Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 25.4.2013 2 K 756/10 = SIS 13 18 54 aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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A. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war im Streitjahr 2008 verheiratet, hatte einen
Wohnsitz im Inland und war Angestellter der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ). Bei der GTZ - seit
dem 1.1.2011: Deutsche Gesellschaft für internationale
Zusammenarbeit - handelt es sich um ein bundeseigenes,
gemeinnütziges und weltweit tätiges Unternehmen der
internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung.
Ihr Hauptauftraggeber ist das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Zum BMZ
selbst unterhielt der Kläger kein Arbeits- oder
Vertragsverhältnis.
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Im Streitjahr war der Kläger vom 28.
Januar bis zum 31. Dezember im Rahmen der Technischen
Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) und Indonesien im Büro der GTZ in Jakarta
(Indonesien) als „Ländermanager Ausland“
tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. die
Unterstützung der Büroleitung beim sog. Portfolio
Management, d.h. Betreuung des gesamten Projektzyklus
(Vorbereitung, Angebotserstellung, Implementierung, Schlussberichte
und Abrechnung), sowie die Betreuung des Büroumzuges in
Jakarta. Hierbei entfiel seine Arbeitszeit zu 32 % auf allgemeine
Bürotätigkeiten („GTZ Office“), zu 7,3 % auf
sog. „kofinanzierte Maßnahmen“, die nicht allein
durch das BMZ finanziert wurden, und zu 60,7 % auf Projekte, die
ausschließlich vom BMZ finanziert wurden.
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Der Kläger wurde für das
Streitjahr getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Die während
des Aufenthalts in Indonesien erzielten Einkünfte behandelte
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) im
Einkommensteuerbescheid als steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Das Besteuerungsrecht an den
Einkünften stehe Deutschland, nicht aber Indonesien zu. Das
ergebe sich aus der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 19 Abs.
3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
30.10.1990 - DBA-Indonesien - (BGBl II 1991, 1086, BStBl I 1991,
1001).
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Dagegen wandte sich der Kläger mit
seiner Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Thüringer Finanzgericht (FG) sagte das FA zu, von den
ausländischen Einkünften 44.183 EUR (60,7 %) als
steuerpflichtig zu erfassen und den übrigen Teil, der nicht
auf allein aus deutschen Mitteln finanzierte
Entwicklungshilfemaßnahmen entfallen war (28.606 EUR),
lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Im Urteil vom
25.4.2013 2 K 756/10, abgedruckt in EFG 2013, 1137 = SIS 13 18 54,
stellte das FG auch den übrigen Teil der Vergütung in
Höhe von 44.183 EUR unter Progressionsvorbehalt von der
Besteuerung frei.
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Mit seiner Revision beanstandet das FA die
Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten, ohne einen Sachantrag zu
stellen.
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Mit Bescheid vom 21.5.2013 hat das FA die
Einkommensteuer 2008 entsprechend seiner erstinstanzlichen
Änderungszusage auf 11.662 EUR herabgesetzt.
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B. I. Die Revision ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen begründet. Sie führt
zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich der
Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit
das FG zu entscheiden hatte, geändert hat. An die Stelle des
angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2008 vom 24.3.2010 ist der
Änderungsbescheid vom 21.5.2013 getreten. Das angefochtene
Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben. Da das
finanzgerichtliche Urteil aber nicht an einem Verfahrensmangel
leidet, fallen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht
weg und bilden die Grundlage für die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (vgl. Senatsurteil vom 30.7.2014 I R 58/12, BFHE
246, 453, BStBl II 2015, 199 = SIS 14 28 02).
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II. Die Sache ist nicht spruchreif und daher
gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Vorinstanz
zurückzuverweisen. Diese ist zu Unrecht davon ausgegangen, die
Einkünfte des Klägers unterfielen, soweit sie in
Höhe von 44.183 EUR noch in Streit stehen, nicht Art. 19 Abs.
