Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.12.2018 - 4 K
108/18 F = SIS 19 00 98 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Ehefrau und Erbin
des Erblassers, der am 01.01.2011 verstarb.
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Der Erblasser war mit einem
Geschäftsanteil von circa 17 % Gesellschafter einer GmbH, die
insbesondere Kapitalvermögen für Anleger verwaltete.
Weitere Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren
u.a. der - am Todestag des Erblassers 64-jährige - B sowie C.
Aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen hatten die
Gesellschafter B und C Sondergewinnbezugsrechte, sodass dem
Erblasser im Ergebnis nur etwa 15 % des Gewinns der GmbH
zustand.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) mit einem der Klägerin gegenüber
ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts
des Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf den 01.01.2011
für Zwecke der Erbschaftsteuer (Feststellungsbescheid) vom
08.10.2015 im vereinfachten Ertragswertverfahren den Wert der GmbH
auf den 01.01.2011 mit ... EUR und den Wert des Anteils des
Erblassers mit ... EUR fest.
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Ihren Einspruch begründete die
Klägerin damit, dass die Anwendung des vereinfachten
Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen
führe. Sie übersandte eine gutachterliche Stellungnahme
eines Wirtschaftsprüfers vom 01.03.2016, in der der Wert des
Anteils des Erblassers an der GmbH mit ... EUR beziffert wird. Der
Unternehmenswert wird darin unter Anwendung des
Ertragswertverfahrens entsprechend den „Grundsätzen zur
Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts
der Wirtschaftsprüfer Standard 1 (IDW S 1) durch Abzinsung der
künftigen finanziellen Überschüsse ermittelt. Der
Wirtschaftsprüfer weist darauf hin, dass es sich nicht um ein
vollständiges Unternehmensbewertungsgutachten nach IDW S 1
handele. Für eine solche Begutachtung seien Unterlagen und
Informationen über die GmbH (u.a. Branchen- und
Wettbewerbsanalysen, vertiefende Plausibilitätsbeurteilungen)
erforderlich, welche die Klägerin als
Minderheitsgesellschafterin aber selbst unter Ausnutzung aller ihr
aus dem Gesellschaftsrecht eingeräumten Auskunftsrechte nicht
beschaffen könne. Die Ertragsprognose basiere im Wesentlichen
auf den historischen Jahresergebnissen, die angepasst worden seien.
Konkret erstellte Planungsrechnungen hätten nicht zur
Verfügung gestanden. Außerdem werde in der
Ertragsprognose berücksichtigt, dass die GmbH wegen ihrer
hohen Personenbezogenheit auf B nur noch zeitlich begrenzt
finanzielle Überschüsse erwirtschaften werde.
Schließlich sei bei Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes
im Rahmen des Risikozuschlags ein Betafaktor von 1,3 angesetzt
worden.
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Das FA wies den Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 11.12.2017 als unbegründet
zurück.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte
teilweise Erfolg. Das FG war der Ansicht, die Anwendung des
vereinfachten Ertragswertverfahrens führe im Streitfall nicht
zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Das FA habe lediglich
zu Unrecht die den Gesellschaftern zustehenden
Sondergewinnbezugsrechte nicht berücksichtigt. Die von der
Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des
Wirtschaftsprüfers lasse hingegen keine weitere Herabsetzung
des Werts zu. Sie verstoße gegen das Stichtagsprinzip und sei
daher nicht verwertbar. Das Urteil ist in EFG 2019, 406 = SIS 19 00 98 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine Verletzung von § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG)
und § 199 Abs. 1 BewG sowie einen Verstoß gegen die
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und gegen den Grundsatz rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) wegen
Nichtberücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme
geltend.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Feststellungsbescheid vom 08.10.2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.12.2017 dahingehend zu ändern,
dass der Wert des Anteils des Erblassers an der GmbH auf den
01.01.2011 mit ... EUR festgestellt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
abzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO).
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Das FG ist zu Unrecht von einem Vorrang der
Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
gemäß §§ 199 ff. BewG ausgegangen. Es hat
seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung dadurch verletzt,
dass es die in Form der gutachterlichen Stellungnahme eingereichte
Wertermittlung weder beachtet noch unter Berücksichtigung der
Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ergänzt
und angepasst hat.
