Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
6
|
Die vorgenannten Beträge machte das FA
durch Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige
Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2012 bis
Dezember 2014 geltend.
|
|
|
7
|
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit den in EFG
2021, 1636 = SIS 21 13 28
veröffentlichten Gründen teilweise statt. Die Zuwendungen
gemäß § 37b EStG seien entgegen der Ansicht des FA
nicht mit 75 % der Gesamtaufwendungen der Klägerin für
die VIP-Loge anzusetzen. Die auf die Zuwendungen entfallenden
Aufwendungen seien vielmehr gemäß § 96 Abs. 1 Satz
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) dergestalt zu schätzen, dass die
Gesamtaufwendungen für die Loge ins Verhältnis zu der
tatsächlichen Nutzung zu setzen und die Aufwandsteile
abzuziehen seien, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen
entfielen. Dafür seien sogenannte Platzwerte zu ermitteln, die
sich aus der Multiplikation der Plätze in der VIP-Loge mit dem
um 5 EUR erhöhten Kartenpreis der Preiskategorie PK 1
ergäben.
|
|
|
8
|
Von den so ermittelten Beträgen seien
zunächst die Platzwerte für nicht genutzte Plätze
abzuziehen. Des Weiteren habe die Klägerin auch in Bezug auf
die Platzwerte, die auf Mitarbeiter entfielen, die aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse teilgenommen
hätten, keine Zuwendungen erbracht. Das FG schätzte
diesen Anteil auf den halben Platzwert je Veranstaltung, bei der
Kunden zugegen gewesen seien. Da die Klägerin die VIP-Loge
angemietet habe, um mehrere betriebliche Zwecke zu verfolgen,
nämlich werbend auf ihre Kunden zuzugehen und zugleich
entsprechende Zuwendungen an die Kunden zu erbringen, sei eine
weitere Aufteilung der Platzwerte, soweit sie auf Kunden entfielen,
erforderlich. Der darin enthaltene Werbeanteil sei dabei in
Anlehnung an den VIP-Logenerlass des BMF mit 40 % zu
bemessen.
|
|
|
9
|
Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
10
|
Es beantragt,
|
|
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
|
|
|
11
|
Die Klägerin beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
12
|
II. Die Revision des FA ist unbegründet
und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die mit
dem angefochtenen Nachforderungsbescheid festgesetzten
Nachforderungsbeträge über pauschale Einkommensteuer
gemäß § 37b EStG ohne einen das FA beschwerenden
Rechtsfehler herabgesetzt.
|
|
|
13
|
1. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
können Steuerpflichtige die Einkommensteuer (für
Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten, nicht in
Geld bestehenden Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin
vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem
Pauschsteuersatz von 30 % erheben. § 37b Abs. 1 EStG gilt
gemäß § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG auch für
betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen
und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht
werden.
|
|
|
14
|
a) Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach
§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nicht
alle Zuwendungen schlechthin. § 37b EStG beschränkt sich
vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu
einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn §
37b EStG begründet keine weitere eigenständige
Einkunftsart und keinen sonstigen originären
(Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine
besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur
Wahl (ständige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 07.07.2020
- VI R 4/19 = SIS 20 20 43, Rz 10,
m.w.N.).
|
|
|
15
|
b) Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden,
dass die Voraussetzungen für die Pauschalierung der
Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Bezug
auf die (Sach-)Zuwendungen der Klägerin an ihre
Geschäftspartner bei der unentgeltlichen
Zurverfügungstellung der Plätze in der VIP-Loge zum
Besuch der jeweiligen Veranstaltung in der
X-Veranstaltungsstätte dem Grunde nach vorliegen. Dies gilt
auch für die entsprechenden (Sach-)Zuwendungen der
Klägerin an ihre Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und Abs. 2 Satz 1 EStG), soweit diese die Veranstaltungen nicht im
ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der
Klägerin besuchten. Hiergegen haben die Beteiligten im
Revisionsverfahren keine Einwände vorgetragen. Der Senat sieht
daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.
