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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Erben und Testamentsvollstrecker des
verstorbenen Dr. A. L. (Erblasser).
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Der Erblasser war bereits vor 1980
unmittelbar und mittelbar zu 26,74 % an der X Heimwerker und
Freizeitbedarf Handels GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Die
GmbH war Komplementärin der X Heimwerker und Freizeitbedarf
Handels GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Die Anteile des
Erblassers an der GmbH waren zunächst
Sonderbetriebsvermögen II des Erblassers bei der KG. Im Zuge
der Gründung einer Beteiligungs- und
Vermögensverwaltungsgesellschaft KGaA (im Folgenden: KGaA) am
13.6.1980, in die der Erblasser seine Anteile an der KG einbrachte,
entnahm er seine Beteiligung an der GmbH in sein
Privatvermögen. Der Teilwert betrug nach den Feststellungen
der Großbetriebsprüfung 2.430.540 DM. Ein Entnahmegewinn
(2.430.540 DM abzüglich Nominalwert 14.000 DM) wurde wegen der
zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des
Feststellungsbescheids der KG für das Jahr 1980 steuerlich
nicht erfasst.
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Mit Wirkung zum 1.9.1985 (Streitjahr)
veräußerte der Erblasser seine unmittelbare Beteiligung
an der GmbH (17,284 %, Nominalwert 14.000 DM) für 3 Mio. DM an
die KGaA. Einen Veräußerungsgewinn gab der Erblasser in
seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1985 nicht
an, weil er der Ansicht war, an der GmbH nicht wesentlich beteiligt
gewesen zu sein.
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Nachdem der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) von der
Anteilsveräußerung erfuhr, änderte er den unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr und berücksichtigte darin einen
Veräußerungsgewinn nach § 17 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) von
2.986.000 DM (3 Mio. DM Veräußerungspreis abzüglich
Nominalwert der Anteile von 14.000 DM). Den hiergegen gerichteten
Einspruch wies das FA nach dem Erlass weiterer, den vorliegenden
Streitpunkt nicht betreffender Änderungsbescheide
zurück.
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Die Klage mit dem Begehren, einen
Veräußerungsgewinn als Unterschied zwischen dem
Veräußerungspreis (3 Mio. DM) und dem Entnahmewert
(2.430.540 DM) in Höhe von 569.460 DM zu berücksichtigen,
war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in EFG
2009, 1293 = SIS 09 23 25 veröffentlichten Urteil die
Auffassung, der Entnahmewert trete an die Stelle der
Anschaffungskosten. Dies gelte auch dann, wenn die Entnahme
steuerrechtlich nicht erfasst worden sei. Denn § 17 EStG
erfasse keine Wertveränderungen im Betriebsvermögen. Die
Vorschrift bilde keine Korrekturnorm, durch die das FA
nachträglich eine unterbliebene Besteuerung des
Entnahmegewinns in früheren Veranlagungszeiträumen
nachholen oder ausgleichen könne.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von § 17 EStG. Es seien die gleichen
Grundsätze anzuwenden wie bei der Ermittlung der
AfA-Bemessungsgrundlage. Ein Entnahmewert statt der
Anschaffungskosten sei nur dann anzusetzen, wenn die stillen
Reserven steuerlich erfasst worden seien.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet und
führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Abweisung der Klage. Indem das FG den
Veräußerungsgewinn als Differenz von
Veräußerungspreis und (nicht steuerlich erfasstem)
Entnahmewert ermittelt, verletzt es § 17 Abs. 2 EStG.
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1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
des Erblassers gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch
der Gewinn aus der Veräußerung von 17,284 % der Anteile
an der GmbH, weil er innerhalb der letzten fünf Jahre am
Kapital der GmbH mit 26,74 % zu mehr als ein Viertel (§ 17
Abs. 1 Satz 3 EStG) beteiligt war. Darüber streiten die
Beteiligten nicht (mehr).
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2. Der Gewinn ist nach § 17 Abs. 2 EStG -
wie vom FA zutreffend ermittelt - mit 2.986.000 DM der Betrag, um
den der Veräußerungspreis von 3 Mio. DM den - als
„historische“ Anschaffungskosten anzusetzenden -
Nominalwert der Anteile von 14.000 DM (Nennkapital) übersteigt
(vgl. zu den historischen Anschaffungskosten Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.3.2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285,
BStBl II 2005, 398 = SIS 05 18 68).
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Die Anschaffungskosten werden entgegen der
Auffassung des FG nicht durch den Teilwert der in das
Privatvermögen entnommenen Anteile gebildet.
