Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke

Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke: 1. § 37 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt. - 2. § 37 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet. (Hinweis aus BStBl 2015 II S. 455 auf BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001 = SIS 15 11 25) - Urt.; BFH 16.10.2013, VI R 52/11; SIS 14 00 11

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Geschenke / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 16.10.2013, VI R 52/11
    BStBl 2015 II S. 455
    BFHE 243 S. 233
    BFH/NV 2014 S. 397

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.5.2015
    -/- in NWB 6/2014 S. 340
    jh in StuB 3/2014 S. 116
    St.Sch. in BFH/PR 4/2014 S. 128
    L.H./E.St./St.Sp. in BB 16/2014 S. 919
    St.G. in DStR 12/2014 S. 561
    H.J.K. in FR 7/2014 S. 343
    U.D. in StC 4/2014 S. 10
    M.St. in NWB 13/2014 Beilage S. 12
    M.K. in BB 16/2014 S. 935
    K.St. in DB 8/2014 S. 387
    R.K./H.W. in Stbg 5/2014 S. 194
    KAM in Stbg 5/2014 S. M 11
Normen
[EStG] § 2 Abs. 1 Satz 1, § 37 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Hamburg, 20.09.2011, SIS 11 38 27, Pauschalierung, Einkommensteuer, Geschenk, Kunde, Steuerpflicht, Empfänger
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 9.8.2023, SIS 23 17 97, Steuerbarkeit von Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpfleg...
  • FG Baden-Württemberg 19.4.2021, SIS 21 11 22, Keine Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37 b EStG bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an Pr...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 15 20, Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 8 Ab...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.6.2019, SIS 19 14 24, Einladung von (potentiellen) Kunden in angemietete VIP-Logen bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Kult...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.9.2017, SIS 17 22 28, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Kurzinformation zur Pauschalier...
  • BFH 30.3.2017, SIS 17 08 87, Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt Abzugsverbot: Die Übernahme der pauschalen Einkommenst...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 91, Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37 b EStG, Ausübung und Widerruf des Wahlrechts: 1. Die Pausc...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 27.5.2016, SIS 16 22 92, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Kurzinformation zur Pauschalier...
  • BMF 19.5.2015, SIS 15 11 25, ESt-Pauschalierung bei Sachzuwendungen: Unter Berücksichtigung der neueren BFH-Rechtsprechung sowie weite...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 15.4.2015, SIS 15 08 74, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung: Eine Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen erläutert vier BFH-...
  • OFD Frankfurt 3.4.2014, SIS 15 03 68, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung, Zweifelsfragen: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zu Zweifel...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 27.11.2013, SIS 14 04 62, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat die Kurzinformation zu Zweifelsfrage...
Fachaufsätze
  • LIT 03 13 48 F. Riegler/B. Riegler, IStR 7/2016 S. 291: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Steuerausländer im Lichte der neueren Rechtspre...
  • LIT 02 84 54 St. Schneider, NWB 6/2014 S. 326 und 340: Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG nur in den Grenzen einkommensteuerbarer Einkünfte - BFH-Urt...
  • LIT 02 85 30 St. Geserich, DStR 12/2014 S. 561: Aktuelle Rechtsprechung zur Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG - BFH-Urteile vom 16.10.2013, V...
  • LIT 02 85 76 H.M. Korth, AktStR 1/2014 S. 80: Betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer und Kunden - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 16.1...
  • LIT 02 86 81 K. Strohner, DB 8/2014 S. 387: Neujustierung von § 37b EStG durch den BFH - Urteile vom 16.10.2013, VI R 57/11 = SIS 14 00 12, VI R 52/1...
  • LIT 02 87 92 M. Stier, NWB 13/2014 Beilage S. 12: Zuwendungen an Arbeitnehmer und die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG - Wie funkt...
  • LIT 02 88 42 L. Hilbert/Eu. Straub/St. Sperando, BB 16/2014 S. 919: § 37b EStG: (Lohn-)Steuerpflicht und betriebliche Veranlassung der Zuwendungen - Zugleich Aufgriff der BF...
  • LIT 02 88 45 M. Karges, BB 16/2014 S. 935: Anwendungsbereich von 37b EStG - BB-Kommentar zum BFH-Urteil vom 16.10.2013, VI R 52/11 = SIS 14 00 11 - ...
  • LIT 02 88 72 H.J. Kanzler, FR 7/2014 S. 343: Keine Lohnsteuerpauschalierung gem. § 37b EStG für nicht steuerpflichtige Zuwendungen - Kommentar zum BFH...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR Anwendung findet.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, hatte in den Jahren 2007 bis 2009 nach den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen, nämlich Zuwendungen im Wert von 1.741 EUR (2007), 6.396 EUR (2008) und 1.192 EUR (2009). Nachdem die Klägerin für diese Sachzuwendungen ihre Option gemäß § 37b EStG ausgeübt hatte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) einen Nachforderungsbescheid über pauschale Lohnsteuer über 522,30 EUR (2007), 1.918,80 EUR (2008) sowie 357,60 EUR (2009) nebst Annexsteuern.