3 DBA-Indonesien. Insoweit ist zur Bestimmung des
Besteuerungsrechts im zweiten Rechtsgang aber noch die sog.
Ortskräfteklausel (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2
DBA-Indonesien) zu prüfen. Hinsichtlich des übrigen Teils
der auf die Auslandstätigkeit entfallenden Einkünfte
bedarf es - angesichts des finanzprozessualen
Verböserungsverbotes einerseits und des bereits im
Klageverfahren eingeschränkten Sachantrags andererseits -
aufgrund der Freistellung im Änderungsbescheid vom 21.5.2013
keiner Erörterung.
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1. Der Kläger war im Streitjahr aufgrund
seines Wohnsitzes in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt
steuerpflichtig und erzielte als Angestellter der GTZ
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das ist zwischen den
Beteiligten nicht streitig und erfordert keine weiteren
Ausführungen.
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2. Anders als die Vorinstanz annimmt,
erfüllen die in Rede stehenden Einkünfte die
Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien. Deutschland
steht hierfür deshalb das Besteuerungsrecht zu.
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a) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Indonesien
begründet ein ausschließliches Besteuerungsrecht des
sog. Kassenstaats. Vergütungen, die von einem Vertragsstaat,
einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für
die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft
geleisteten Dienste gezahlt werden, können danach nur in
diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können
jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche
Person in diesem Staat ansässig und nicht
Staatsangehöriger des erstgenannten Staats ist. Abs. 1 der
Vorschrift gilt nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien entsprechend
für Vergütungen, die im Rahmen eines
Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner
Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus
Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder
der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an
Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den
anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden
sind.
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b) Was Vergütungen in diesem Sinne sind,
wird im Abkommen begrifflich nicht bestimmt, ergibt sich aber aus
dem systematischen Zusammenhang zu Art. 15 Abs. 1 DBA-Indonesien.
Hiernach können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen
Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen
Staat besteuert werden. Diese Besteuerungszuweisung erfolgt aber
erklärtermaßen „vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19“ und weist damit den Weg für ein einheitliches
Begriffsverständnis. Das ermöglicht es zugleich, unter
Vergütungen im vorgenannten Sinne auch (nur) den Teil einer
entsprechenden Gesamtvergütung zu verstehen: Hier wie dort ist
es nicht vonnöten, die betreffenden Vergütungen als eine
einheitliche Größe aufzufassen. Vielmehr dürfen
jene Teile der Vergütungen, die für die Ausübung der
Tätigkeit im Einsatzstaat bezogen werden, nach Art. 15 Abs. 1
Satz 2 DBA-Indonesien nur dort besteuert werden, und ebenso wird
das Besteuerungsrecht für jene Teile der Vergütungen,
deren Besteuerung aufgrund einer bestimmten rechtlichen
Qualifizierung, namentlich der Zahlung im Rahmen eines
Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats aus
ausschließlich von diesem Staat bereitgestellten Mitteln,
nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien demjenigen Vertragsstaat
zugewiesen, der die Mittel bereitstellt. Die Vergütungsteile
sind jeweils nach Maßgabe der jeweiligen Zuordnungsmerkmale
abzuspalten, und daran knüpfen die qualifizierenden
Zuordnungsmerkmale dann an.
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aa) Für Art. 19
Abs. 3 DBA-Indonesien bedeutet das, dass auch das
Ausschließlichkeitsmerkmal der Mittelbereitstellung durch den
jeweiligen Vertragsstaat sich im Ausgangspunkt immer nur auf die
Vergütungsteile bezieht, nicht aber auf die gezahlten
Vergütungen insgesamt. Einer ausschließlichen
Mittelbereitstellung durch den einen Vertragsstaat auch bezogen auf
sonstige Vergütungsteile bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn
sich die (vertikal) abspaltbaren Vergütungsteile auf ein
konkretes Entwicklungshilfeprojekt beziehen und die Mittel
dafür ausschließlich aus dem finanzierenden
Vertragsstaat herrühren. Vergütungsteile, die in
Gänze oder partiell aus Mitteln des anderen Vertragsstaats
oder auch eines Drittstaats gespeist werden, verändern das
Besteuerungsrecht insoweit nicht.
