1
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger), der im Jahr 2001 mit seiner damaligen Ehefrau
zusammenlebte, leistete aufgrund eines an beide Ehegatten
gerichteten Vorauszahlungsbescheides für die Einkommensteuer
des Jahres 2001 Vorauszahlungen in Höhe von 23.298 EUR, die
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
aufgrund einer Einzugsermächtigung von seinem Konto abbuchte.
Das Zusammenleben der Eheleute dauerte bis Ende 2001 oder Anfang
2002 an. Später wurde die Ehe geschieden.
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Die frühere Ehefrau des Klägers
beantragte im Mai 2003 die getrennte Veranlagung für das Jahr
2001. In der Folgezeit führten der Kläger und das FA
einen Schriftwechsel über die Höhe der Anrechnung der
Vorauszahlungen bei der Veranlagung des Klägers, in dem der
Kläger die Anrechnung in voller Höhe, zumindest aber im
Verhältnis der Einkünfte der Eheleute - zu ca. 77 % -
forderte, während das FA anbot, ihm die Vorauszahlung bis
September zur Hälfte, danach voll zuzurechnen.
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3
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Der gegen den Kläger ergangene
Einkommensteuerbescheid 2001 enthielt jedoch keine Anrechnung der
Vorauszahlungen und setzte eine Zahllast von 15.090,63 EUR fest,
die durch Abbuchung vom Konto des Klägers beglichen wurde. Die
Veranlagung der Ehefrau ergab eine Zahllast von 727,93 EUR.
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Die für das Jahr 2001 geleisteten
Vorauszahlungen überschritten rechnerisch die Summe der
für dieses Jahr in den Einkommensteuerbescheiden beider
Ehegatten ausgewiesenen Zahllasten um 7.480,44 EUR.
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Im Dezember 2004 erhielt der Kläger
nach einer an ihn adressierten Mitteilung über die
bevorstehende Auszahlung der Erstattung mit dem Betreff
„Auszahlung eines Erstattungsbetrages für Herrn ...
(Kläger) und Frau ... (Ehefrau)“ vom FA eine Erstattung
des vollen Betrages der Vorauszahlungen, teils durch Anrechnung auf
geschuldete Umsatzsteuer, teils durch Überweisung auf sein
Konto.
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom
22.11.2006 forderte das FA vom Kläger die Hälfte des ihm
erstatteten Betrages zurück. In der Einspruchsentscheidung
führte das FA aus, der Kläger habe nur Anspruch auf
Anrechnung der Hälfte der Vorauszahlungen, da Vorauszahlungen
eines Ehepartners bei zusammenlebenden Eheleuten als auf beider
Steuerschuld geleistet gelten, wenn - wie geschehen - keine
gegenteilige Absicht bekundet werde.
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Die Klage, die der Kläger in der
mündlichen Verhandlung auf die Aufhebung des angegriffenen
Rückforderungsbescheides beschränkte, soweit der
Rückforderungsbetrag 3.740,22 EUR übersteigt, hatte
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der
Rückforderungsbescheid insoweit rechtswidrig sei, weil die
Steuerrückzahlung des FA bis auf den Betrag von 3.740,22 EUR
mit Rechtsgrund i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
erfolgt sei. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) habe der Kläger Anspruch auf
Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer beider
Eheleute gehabt. Die überschüssige Vorauszahlung stehe
beiden Eheleuten zur Hälfte zu, sie sei ihm deshalb in
Höhe von 3.740,22 EUR zu erstatten.
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Das Urteil ist in EFG 2010, 2003 = SIS 10 25 82 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend,
dass es keine gesetzlichen Grundlagen gebe, die geleisteten
Einkommensteuervorauszahlungen in der vom FG angeordneten Weise auf
die Ehegatten aufzuteilen. Da die Einkommensteuervorauszahlungen
für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt
worden seien, seien beide Ehegatten auch anteilig
erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag sei nach dem Willen
des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung zu ermitteln.
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Der Kläger hält das FG-Urteil im
Ergebnis für richtig. Infolge der gegen ihn festgesetzten
Einkommensteuer 2001 entfalte die Vorauszahlungsfestsetzung keine
Wirkung mehr, so dass der Rechtsgrund i.S. des § 37 Abs. 2 AO
entfallen sei. Ferner sei dem FA im Zeitpunkt der getrennten
Veranlagungen hinreichend bekannt gewesen, dass die Ehe nicht mehr
intakt gewesen sei und dass er, der Kläger, eine Anrechnung
der von ihm entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen in
Höhe der durch seine Einkünfte ausgelösten
Steuerschuld begehre.