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a) Der in § 17 Abs. 2 EStG verwendete
Begriff „Anschaffungskosten“ ist i.S. des §
6 EStG und des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)
auszulegen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden
angeschafft, wenn sie entgeltlich erworben werden (vgl. zum Begriff
der Anschaffung BFH-Urteil vom 19.8.2008 IX R 71/07, BFHE 222, 484,
BStBl II 2009, 13 = SIS 08 38 87, m.w.N.). Erwirbt der
Steuerpflichtige z.B. Anteile durch Gründung der
Kapitalgesellschaft, so besteht die Gegenleistung (der
Anschaffungspreis) in den gesellschaftsrechtlichen Bar- und
Sacheinlagen (BFH-Urteil vom 2.10.1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228,
BStBl II 1985, 320 = SIS 85 10 12; vgl. zu Einzelheiten z.B.
Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C
160; Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 202; Gosch in Kirchhof,
EStG, 8. Aufl., § 17 Rz 205; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 28.
Aufl., § 17 Rz 157).
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b) Überführt der Steuerpflichtige
Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus seinem Betriebs- in sein
Privatvermögen, erwirbt er sie mangels
Rechtsträgerwechsels nicht und schafft sie deshalb auch nicht
i.S. von § 255 Abs. 1 HGB an. Dieser Vorgang erfüllt
mithin nicht das Tatbestandsmerkmal
„Anschaffungskosten“ in § 17 Abs. 2
EStG.
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aa) Allerdings wird die Entnahme der Anteile
aus dem Betriebsvermögen als anschaffungsähnlicher
Vorgang mit der Folge angesehen, dass an die Stelle der
„historischen“ Anschaffungskosten der
Entnahmewert (Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) tritt
(BFH-Urteil vom 24.6.2008 IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008,
872 = SIS 08 31 47, unter II.3.c, m.w.N. aus dem Schrifttum).
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bb) Dies gilt aber - wie bei der
vergleichbaren Bemessung der Absetzungen für Abnutzung nach
der Entnahme eines abnutzbaren Wirtschaftsguts (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 3.5.1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994,
749 = SIS 94 21 08) - nur dann, wenn durch die Entnahme die stillen
Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des
Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder
noch erfasst werden können. Denn nur in diesem Fall besteht
ein Grund, die Geltungsanordnung des Gesetzes über den klaren
Wortlaut hinaus teleologisch zu reduzieren und Wertansätze
unter den Begriff der Anschaffungskosten zu subsumieren, die an
sich nicht mit einem Erwerb der Anteile zusammenhängen. Ist
nämlich ein Entnahmegewinn im Betriebsvermögen
steuerrechtlich erfasst worden, käme es zu einer
Doppelberücksichtigung der Wertsteigerungen, wenn die Anteile
später veräußert werden und der Gewinn als die
Differenz von Veräußerungspreis und (historischen)
Anschaffungskosten ermittelt würde. Um eine derartige
Doppelberücksichtigung zu vermeiden, tritt der Teilwert (oder
der gemeine Wert) an die Stelle der historischen Anschaffungskosten
(BFH-Urteil in BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872 = SIS 08 31 47,
a.E.; so auch Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, §
17 EStG Rz 207, Stichwort: Anteilsbewertung bei Entnahme aus einem
Betriebsvermögen, und Schneider, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C 180 a.E.).
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cc) Sind aber die stillen Reserven
tatsächlich nicht erfasst worden und können sie - aus
welchen Gründen auch immer - nicht mehr erfasst werden, so
kann es zu keiner Doppelberücksichtigung kommen. Einer
einschränkenden Auslegung des § 17 Abs. 2 EStG bedarf es
nicht. Die Wertsteigerungen werden entsprechend der gesetzlichen
Intention allein durch § 17 EStG der Besteuerung unterworfen.
Dabei zielt § 17 EStG entgegen der Vorinstanz (wie diese auch
Pyszka in GmbHR 1998, 1173) nicht nur auf Wertsteigerungen im
Privatvermögen. Als Folge der Typisierung durch einen fest
bestimmten Zeitrahmen (Fünfjahreszeitraum) unterwirft §
17 Abs. 1 EStG alle Anteilsveräußerungen der
Besteuerung, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten
fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt
war. Woher die veräußerten Anteile stammen, ob sie - wie
hier - aus dem Betriebsvermögen entnommen, als
ursprünglich einbringungsgeborene entstrickt oder
nachträglich - auch nach Absinken der Beteiligung zu einer
unwesentlichen - erworben wurden, ist unerheblich (so explizit
BFH-Urteil in BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872 = SIS 08 31 47,
unter II.3.b). Nur dort, wo Wertsteigerungen bereits der
Besteuerung unterworfen wurden, muss § 17 EStG über
seinen Wortlaut hinaus teleologisch reduziert werden, damit es zu
keiner Doppelberücksichtigung stiller Reserven kommen
kann.
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3. Da das FG-Urteil diesen
Maßstäben nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache
ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Denn abgesehen von der
Gewinnermittlung sind die übrigen Bestandteile des
Steuertatbestandes außer Streit.
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