Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.04.2021 - 12 K 1420/20 AO
= SIS 21 09 54 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Mit geändertem Bescheid vom
07.05.2018 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -
FA - ) gegenüber den Klägern und Revisionsklägern
(Kläger) quartalsweise zu leistende Vorauszahlungen
„für 2017“ in Höhe von 0 EUR
(1. bis 3. Quartal) beziehungsweise 6.837 EUR Einkommensteuer und
376 EUR Solidaritätszuschlag (4. Quartal) sowie „ab 2018
jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. Sept., 10.
Dez.“ in Höhe von 1.665 EUR
Einkommensteuer und 91 EUR Solidaritätszuschlag je Quartal
fest.
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Diesen Vorauszahlungsbescheid setzte das FA
mit Verfügung vom 10.12.2018 hinsichtlich des 1. bis 4.
Quartals 2018 teilweise von der Vollziehung aus; es verblieben
nicht ausgesetzte Beträge von 1.391 EUR je Quartal. Die
Kläger zahlten jeweils in Höhe der nicht ausgesetzten
Beträge fristgerecht.
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Eine weitere Zahlung in derselben Höhe
(1.391 EUR) leisteten die Kläger am 06.02.2019. Da das FA von
einer Nichtaussetzung der für das Jahr 2019 geschuldeten
Beträge ausging, ergab sich - aus seiner Sicht - ein noch
offener Differenzbetrag bei der Einkommensteuer in Höhe von
274 EUR (1.665 EUR ./. 1.391 EUR) sowie in Höhe von 91 EUR
beim Solidaritätszuschlag. Diese Beträge wurden mit
Mahnung nach dem Stand vom 26.04.2019 angefordert, der Gesamtbetrag
von 365 EUR am 15.05.2019 von den Klägern beglichen.
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Hieraus resultierten - ausgehend von einer
Fälligkeit der Vorauszahlungen „1. Vj.
2019“ am 10.03.2019 -
Säumniszuschläge zur Einkommensteuer in Höhe von
7,50 EUR und zum Solidaritätszuschlag in Höhe von 1,50
EUR, die in eine auf den 05.06.2019 datierende
Rückstandsaufstellung zur Pfändungs- und
Einziehungsverfügung vom 04.06.2019 Eingang fanden.
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In ihrem Schreiben vom 09.09.2019
beanstandeten die Kläger, in der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung vom 04.06.2019 seien
Säumniszuschläge mit mehreren unterschiedlichen
Beträgen enthalten; deren Rechtsgrundlage und Höhe sei
nicht verständlich.
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Aufgrund dieses als Antrag gewerteten
Schreibens erließ das FA unter dem 14.10.2019 einen
Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
über Säumniszuschläge zur
Einkommensteuer-Vorauszahlung 1. Quartal 2019, gegen den die
Kläger Einspruch unter anderem wegen nicht nachvollziehbarer
Daten einlegten, die das FA nachfolgend erläuterte.
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In der zurückweisenden
Einspruchsentscheidung vom 13.05.2020 wurde die Abrechnung insoweit
geändert, als eine offenbare Unrichtigkeit - ein Rechenfehler
ohne Auswirkung auf das Ergebnis - berichtigt wurde.
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Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher
die Kläger einen seinerzeit gegebenen Zahlungsrückstand
bestritten und geltend machten, die Höhe der
Säumniszuschläge sei verfassungswidrig, wies das
Finanzgericht (FG) ab (EFG 2021, 1962 = SIS 21 09 54). Die Kläger hätten die
Vorauszahlung für das 1. Quartal des Jahres 2019 nicht
vollständig zum gesetzlich geregelten Fälligkeitstag
entrichtet. Entgegen dem Vorbringen der Kläger habe das FA mit
der Verfügung vom 10.12.2018 nur die Vorauszahlungen des
Jahres 2018, nicht aber die des Jahres 2019 von der Vollziehung
ausgesetzt. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO.
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Mit ihrer Revision bringen die Kläger
vor, der Bescheid vom 07.05.2018 könne lediglich
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer des Jahres 2018 festgesetzt
haben. Denn § 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lasse den
Erlass eines Vorauszahlungsbescheids jeweils nur für das
laufende Jahr zu. Da ein am 10.03.2019 fälliger
Vorauszahlungsanspruch nicht bestanden habe, hätten insoweit
keine Säumniszuschläge ausgelöst werden können.
Dementsprechend habe auch das FA selbst in dem beim FG
anhängigen Klageverfahren 3 K 2408/19 E davon gesprochen, dass
der zwischenzeitlich ergangene Jahressteuerbescheid für 2018
den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid „ESt-VZ 2018 in der
Fassung vom 7.5.2018“ ersetzt habe.
