Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 14.5.2014 9 K 879/12 = SIS 14 20 52 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahr 1999 von den Eheleuten C
und A mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet. Die
Abtretung, Belastung und Verpfändung eines
Geschäftsanteils bedarf nach § 10 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit
von 80 v.H. der Stimmen.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
29.3.2004 übertrug A ihren Geschäftsanteil an der GmbH im
Nennwert von 12.000 EUR für einen Kaufpreis von 100.000 EUR
auf die Klägerin. Dieser Preis lag erheblich unter dem
gemeinen Wert des Geschäftsanteils. C war zu diesem Zeitpunkt
der einzige weitere Gesellschafter der Klägerin. Diese wies
den von A erworbenen Anteil in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2004
als Umlaufvermögen aus und bildete gemäß § 272
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Jahr 2004 geltenden Fassung
(HGB a.F.) eine Kapitalrücklage in Höhe des Kaufpreises
von 100.000 EUR.
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Nachdem der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) von einem anderen
Finanzamt über diesen Sachverhalt unterrichtet worden war,
forderte er die Klägerin im August 2008 zur Abgabe einer
Schenkungsteuererklärung auf. Dieser Aufforderung kam die
Klägerin nicht nach. Einen zunächst gegenüber C
erlassenen Schenkungsteuerbescheid hob das FA wieder auf. Zugleich
setzte es gegen die Klägerin durch Bescheid vom 23.9.2010
Schenkungsteuer fest.
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Mit Teileinspruchsentscheidung vom
15.2.2012 setzte das FA die Schenkungsteuer auf der Grundlage eines
Werts des steuerpflichtigen Erwerbs von 579.000 EUR auf 198.730 EUR
herab. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet
zurück, soweit über ihn entschieden wurde. Nicht
entschieden wurde über die der Steuerberechnung zugrunde zu
legende Entgeltlichkeitsquote, soweit diese vom Verkehrswert des
übertragenen Geschäftsteils abhängig ist.
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Das für die Besteuerung des C
zuständige Finanzamt K ist der Ansicht, die unter dem gemeinen
Wert erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils der A auf
die Klägerin stelle eine verdeckte Einlage des Anteils in die
Klägerin i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, die bei C zu einem
Veräußerungsgewinn geführt habe. Die
Übertragung habe auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.
Das Finanzgericht (FG) hat über die Klage gegen die
entsprechende Festsetzung von Einkommensteuer noch nicht
entschieden.
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Das FG gab der Klage gegen den
Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung statt, die
Übertragung des Geschäftsanteils auf die Klägerin
sei nicht freigebig erfolgt. Sie habe vielmehr dem Zweck der
Gesellschaft und somit einem Gemeinschaftszweck gedient. Dem stehe
das Ausscheiden der A aus der Klägerin nicht entgegen. Auch
der Tatbestand des § 7 Abs. 7 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sei nicht erfüllt. Die
Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn ein Gesellschafter freiwillig
aufgrund einer individuellen Übertragungsvereinbarung aus der
Gesellschaft ausscheide. Das Urteil ist in EFG 2014, 1493 = SIS 14 20 52 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 ErbStG. Die
Veräußerung des Geschäftsanteils der A an die
Klägerin zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis
stelle eine gemischte Schenkung an diese dar. Sie sei nicht durch
das Gesellschaftsverhältnis der A zur Klägerin veranlasst
gewesen, da sie nicht mehr zu einer künftigen höheren
Erfolgsteilhabe der A habe führen können.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2, 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
angenommen, dass die Übertragung des Geschäftsanteils der
A auf die Klägerin nicht der Schenkungsteuer unterliegt.
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1. Das Nichtvorliegen einer freigebigen
Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann entgegen der
Ansicht des FG nicht damit begründet werden, dass die unter
dem gemeinen Wert erfolgte Veräußerung des Anteils der A
an der Klägerin an diese einem Gemeinschaftszweck gedient
habe.
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a) Eine Zuwendung, die in rechtlichem
Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als
unentgeltlich anzusehen. Als Gemeinschaftszweck ist insbesondere
auch der gesellschaftsvertraglich bestimmte Zweck einer
Kapitalgesellschaft zu verstehen, zu dessen Erreichung sich die
Gesellschafter zusammengeschlossen haben. Übertragen die
Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses
Vermögen auf die Kapitalgesellschaft, dient dies dem
Gesellschaftszweck. Eine solche Vermögensübertragung ist
daher als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige
Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen. Es handelt sich um
eine Förderung des Gesellschaftszwecks, die der
Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung entgegensteht
(BFH-Urteil vom 17.10.2007 II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II
2008, 381 = SIS 08 07 19, unter II.1., m.w.N).
