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Arbeitslohn, Übernahme von Bußgeldern

Arbeitslohn, Übernahme von Bußgeldern: 1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. - 2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. - Urt.; BFH 14.11.2013, VI R 36/12; SIS 14 00 95

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 14.11.2013, VI R 36/12
    BStBl 2014 II S. 278
    DStR 2014 S. 136

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.3.2014
    -/- in NWB 5/2014 S. 248
    jh in StuB 3/2014 S. 115
    L.H. in BB 7/2014 S. 352
    St.Sch. in NWB 7/2014 S. 441
    U.D. in StC 4/2014 S. 8
    K.St. in DStR 15/2014 S. 731
    W.Be. in FR 6/2014 S. 282
    St.Sch. in BFH/PR 4/2014 S. 126
    KAM in Stbg 6/2014 S. M 11
Normen
[EStG] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 22.09.2011, SIS 12 05 08, Arbeitslohn, Bußgeld, LKW, Fahrer, Eigenbetriebliches Interesse, Nachforderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 23.3.2022, SIS 22 08 81, Kostenerstattung für polizeiliches Führungszeugnis kein Arbeitslohn: 1. Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber ...
  • FG Düsseldorf 12.11.2021, SIS 22 00 40, Arbeitslohn, Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Paketzustelldienst, Verzicht auf ...
  • Niedersächsisches FG 27.10.2021, SIS 22 05 46, Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer: 1. Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei...
  • Thüringer FG 14.10.2021, SIS 22 08 87, Vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern angebotene, mit auswärtiger Unterbringung verbundene, von zertifizierte...
  • OFD Frankfurt 30.6.2021, SIS 21 16 03, Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.8....
  • BFH 1.10.2020, SIS 21 02 01, Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsan...
  • BFH 1.10.2020, SIS 21 02 02, Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu...
  • FG Rheinland-Pfalz 9.9.2020, SIS 20 18 92, Lohnsteuerrechtliche Behandlung der Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR: 1. Die Zahlung...
  • FG Rheinland-Pfalz 9.9.2020, SIS 20 18 93, Rabatte von Autoherstellern für Außendienstmitarbeiter kein Arbeitslohn: Verfolgt der Autohersteller mit ...
  • BFH 13.8.2020, SIS 20 16 15, Arbeitslohn, Zahlung von Verwarnungsgeldern: Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung ein...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 15 20, Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 8 Ab...
  • FG Münster 3.12.2019, SIS 19 21 33, Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer: Das vom Arbeitgeber an s...
  • OFD Frankfurt 7.6.2019, SIS 19 10 42, Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers: Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.11.20...
  • BFH 9.5.2019, SIS 19 11 48, Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung und Abtretung der Steuererstattungsansprüch...
  • FG Nürnberg 27.2.2019, SIS 19 07 71, Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte als steuerpflichti...
  • BFH 21.11.2018, SIS 19 02 16, Zuwendung einer "Sensibilisierungswoche" als Arbeitslohn: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung de...
  • FG Köln 11.10.2018, SIS 18 21 45, Eigenbetriebliches Interesse bei PKW-Rabatten: Im Rahmen eines Joint Venture an Beschäftigte des Vertrags...
  • BFH 4.7.2018, SIS 18 13 71, Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitne...
  • Thüringer FG 8.11.2017, SIS 18 16 63, Von einer Rechtsanwaltskanzlei für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gezahlte Versicherungsbeiträ...
  • FG Düsseldorf 4.11.2016, SIS 17 01 36, Arbeitslohn, Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Paketzustelldienst, Halterhaftung...
  • FG Münster 9.8.2016, SIS 16 24 50, Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme von Fortbildungskosten für angestellte Ber...
  • BFH 10.3.2016, SIS 16 11 17, Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn: Die eigene Berufshaftpflic...
  • BFH 19.11.2015, SIS 16 01 44, Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses: Die Mitversicherung angestellter Kli...
  • BFH 19.11.2015, SIS 16 01 45, Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH: Die eigene Berufshaftpflic...
  • OFD Frankfurt 28.7.2015, SIS 15 19 39, Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers: Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom...
  • BFH 16.9.2014, SIS 14 34 47, Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten Auflage durch eine GbR: Beza...
Fachaufsätze
  • LIT 02 83 11 St. Schneider, NWB 7/2014 S. 441: Vom Arbeitgeber übernommene Buß- und Verwarnungsgelder sind Lohn - LSt-Senat des BFH ändert Rechtsprechun...
  • LIT 02 84 10 L. Hilbert, BB 7/2014 S. 352: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers - BB-Kommentar zum BFH-Urte...
  • LIT 02 88 03 W. Bergkemper, FR 6/2014 S. 282: Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kommentar zum BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12 = SIS 14 00 9...
  • LIT 02 88 87 K. Strohner, DStR 15/2014 S. 731: Fortentwicklung des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses nötig - BFH-Urteil vom 14.11.2013, V...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine internationale Spedition. Sie hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.