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Das FG habe die rechtlichen Vorgaben des
§ 37 EStG sowie den sich aus dem Klageverfahren 3 K 2408/19 E
ergebenden Begleitumstand bei seiner Auslegung
unberücksichtigt gelassen.
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Hieraus ergäben sich - auch wegen der
Nichtbeiziehung der Gerichtsakten zu dem Klageverfahren -
entscheidungserhebliche Verfahrensmängel. Eine
Zurückverweisung an das FG sei gleichwohl nicht erforderlich,
da das Revisionsgericht den Inhalt des in Rede stehenden
Vorauszahlungsbescheids selbst beurteilen könne.
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Ferner schuldeten die Kläger deshalb
keine Säumniszuschläge, da § 240 AO wegen
Verstoßes gegen das Übermaßverbot
verfassungswidrig und nichtig sei. Die Zinshöhe in § 233a
AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 6 % pro anno sei -
bezogen auf die üblichen Marktzinsen - völlig
realitätsfern bemessen; dies gelte für die Höhe der
Säumniszuschläge von 12 % pro anno - auch unter
Berücksichtigung ihrer Bedeutung als
„Druckmittel“ - in gleicher
Weise.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil und den
Abrechnungsbescheid vom 14.10.2019 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 13.05.2020 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es hält die Entscheidung des FG
für zutreffend. Nach § 37 EStG würden die
festgesetzten Vorauszahlungen auch für alle künftigen
Veranlagungszeiträume gelten, solange sie nicht angepasst
würden. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass Vorauszahlungen
zwingend jährlich mittels eines eigenständigen Bescheids
anzupassen seien. In dem von den Klägern genannten
Klageverfahren 3 K 2408/19 E habe der Jahressteuerbescheid für
2018 den Vorauszahlungsbescheid vom 07.05.2018 lediglich
hinsichtlich des Jahres 2018 ersetzt; für alle künftigen
Jahre - hier das Jahr 2019 - sei der Vorauszahlungsbescheid
unberührt geblieben.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Abrechnungsbescheid vom 14.10.2019 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 13.05.2020 rechtmäßig
ist.
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Über Grund und Höhe von
Säumniszuschlägen ist im Verfahren gegen einen
entsprechenden Abrechnungsbescheid zu entscheiden (dazu unten 1.).
Entgegen der Auffassung der Kläger dürfen
Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Steuerjahr,
sondern auch für Folgejahre erlassen werden (unten 2.).
Vorliegend hat das FA im Vorauszahlungsbescheid vom 07.05.2018 auch
eine Vorauszahlung für das 1. Quartal 2019 festgesetzt (unten
3.). Gegen die gesetzliche Regelung über die Höhe der
Säumniszuschläge bestehen auch für Zeiträume ab
2019 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (unten 4.). Die
Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge durch das
FA im konkreten Fall ist nicht zu beanstanden (unten 5.).
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1. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1
% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu
entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).
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Nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO sind
Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis die Steuerbescheide, die
Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die
Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt
werden; bei den Säumniszuschlägen nach § 240 AO
genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands.
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche
im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen, entscheidet nach
§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO die Finanzbehörde durch
Abrechnungsbescheid.
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Einwendungen gegen den Ansatz von
Säumniszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach sind
mit einem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218
Abs. 2 AO) geltend zu machen. Hierunter fallen auch gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des gesetzlichen
Zuschlagsatzes gemäß § 240 AO erhobene
Einwendungen, denn es handelt sich insoweit um die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen
des Entstehens von Säumniszuschlägen (vgl. Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV
2021, 289 = SIS 20 21 25, Rz 6).
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2. Entgegen der Auffassung der Kläger
dürfen Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende
Steuerjahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden.
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a) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der
Steuerpflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10.
Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die
er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich
schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die
Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des
Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten
sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des
Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der
Steuerpflicht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das Finanzamt setzt
die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die
Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der
Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge
(§ 36 Abs. 2 Nr. 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das
Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die
Einkommensteuer anpassen, die sich für den
Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (...) (vgl.
§ 37 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG).
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b) § 37 Abs. 1 EStG regelt
Fälligkeit und Entstehung der Vorauszahlungsschuld, § 37
Abs. 3 EStG ihre Festsetzung und Anpassung.