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b) Diese Grundsätze sind nur anwendbar,
wenn dem Gesellschafter die mit der Vermögensübertragung
erstrebte Förderung des Gesellschaftszwecks zugutekommen kann.
Das trifft nicht zu, wenn er wie im Streitfall gleichzeitig mit der
Vermögensübertragung aus der Gesellschaft ausscheidet. In
einem solchen Fall handelt es sich ebenso um die Förderung
eines fremden Gesellschaftszwecks wie wenn ein Nichtgesellschafter
Vermögen auf eine Kapitalgesellschaft überträgt. Die
Förderung eines fremden Gesellschaftszwecks schließt die
Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht aus.
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c) Da A aufgrund des Verkaufs des
Geschäftsanteils an die Klägerin aus dieser ausgeschieden
ist, ist somit die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass A mit der
Übertragung als Gesellschafterin den Gesellschaftszweck der
Klägerin gefördert habe.
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2. Dem Vorliegen einer gemischten freigebigen
Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht indes
entgegen, dass es sich bei der erheblich unter dem gemeinen Wert
erfolgten Veräußerung des Geschäftsanteils der A an
die Klägerin um eine verdeckte Einlage des Anteils in diese
i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG handelt. Ein Erwerb einer
Kapitalgesellschaft durch verdeckte Einlage kann nicht zugleich als
Erwerb durch freigebige Zuwendung gewertet werden.
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a) Die verdeckte Einlage von im
Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht nach §
17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile i.S.
des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gleich. Dabei tritt an die Stelle
des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 2
EStG der gemeine Wert der Anteile. Diese Vorschriften wurden durch
Art. 1 Nr. 17 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.2.1992
(BGBl I 1992, 297) in das EStG eingefügt. Der Gesetzgeber
wollte damit nach der Begründung des Regierungsentwurfs
(BTDrucks 12/1108, S. 59) die bis dahin bestehende Rechtslage
ändern, nach der die verdeckte Einlage einer wesentlichen
Beteiligung kein entgeltlicher Vorgang und damit keine
Veräußerung i.S. des § 17 EStG war (BFH-Urteile vom
27.7.1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271 = SIS 89 03 15, und vom 18.12.2001 VIII R 10/01, BFHE 197, 491, BStBl II 2002,
463 = SIS 02 05 25, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 20.5.1997 VIII
B 108/96, BFHE 183, 174 = SIS 97 17 32, unter II.2.b).
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b) Eine verdeckte Einlage ist - im Gegensatz
zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten -
die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils
seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person
an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung,
die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil
vom 9.11.2010 IX R 24/09, BFHE 231, 557, BStBl II 2011, 799 = SIS 11 02 03, Rz 27, m.w.N.). Die Einlage hat ihre Ursache im
Gesellschaftsverhältnis, wenn ein Nichtgesellschafter bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den
Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt
hätte (BFH-Urteil vom 14.7.2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397 =
SIS 10 05 71, Rz 15, m.w.N.). Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis
hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer
Kapitalgesellschaft zurück, liegt eine gemischte verdeckte
Einlage vor (BFH-Urteil vom 29.5.2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231,
BStBl II 2008, 789 = SIS 08 31 22, unter II.3.).