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1. Nicht an der Börse notierte Anteile an
Kapitalgesellschaften - wie die Geschäftsanteile einer GmbH -
sind gemäß § 12 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Wege einer gesonderten
Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG nach
Maßgabe des § 157 Abs. 4 BewG und § 11 Abs. 2 BewG
unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum
Bewertungsstichtag mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
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Liegen zeitnahe Verkäufe, aus denen der
gemeine Wert abgeleitet werden könnte, nicht vor, so ist der
gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der
Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche
Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode
anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde
legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Substanzwert
darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG sind die §§ 199 bis 203
BewG zu berücksichtigen.
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a) Die Ermittlung des Werts der Beteiligung
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kann durch eine individuelle
Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen erfolgen, insbesondere durch eine solche nach IDW
S 1 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.06.2019 - X R
38/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518 = SIS 19 10 05, Rz 66,
m.w.N.).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Anteilsbewertung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer
(§ 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 11 ErbStG), d.h. bei
Erwerben von Todes wegen regelmäßig der Tod des
Erblassers (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zwar ist das
Ertragswertverfahren nach IDW S 1 zukunftsbezogen ausgestaltet und
umfasst als Prognosebetrachtung insbesondere die leistungs- und
finanzwirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unter
Berücksichtigung der erwarteten Markt- und
Umweltentwicklungen. Maßgebend ist jedoch der Wert am
Bewertungsstichtag und damit auch die Prognosebeurteilungen auf
diesen Bewertungsstichtag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 182, BStBl
II 2019, 518 = SIS 19 10 05, Rz 72). Auch unter
Berücksichtigung des Stichtagsprinzips können
Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die
im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so
hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt
objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (vgl. auch Senatsurteile vom
02.10.1991 - II R 153/88, BFHE 166, 372, BStBl II 1992, 274 = SIS 92 08 24, unter II.2.a; vom 12.01.2011 - II R 38/09, BFH/NV 2011,
765 = SIS 11 12 34, Rz 15, m.w.N., und vom 16.05.2013 - II R 4/11,
BFH/NV 2013, 1223 = SIS 13 19 67, Rz 15).
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b) Ist der gemeine Wert von nicht notierten
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 199 Abs. 1
BewG anstelle eines individuellen Ertragswertverfahrens auch das
vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß §§ 200
ff. BewG angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich
unzutreffenden Ergebnissen führt.
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aa) Die Vorschriften in Bezug auf das
vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG
gewähren allein dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur
Anwendung dieser Methode. Hiervon geht auch die Finanzverwaltung
ausdrücklich aus (vgl. auch R B 199.1 Abs. 4 Satz 1 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - ErbStR 2019 - vom 16.12.2019,
BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2; Kowanda, Der
Erbschaft-Steuer-Berater 2020, 77, 78, m.w.N.). Entscheidet sich
der Steuerpflichtige gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren
durch Vorlage eines unter Beachtung des IDW S 1 erstellten
individuellen Gutachtens, können die §§ 199 ff. BewG
auch nicht nach Art eines Auffangtatbestandes der Bewertung, zu der
das FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO
i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist,
zugrunde gelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn der
Unternehmenswert nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 2
BewG bislang unzureichend ermittelt worden ist.
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bb) Der Steuerpflichtige, der eine
Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten
(z.B. nach IDW S 1) vornimmt, ist nicht verpflichtet, gesondert
darzulegen, dass die von ihm gewählte Methode
grundsätzlich gegenüber anderen anerkannten
Bewertungsmethoden oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren
vorzugswürdig ist. Grund hierfür ist die Erkenntnis, dass
üblicherweise zumindest bei Beteiligungen an großen
Gesellschaften die Ertragswertmethode angewandt wird, weil sie von
der Frage ausgeht, welches Kapital ein angedachter Investor
einsetzen würde, um aus seinem Investment eine angemessene
Rendite zu erzielen.
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Anderes gilt nach der Gesetzesbegründung
(BRDrucks 4/08, S. 62) nur, wenn der Steuerpflichtige umgekehrt den
Anteilswert mittels einer anderen anerkannten, auch im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche
Zwecke üblichen Methode (z.B. vergleichsorientierte Methoden
und Multiplikatorenmethoden) ermitteln will.
