Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.11.2018 - 1 K
3578/15 U = SIS 19 07 55 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht des
Betriebs von Unterkünften für Flüchtlinge,
Aussiedler und Obdachlose.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, bewirtschaftete
im Jahr 2014 (Streitjahr) eine Vielzahl von
Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler
und Obdachlose in verschiedenen Bundesländern. Sie wurde
insoweit aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem jeweiligen
Träger der Unterkunft - Bundesländer, Städte und
Landkreise (Träger) - tätig. Für ihre Leistungen
erhielt die Klägerin entsprechend der jeweiligen vertraglichen
Vereinbarung Geldzahlungen von dem jeweiligen Träger, die sich
teilweise nach der Zahl der betreuten Personen und teilweise nach
einem Pauschalbetrag bemaßen. Die Klägerin wies in den
hierfür von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer
aus.
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Bei der Bewirtschaftung von
Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge in
kommunaler Trägerschaft übernahm die Klägerin die
Unterbringung der zugewiesenen Flüchtlinge in der jeweiligen
Unterkunft (sowie auch die Unterbringung zugewiesener Aussiedler
oder Spätaussiedler in einer Unterkunft der Stadt A und in
zwei Unterkünften der Stadt B). Hierzu stattete sie die
Unterkunft aus, gewährleistete die Instandhaltung der
Ausstattung, verantwortete die Reinigung der Unterkunft und sorgte
für eine personelle Besetzung der Unterkunft insbesondere mit
einer Heimleitung. Zudem übernahm die Klägerin die
soziale Betreuung der untergebrachten Flüchtlinge durch
Fachpersonal. Teilweise stellte die Klägerin auch einen
Sicherheitsdienst und übernahm in Abstimmung mit dem
Träger die Ausgabe von Taschengeld, Wertgutscheinen oder
Sachleistungen an die Flüchtlinge. Die Immobilie der
jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft wurde der Klägerin in der
Regel von dem jeweiligen Träger - entgeltlich oder
unentgeltlich - zur Verfügung gestellt. Im Fall der
Gemeinschaftsunterkunft X-Straße in C überließ -
umgekehrt - die Klägerin die Immobilie dem Landkreis A als
Träger der Unterkunft und betrieb darin für ihn die
Unterkunft.
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In der … Erstaufnahmeeinrichtung
für Flüchtlinge (Land 1) übernahm die Klägerin
die Verpflegung der Flüchtlinge und deren Sozialbetreuung
(Hilfe bei persönlichen Angelegenheiten, Freizeitgestaltung
und Kinderbetreuung). Das Land 1 stellte hierfür das
Grundstück nebst aufstehendem Gebäude zur Verfügung,
stattete die Unterkunft mit Inventar und technischer Infrastruktur
aus und übernahm die Hausmeisterei, den Reinigungsdienst und
die Bewachung/ Sicherheit mit eigenen Subunternehmern. Die
Klägerin übernahm die Koordination und Überwachung
dieser drei externen Dienstleister, denen gegenüber sie
weisungsbefugt war.
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Der Klägerin wurde ferner die
Unterbringung und Betreuung Asylsuchender in der
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 2 in D übertragen. Die
Klägerin stattete die ihr von dem Träger hierzu
unentgeltlich zur Verfügung gestellte Immobilie entsprechend
aus und besorgte die Instandhaltung der Ausstattung. Zudem
übernahm sie umfangreiche Betreuungs- und
Verpflegungsleistungen sowie die Organisation und Koordination der
Gesundheits- und Röntgenuntersuchungen durch das
zuständige Gesundheitsamt.
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Schließlich übernahm die
Klägerin die Bewirtschaftung einer ihr hierzu unentgeltlich
überlassenen städtischen Obdachlosenunterkunft. Über
die Aufnahme der Männer, die in der Regel über einen
Berechtigungsschein des Sozialamtes verfügten, entschied das
Sozialamt des Trägers. Die Klägerin stellte den Bewohnern
eine vorübergehende Unterkunft sowie Wasch- und
Kochmöglichkeiten zur Verfügung, kontrollierte die
Einhaltung der Hausordnung und hielt Nahrungsmittel für
Notfälle vor. Sie hatte hierfür - neben den
erforderlichen (technischen) Hilfsmitteln - eine pädagogische
Fachkraft als Einrichtungsleitung, mindestens einen Sozialarbeiter
sowie Mitarbeiter mit hauswirtschaftlichen Kenntnissen zu
stellen.