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c) Die Übertragung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft auf diese konnte jedenfalls nach der im Jahr
2004 geltenden Rechtslage im Wege einer verdeckten Einlage i.S. des
§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgen (Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
34. Aufl., § 17 Rz 110). Die Geschäftsanteile an einer
GmbH gehen nicht unter, wenn sie die GmbH nach § 33 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG) erwirbt, sofern der Erwerb nicht zur Einziehung
(§ 34 GmbHG) erfolgt. Der von der GmbH dinglich wirksam
erworbene Anteil bleibt vielmehr als selbständiges Recht
erhalten, dem ein durch Veräußerung realisierbarer
Vermögenswert zukommen kann (BFH-Urteil vom 6.12.1995 I R
51/95, BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781 = SIS 96 09 43, unter
II.1.a; MünchKommGmbH-Gesetz/Löwisch, 2. Aufl., § 33
Rz 66, m.w.N.). Die eigenen Anteile waren nach der Rechtslage im
Jahr 2004 Wirtschaftsgüter im bilanzsteuerrechtlichen Sinn
(BFH-Urteil in BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781 = SIS 96 09 43,
unter II.1.a). Sie waren gemäß § 265 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 266 Abs. 2 B III. 2. HGB a.F. in der dem
Anteilserwerb folgenden Bilanz als Umlaufvermögen zu
aktivieren (Löwisch, a.a.O., § 33 Rz 78, m.w.N.). Auf der
Passivseite war nach § 266 Abs. 3 A III. 2. HGB a.F. die in
§ 272 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. vorgeschriebene Rücklage zu
bilden. Diese handelsrechtlichen Vorschriften waren nach § 8
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 1
EStG auch für die Steuerbilanz maßgebend. Dass die durch
den Beteiligungsbesitz begründeten Rechte bei eigenen Anteilen
ruhen (Löwisch, a.a.O., § 33 Rz 72, m.w.N.), stand dem
nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781 =
SIS 96 09 43, unter II.1.a).
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Das Ruhen der durch den Beteiligungsbesitz
begründeten Rechte spielt auch im Hinblick auf die Frage, ob
die Gegenleistung wertadäquat ist, keine Rolle. Ob die
Gegenleistung wertadäquat ist, richtet sich vielmehr nach dem
Preis, der bei einer Veräußerung der Anteile im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes) erzielbar gewesen wäre.
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Ob die Annahme einer verdeckten Einlage
nunmehr aufgrund des Bilanzierungsverbots für eigene Anteile,
das der durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.5.2009 (BGBl I 2009,
1102) eingefügte § 272 Abs. 1a des Handelsgesetzbuchs
vorsieht (Löwisch, a.a.O., § 33 Rz 79 f.; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615
= SIS 13 33 38, Rz 2 Satz 2), ausgeschlossen ist (so Briese, GmbHR
2016, 49, 55, a.A. Schmidtmann, Die Unternehmensbesteuerung 2014,
326, 332), kann im Streitfall auf sich beruhen.
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d) Hat eine GmbH einen eigenen Anteil durch
eine (gemischte) verdeckte Einlage erhalten, schließt dies
nach den für das Verhältnis der Einkommensteuer zur
Schenkungsteuer geltenden Grundsätzen (BFH-Urteil vom
27.8.2014 II R 44/13, BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249 = SIS 14 28 37; BFH-Beschlüsse vom 12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012,
229 = SIS 12 00 47, und vom 2.9.2015 II B 146/14, BFH/NV 2015, 1586
= SIS 15 22 73, Rz 6 ff., m.w.N.) die Annahme aus, sie habe den
Anteil auch durch eine (gemischte) freigebige Zuwendung i.S. des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erworben (Eilers/R. Schmidt in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rz 140).
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e) Die Finanzverwaltung ist ebenfalls der
Auffassung, dass keine gemischte freigebige Zuwendung i.S. des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an eine GmbH gegeben ist, wenn einer
ihrer Gesellschafter seinen Geschäftsanteil zu einem unter dem
gemeinen Wert liegenden Preis an die GmbH veräußert. Sie
hält vielmehr in einem solchen Fall im Verhältnis zur
GmbH § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG für anwendbar (H 18 Nr. 7
der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStH - 2003,
Beispiel; Abschn. 2.4.1 der gleich lautenden Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 14.3.2012, BStBl I 2012,
331 = SIS 12 09 85; vgl. dazu unten 3.a).
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f) Eine gemischte freigebige Zuwendung der A
an die Klägerin ist somit nicht gegeben. Die Klägerin hat
den Geschäftsanteil der A durch eine gemischte verdeckte
Einlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG des C und nicht durch
eine gemischte freigebige Zuwendung der A erworben. A hatte ihren
Geschäftsanteil an der Klägerin im Privatvermögen
gehalten und die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgeschriebene
Mindestbeteiligung erreicht. Sie hat für den
Geschäftsanteil von der Klägerin keine wertadäquate
Gegenleistung erhalten. Bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns hätte sie von der Klägerin den
Kaufpreis gefordert, den sie bei einer Veräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr hätte erzielen
können. Als Ehefrau stand A dem Gesellschafter C nahe.
Aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten
Verfügungsbeschränkungen muss C zudem der
Veräußerung des Geschäftsanteils der A an die
Klägerin zugestimmt haben. Dies rechtfertigt es, dem C die
verdeckte Einlage zuzurechnen.
