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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 34/17 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 4 b Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 10 d Abs. 2, EStG § 2 Abs. 4, EStR R 2 |
Schlagwörter | Kirchensteuer, Erstattung, Verlustabzug, Sonderausgabe |
Rechtsfrage: | Ist die in § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG angeordnete Hinzurechnung eines Kirchensteuererstattungsüberhangs auch dann vorzunehmen, wenn sich die frühere Kirchensteuerzahlung (aus der die streitgegenständliche Erstattung resultiert) nicht einkommensteuermindernd ausgewirkt hat? - Ist das in § 10 d Abs. 2 EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Gesamtbetrag der Einkünfte" dahingehend auszulegen, dass auch der auf § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG beruhende Hinzurechnungsbetrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte den Verlustabzug erhöht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 02.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 834/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 826 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.03.2019 |
Erledigungs-Az: | IX R 34/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 10 11 |