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In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für
März 2014 unterwarf die Klägerin jeweils die Hälfte
der mit dem Betrieb der Unterkünfte ausgeführten
Umsätze dem regulären und dem ermäßigten
Steuersatz. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit
dem sie geltend machte, sämtliche Umsätze aus dem Betrieb
der Flüchtlingsunterkünfte seien gemäß §
4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.
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Gegen die Einspruchsentscheidung, mit der
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) den
Einspruch als unbegründet zurückwies, erhob die
Klägerin Klage. Während des Verfahrens vor dem
Finanzgericht (FG) reichte die Klägerin eine
Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr ein, die
nach der Zustimmung des FA gemäß § 168 der
Abgabenordnung einer Festsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung gleichstand. Darin behandelte die Klägerin
u.a. die streitigen Umsätze aus dem Betrieb der
Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als
steuerpflichtig, und zwar in Höhe von … EUR (netto) als
dem Steuersatz von 19 % und in Höhe von … EUR (netto)
als dem Steuersatz von 7 % unterfallend. Zudem erklärte die
Klägerin nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze in
Höhe von … EUR und nicht steuerbare Umsätze in
Höhe von … EUR. Sie zog Vorsteuerbeträge in
Höhe von … EUR ab. Im weiteren Verlauf des
finanzgerichtlichen Verfahrens reichte die Klägerin eine
korrigierte Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das
Streitjahr ein, deren Änderung lediglich Höhe und
Zusammensetzung der steuerfreien Umsätze betraf.
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Das FG wies die Klage mit dem in EFG 2019,
1018 = SIS 19 07 55 veröffentlichten Urteil ab.
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Die Klägerin erbringe mit dem Betrieb
der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte in den von
dem jeweiligen Leistungsempfänger - nur im Fall des
Landkreises E entgeltlich - zur Verfügung gestellten
Gebäuden eine einheitliche, komplexe sonstige Leistung eigener
Art. Anders sei dies nur im Fall des Landkreises A, gegenüber
dem die Klägerin eine sonstige Leistung durch den Betrieb der
Gemeinschaftsunterkunft sowie eine weitere Leistung durch
Überlassung des bebauten Grundstücks erbringe. Letzteres
entspreche der übereinstimmenden Behandlung durch die
Klägerin und das FA.
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Die Klägerin erbringe keine
Beherbergungsleistungen, weil es nicht auf die Verweildauer der
Flüchtlinge, sondern auf die nach der Vereinbarung mit dem
jeweiligen Träger der Unterkunft zu erbringende Leistung
ankomme. Danach sei die Klägerin zur Bewirtschaftung der
jeweiligen Unterkunft verpflichtet gewesen. Die dabei von der
Klägerin auszuführenden Tätigkeiten seien jeweils so
eng miteinander verbunden, dass sie einen einzigen untrennbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang bildeten.
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Der Betrieb der
Flüchtlingsunterkünfte sei nicht nach nationalem Recht
von der Umsatzsteuer befreit. Die Betreiberleistungen der
Klägerin kämen nicht Personen zugute, die i.S. von §
4 Nr. 16 UStG hilfsbedürftig seien. Eine analoge Anwendung der
Vorschrift auf wirtschaftlich bedürftige Menschen scheide
ebenso aus wie eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung.
Schließlich fehle es an den Voraussetzungen einer Befreiung
nach § 4 Nr. 18 UStG, weil die Klägerin weder ein
anerkannter Wohlfahrtsverband noch einem solchen Verband als
Mitglied angeschlossen sei.
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Der Betrieb der
Flüchtlingsunterkünfte sei auch nicht nach Art. 132 Abs.
1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) von der
Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin könne sich zwar
unmittelbar hierauf berufen, jedoch sei sie sowohl hinsichtlich des
Betriebs von Erstaufnahmeeinrichtungen als auch mit Blick auf den
Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften nicht in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als Einrichtung mit
sozialem Charakter anerkannt. Die Klägerin erbringe ihre
Leistungen nicht an die Flüchtlinge, sondern als
Subunternehmerin an den jeweiligen Träger der Unterkunft. Der
Vergütungsanspruch hierfür resultiere allein aus dem
jeweiligen Vertrag mit dem Träger; eine gesetzliche Regelung
zur Kostenübernahme durch den Träger bestehe nicht. In
Sachsen sei zwar eine Übertragung des Betriebs von
Unterbringungseinrichtungen auf Dritte gesetzlich vorgesehen, dies
reiche jedoch für eine Anerkennung als soziale Einrichtung
nicht aus. Im Übrigen entsprächen die von der
Klägerin mit den Trägern geschlossenen Verträge
nicht dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis, das unter den
weiteren Voraussetzungen der §§ 75 ff. des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zu einer Anerkennung führe.