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II. Die Revision des FA ist nur zu einem
geringen Teil begründet. Das Urteil entspricht nicht dem
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ), soweit das FG den Rückforderungsbescheid des FA vom
22.11.2006 in dem beantragten Umfang aufgehoben hat. Die
Rückforderung ist vielmehr in Höhe von 4.467 EUR (statt
3.740,22 EUR) berechtigt.
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Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige,
auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, gegen den
Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung eines
zurückgezahlten Betrages, wenn ohne Rechtsgrund gezahlt worden
ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gilt sowohl für den
Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das FA als auch
für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer an den
Steuerpflichtigen rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch
das FA (Urteil des Senats vom 13.2.1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1,
BStBl II 1996, 436 = SIS 96 12 47, m.w.N.).
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1. Leistungsempfänger und damit richtiger
Adressat eines Anspruchs auf Rückzahlung zuviel geleisteter
Erstattung ist im Streitfall der Kläger. Auch wenn die an den
Kläger adressierte Mitteilung über die bevorstehende
Auszahlung der Erstattung im Betreff „Auszahlung eines
Erstattungsbetrages für Herrn ... (Kläger) und Frau ...
(Ehefrau)“ benennt, ergibt sich aus dem Verfahrensgang
und den schriftsätzlichen Einlassungen, dass das FA und der
Kläger übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die
Zahlung für den Kläger bestimmt war.
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2. Die Rückforderung des die Hälfte
der zurücküberwiesenen Vorauszahlungen
überschreitenden Betrages scheitert nicht schon daran, dass
diese Hälfte zwar der Ehefrau zugestanden, das FA aber
gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG mit befreiender
Wirkung an den Kläger geleistet haben könnte. Denn nach
dieser Vorschrift wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten für
und gegen den anderen Ehegatten nur, wenn beide nach den
§§ 26, 26b EStG zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.
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3. Soweit die Rückforderung den Betrag
von 4.467 EUR (3.740 EUR plus 727 EUR - für die Ehefrau
festgesetzte Einkommensteuer-Zahllast - bzw. die Differenz zwischen
den geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 23.298 EUR und der
Einkommensteuerzahllast des Klägers in Höhe von 15.091
EUR plus 3.740 EUR) überschreitet, ist der
Rückzahlungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1
AO nicht gegeben, da dieser Betrag im Dezember 2004 vom FA nicht
rechtsgrundlos erstattet worden ist.
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a) Die Erstattung wäre rechtsgrundlos
erfolgt, wenn das FA die Vorauszahlungen aufgrund des
Vorauszahlungsbescheides hätte behalten dürfen. So
verhält es sich aber nicht. Denn der Vorauszahlungsbescheid
ist durch den Einkommensteuerbescheid und dieser ist durch die
Tilgung der Steuerschuld als Rechtsgrundlage für das
Behaltendürfen der Vorauszahlungsbeträge
nachträglich entfallen.
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aa) Ein Vorauszahlungsbescheid verliert durch
den Jahressteuerbescheid seine Wirksamkeit, da der
Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid in seinen
Regelungsgehalt aufnimmt (ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. z.B. Entscheidungen vom 19.5.2005 V
R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27; vom
22.10.2003 V B 103/02, BFH/NV 2004, 502 = SIS 04 11 23). Der
Einkommensteuerbescheid bildet einen neuen Rechtsgrund für die
Steuerzahlungen, so dass sich der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid nach § 124 Abs. 2 AO
„auf andere Weise“ erledigt hat (BFH-Urteil vom
12.10.1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87 = SIS 96 03 44, m.w.N.). Der Einkommensteuerbescheid ist vielmehr die alleinige
Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschulden (Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 3.7.1995 GrS 3/93, BFHE 178,
11, BStBl II 1995, 730 = SIS 95 21 96).
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bb) Da die Einkommensteuerschuld durch die
Abbuchung vom Konto des Klägers erloschen ist, hat sich auch
der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 erledigt; er
kann daher keinen Rechtsgrund mehr dafür darstellen, dass das
FA die geleisteten Vorauszahlungsbeträge behalten darf.
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b) Die Auszahlung des jetzt
zurückgeforderten Betrages war im Streitfall auch nicht
deshalb rechtsgrundlos, weil ihr kein förmlicher
Abrechnungsbescheid zugrunde lag, den der Kläger zur
Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs hätte erwirken
müssen. Der Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen nach
§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO entsteht unmittelbar mit dem Wegfall der
Rechtsgrundlage (§ 38 AO; vgl. BFH-Urteil vom 22.5.1979 VIII R
58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639 = SIS 79 03 24). Er setzt
keine vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt voraus (vgl.