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Die Festsetzung von Vorauszahlungen dient der
Sicherung eines stetigen Steueraufkommens (vgl. BFH-Urteil vom
22.03.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 = SIS 11 16 64, Rz 32) und soll eine (annähernde) Gleichstellung der
Bezieher von Gewinneinkünften mit denjenigen Steuerpflichtigen
bewirken, die ihre Steuer durch Steuerabzug (Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer) vorauszahlen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2006 -
III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637 = SIS 07 06 38, unter
II.2.c aa; BFH-Beschluss vom 29.04.1992 - VI B 152/91, BFHE 167,
152, BStBl II 1992, 752 = SIS 92 11 56, unter 3.b).
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25
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Der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein
Vorauszahlungssystem entschieden, das aus
Vereinfachungsgründen ohne unterjährige Ermittlungen des
Einkommens auskommt. Das geltende Vorauszahlungssystem ist nicht
verfassungswidrig. Es greift weder
unverhältnismäßig in grundrechtlich geschützte
Positionen ein noch verstößt es gegen das Gebot der
Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Das
gilt zunächst für die im System angelegte und vom
Gesetzgeber gewollte Nichtberücksichtigung der
unterjährigen Leistungsfähigkeit. Ihr steht zum einen der
Vorteil erheblicher Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der
Steuerpflichtigen gegenüber. Unverhältnismäßig
hohe Vorauszahlungen werden außerdem durch die
Möglichkeit der Anpassung in § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG
grundsätzlich vermieden. Diese vom Gesetzgeber bewusst
gewählte Typisierung ist nicht zuletzt unter
Berücksichtigung des berechtigten öffentlichen Interesses
an einer Verstetigung der Steuereinnahmen gerechtfertigt (vgl.
BFH-Urteil vom 22.11.2011 - VIII R 11/09, BFHE 235, 470, BStBl II
2012, 329 = SIS 11 41 24, Rz 18 f.).
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26
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c) Aus dem Wortlaut der gesetzlichen
Regelungen in § 37 EStG ergibt sich nicht, dass die durch
einen Bescheid festzusetzenden Vorauszahlungen allein ein einziges
Kalenderjahr betreffen dürften.
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Gesetzliche Vorgabe ist allein, dass sich die
Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden
Einkommensteuer orientiert, also grundsätzlich an der
Einkommensteuerschuld, die sich nach Anrechnung der
Steuerabzugsbeträge „bei der letzten
Veranlagung“ ergeben hat.
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28
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Die „letzte
Veranlagung“ bleibt daher solange
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen,
bis die Einkommensteuer durch einen neuen Bescheid oder eine
Rechtsbehelfsentscheidung geändert oder die Einkommensteuer
für ein nachfolgendes Kalenderjahr festgesetzt wird (vgl.
Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl., § 37 Rz 15).
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Schon nach der Konzeption des Gesetzes kommt
somit in Betracht, dass die Ergebnisse nur einer Veranlagung die
Grundlage für die Festsetzung gleichbleibender Vorauszahlungen
für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.
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Dies spricht für die rechtliche
Möglichkeit der Finanzbehörden, Vorauszahlungen über
den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festsetzen zu
können.
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Diese Vorgehensweise erscheint aufgrund
praktischer Erwägungen als naheliegend, wenn bereits im
Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheids aufgrund der
Umstände des Einzelfalls - beispielsweise angesichts einer
häufigen Nichtabgabe der Steuererklärungen - zweifelhaft
ist, ob es überhaupt zu einer weiteren (neueren) Veranlagung,
die die Ergebnisse der „letzten
Veranlagung“ inhaltlich ersetzen würde,
kommen wird.
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Aber auch unabhängig davon sieht es der
Senat als sachlich gerechtfertigt an, wenn die Finanzverwaltung -
in Übereinstimmung mit dem Normzweck der Verstetigung des
Steueraufkommens - eine Vorauszahlungsfestsetzung über den
laufenden Veranlagungszeitraum hinaus vornehmen kann.
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Denn dies dient der Verwaltungsvereinfachung.
Andernfalls müssten jährlich inhaltsgleiche Bescheide
ergehen, solange keine neue Veranlagung durchgeführt wurde
(vgl. A. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 37 EStG
Rz 25; ebenfalls für die Zulässigkeit der
finanzbehördlichen Praxis: Brandis/Heuermann/Ettlich, §
37 EStG Rz 88; Hildesheim in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 37 Rz 36; Schmieszek in
Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 66; a.A.: Stolterfoht in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37 Rz D 5). Zugleich
werden hierdurch auch die Interessen des Steuerpflichtigen an
Rechtssicherheit und Planbarkeit gewahrt.