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cc) Ein Vorrang bzw. eine (widerlegbare)
Vermutung der Richtigkeit für einen mittels des vereinfachten
Ertragswertverfahrens nach §§ 200 ff. BewG ermittelten
Wert besteht nicht. Die Finanzverwaltung geht vielmehr selbst davon
aus, dass die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen
Typisierungen dazu führen können, dass der in diesem
Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger als der gemeine
Wert ist (R B 199.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019) und sieht vor, dass
die Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen ist,
wenn die Voraussetzungen für die Bewertung nach dem
vereinfachten Ertragswertverfahren nicht vorliegen (vgl. R B 199.1
Abs. 4 Sätze 6 und 7 ErbStR 2019).
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dd) Grundsätzlich spricht für ein
Wahlrecht des Steuerpflichtigen auch die Zielsetzung des
Gesetzgebers, wonach das vereinfachte Ertragswertverfahren die
Möglichkeit bieten soll, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder
Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens-
bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln. Nur in dem Fall, in dem
das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich
unzutreffenden Ergebnissen führt, soll sich der Unternehmens-
bzw. Anteilsinhaber nicht auf dieses Verfahren berufen können
und die Finanzverwaltung die Möglichkeit haben können,
die Anwendung des Verfahrens abzulehnen (BTDrucks 16/11107, S.
22).
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2. Das FG hat den Sachverhalt auch in
Bewertungsfragen von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1
FGO).
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a) Der Steuerpflichtige kann ein
Sachverständigengutachten außergerichtlich einholen und
in das finanzgerichtliche Verfahren als urkundlich belegten
Beteiligtenvortrag einbringen. Ein solches Gutachten bindet das FG
zwar nicht. Allerdings wird es vom FG seiner Entscheidung unter der
Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass der Senat von der
Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens überzeugt ist und
auch keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die
Richtigkeit erhebt (BFH-Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518
= SIS 19 10 05, Rz 67, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom
05.12.2019 - II R 9/18, BFHE 267, 380, BStBl II 2021, 135 = SIS 20 06 99, Rz 13, und BFH-Beschluss vom 28.04.2020 - IX B 9/20, BFH/NV
2020, 904 = SIS 20 07 48, Rz 5).
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b) Zur Ordnungsmäßigkeit des
Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als
auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der
Begutachtungsgrundlagen. Der Gutachter muss aus den festgestellten
Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit den
von ihm für richtig erkannten Annahmen im Gutachten
dokumentieren (Senatsurteil vom 24.10.2017 - II R 40/15, BFHE 260,
80, BStBl II 2019, 21 = SIS 17 24 77, Rz 13 und 21, betreffend ein
Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach §
138 Abs. 4 BewG; Senatsbeschluss vom 12.06.2020 - II B 46/19,
BFH/NV 2020, 1273 = SIS 20 11 53, Rz 8, betreffend ein Gutachten
zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG).
Diese Anforderungen gelten auch für ein Gutachten zur
Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an
nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften gemäß
§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG.
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c) Besteht Streit über die Richtigkeit
der Methodik eines Gutachtens zur Ermittlung des gemeinen Werts von
Anteilen an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften
gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG oder
streiten sich die Beteiligten über den Ansatz einzelner
Berechnungsparameter eines ansonsten methodisch beanstandungsfreien
Gutachtens, bedarf dies der Sachaufklärung durch das FG
gemäß § 76 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265,
182, BStBl II 2019, 518 = SIS 19 10 05, Rz 67).
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Entspricht das Gutachten nicht in jeder
Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies jedoch
das FG nicht ohne Weiteres dazu, das Gutachten insgesamt
unberücksichtigt zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 05.05.2010 -
II R 25/09, BFHE 230, 72, BStBl II 2011, 203 = SIS 10 22 26, Rz 18,
m.w.N.). Etwaige Lücken im Gutachten können vom FG selbst
geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige
im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich
ist. Sind nach Auffassung des FG einzelne Parameter eines zur
Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils nach der Methodik
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG durch den
Steuerpflichtigen vorgelegten Gutachtens nicht plausibel, muss das
FG von Amts wegen entweder die beanstandeten Lücken
schließen oder dem Steuerpflichtigen die entsprechende
Nachbesserung des Gutachtens aufgeben.