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Eine Steuerbefreiung sei auch nicht aus
Neutralitätsgründen erforderlich. Zwar habe die
Finanzverwaltung für entsprechende Leistungen in den Jahren
2014 bis 2018 von § 4 Nr. 18 UStG abweichende
Billigkeitsregelungen zugunsten von Zweckbetrieben
steuerbegünstigter Körperschaften, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und Vermietungsgenossenschaften
angewendet, doch könne eine Steuerbefreiung auch nach der
MwStSystRL unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der
Steuerpflichtige nicht mit Gewinnstreben handele.
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Für den Betrieb einer
Obdachlosenunterkunft durch die Klägerin gelte
Entsprechendes.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts
rügt.
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Ihre Umsätze seien nach § 4 Nr.
16 Satz 1 Buchst. l UStG steuerfrei. Die dortige Aufzählung
der Gründe für die Hilfsbedürftigkeit sei nicht
abschließend. Europarechtlich seien auch Leistungen
gegenüber wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen
erfasst. Durch teleologische Extension sei eine richtlinienkonforme
Auslegung zu erreichen.
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Die Betreuungskosten seien im Jahr 2013
auch in mindestens 25 % der Fälle von gesetzlichen
Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise übernommen
worden, weil die Klägerin keine Flüchtlinge betreue, ohne
dass die Länder, Landkreise oder kreisfreien Städte als
gesetzliche Sozialträger die Kosten übernähmen.
Gemäß § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) i.V.m. den landesrechtlichen Vorschriften seien die
Bundesländer, Landkreise und kreisfreien Städte
zuständig. Sie seien insoweit gesetzliche Träger der
Sozialhilfe, weil es sich hier nach Art und Schwerpunkt der
erbrachten Leistungen nicht um ordnungsrechtliche Maßnahmen,
sondern um eine fürsorgerische Leistung handele.
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Hilfsweise seien die Leistungen der
Klägerin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
Die Klägerin erbringe eng mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. Hierunter falle auch die
Unterstützung bei wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit.
Unerheblich sei, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen
nach nationalem Recht vorrangig dem Sozial- oder dem Ordnungsrecht
zuzuordnen seien, weil Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
eigenständige Begriffe des Unionsrechts verwende. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die Asylpolitik als unionsrechtlicher
Belang vor allem den sozialen und humanitären Charakter der
Flüchtlingsthematik betreffe. Zudem erfordere die enge
Verbundenheit der Leistungen mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit nicht, dass ein Vertragsverhältnis
unmittelbar mit den Flüchtlingen bestehe.
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Die Klägerin sei auch als Einrichtung
mit sozialem Charakter anerkannt. Ohnehin sei eine solche
Anerkennung für die Steuerbefreiung nicht erforderlich.
Jedenfalls aber folge die Anerkennung der Klägerin daraus,
dass sie die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16
Satz 1 Buchst. l UStG erfülle. Zudem sei die Tätigkeit
der Klägerin mit der eines Altenheimes vergleichbar, weil
nahezu identische Tätigkeiten erbracht würden und nur die
Art der Hilfsbedürftigkeit der Bewohner sich unterscheide.
Eine unterschiedliche Behandlung führe daher zu einem
Verstoß gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union. Zudem erbrächten Einrichtungen, die
die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllten, mit
der Flüchtlingshilfe steuerfreie Tätigkeiten.
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Weiter sei zu berücksichtigen, dass
verschiedene landesrechtliche Vorschriften eine Übertragung
des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften auf Private
vorsähen. Mit der Gewährung eines menschenwürdigen
Existenzminimums sei auch ein erhebliches Gemeinwohlinteresse
verbunden. Im Übrigen trügen die Auftraggeber der
Klägerin und damit öffentlich-rechtliche Einrichtungen
die Kosten der Unterbringung der Flüchtlinge.