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Allein dieses
Begriffsverständnis wird dem Zweck von Art. 19 Abs. 3
DBA-Indonesien gerecht, in Erweiterung des sog.
Kassenstaatsprinzips die Besteuerung solcher Tätigkeiten zu
erfassen, welche von dem jeweiligen Vertragsstaat finanziert
werden; ein Vereinfachungszweck, wie er teilweise den
Entwicklungshelferklauseln beigemessen wird (vgl. Wagner in
Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kirgisistan Art. 19 Rz 4), stellt
dieses Verständnis nicht in Frage. Es wird zudem dem im
Wortlaut zum Ausdruck kommenden Zweck des Art. 19 Abs. 3
DBA-Indonesien besser gerecht, in Erweiterung des
Kassenstaatsprinzips aus Art. 19 Abs. 1 DBA-Indonesien die
Besteuerung aus deutschen Mitteln finanzierter Tätigkeiten im
Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen zu erfassen.
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bb) Auch dass die
vergütete Tätigkeit im Rahmen eines
Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats erbracht werden
muss, widersteht dem nicht.
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aaa) Was unter einem
Entwicklungshilfeprogramm i.S. von Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien zu
verstehen ist, ergibt sich zwar ebenfalls nicht aus dem Abkommen
selbst. Es wird auch nicht durch Äußerungen der
Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)
erläutert, weil eine vergleichbare
Erstreckung des sog. Kassenstaatsprinzips in Gestalt der
Entwicklungshelferklausel in deren Musterabkommen nicht enthalten
ist. Aus dem Normkontext des Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien
lässt sich insofern lediglich ableiten, dass die Zahlung der
betreffenden Vergütungen „im Rahmen“ eines
Entwicklungshilfeprogramms erfolgen muss. Der dadurch in diesem
Punkt weitgefasste Wortlaut enthält jedoch keine
Beschränkung auf eine bestimmte Art der Tätigkeit,
insbesondere nicht auf operative Tätigkeiten vor Ort in
unmittelbarer Durchführung eines bestimmten Projekts.
Andererseits steht die Verwendung des Begriffs
„Programm“ nicht einem Verständnis
entgegen, wonach die betreffenden (und abspaltbaren)
Vergütungen innerhalb „eines“ Programms
einem (oder auch mehreren) Projekt(en) zuzuordnen sind. Der Begriff
des „Programms“ ist vielmehr mit dem des
Projekts gleichzustellen.
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bbb) Es lässt sich dem Normtext auch
keine Verengung darauf entnehmen, von welchem Vertragsstaat die
Initiative ausgeht und wer die (politische) Trägerschaft
über das Programm innehat. Denn zum einen geht der
Durchführung und der Übertragung der Verantwortung auf
das Partnerland die Prüfung des jeweiligen Förderantrags
voraus. Indem die Bundesregierung - in Gestalt des BMZ - die
Vorschläge u.a. anhand ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen und
Grundsätzen der deutschen Entwicklungspolitik auf ihre
Förderungswürdigkeit prüft und daraufhin über
eine Förderung entscheidet (vgl. BMZ-Leitlinien für die
bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit mit
Kooperationspartnern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit,
Stand März 2007, Nrn. 15, 37 ff., 87, abrufbar unter
www.bmz.de/de/
mediathek/publikationen/archiv/reihen/strategiepapiere/konzept165.pdf),
macht sie sich die Gegenstände der Förderanträge
inhaltlich zu eigen. Dies rechtfertigt es, die
Entwicklungsmaßnahmen (abkommensrechtlich) als solche des
BMZ, mithin Deutschlands, anzusehen. Zum anderen ist bei der
Auslegung von Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien zu
berücksichtigen, dass die Vertragsstaaten bei der Vereinbarung
einer Regelung zur „Entwicklungshilfe“ aufgrund
des offenkundigen Sachbezugs das einschlägige und bereits
bestehende Regierungsabkommen über die Technische
Zusammenarbeit - TZ-Abkommen - vom 9.4.1984 (in Kraft getreten am
15.2.1985, BGBl II 1985, 797) vor Augen haben mussten. Das
TZ-Abkommen enthält die (völkerrechtliche) Grundlage der
Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Staaten, in der bereits
von „partnerschaftlicher Technischer
Zusammenarbeit“ (Präambel) zur
„Förderung der wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung“ (Art. 1 Abs. 1 TZ-Abkommen) und einer
„Förderung“ der Vorhaben (etwa Art. 2 Abs.