|
|
|
16
|
aa) Die Entscheidung des FG für die als
sogenannte Gastgeber fungierenden Arbeitnehmer der Klägerin
abweichend von den Lohnsteuer-Anmeldungen lediglich den
hälftigen Aufwand für deren Platz in der VIP-Loge bei der
Pauschalierung der Einkommensteuer wegen des ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin an der Betreuung
der Geschäftspartner von der Versteuerung auszunehmen, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar spricht nach
Aktenlage einiges dafür, diesen Aufwand in voller Höhe
nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG zu unterwerfen, da
es insoweit an einer Zuwendung an die Arbeitnehmer fehlt. Dies kann
der Senat jedoch dahinstehen lassen, da die Klägerin gegen die
Vorentscheidung keine Revision eingelegt hat. Aus dem Ansatz
(lediglich) des hälftigen Aufwands ergibt sich jedenfalls kein
Rechtsnachteil zu Lasten des revisionsführenden FA.
|
|
|
17
|
bb) Ebenfalls zu Recht hat das FG den Aufwand, der auf
die von dem Suite-Nutzungsvertrag umfassten, aber nicht besuchten
Veranstaltungen entfiel, sowie den Aufwand betreffend die
Leerplätze der besuchten Veranstaltungen, nicht dem
Anwendungsbereich des § 37b EStG unterworfen. Die
Klägerin hat insoweit schon dem Grunde nach niemandem einen
Vorteil zugewandt. Denn Gegenstand der Sachzuwendung an die
Zuwendungsempfänger ist - wie oben ausgeführt - nicht der
veranstaltungsbezogene Besuch der VIP-Loge als solcher, sondern die
unentgeltliche Zurverfügungstellung des einzelnen Platzes in
der VIP-Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung in der
X-Veranstaltungsstätte.
|
|
|
18
|
2. Bemessungsgrundlage der pauschalen
Einkommensteuer sind gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG
die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich
Umsatzsteuer.
|
|
|
19
|
a) § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält
für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz
1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese
verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach §
8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Sich hierdurch ergebende unterschiedliche
Bewertungsmaßstäbe und daraus folgende unterschiedliche
Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz
angelegt und vom Rechtsanwender daher hinzunehmen. Ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes ist insoweit nicht zu besorgen. Denn die
Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG und die
damit einhergehende, von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG abweichende
Bewertung der Zuwendungen steht zur Wahl des Steuerpflichtigen. Der
Steuerpflichtige hat es selbst in der Hand zu bestimmen, auf
welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist (Senatsurteil
vom 13.05.2020 - VI R
13/18, BFHE 269, 80, BStBl II 2021, 395 = SIS 20 15 20, Rz
35).
|
|
|
20
|
In die Bemessungsgrundlage nach § 37b
Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden
Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Soweit die Aufwendungen
Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung
entfallende Anteil an diesen Aufwendungen anzusetzen, der
gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.
Darüber hinaus besteht gemäß § 37b Abs. 1 Satz
2 EStG keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne
Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
bemisst sich die pauschale Einkommensteuer nach den
„Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich
Umsatzsteuer“. Einschränkungen oder
Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor (Senatsurteil vom
13.05.2020 - VI R 13/18, BFHE 269, 80, BStBl II 2021, 395 = SIS 20 15 20, Rz 36 f.).
|
|
|
21
|
b) Nach diesen Maßstäben ist die
vom FG vorgenommene Bewertung der Sachzuwendungen, die die
Klägerin gegenüber ihren Geschäftspartnern und den
nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
teilnehmenden Arbeitnehmern im Streitzeitraum erbracht hat, von
Rechts wegen nicht zu beanstanden.
|
|
|
22
|
Die nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebliche und daher gemäß
§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG zu bewertende (Sach-)Zuwendung ist -
wie oben ausgeführt - sowohl in Bezug auf die
Geschäftspartner der Klägerin als auch hinsichtlich der
Arbeitnehmer die unentgeltliche Zurverfügungstellung des
einzelnen Platzes zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung in der
X-Veranstaltungsstätte.
|
|
|
23
|
c) Das FG hat die Aufwendungen der
Klägerin, die auf die Plätze der Geschäftspartner
und der Arbeitnehmer entfielen, dem Grunde nach zu Recht im Wege
der Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m.