Urteil des Senats vom 30.4.1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866;
Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 218 AO Rz
33, m.w.N). Eine solche Festsetzung wird nur erforderlich, wenn das
FA die Erstattung verweigert, weil es den Anspruch dem Grunde und
der Höhe nach bestreitet. Wenn im Streitfall die
Rückforderung des zunächst erstatteten Betrages als ein
derartiges Bestreiten des Rückzahlungsanspruchs zu werten
wäre, könnte allenfalls der streitige
Rückforderungsbescheid als Abrechnungsbescheid i.S. des §
218 Abs. 2 Satz 2 AO angesehen werden (so wohl auch Alber in HHSp,
§ 218 AO Rz 34, m.w.N.).
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c) Gleichwohl ist die Rückforderung des
FA in der tenorierten Höhe berechtigt, weil der Kläger in
diesem Umfang nicht erstattungsberechtigt ist. Der Wegfall des
Vorauszahlungs- und des Einkommensteuerbescheides als Rechtsgrund
dafür, dass das FA die vom Kläger geleisteten Zahlungen
hätte behalten dürfen, bedeutet nicht zugleich, dass der
Kläger die volle Rückzahlung beanspruchen konnte. Denn
dem Kläger sind - im Rahmen des nach § 37 Abs. 2 AO
zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger (FA)
bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses - die
gezahlten Vorauszahlungen in Höhe von 4.467 EUR nicht als
Leistendem zuzurechnen.
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aa) Grundsätzlich ist nach § 37 Abs.
2 AO derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die
Zahlung bewirkt worden ist und nicht derjenige, auf dessen Kosten
die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und
mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen
Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der
Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt
werden sollte (Senatsurteil vom 30.9.2008 VII R 18/08, BFHE 222,
235, BStBl II 2009, 38 = SIS 08 40 99). Den Finanzbehörden
wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen
Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden
Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im
Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge
materiell-rechtlich einen Anspruch hat (Senatsurteil vom 25.7.1989
VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 = SIS 89 23 56).
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Lässt sich aus den dem FA bei Zahlung
erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der
zahlende Gesamtschuldner (§ 44 AO) begleichen wollte, so wird
im Allgemeinen angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine
eigene Steuerschuld tilgen wollte (Senatsurteil vom 18.2.1997 VII R
117/95, BFH/NV 1997, 482 = SIS 97 14 68, m.w.N.).
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bb) Anders kann dies jedoch nach der
Rechtsprechung des Senats sein, wenn ein Ehegatte auf die
Gesamtschuld gezahlt hat. In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind
die Ehegatten weder Gesamtgläubiger i.S. des § 428 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch Mitgläubiger i.S. des
§ 432 BGB (Senatsbeschluss vom 17.2.2010 VII R 37/08, BFH/NV
2010, 1078 = SIS 10 15 12). Vielmehr steht der Erstattungsanspruch
demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt
worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41
= SIS 89 23 56; vom 26.6.2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II
2007, 742 = SIS 07 28 33, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 =
SIS 08 40 99; Senatsbeschluss vom 10.2.2000 VII B 152/99, BFH/NV
2000, 940 = SIS 00 57 10). Liegen keine Anhaltspunkte oder
ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das FA als
Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute
nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der
zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame
Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des
anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will
(ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 235,
BStBl II 2009, 38 = SIS 08 40 99; vom 15.11.2005 VII R 16/05, BFHE
211, 396, BStBl II 2006, 453 = SIS 06 08 89, m.w.N.). Ob die
Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten
nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für
die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es
kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem FA zum
Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten (Senatsurteil in BFHE 218,
10, BStBl II 2007, 742 = SIS 07 28 33).
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(1) Die danach unterstellte Tilgungsabsicht
hat nach bisheriger Rechtsprechung zur Folge, dass im Fall einer -
durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die gegen die zusammen
veranlagten Eheleute festgesetzte Steuer entstandenen -
Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO
erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist zwischen
ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 222, 235,
BStBl II 2009, 38 = SIS 08 40 99).
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(2) Diese hälftige Zuordnung der
geleisteten Vorauszahlungen hat der Senat auch in den Fällen -
bei Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO oder
getrennter Veranlagung nach § 26a EStG - für geboten
erachtet, in denen die Anrechnung dieses Teilbetrages nicht zur
Tilgung der für den einen Ehegatten festgesetzten Jahressteuer
ausreicht, so dass er eine Abschlusszahlung zu leisten hat,
während für den anderen Ehegatten nach Anrechnung noch
ein Auszahlungsanspruch verbleibt.