1 TZ-Abkommen) die Rede ist sowie davon, dass jeder Vertragspartei
die Verantwortung für die jeweiligen Vorhaben der technischen
Zusammenarbeit in ihrem Land zugewiesen wird (Art. 1 Abs. 3
TZ-Abkommen) und Deutschland zur Durchführung seiner
Fördermaßnahmen für das jeweilige Vorhaben einen
„Träger“, eine
„Organisation“ oder eine
„Stelle“ („durchführende
Stelle“) beauftragt (Art. 2 Abs. 5 TZ-Abkommen). Aus
alledem ergibt sich, dass dem TZ-Abkommen ein kooperatives
Verständnis und verteilte Verantwortlichkeiten immanent waren.
Angesichts dessen kommt es - jedenfalls für das DBA-Indonesien
- nicht darauf an, inwieweit sich das Verständnis von
„Entwicklungshilfe“/“Entwicklungszusammenarbeit“
im Laufe der Zeit gewandelt haben mag. Denn den Vertragsparteien
des Abkommens kann nicht unterstellt werden, sie hätten den
Begriff „Entwicklungshilfe“ so verwenden wollen,
dass auf der diesbezüglich bereits bestehenden
völkerrechtlichen Grundlage durchgeführte Maßnahmen
nicht umfasst wären. Folglich bedarf es zur Annahme eines
deutschen Entwicklungshilfeprogramms i.S. des Art. 19 Abs. 3
DBA-Indonesien jedenfalls keiner deutschen
„Trägerschaft“ in dem Sinne, dass
Deutschland das Entwicklungshilfeprogramm praktisch allein
initiieren, ausgestalten und verantworten müsste (im Ergebnis
ebenso Bublitz, IStR 2014, 140, 143; vgl. auch Gosch,
Internationale Wirtschafts-Briefe - IWB - 2013, 179, sowie FG
Düsseldorf, Urteil vom 31.1.2012 13 K 1178/10 E, EFG 2012,
1167 = SIS 12 14 75; anders Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA,
6. Aufl., Art. 19 Rz 41; Scherer in F. Wassermeyer,
Doppelbesteuerung, 122. Aufl. 2013, Bolivien Art. 19 Rz 6; Danz,
Internationale Steuer-Rundschau - ISR - 2014, 16, 21). Daraus folgt
unmittelbar, dass es für die Annahme eines deutschen
Entwicklungshilfeprogramms unschädlich ist, wenn zu dessen
Durchführung die GTZ als Durchführungsorganisation
eingeschaltet ist.