§ 162 AO) angesetzt.
|
|
|
24
|
aa) Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die
Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen,
soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann; § 96
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO gibt dem FG eine
eigene Schätzungsbefugnis.
|
|
|
25
|
Zwischen den Beteiligten steht zutreffend
nicht in Streit, dass dem FG im vorliegenden Fall dem Grunde nach
eine Schätzungsbefugnis zustand. Die Klägerin wandte
ihren Geschäftspartnern und Arbeitnehmern im Streitzeitraum
Plätze zum Besuch von mehr als 300 ganz unterschiedlichen
Veranstaltungen in der X-Veranstaltungsstätte unentgeltlich
zu. Die vom FG im Einzelnen festgestellten Veranstaltungen reichten
von Sportveranstaltungen unterschiedlicher Sportarten über
Konzerte, Musicals, …-Musikvorführungen,
Kinoveranstaltungen bis hin zu Tier-Shows. An den Veranstaltungen
nahmen nach den Feststellungen des FG knapp 3.000
Geschäftspartner und mehr als 1.000 Arbeitnehmer der
Klägerin teil. Etwa 1.300 Plätze, über die die
Klägerin in ihrer VIP-Loge verfügte, blieben leer.
|
|
|
26
|
Bei dieser Sachlage ließ sich im
Streitfall - trotz der umfassenden Mitwirkung der Klägerin bei
der Ermittlung der einzelnen Veranstaltungen, der Zahl der
teilnehmenden Geschäftspartner und Arbeitnehmer sowie der
einzelnen Veranstaltungspreise - nur schätzweise ermitteln,
welcher Anteil der von der Klägerin insgesamt getragenen
Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer auf die einzelnen,
den Geschäftspartnern und den Arbeitnehmern zugewandten
Sachbezüge (Plätze) entfiel.
|
|
|
27
|
bb) Die Schätzung des FG ist auch der
Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
|
|
|
28
|
aaa) Die Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen
Feststellungen, an die der Bundesfinanzhof (BFH) als
Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich
gebunden ist. Die Bindung des BFH entfällt nur, wenn bei der
Schätzung gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze,
allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze
verstoßen wurde. Die Überprüfung einer
Schätzung durch den BFH ist auf Rechtsfehler beschränkt
(BFH-Urteile vom 18.10.1983 - VIII R 190/82, BFHE 139, 350, BStBl
II 1984, 88 = SIS 84 03 14 und vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE
258, 272, BStBl II 2017, 992 = SIS 17 14 48, Rz 51 f.).
|
|
|
29
|
bbb) Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m.
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO sind bei der Schätzung
alle Umstände zu berücksichtigen, die für sie von
Bedeutung sind. Die Schätzungsergebnisse müssen
schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig
sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2020
- X R 26/18 = X R 26/18, Rz 23). Das FA und damit gemäß
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO auch
das FG sind in der Wahl der Schätzungsmethoden
grundsätzlich frei. Es ist Sache der Tatsacheninstanz zu
entscheiden, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will,
wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit
entsprechendes Ergebnis zu erzielen (zum Ganzen BFH-Urteil vom
16.12.2021 - IV R 1/18 = SIS 22 01 94, Rz 49, m.w.N.).