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3. Die Vorinstanz hat - wenngleich ohne
gesonderte Befassung mit diesem Gesichtspunkt - ihrer Entscheidung
rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass in dem Bescheid vom 07.05.2018 eine
Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für das 1. Quartal 2019
(Einkommensteuer: 1.665 EUR; Solidaritätszuschlag: 91 EUR)
festgesetzt worden ist.
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a) Der Senat ist selbst zur Auslegung des
Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheids berechtigt und
verpflichtet. Bei der Prüfung der Frage, ob der Inhalt einer
behördlichen Erklärung einen Verwaltungsakt darstellt,
ist das Revisionsgericht nicht an eine Wertung durch das
Tatsachengericht gebunden. Es handelt sich nicht um eine Tat-,
sondern um eine Rechtsfrage. Dasselbe gilt für die Frage,
welchen Inhalt der Verwaltungsakt hat (vgl. Senatsurteil vom
01.10.2015 - X R 32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139 = SIS 15 26 29, Rz 33; BFH-Urteil vom 11.07.2006 - VIII R 10/05, BFHE 214,
18, BStBl II 2007, 96 = SIS 06 37 93, unter II.3.b aa).
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36
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b) Das oben genannte Auslegungsergebnis ergibt
sich insbesondere aus dem eindeutigen Wortlaut des
Festsetzungsteils des Vorauszahlungsbescheids vom 07.05.2018.
Während die Festsetzung der Vorauszahlungen betreffend das
Jahr 2017 „für 2017“ getroffen
wird, wird dieser Ausdruck hinsichtlich des Jahres 2018 nicht
verwendet. Es wird keine Regelung (nur) „für
2018“, sondern eine Festsetzung „ab
2018“, also die für ab dem Jahr 2018
beginnenden Zeiträume/Kalenderjahre, mithin auch für die
Folgejahre (2019 ff.) getroffen. Außerdem erfolgt die
Festsetzung ab 2018 „jeweils zum 10.
März“. Die Verwendung des Wortes
„jeweils“ hat aber nur dann einen
eigenständigen Sinngehalt, wenn es für mehr als nur einen
einzigen „10. März“, also unter
anderem auch für den 10.03.2019 gilt. Danach wurde - wie das
FG zutreffend erkannt hat - vorliegend auch eine zum 10.03.2019 zu
zahlende Vorauszahlung festgesetzt.
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c) Aus dem Erläuterungsteil des Bescheids
ergibt sich kein Hinweis auf einen hiervon abweichenden
Regelungsgehalt.
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38
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d) Soweit die Kläger meinen, bei der
Auslegung sei auch zu berücksichtigen, dass das FA im Rahmen
des beim FG unter dem Aktenzeichen 3 K 2408/19 E anhängigen
Klageverfahrens nach Ergehen des Jahreseinkommensteuerbescheids
für 2018 den ursprünglich streitgegenständlichen
Vorauszahlungsbescheid als „ESt-VZ 2018 in der Fassung vom
7.5.2018“ bezeichnet habe, ist dieses
Vorbringen unbeachtlich.
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39
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei
der Auslegung eines Verwaltungsakts entscheidend, wie der
Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - nach seinem
„objektiven Verständnishorizont“ -
den materiellen Gehalt der Erklärung unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Somit
kommt es nicht allein darauf an, was die Finanzbehörde mit
ihrer Erklärung gewollt hat. Maßgebend sind auch nicht
die erst nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zutage tretenden
Umstände (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2006 - VIII R 10/05, BFHE
214, 18, BStBl II 2007, 96 = SIS 06 37 93, unter II.3.b aa,
m.w.N.).
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40
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Da es nach dem Vorstehenden allein auf den
Erklärungsgehalt nach dem objektiven Empfängerhorizont
der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des
Vorauszahlungsbescheids vom 07.05.2018 ankommt, ist es in
rechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung, inwieweit das FA später
dem Bescheid einen hiervon abweichenden Aussagegehalt beigemessen
haben sollte.
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bb) Im Übrigen wäre - die
Richtigkeit der Angaben der Kläger hier einmal unterstellt -
allein die vom FA im Rahmen des beim FG unter dem Aktenzeichen 3 K 2408/19 E
anhängigen Klageverfahrens verwendete Bezeichnung des
Vorauszahlungsbescheids kein durchgreifender Hinweis darauf, dass
das FA selbst mit dem Vorauszahlungsbescheid vom 07.05.2018 eine
Regelung nur für den Einkommensteuer-Vorauszahlungszeitraum
2018 hätte treffen wollen.