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cc)
Schließlich schweigt das Abkommen auch dazu, auf welche Weise
die von einem Vertragsstaat bereitgestellten Mittel beigebracht
werden. Der Begriff der Bereitstellung erschöpft sich in einem
„Zurverfügungstellen“ durch den
betreffenden Staat. Dem wird aus deutscher Sicht indessen
dadurch Genüge getan, dass Deutschland (in Gestalt des BMZ)
auf erster Stufe Haushaltsmittel diesen Zwecken gewidmet hat und
somit „Urheber“ der der GTZ überlassenen
Mittel ist (vgl. auch Gosch, IWB 2013, 179). Wenn die so
bereitgestellten Mittel letztlich im Rahmen eines entgeltlichen
Vertrages zwischen der GTZ und der Bundesrepublik Deutschland - in
Gestalt des BMZ - ausgezahlt worden sind, erfolgt dies erst auf
zweiter Stufe und ändert an der Urheberschaft der Mittel
nichts.
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dd) Nach
diesen Maßgaben sind die streitgegenständlichen
Löhne dem Kläger für seine Tätigkeit im Rahmen
von deutschen Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt worden, die
sämtlich aus deutschen Mitteln finanziert worden sind. Der
Kläger ist im sachlichen Zusammenhang mit Projekten tätig
geworden, die jeweils als Entwicklungshilfeprogramm im dargelegten
Sinne anzusehen sind, zumal nach den Feststellungen des FG das
TZ-Abkommen die Grundlage für die im Streitjahr in Indonesien
durchgeführten Maßnahmen der GTZ bildete. Dabei ist die
tatrichterlich festgestellte Zuordnung der klägerischen
Tätigkeiten auf Basis der Stundenaufschreibungen
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für den Senat
bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Anhaltspunkte dafür, dass die
einzelnen Projekte nicht zugleich auch
„Programmcharakter“ gehabt hätten, ergeben
sich nicht. Die Vorinstanz hat ferner bindend festgestellt, dass
die betreffenden Projekte vollumfänglich, also insbesondere
auch im Hinblick auf die Personalmittel, vom BMZ finanziert sind,
sodass die insoweit abspaltbare Vergütung des Klägers
ausschließlich aus deutschen Mitteln stammte.
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ee) Die
weitergehende Frage danach, ob Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien
die Besteuerungszuordnung an den finanzierenden Vertragsstaat auch
dann ermöglicht, wenn die betreffenden Mittel innerhalb ein
und desselben Entwicklungshilfeprogramms bereitgestellt werden, und
damit eine „horizontale“ Aufteilung der
gezahlten Vergütung nach der Mittelherkunft genügen
lässt, bedarf angesichts dessen keiner Beantwortung.
Allerdings würde ein derartiges Rechtsverständnis das in
Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien enthaltene
Ausschließlichkeitsgebot vollends leerlaufen lassen, ihm
käme - und das wird seitens des dem Verfahren beigetretenen
BMF in der Tat vertreten - lediglich klarstellende Bedeutung zu. Im
Schrifttum wird das abgelehnt (vgl.
z.B. Dürrschmidt in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 19 Rz
41; Rupp in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Indonesien, Art. 19 Rz 12;
Jochum/Lampert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 19 Rz 62; Schrage
in F. Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Korea Art. 19 Rz 26; W.
Wassermeyer, daselbst, Argentinien Art. 18 Rz 16; Bublitz, IStR
2007, 77, 83; Danz, ISR 2014, 16, 22).
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c) Bei dem Kläger handelt es sich
schließlich um eine - mit Zustimmung Indonesiens entsandte -
Fachkraft i.S. von Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien.