|
|
|
30
|
ccc) Allerdings ergibt sich aus § 5 AO in
Verbindung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass die Wahlfreiheit des FA
beziehungsweise des FG bei der Auswahl zwischen mehreren in
Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den für die
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geltenden
Grundsätzen eingeschränkt ist und dabei auch
Verhältnismäßigkeitserwägungen zu beachten
sind. Jede Schätzung hat zum Ziel, Besteuerungsgrundlagen mit
Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn
eine sichere Tatsachenfeststellung trotz des Bemühens um
Aufklärung nicht möglich ist. Ermessensleitend ist
deshalb das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der
Wirklichkeit möglichst nahekommen. Kommt eine bestimmte
Schätzungsmethode diesem Ziel voraussichtlich näher als
eine andere, ist die erstgenannte unter Ermessensgesichtspunkten
vorzugswürdig (BFH-Urteil vom 25.03.2015 - X R 20/13, BFHE
249, 390, BStBl II 2015, 743 = SIS 15 15 80, Rz 60).
|
|
|
31
|
ddd) Im Streitfall hat das FG bei seiner
Entscheidung alle rechtlichen Anforderungen, die an die
Durchführung einer Schätzung zu stellen sind,
erfüllt.
|
|
|
32
|
(1) Die Vorinstanz hat zunächst -
getrennt nach Jahren - anhand der für die jeweiligen
Veranstaltungen in der Preiskategorie PK 1 zu zahlenden
Ticketpreise die Summe der von ihm so bezeichneten Platzwerte
für die in der VIP-Loge der Klägerin vorhandenen
Plätze ermittelt. Dabei hat es den in der Preiskategorie PK 1
zu zahlenden Preis im Hinblick auf die mit der Nutzung der VIP-Loge
verbundenen individuellen Betreuung (Einlass, Garderobe) und der
Möglichkeit der Bewirtung am Platz um jeweils 5 EUR
erhöht. Dies begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken und
wurde von den Beteiligten auch nicht beanstandet.
|
|
|
33
|
Die von der Klägerin getragenen
Aufwendungen für die den Geschäftspartnern und den
Arbeitnehmern unentgeltlich zugewandten Plätze hat die
Vorinstanz ausgehend hiervon in der Weise ermittelt, dass sie die
Aufwendungen prozentual nach den auf die teilnehmenden
Geschäftspartner und Arbeitnehmer entfallenden Platzwerte
aufgeteilt hat. Hierbei handelt es sich um eine schlüssige
Aufteilungsmethode, die geeignet ist, ein vernünftiges
Ergebnis zu erzielen. Das FG hat seine Schätzung auf die
betriebsinternen Daten der Klägerin hinsichtlich der von ihr
getragenen Aufwendungen gestützt und die individuellen
Verhältnisse in Bezug auf die Veranstaltungen, die jeweiligen
Ticketpreise sowie die Zahl der teilnehmenden Geschäftspartner
und Arbeitnehmer zugrunde gelegt.
|
|
|
34
|
(2) Die Vorinstanz hat weiter ohne
Rechtsfehler angenommen, dass die Aufwendungen der Klägerin
für die VIP-Loge auch einen auf die Werbung entfallenden
Anteil enthielten. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten
dem Grunde nach ebenfalls kein Streit. So beinhaltete der
Suite-Nutzungsvertrag, den die Vorinstanz festgestellt hat, in Nr.
6.1 und 6.2 Regelungen über die „Werbeleistungen
für den Vertragspartner“(die
Klägerin). Bei diesen Werbeleistungen, die die Klägerin
mit ihren Zahlungen für die VIP-Loge ebenfalls vergütet
hat, handelte es sich jedoch nicht um (Sach-)Zuwendungen der
Klägerin an ihre Geschäftspartner. Es ist daher geboten,
die Aufwendungen der Klägerin für die Inanspruchnahme der
Werbeleistungen aus der Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1
Satz 2 EStG auszuscheiden.