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cc) Nach dieser Rechtsprechung hätte der
Kläger den an ihn ausgezahlten Betrag nur zur Hälfte mit
Rechtsgrund erhalten. Nach den Feststellungen des FG wurden die
fälligen Vorauszahlungsbeträge durch Abbuchung vom Konto
des Klägers entrichtet. Eine Tilgungsbestimmung, die als
empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß
§ 130 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Zugang beim FA wirksam
würde (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482 = SIS 97 14 68), hat
der Kläger nicht abgegeben.
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Von der Trennung der Eheleute hat das FA erst
nach Ablauf des Veranlagungsjahres durch den Antrag der Ehefrau des
Klägers auf getrennte Veranlagung erfahren. Im
Vorauszahlungszeitraum durfte das FA daher vom Regelfall ausgehen,
dass die Zahlungen vom Kläger für Rechnung beider
Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden sind.
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Auch spielt keine Rolle, dass die Beträge
ausschließlich vom Konto des Klägers abgebucht wurden
und dass die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf
den Einkünften des Klägers aus selbständiger
Tätigkeit beruhten. Denn es ist hinsichtlich der
Tilgungsabsicht unerheblich, welcher der Ehegatten in seiner Person
Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die
Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt
haben (Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 = SIS 06 08 89, m.w.N.).
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dd) Nach nochmaliger Überprüfung
sieht sich der Senat aber veranlasst, diese - mit dem Urteil in
BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 = SIS 89 23 56 eingeleitete -
Rechtsprechung fortzuentwickeln:
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Eine Erstattung von Vorauszahlungen kommt im
Regelfall nur hinsichtlich des Betrages in Betracht, um den die
Vorauszahlungen die Summe der für beide Ehegatten
festgesetzten Einkommensteuer übersteigt. Das gilt sowohl im
Fall der Zusammenveranlagung als auch wenn getrennte Veranlagung
gewählt wird. Ist die Vorauszahlung - insbesondere wegen
anderweitiger Tilgung der Steuerschulden - nicht
bestimmungsgemäß auf die festgesetzten Steuern
angerechnet worden, so ist die Vorauszahlung bei getrennter
Veranlagung zunächst in Höhe des festgesetzten Betrages
dem Ehegatten zu erstatten, auf dessen Schuld sie sonst anzurechnen
gewesen wäre. Sofern nach Abrechnung der für beide
Eheleute festgesetzten Steuern von den geleisteten Vorauszahlungen
noch ein Rest verbleibt, ist dieser den Ehegatten anteilig zu
erstatten.
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(1) Die vorrangig vor jedweder Aufteilung
vorzunehmende Verrechnung der Vorauszahlungen mit der später
festgesetzten Einkommensteuer entspricht sowohl dem Sinn und Zweck
der Vorauszahlung als auch den Vorstellungen, die die an dem
Vorauszahlungsvorgang Beteiligten - auch das FA - in der Regel mit
der Zahlung verbinden.
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Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 1
EStG - unabhängig davon, wer sie zahlt oder von wessen Konto
sie abgebucht werden - auf die für den laufenden
Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer zu
entrichten. Die Festsetzung von Vorauszahlungen dient der Sicherung
eines stetigen Steueraufkommens (BFH-Urteil vom 20.12.2004 VI R
182/97, BFHE 208, 273, BStBl II 2005, 358 = SIS 05 11 96), nicht
dagegen dem Ansparen des künftig zur Tilgung der
Einkommensteuer benötigten Betrages. Das macht auch - worauf
das FG zutreffend hingewiesen hat - die Anrechnungsvorschrift in
§ 36 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 EStG deutlich, wonach eine
Auszahlung nur des überschießenden
Vorauszahlungsbetrages angeordnet ist.
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Angesichts dieser klaren gesetzlichen
Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ist auch davon auszugehen, dass
sich der, der auf einen an ihn und seinen Ehegatten gerichteten
Vorauszahlungsbescheid leistet, nicht nur bewusst ist, dass seine
Zahlungen in Höhe der später festgesetzten
Einkommensteuer endgültig beim Fiskus verbleiben sollen,
sondern dass er die - wenn auch unmittelbar zur Erfüllung der
Gesamtschuld aus dem Vorauszahlungsbescheid entrichteten -
Zahlungen auch leistet, um damit die zu erwartende Einkommensteuer
beider Ehegatten zu tilgen. Diese Beurteilung gründet sich auf
die gleichen Erwägungen, auf die die bisherige Rechtsprechung
den gesamtschuldnerischen Tilgungswillen bezüglich der
Vorauszahlungen gestützt hat: Ist die im Zeitpunkt der
Vorauszahlungen noch bestehende Wirtschaftsgemeinschaft
hinreichender Anknüpfungspunkt dafür, die Vorauszahlungen
als für Rechnung beider Ehegatten geleistet zu unterstellen,
dann ist daraus auch der in diesem Zeitpunkt übereinstimmende
Wille abzuleiten, dass diese Vorauszahlungen später dafür
verwendet werden sollen, die auf beide Ehegatten später
entfallenden Steuerschulden auszugleichen.