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3. Die Festsetzung der Schenkungsteuer kann
auch nicht auf § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gestützt
werden.
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a) Nach dieser Vorschrift gilt als Schenkung
auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende
Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines
Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft
auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der
Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens
nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch
übersteigt.
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b) § 7 Abs. 7 ErbStG war in seiner
früheren Fassung, nach der als Schenkung u.a. der auf einem
Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des
Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden
auf die anderen Gesellschafter galt, soweit der Wert, der sich
für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12
ErbStG ergab, den Abfindungsanspruch überstieg, nach der
Rechtsprechung des BFH (Urteil vom
1.7.1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921 = SIS 92 18 13) auf die Veräußerung
eines Gesellschaftsanteils unter Lebenden, also einen derivativen
Erwerb nicht anwendbar. Dies galt nach dieser Entscheidung auch,
wenn die rechtsgeschäftliche Anteilsübertragung der
Zustimmung der Mitgesellschafter bedurfte.
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c) An dieser Beurteilung hat sich durch die
Neufassung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG durch Art. 10 Nr. 2
Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002
vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) nichts geändert (ebenso
Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16.
Aufl., § 7 Rz 146; Weinmann in Moench/Weinmann, § 7
ErbStG Rz 249; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7
Rz 404; Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rz 193; Fischer in
Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 7 Rz
544; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4.
Aufl., § 7 ErbStG Rz 248, 250; Seltenreich in
Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, Kompakt-Kommentar, 2. Aufl., § 7 Rz 709, 717;
Christoph Holthusen/Roland Burgmann in Tiedtke, ErbStG, 2009,
§ 7 Rz 169). Die Neufassung enthält zwar nicht mehr die
Worte „auf einem Gesellschaftsvertrag
beruhende“. Sie verwendet aber nach wie vor die Begriffe
„Ausscheiden eines Gesellschafters“ und
„Abfindungsanspruch“. Diese Begriffe werden
üblicherweise nicht für die rechtsgeschäftliche
Übertragung eines Gesellschaftsanteils und einen dafür zu
entrichtenden Kaufpreis verwendet.
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d) Aus dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der
Neufassung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG durch Art. 10 Nr. 2
Buchst. b StEntlG 1999/2000/2002 verfolgt hat, lässt sich
nichts anderes entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung (Dritter
Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines StEntlG
1999/2000/2002, BTDrucks 14/443, S. 41) handelt es sich bei der
Neufassung um eine klarstellende Ergänzung der
Parallelvorschrift zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, die durch Art.
10 Nr. 1 Buchst. a StEntlG 1999/2000/2002 ebenfalls neu gefasst
wurde, für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters
noch zu seinen Lebzeiten. Bei der Neufassung des § 3 Abs. 1
Nr. 2 ErbStG ging es nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks
14/443, S. 40 f.) zum einen um eine Anpassung an die
geänderten handelsrechtlichen Bestimmungen, nach denen das
Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft
nicht mehr zu deren Auflösung führt, sondern sein Anteil
den verbleibenden Gesellschaftern zuwächst, ohne dass es
dafür noch einer besonderen Regelung im Gesellschaftsvertrag
bedarf. Als Tatbestandsmerkmal wird deshalb nur noch auf das
Ausscheiden eines Gesellschafters abgestellt. Zum anderen betrifft
die Neufassung verschiedene Punkte, die nur im Erbfall von
Bedeutung sind. Dass darüber hinaus auch die
rechtsgeschäftliche Übertragung eines
Gesellschaftsanteils in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7
Satz 1 ErbStG einbezogen werden sollte, geht aus der
Gesetzesbegründung nicht hervor.
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e) Der Auffassung der Finanzverwaltung, nach
der eine gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG) an die GmbH vorliegt, wenn ein Gesellschafter seinen
Geschäftsanteil zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert
liegenden Preis an die GmbH veräußert (Abschn. 2.4.1 der
Erlasse in BStBl I 2012, 331 = SIS 12 09 85) und nach den
Umständen des Einzelfalls keine freigebige Zuwendung an
den/die anderen Gesellschafter gegeben ist (so noch H 18 Nr. 7
ErbStH 2003, Beispiel; in Abschn. 2.4.1 der Erlasse in BStBl I
2012, 331 = SIS 12 09 85, nicht mehr enthalten), kann demnach nicht
gefolgt werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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