|
|
|
35
|
Aus dem Suite-Nutzungsvertrag ergibt sich
allerdings nicht, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen der
Klägerin auf die Werbeleistungen entfiel. Die Vorinstanz war
daher berechtigt und verpflichtet, den Anteil der auf die Werbung
entfallenden Aufwendungen zu schätzen (§ 162 Abs. 1 Satz
2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Einer solchen
Schätzung steht im Streitfall nicht entgegen, dass für
die Aufteilung kein leichter und eindeutiger
Aufteilungsmaßstab zu erkennen ist. Denn es geht vorliegend
nicht um den Abzug von Betriebsausgaben (der Klägerin),
sondern um die Bewertung der den Geschäftspartnern der
Klägerin zugewandten Sachleistungen. Auf der Einnahmeseite ist
eine Aufteilung - auch im Wege sachgerechter Schätzung -
grundsätzlich zulässig (grundlegend Senatsurteil vom
18.08.2005 - VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58).
|
|
|
36
|
(3) Die Beteiligten haben hinsichtlich der
Schätzung des Werbeanteils unterschiedliche Auffassungen
vertreten. So hat die Klägerin in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen
einen Werbeanteil von 57 % angenommen, während das FA den
Werbeanteil in dem angefochtenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid
auf 25 % geschätzt hat; beide allerdings ausgehend von den
Gesamtaufwendungen der Klägerin für die VIP-Loge.
|
|
|
37
|
Das FG hat in Anlehnung an das BMF-Schreiben
vom 22.08.2005 (BStBl I 2005, 845 = SIS 05 38 03, Rz 14) zur
ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen
in Sportstätten, das insoweit auch bei der Pauschalierung von
Sachzuwendungen nach § 37b EStG Anwendung finden soll (s.
BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 = SIS 15 11 25, Rz
15), und nach Auffassung der Finanzverwaltung für
ähnliche Sachverhalte (zum Beispiel kulturelle Veranstaltungen
in einer Sportstätte) entsprechend angewendet werden kann (s.
BMF-Schreiben vom 11.07.2006, BStBl I 2006, 447 = SIS 06 30 20, Nr.
5 i.V.m. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 = SIS 15 11 25, Rz 15), den Anteil der Werbeleistungen auf 40 % der
Aufwendungen der Klägerin geschätzt, die es für die
den Geschäftspartnern zur Verfügung gestellten
Plätze angesetzt hat.
|
|
|
38
|
Insoweit ist das FG zunächst zutreffend
davon ausgegangen, dass die Werbeleistungen der Klägerin nur
in Bezug auf die den Geschäftspartnern zur Verfügung
gestellten Plätze von Bedeutung sind. Die Aufwendungen der
Klägerin für die ihren Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellten Plätze hat die Vorinstanz zu Recht nicht um
Werbeaufwand gekürzt. Denn gegenüber den Arbeitnehmern
kamen Werbemaßnahmen der Klägerin im Zusammenhang mit
der unentgeltlichen Überlassung der Plätze von vornherein
nicht in Betracht.
|
|
|
39
|
Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung,
ob der Senat der von der Finanzverwaltung selbst so bezeichneten
Vereinfachungsregelung in dem BMF-Schreiben vom 22.08.2005 (BStBl I
2005, 845 = SIS 05 38 03, Rz 14) allgemein beitreten könnte.
Es ist hier nur zu beurteilen, ob die vom FG im vorliegenden
Einzelfall vorgenommene griffweise Schätzung des Werbeanteils
im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
|
|
|
40
|
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist
auch eine griffweise Schätzung nicht von vornherein
unzulässig. Sie muss allerdings ebenfalls (noch)
schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und
insoweit überprüfbar sein (z.B. BFH-Urteile vom
15.04.2015 - VIII R 49/12 = SIS 15 30 89, Rz 19 und vom 26.10.1994 - X R 114/92, BFH/NV 1995, 373
= SIS 94 26 00). Dies ist vorliegend der Fall.