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Erachtet das Gericht indes das Gutachten
für ungenügend, kann es gemäß § 412 Abs.
1 der Zivilprozessordnung, der über § 82 FGO auch
für das finanzgerichtliche Verfahren gilt, eine neue
Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige
anordnen (BFH-Beschluss vom 21.06.2010 - VII B 247/09, BFH/NV 2010,
2113 = SIS 10 32 63, Rz 7). Hiervon absehen kann das FG nur dann,
wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde
verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt
(BFH-Urteile vom 15.03.2018 - VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II
2018, 550 = SIS 18 08 44, Rz 49, und in BFHE 265, 182, BStBl II
2019, 518 = SIS 19 10 05, Rz 68; BFH-Beschluss vom 05.10.2018 - IX
B 48/18, BFH/NV 2019, 39 = SIS 18 17 76, Rz 4; jeweils m.w.N.).
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d) Die Verpflichtung des FG zur
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gilt - anders als bei
der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen gemäß §
198 BewG - auch dann, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht, den
gemeinen Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln,
nicht ausgeübt hat. Legt der Steuerpflichtige stattdessen ein
Gutachten nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Sätze
1 und 2 BewG vor, können weder das FA noch das FG ohne
Weiteres dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Vorrang
einräumen.
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3. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Es hat das Recht der Klägerin, den gemeinen Wert
des Anteils an der GmbH durch das Ertragswertverfahren nach IDW S 1
zu ermitteln, nicht hinreichend beachtet. Die gutachterliche
Stellungnahme vom 01.03.2016 kann der Wertermittlung als
Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Nicht entscheidungserheblich
ist, dass es sich dabei aufgrund fehlender Unterlagen nicht um ein
vollständiges Unternehmensbewertungsgutachten handelt.
Diesbezüglich geht das FG selbst davon aus, dass der Wert der
gutachterlichen Stellung lediglich geringer, nicht jedoch
vollständig ohne Aussagekraft ist. Es weist zudem zutreffend
darauf hin, dass nach IDW S 1 bei Fehlen von Unterlagen - wie im
Streitfall der Planungsrechnungen - aufgrund einer
Vergangenheitsanalyse eine Ertragsprognose erstellt werden soll.
Diese hat der Wirtschaftsprüfer auch tatsächlich
vorgelegt. Das FG hätte deswegen entweder der Klägerin
die Möglichkeit geben müssen, die - bzgl. der sonstigen
Parameter, z.B. der historischen Ertragslage der GmbH, nicht
beanstandete - gutachterliche Stellungnahme in den durch das FG
kritisierten Punkten nachzubessern und zu ergänzen, oder
selbst ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen. Die
Vorentscheidung war daher aufzuheben.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
- aus seiner Sicht zu Recht - nicht alle erforderlichen
Feststellungen getroffen, um auf Grundlage der gutachterlichen
Stellungnahme den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH nach §
11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln. Beispielsweise hat es noch
keine Feststellungen getroffen, ob der angesetzte Betafaktor
gerechtfertigt ist. Entsprechende Feststellungen wird das FG im
zweiten Rechtsgang nachzuholen und den gemeinen Wert des Anteils
nach der Methodik des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln
haben.
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5. Für den zweiten Rechtsgang wird ohne
Rechtsbindung auf Folgendes hingewiesen:
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a) Die gutachterliche Stellungnahme bezieht
sich grundsätzlich auf den 01.01.2011 als Stichtag und
Bewertungszeitpunkt. Dies geht bereits aus der entsprechenden
Formulierung auf S. 2 der Stellungnahme hervor.
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b) Die (evtl. abschmelzende)
Berücksichtigung der Abhängigkeit der Ertragskraft der
GmbH von ihrem bisherigen Geschäftsführer B (vgl. IDW S
1, Tz. 40, 154 und 162 f.; vgl. auch Oberlandesgericht Hamm, Urteil
vom 11.07.2012 - 8 U 192/08, juris, Rz 53 und 60) ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit mit dessen
Ausscheiden am Stichtag 01.01.2011 bereits konkret zu rechnen
war.
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c) Die Behandlung der disquotalen
Gewinnverteilung ist nach den durch die gewählte und
anerkannte Bewertungsmethode gesetzten Maßstäben zu
beurteilen.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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