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aa) Der abkommensrechtlich gleichermaßen
nicht definierte Begriff der Fachkraft - in der englischen Fassung:
„specialist“ - erfordert nach seiner
Wortbedeutung eine fachliche Qualifikation, ohne dass näher
spezifiziert wäre, worin diese bestehen müsste. Eine
Einschränkung auf Fachwissen, das zum operativen Einsatz in
einem konkreten Entwicklungshilfeprojekt vor Ort geeignet ist,
erzwingt der Wortlaut nicht. Zudem enthält Art. 19 Abs. 3
DBA-Indonesien die dargelegte, wenngleich weitgefasste, sachliche
Begrenzung, dass die bezogene Vergütung im Rahmen eines
Entwicklungshilfeprogramms gezahlt sein muss. Eine darüber
hinausgehende Einschränkung des Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien
durch die Verengung des Begriffs der Fachkraft lässt sich
angesichts dessen auch weder mit dem bereits dargelegten Zweck des
Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien rechtfertigen, noch kann den
Vertragsstaaten unterstellt werden, dass sie einen im Zusammenhang
mit der Durchführung von Entwicklungshilfeprogrammen
notwendigerweise anfallenden administrativen Aufwand nicht im Blick
gehabt hätten. Letzteres findet darin Bestätigung, dass
zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Indonesien eine
deutsch-indonesische Vereinbarung vom 9. November/14.12.1987
über die Errichtung eines Projektverwaltungsbüros der GTZ
bestanden hat, die die in das Büro entsandten Mitarbeiter als
„Fachkräfte“ anspricht (unter Nr. 2). Diese
Regelung muss den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit einer
abkommensrechtlichen Regelung zur
„Entwicklungshilfe“ - in gleicher Weise wie das
TZ-Abkommen selbst - vor Augen gestanden haben, zumal die
Vereinbarung über das Projektverwaltungsbüro der GTZ
ausdrücklich „in Ausführung“ des
TZ-Abkommens ergangen ist (vgl. Präambel der Vereinbarung vom
9. November/14.12.1987). Vor diesem Hintergrund können keine
gegenteiligen Schlüsse daraus gezogen werden, dass in anderen
DBA in der Entwicklungshilfeklausel die Begriffe
„Experte“ oder
„Sachverständige“ verwendet werden.
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bb) Im Streitfall ist der Kläger danach
ungeachtet dessen als Fachkraft im abkommensrechtlichen Sinn
anzusehen, dass er im Rahmen der Durchführungsorganisation im
GTZ-Büro in Jakarta tätig war. Daran, dass der
Kläger über eine hinreichende fachliche Qualifikation
verfügte, besteht im Streitfall kein Zweifel. Gleiches gilt
für die Entsendung des Klägers, der vor dem 28.1.2008
nicht in Indonesien für die GTZ arbeitete, und die Zustimmung
Indonesiens (vgl. Art. 4 Abs. 2 TZ-Abkommen; Nr. 8 der
deutsch-indonesischen Vereinbarung über die Fortführung
des örtlichen Büros der GTZ vom 15.
Februar/23.2.2001).
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3. Die Feststellungen des FG reichen
gleichwohl nicht aus, um in der Sache durchzuerkennen. Der Senat
kann nicht mit Sicherheit beurteilen, ob der Kläger eine sog.
Ortskraft i.S. des Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 DBA-Indonesien ist
und die Vergütungen infolgedessen nur in Indonesien besteuert
werden können. Hierzu fehlt es an Feststellungen zur
Staatsangehörigkeit und zur Ansässigkeit des
Klägers. Zwar hat das FG Deutschland in seiner Entscheidung
verschiedentlich als „Ansässigkeitsstaat“
bezeichnet. Erkennbar geprüft hat das FG den maßgebenden
- von § 1 Abs. 1 EStG zu unterscheidenden -
abkommensrechtlichen Ansässigkeitsbegriff (Art. 4 Abs. 1
DBA-Indonesien) indessen nicht. Das wäre allerdings aufgrund
dessen geboten gewesen, dass sich der Kläger nahezu
während des gesamten Streitjahres tätigkeitsbedingt in
Indonesien aufgehalten, mithin auch dort eine abkommensrechtliche
Ansässigkeit bestanden haben dürfte, infolge derer die
sog. „Tie-breaker-Rule“ (Art. 4 Abs. 2
DBA-Indonesien) anzuwenden gewesen wäre. Aufgrund dessen ist
das angefochtene Urteil aufzuheben und ist die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
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III. Die Übertragung der
Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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