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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 13/23 (BFH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG § 12 Abs. 1, RL 112/2006/EG Art. 98 |
Schlagwörter | Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung |
Rechtsfrage: | Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Frühstücksleistungen im Rahmen eines Pauschalangebotes einer Fremdenpension: Entspricht das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angeordnete Aufteilungsverbot, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb nicht ermäßigt besteuert werden, auch nach dem Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.1.2018 Rs C-463/16 (EU:C:2018:22) noch Unionsrecht? Das Verfahren ruhte durch Beschluss vom 17.3.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-516/21. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 772/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 12 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.01.2024 |
Erledigungs-Az: | XI R 13/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: XI R 7/21 - Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 10.1.2024) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. - Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-410/24 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 09 49 |