 

 

3

Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, dass Zuwendungen und Geschenke im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR nicht gemäß § 37b EStG zu versteuern seien, dass die Finanzverwaltung nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29.4.2008 (BStBl I 2008, 566 = SIS 08 20 33) zu Unrecht bei Zuwendungen an Arbeitnehmer eine Grenze von 40 EUR anwende, bei Nichtarbeitnehmern aber nur eine solche von 10 EUR sowie, dass Geschenke auch nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden dürften, als sie bei ihren Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in EFG 2012, 82 = SIS 11 38 27 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Auch Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR unterlägen der Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG. Diese Pauschalversteuerung sei auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Zuwendungen zu einer Einkommensteuerpflicht bei den Empfängern führten.

 

 

5

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 37b EStG.

 

 

6

Sie beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 20.9.2011 aufzuheben und den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von April 2007 bis Mai 2010 vom 26.7.2010 sowie die Einspruchs- Entscheidung dahingehend zu ändern, dass die pauschale Lohnsteuer für 2007 um 522,30 EUR, für 2008 um 1.918,80 EUR und für 2009 um 357,60 EUR herabgesetzt wird.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

Das BMF hat den Beitritt zum Verfahren erklärt (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass für die hier streitigen Zuwendungen und Geschenke die Einkommensteuer mit dem Pauschsteuersatz von 30 % nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erheben ist. Denn es ist nicht festgestellt, dass diese Zuwendungen bei den jeweiligen Empfängern einkommensteuerbare und dem Grunde nach einkommensteuerpflichtige Einnahmen begründeten. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht im Einzelnen noch keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Zuwendungen und Geschenke jeweils einkommensteuerbar waren. Diese Feststellungen sind nun nachzuholen.

 

 

10

1. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

 

 

11

a) Wie der erkennende Senat in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11 zu § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, erfasst die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Das folgt aus dem Wortlaut und der rechtssystematischen Stellung des § 37b EStG sowie aus seiner Einordnung in das Gesamtgefüge des Einkommensteuergesetzes. Gegenteiliges ergeben schließlich weder Entstehungsgeschichte noch Gesetzesmaterialien zu § 37b EStG. Hinsichtlich der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11.

 

 

12

b) Im Grundsatz gilt aus den nämlichen Erwägungen nichts anderes für die in § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthaltene Pauschalierungsmöglichkeit für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn der Wortlaut des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist insoweit eindeutig, als auch für diesen Tatbestand die Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz zu erheben ist und auch insoweit § 37b EStG keinen anderweitigen Rechtsgrund für das Entstehen der Einkommensteuer bestimmt. Weiter gelten für diesen Tatbestand dieselben systematischen Erwägungen zum Einkommensteuerrecht; auch hinsichtlich Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist kein anderweitiger Rechtsgrund für das Entstehen der Einkommensteuer enthalten und auch dieser Tatbestand ist unter „VI. Steuererhebung“ normiert, setzt also den einkommensteuerrechtlichen Entstehungsgrund voraus. Schließlich ergeben die Gesetzesmaterialien zum Tatbestand der Geschenke ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Grundtatbestand der einkommensteuerbaren Einkünfte ausgeweitet werden sollte.

 

 

13

c) Im Ergebnis erfasst § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt. Denn auch in Bezug auf diesen Tatbestand stellt § 37b EStG lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, indem der dort zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende die grundsätzlich beim beschenkten Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer übernimmt.