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(1) Nach der BFH-Rechtsprechung verliert ein
Vorauszahlungsbescheid durch den Jahressteuerbescheid seine
Wirksamkeit, da der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid
in seinen Regelungsgehalt aufnimmt. Der Einkommensteuerbescheid
bildet einen neuen Rechtsgrund für die Steuerzahlungen, so
dass sich der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid nach § 124
Abs. 2 AO „auf andere Weise“ erledigt
hat. Der Einkommensteuerbescheid ist daher die alleinige Grundlage
für die Verwirklichung der Steuerschulden (vgl. BFH-Urteil vom
22.03.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 = SIS 11 16 64, Rz 17). Wird ein Vorauszahlungsbescheid während eines
gegen diesen anhängigen Verfahrens durch den Jahresbescheid
ersetzt, wird Letzterer gemäß § 68 Satz 1 FGO zum
Gegenstand des Verfahrens (vgl. Senatsurteil vom 26.11.2008 - X R
15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40, unter
II.3.a).
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43
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(2) Hiernach hat der Jahreseinkommensteuerbescheid für 2018
zwar den in Rede stehenden Vorauszahlungsbescheid hinsichtlich des
Veranlagungszeitraums 2018 „erledigt“
und in seinen Regelungsgehalt aufgenommen, nicht aber - wie das FA
zu Recht hervorhebt - bezüglich der weiteren im Bescheid vom
07.05.2018 enthaltenen Vorauszahlungs-Festsetzungen unter anderem
für das 1. Quartal des Jahres 2019.
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Die insoweit angefallenen
Säumniszuschläge können daher von dem Ergehen des
Jahreseinkommensteuerbescheids für 2018 nicht berührt
sein.
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e) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass unabhängig von den dargestellten Wirkungen eines
Jahressteuerbescheids die Rechtswirkungen erhalten bleiben, welche
der Vorauszahlungsbescheid als solcher in der Vergangenheit
ausgelöst hat. Zu diesen formellen Rechtswirkungen des
Vorauszahlungsbescheids, die in der Vergangenheit eingetreten sind
und von der späteren Festsetzung der Jahressteuer
unberührt bleiben, gehören nicht nur auf den
Vollstreckungstitel des Vorauszahlungsbescheids in der
Vergangenheit gestützte Vollstreckungsmaßnahmen, sondern
auch die Fälligkeit von Vorauszahlungsansprüchen und die
Säumnis (vgl. BFH-Beschluss vom 22.08.1995 - VII B 107/95,
BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916 = SIS 95 24 24, unter 1.a).
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46
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Soweit vorliegend ein Jahressteuerbescheid
für 2019 ergangen sein sollte, bliebe daher der
Vorauszahlungsbescheid vom 07.05.2018 Grundlage der verwirkten
Säumniszuschläge (vgl. Avvento in Kirchhof/Seer, EStG,
22. Aufl., § 37 Rz 28; HHR/A. Schmidt, § 37 EStG Rz
29).
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47
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f) Vor diesem Hintergrund können auch die
von den Klägern gerügten Verfahrensfehler im Zusammenhang
mit dem beim FG unter dem Aktenzeichen 3 K 2408/19 E
anhängigen Klageverfahren nicht vorliegen beziehungsweise
entscheidungserheblich sein.
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48
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4. Gegen die gesetzliche Höhe des
Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen
auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom
23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403,
BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18, Rz 19 ff.) für
Zeiträume vor dem 01.01.2019 entschieden, dass auch bei einem
strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz
1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
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50
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Insbesondere lassen sich den genannten
Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 08.07.2021
- 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303 = SIS 21 14 23) herausgearbeiteten
Grundsätze, nach denen die Verzinsung von
Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238
AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für
Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag
übertragen, noch verstößt die Höhe des
Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und
verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs.
3 GG.
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51
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b) Der erkennende Senat folgt dieser
Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar
betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats
Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der
vom VII. Senat vorgenommenen - eigenständigen -
verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen
für Zeiträume nach dem 31.12.2018.
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Die genannten Entscheidungen des VII. Senats
sind am 09.02.2023
(BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II
2023, 304 = SIS 23 02 31) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom
15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18) veröffentlicht worden. Die vom III., V. und
VIII. Senat in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
geäußerten Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
(BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535
= SIS 22 12 06; vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36 =
SIS 22 20 30 und vom 28.12.2022 - III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023,
970 = SIS 23 09 02) sind nach Auffassung des beschließenden
Senats durch die - im Hauptsacheverfahren ergangenen -
Entscheidungen des VII. Senats überholt.
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5. Gegen die Berechnung der
Säumniszuschläge durch das FA nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelung (vgl. § 240 AO) haben die Kläger
keine Einwände erhoben, so dass der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen absieht.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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