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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 15/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a |
Schlagwörter | Werbungskosten, Zinsen, Rentenversicherung, Drittaufwand |
Rechtsfrage: | Sind die geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie ihrem Charakter nach Schuldzinsen sind und auf die Finanzierung einer Leibrente gegen Einmalzahlung entfallen, in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen oder liegt insoweit anteilig nicht abziehbarer Drittaufwand vor, als auch der Sohn des Klägers als zweiter Rentenempfänger begünstigt ist und die Aufwendungen auf Anschaffungskosten für dessen Rentenstammrecht entfallen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 13.10.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2088/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 42 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.11.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 15/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 28 |