 

 

14

aa) § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, ohne danach zu differenzieren, ob sie den Wert von 35 EUR überschreiten, ob also ein Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vorliegt und ein Betriebsausgabenabzug daher ausscheidet, oder ob die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG greift und damit der Betriebsausgabenabzug noch zur Anwendung kommt. Denn § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nimmt auf Nr. 1 des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG insgesamt Bezug und unterscheidet so schon nach seinem Wortlaut nicht zwischen den Sätzen 1 und 2 und den dort normierten Regelungsgegenständen, nämlich dem grundsätzlichen Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs einerseits und der Ausnahme davon für Geschenke im Wert bis zu 35 EUR andererseits.

 

 

15

Die gegenteilige und hier von der Klägerin auch vertretene Auffassung, § 37b EStG erfasse nur Geschenke über einem Wert von 35 EUR, hätte sich möglicherweise auf den ursprünglichen Wortlaut der mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 zunächst vorgeschlagenen Textfassung des § 37b EStG stützen können (BTDrucks 16/2712, S. 11). Denn dort erfasste § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG noch „betrieblich veranlasste Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1“ EStG. Das hätte die Auslegung nahe gelegt, dass § 37b EStG tatsächlich nur Geschenke einbezieht, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, und die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG normierten Geschenke im Wert bis zu 35 EUR bewusst aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung ausgrenzen will. Nachdem allerdings der Finanzausschuss (BRDrucks 622/1/06, S. 19 f.) seinen Vorschlag mit dem Beispiel begründet hatte, dass beim zuwendenden Steuerpflichtigen die Belohnung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzugsfähig war, spricht alles dafür, dass der Wortlaut vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde, um sämtliche Geschenke in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einzubeziehen.

 

 

16

bb) § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich weiter auf alle Geschenke, erfasst grundsätzlich also auch Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen. Das Gesetz selbst kennt keine solche Wertgrenze. Soweit die Finanzverwaltung Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, als sogenannte Streuwerbeartikel qualifiziert und diese deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezieht, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 566 = SIS 08 20 33, Rz 10). Entsprechendes gilt für die dort ebenfalls genannte Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; auch insoweit ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, solche Zuwendungen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG auszuschließen. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen.

 

 

17

2. Die Vorentscheidung beruht teilweise auf einer anderen Rechtsauffassung. Sie ist daher aufzuheben. Das FG wird nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Dabei wird insbesondere zu klären sein, welche Sachzuwendungen die Klägerin erbracht hat, ob und inwieweit es sich dabei um betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie um nicht in Geld bestehende Geschenke i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehandelt hat sowie, ob diese Sachzuwendungen bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerbaren Einkünften in Form von Betriebseinnahmen führten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.5.1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 = SIS 98 19 25, m.w.N.). Wie schon ausgeführt, kommt es dabei nicht darauf an, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachzuwendungen den Betrag von 10 EUR oder 35 EUR über- oder unterschreiten sowie, ob die Zuwendung in Form einer geschäftlich veranlassten Bewirtung erbracht wurde.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Nach der Verwaltungsregelung sind Sachzuwendungen im Wert von bis 10 EUR als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen nicht unter § 37 b EStG. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (BMF-Schreiben vom 29.4.2008 IV B 2 – S 2297-b/07/0001 = SIS 08 20 33, BStBl 2008 I S. 566, Tz. 10). Daran wird nach dem neuen Urteil nicht festzuhalten sein, auch wenn für die Praxis Bagatellfälle außen vor bleiben sollten.

Zu der Frage, ob Sachzuwendungen beim Empfänger zu Betriebseinnahmen führen, verweist der BFH auf seine Rechtsprechung, nach der der Betriebseinnahmebegriff weit gefasst ist und sich auf alle durch den Betrieb veranlassten Zugänge in Geldeswert bezieht. Darunter können auch Geschenke und Bewirtungen fallen (BFH-Urteil vom 27.5.1998 X R 17/95 = SIS 98 19 25, BStBl 1998 II S. 618). Bei betrieblich veranlassten Zuwendungen dürfte im Regelfall auch auf der Empfängerseite von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen sein.