 

 

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erließ daraufhin im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen Nachforderungsbescheid, nachdem die Klägerin beantragt hatte, die insoweit streitigen Beträge nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Durchschnittssätzen zu versteuern.

 

 

3

Die gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2012, 518 = SIS 12 05 08 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

 

 

4

Die Klägerin wendet sich dagegen mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Sie beantragt, das Urteil des FG Köln vom 22.9.2011 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 25.2.2010 insgesamt sowie den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 27.1.2009 insoweit aufzuheben, als diese einen Betrag von 5.274,41 EUR übersteigen.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zurückzuweisen.

 

 

8

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Zahlung der gegen die Arbeitnehmer der Klägerin verhängten Bußgelder durch die Klägerin bei deren Arbeitnehmern zu Arbeitslohn führt.

 

 

9

a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal „für“ ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

 

 

10

b) Der erkennende Senat bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11.4.2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691 = SIS 06 30 05, m.w.N.; vom 26.7.2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892 = SIS 07 29 08; vom 17.1.2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378 = SIS 08 12 05; insgesamt dazu Krüger, DStR 2013, 2029).

 

 

11

2. Das hier mit der Revision angefochtene FG-Urteil entspricht diesen vorgenannten Rechtsgrundsätzen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dies gilt insbesondere für die Würdigung der Vorinstanz, dass die Übernahme der Bußgeldzahlungen durch die Klägerin als Arbeitgeberin nicht in deren ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgte. Die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10.2.2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488 = SIS 05 17 03; vom 10.11.2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530 = SIS 06 11 71; Senatsurteil vom 12.4.2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643 = SIS 07 27 47; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

 

 

12

a) Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählen gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Der Senat hält an seiner im Urteil vom 7.7.2004 VI R 29/00 (BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 = SIS 05 13 48) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest. Er berücksichtigt die insoweit dazu geäußerte Kritik (vgl. Blümich/Thürmer, § 19 EStG Rz 280 „Verwarnungsgelder“; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 361; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 19 Rz 66; insgesamt dazu Fellmeth, FR 2012, 1064).

 

 

13

Für den erkennenden Senat ist danach insbesondere entscheidend, dass ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen kann und daher insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen können.

 

 

14

b) Dementsprechend hat das FG das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin zu Recht im Wesentlichen damit verneint, dass es nicht darauf gerichtet sein könne, generell die Fahrer anzuweisen, Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten, so dass dementsprechende Weisungen des Arbeitgebers unbeachtlich seien. Weiter hat es im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht ebenfalls berücksichtigt, dass es angesichts der gegen einzelne Fahrer verhängten Bußgeldbescheide über rund 2.950 EUR und 3.640 EUR nicht nur gelegentliche und geringfügige Verstöße waren.

 

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Übernahme von Sanktionen durch den Arbeitgeber führt daher nicht nur dann zu Arbeitslohn, wenn es sich – wie hier – um schwerwiegende Verstöße (Verletzung von Lenk-/Ruhezeiten) handelt, sondern auch bei relativ geringfügigen Verstößen (Missachtung des Halteverbots). Die bisherige Rechtsprechung ist aufgegeben.

Unerheblich ist auch, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angewiesen hat oder anweisen darf. Der BFH hebt hervor, dass auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen kann und daher keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen können.