien. Da es in der Folge aber doch zum Kauf kam, gebietet
es gerade dieser Gesichtspunkt, in der tatsächlich erfolgten
Zahlung des vereinbarten Preises für die Altaktien auch die
Nachholung eines bis dahin aufgeschobenen Teilentgelts für die
bereits im Streitjahr bezogenen jungen Aktien zu sehen. Denn
bedingt durch den Erwerb der Altaktien wurde die Stimmberechtigung
aller jungen Aktien sowie - damit einhergehend - der Einfluss auf
die Unternehmensführung erhalten. Das Fortbestehen der
Stimmrechte der jungen Aktien hing folglich an der Zahlung des
vereinbarten Kaufpreises. Da die Stimmrechte nicht von den jungen
Aktien zu trennen sind - weder als selbständige Rechte noch
als Anhang zu den erworbenen Altaktien - muss mithin ein Teil des
Kaufpreises den jungen Aktien zugeordnet werden, die aus der Sicht
des Zeitpunkts des - an die Stelle der Annahme des Kaufangebots
getretenen - Kaufvertrags keine rechtlichen oder sonst wie
qualitativen Merkmale aufweisen, die sie gegenüber den
Altaktien als geringerwertig erscheinen ließen. Die über
die prozentualen Stimmrechtsanteile vermittelten Möglichkeiten
der Einflussnahme auf das Geschick der AG bieten keinen Grund
für eine unterschiedliche Bewertung: Die durch die jungen
Aktien vermittelte Stimmrechtsmehrheit wäre im Falle der
Nichtausübung der Option verloren gegangen; der Erhalt der
Stimmrechtsmehrheit war nur über den Erwerb der Altaktien
möglich, die wiederum für sich gesehen keine
Stimmrechtsmehrheit vermittelten. Nur aus ihrer Summe konnten die
beiden Aktienpakete zudem die für eine Satzungsänderung
erforderliche Mehrheit bilden.
4. Da das FG von einer anderen
Rechtsauffassung ausgegangen ist, war das mit der Revision
angefochtene Urteil aufzuheben und die nicht spruchreife Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
a) Bei der im zweiten Rechtsgang
vorzunehmenden Kaufpreisaufteilung sind die folgenden
Gesichtspunkte zu beachten:
aa) Nicht zwingend bedarf es nach Auffassung
des Senats der Einholung des vom FA für erforderlich
gehaltenen Wertgutachtens eines Sachverständigen, da es nicht
um eine objektive Wertbestimmung, sondern um die Aufteilung eines
frei verhandelten Kaufpreises für gleichartige Anteilsrechte
geht. Dass die Erwerbsvorgänge der Aktienpakete
unterschiedlich waren, ist nicht erkennbar wertbeeinflussend. Es
ist dem Senat deshalb nicht ersichtlich, dass ein Wertgutachten
einen verlässlichen und einer Schätzung überlegenen
Maßstab für die angemessene Aufteilung hervorbringen
könnte.
bb) Die im Rahmen der Kapitalerhöhung
einer AG von dem Bezieher junger Aktien geleistete Bareinlage ist
typischerweise ein Ausgleich für die Substanzabspaltung aus
den Altaktien und als solcher zwar Teil der Anschaffungskosten des
Beziehers für die jungen Aktien (vgl. BFH-Urteile vom
21.9.2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12 = SIS 05 04 83; in BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762 = SIS 05 36 06). Da im
Streitfall die Bareinlage aber nicht Teil des den
Altaktionären zufließenden Kaufpreises war, ist sie
keine für die im Streitfall vorzunehmende Aufteilung des
Kaufpreises maßgebliche Größe. Als
Kapitalverstärkung ist sie in gleicher Weise in den
Substanzwert der jungen wie auch der alten Aktien eingegangen.
cc) Bei der Entscheidung ist schließlich
zu beachten, dass der vom FA für erforderlich gehaltene
Paketzuschlag auf den Erwerb der jungen Aktien im Rahmen einer
Aufteilungsschätzung sachlich nicht gerechtfertigt ist, weil
auch die Kaufoption auf den Erwerb der Altaktien als -
stimmrechtsbewahrendes - Paket ausgerichtet war. Die vom FA in
diesem Zusammenhang zitierte BFH-Entscheidung vom 1.3.2000 II B
70/99 (BFH/NV 2000, 1077 = SIS 00 58 09) ist schon deswegen nicht
einschlägig, weil es dort um die aus dem Kurswert abgeleitete
Bewertung börsennotierter Anteile ging.
b) Die zunächst für 1993 erfolgte
einheitliche und gesonderte Feststellung der
Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG im Rahmen der
Einkünftefeststellung für die GbR II ist durch Bescheide
vom 18.3.2003 aufgehoben worden. Das beim FG Baden-Württemberg
geführte Verfahren 6 K 252/00 hat sich dadurch in der
Hauptsache erledigt. Der Senat geht davon aus, dass nach der
insoweit erfolgten Aufhebung des Feststellungsbescheides kein
anderer Feststellungsbescheid existiert, der eine
ausdrückliche positive oder negative Regelung zur -
mittelbaren - Beteiligung der Tochter des Klägers an der AG
und damit zur Teilhabe an dem Veräußerungsgewinn trifft.
Dies als zutreffend vorausgesetzt, ist über den Ansatz eines
Veräußerungsgewinns dem Grunde und der Höhe nach
allein im Einkommensteuerbescheid zu befinden. Etwas anderes folgt
auch nicht aus einer von den Klägern erwähnten Zurechnung
von Kapitaleinkünften auf die Tochter aus der geltend
gemachten mittelbaren Beteiligung an der AG. Der erkennende Senat
hat in seinem Urteil in BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253 = SIS 06 03 71 entschieden, dass die Bindungswirkung der Regelungen eines
Feststellungsbescheides durch den Feststellungsbereich begrenzt
wird und dass sich der Feststellungsbereich bei
Kapitaleinkünften nicht auf die im Rahmen des § 17 EStG
zu prüfende wirtschaftliche Inhaberschaft an den
Kapitalgesellschaftsanteilen erstreckt, ungeachtet der Tatsache,
dass es sich insoweit um einen auch für die Regelung des
Feststellungsbescheides vorgreiflichen Umstand handelt.