|
|
|
41
|
Gemäß Nr. 3.2 des
Suite-Nutzungsvertrags wies die von der Klägerin angemietete
VIP-Loge eine Größe von circa 50 qm auf und
verfügte hiernach über mehr Platz und Ausstattung, als
für die dort vorhandenen zwölf Sitzplätze
erforderlich war. Die Klägerin war nach Nr. 6.1 des
Suite-Nutzungsvertrags berechtigt, in der VIP-Loge
Werbeflächen für ihre Eigenmarketing- und Werbezwecke zu
nutzen. Auch durfte sie in der VIP-Loge für die Dauer der
Nutzung während einer Veranstaltung Werbe- und
Marketingmaßnahmen durchführen und entsprechende
Materialien aufstellen. Nach Nr. 6.2 des Suite-Nutzungsvertrags
beinhaltete das Werbepaket zusätzlich Logo- und
Schriftzugdarstellung im Suitenumlauf, auf einem
Suiteninhaber-Board sowie Einträge im Branchenbuch der
X-Veranstaltungsstätte.
|
|
|
42
|
Bei dieser Sachlage erscheint es
wahrscheinlich und wirklichkeitsnah, dass die Klägerin einen
erheblichen Anteil der Aufwendungen, der auf die den
Geschäftspartnern zur Verfügung gestellten
Logenplätze entfiel, im Hinblick auf die dort vorhandenen
Werbemöglichkeiten leistete. Der vom FG insoweit angesetzte
Werbeaufwand in Höhe von (netto) 33.081,58 EUR für 2012,
in Höhe von (netto) 27.521,36 EUR für 2013 und in
Höhe von (netto) 31.344,99 EUR für 2014 ist hiernach
wirtschaftlich möglich. Er stellt einen nachvollziehbaren und
nicht unangemessenen Betrag für die Nutzung der VIP-Loge zu
Werbezwecken dar.
|
|
|
43
|
Das FA weist in diesem Zusammenhang zwar
zutreffend darauf hin, dass nach dem BMF-Schreiben vom 11.07.2006
(BStBl I 2006, 447 = SIS 06 30 20, Nr. 3) die
Vereinfachungsregelung zur Pauschalaufteilung von 40:30:30 nicht in
Fällen angewendet werden soll, in denen im Gesamtbetrag der
Aufwendungen - wie im Streitfall - nur die Leistungen für
Werbung und Eintrittskarten enthalten sind. Dies ist allerdings
schon deshalb zwingend geboten, weil eine Pauschalaufteilung auf
drei Bestandteile bei einem Sachverhalt, bei dem die Aufteilung nur
auf zwei Bestandteile (Werbung und Ticketpreis) in Betracht kommt,
denklogisch ausgeschlossen ist. Stattdessen soll nach dem
BMF-Schreiben vom 11.07.2006 (BStBl I 2006, 447 = SIS 06 30 20, Nr.
3) in einem solchen Fall für den Werbeanteil und den
Ticketanteil ein anderer angemessener Aufteilungsmaßstab im
Sinne einer sachgerechten Schätzung gefunden werden.
|
|
|
44
|
Das FA trägt indes - auch im
Revisionsverfahren - keine Umstände vor, aus denen sich
ergibt, dass die vom FG vorgenommene (schätzweise) Aufteilung
der Aufwendungen der Klägerin in Werbung und Sachzuwendungen
unangemessen und nicht sachgerecht sei. Einen Rechtsfehler des FG
bei der Schätzung hat das FA damit nicht aufgezeigt. Der
Vortrag des FA in der Revisionsbegründung, seiner Ansicht nach
sei der Werbeaufwand (nunmehr) aus der Differenz zwischen den vom
FG ermittelten Platzwerten und dem anteiligen Gesamtaufwand zu
ermitteln, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Es kommt hinzu,
dass nach der Schätzung der Vorinstanz der Anteil der
Werbeaufwendungen der Klägerin an den gesamten Aufwendungen
für die VIP-Loge 25,45 % für 2012, 21,17 % für 2013
und 24,75 % für 2014 betrug. Den Ansatz eines Anteils von 25 %
für den Werbeaufwand der Klägerin hielt das FA
erstinstanzlich selbst noch für sachgerecht.
|
|
|
45
|
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
|