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Dem Zweck der Vorauszahlung wird die bisherige
Rechtsprechung in den Fällen nicht gerecht, in denen bei
getrennter Veranlagung oder Abrechnung unterschiedlich hohe
Steuerschulden bei den Ehegatten anfallen: Bei hälftiger
Aufteilung der Vorauszahlungen wird der Teil des
Vorauszahlungsbetrages, der auf den Ehegatten mit der geringeren
Steuerlast entfällt, nicht vollständig auf eine
Steuerschuld angerechnet, während der Ehegatte mit der
höheren Steuerbelastung nachzahlen muss. Das kann dazu
führen, dass der Fiskus mit einer Steuerforderung
ausfällt, wenn der höher belastete Steuerschuldner
zwischenzeitlich seine Leistungsfähigkeit verloren hat, obwohl
die Steuer durch die bereits gezahlten Vorauszahlungen bereits
„gesichert“ schienen. Dieses Ergebnis ist aber
allein mit dem typisierten - nur auf die Vorauszahlungen
fokussierten - Tilgungswillen der in einer Wirtschaftsgemeinschaft
lebenden Eheleute nicht zu rechtfertigen.
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(2) Ein - nach Verrechnung der für beide
Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer mit den Vorauszahlungen
verbleibender - Betrag ist nach Maßgabe der bisherigen
Rechtsprechung (z.B. in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 = SIS 08 40 99) nach Kopfteilen zu erstatten, wenn die Eheleute für die
Vorauszahlungen keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen
haben.
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(3) Wie aufzuteilen wäre, wenn die
Vorauszahlung zur Tilgung beider Zahllasten nicht ausreichte - ob
sie etwa im Verhältnis der Steuerbeträge anzurechnen bzw.
auszuzahlen wäre (sofern die Anrechnung unterblieben und nicht
nachzuholen ist) - ist im Streitfall, in dem ein Überschuss zu
verteilen war, ebenfalls nicht zu entscheiden.
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ee) Im Streitfall kann der Kläger danach
die voll an ihn zurückgezahlten Vorausleistungen nur in
Höhe von 18.831 EUR - der gegen ihn festgesetzten
Einkommensteuer von 15.091 EUR zuzüglich der Hälfte des
rechnerisch nach Abzug der Einkommensteuer beider Ehegatten
verbleibenden Vorauszahlungsbetrages ([23.298 EUR - 15.090,63 EUR -
727,93 EUR] : 2 = 3.739,72 EUR, gerundet 3.740 EUR) - beanspruchen.
Daher ist der Rückforderungsbescheid des FA in Höhe von
4.467 EUR (23.298 EUR - 18.831 EUR) ohne Rechtsgrund ergangen und
deshalb insoweit aufzuheben.
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4. Ob die Geltendmachung dieses
Rückforderungsanspruchs wegen der besonderen Umstände des
Falles gegen den - auch im Steuerrecht geltenden - Grundsatz von
Treu und Glauben verstößt (vgl. hierzu generell
BFH-Urteil vom 9.8.1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989,
990 = SIS 89 22 56), insbesondere ob der Kläger Verwirkung
(vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.9.1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130,
BStBl II 1979, 121, 124 = SIS 79 00 65) geltend machen könnte,
kann offenbleiben. Zum einen fehlt es im Streitfall an einem
Verhalten des FA, welches für den Kläger den eindeutigen
Schluss zuließe, dass die zu Unrecht zurückerstatteten
Vorauszahlungen nicht zurückgefordert werden. Zum anderen hat
der Kläger eine grundsätzliche
Rückzahlungsverpflichtung selbst eingeräumt. Zwar ist der
vom Kläger eingeräumte Rückzahlungsbetrag niedriger
als der nunmehr vom Senat berechnete. Wie sich aus der
Revisionserwiderung ergibt, folgt er aber der Rechtsauffassung des
FG, die der Senat nunmehr lediglich konkretisiert hat. Gegen die -
so berechnete - Rückforderung wendet sich der Kläger dem
Grunde nach nicht.
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