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Schließlich sei auch der Betrieb der
Obdachlosenunterkunft steuerfrei. Dies ergebe sich aufgrund
richtlinienkonformer Auslegung aus § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l
UStG, weil die Klägerin auch insoweit Leistungen an
wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen erbringe. Hilfsweise
führe eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst.
g MwStSystRL zur Steuerfreiheit. Der Hilfe bei Obdachlosigkeit
wohne eine erhebliche soziale Komponente inne. Auf den Umstand,
dass Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstelle, komme es nicht an. Ebenso wenig komme es
darauf an, dass die Steuerbefreiung nicht zu einer geringeren
Kostenbelastung der Obdachlosen führe, weil bereits die
aufgrund der Kostenreduzierung bessere Zugänglichkeit
ausreiche. Eine Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit
sozialem Charakter sei nicht erforderlich, liege aber ohnehin vor.
Diese folge aus der Kostenübernahme durch einen
Sozialhilfeträger, weil die Klägerin damit die
persönlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1
Buchst. l UStG erfülle. Außerdem ergebe sich die
Anerkennung aus einer Gesamtabwägung der maßgeblichen
Kriterien.
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Hilfsweise werde ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) angeregt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu
verpflichten, die Umsatzsteuerjahreserklärung für das
Streitjahr dahingehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage
der steuerpflichtigen Umsätze zum Steuersatz von 19 % um
… EUR und die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen
Umsätze zum Steuersatz von 7 % um … EUR verringert wird
mit der Maßgabe, dass sich sodann die abzugsfähigen
Vorsteuern um … EUR vermindern.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das FG habe in überzeugender Weise
entschieden und die Einwendungen der Klägerin überzeugten
nicht.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die
Steuerfreiheit der von der Klägerin durch den Betrieb der
Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte erbrachten
Leistungen unter Verstoß gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
MwStSystRL verneint. Im zweiten Rechtsgang sind Feststellungen zu
den - neben der Überlassung der Gemeinschaftsunterkunft
X-Straße in C - als steuerfrei und als nicht steuerbar
erklärten Umsätzen sowie zur Unterbringung von
Aussiedlern oder Spätaussiedlern zu treffen.
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1. Das FG hat die von der Klägerin
erbrachten Leistungen zum Betrieb der Flüchtlings- und
Obdachlosenunterkünfte - mit Ausnahme der Überlassung der
Gemeinschaftsunterkunft X-Straße in C an den Landkreis A -
zutreffend als nach nationalem Recht nicht steuerbefreit
angesehen.
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a) Diese Leistungen sind nicht nach § 4
Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, weil die
Klägerin insoweit nach den gemäß § 118 Abs. 2
FGO bindenden Feststellungen des FG keine Grundstücke an die
Träger der Unterkünfte überlässt und - mangels
Rechtsbeziehung - auch gegenüber den dort untergebrachten
Personen keine steuerfreien Vermietungsleistungen erbringt (vgl.
hierzu allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
23.09.2014 - V B 37/14, BFH/NV 2015, 67 = SIS 14 32 85, Rz 8, und
vom 06.08.2010 - V B 65/09, BFH/NV 2010, 2111 = SIS 10 32 62, Rz
13).
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b) Die von der Klägerin erbrachten
Leistungen sind auch nicht nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l
UStG von der Umsatzsteuer befreit, weil sie nicht mit dem Betrieb
von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich,
geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbunden
sind. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l
UStG erfasst nur Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege von
Personen, die krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht
sind (BT-Drucks. 16/11108, S. 37). Dies ist jedoch bei den hier in
den Einrichtungen untergebrachten Personen nicht per se der Fall;
diese werden vielmehr aufgrund asyl- bzw. ordnungsrechtlicher
Verpflichtung zur Sicherung ihres Existenzminimums
untergebracht.
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c) Ebenso wenig sind die von der Klägerin
erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG von der
Umsatzsteuer befreit, weil die Klägerin weder ein amtlich
anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen
Verband als Mitglied angeschlossen ist.
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2. Das Unionsrecht enthält mit Art. 132
Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eine über das nationale Recht
hinausgehende Steuerfreiheit.
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a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und
der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen
von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch
Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere
von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem
Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Steuer.
Von dieser Steuerbefreiung sind nach Art. 134 MwStSystRL Leistungen
ausgeschlossen, die für die Umsätze, für die die
Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind
(Buchst. a) und die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der
Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu
verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von
der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt
werden (Buchst. b).
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b) Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL, auf die sich ein Steuerpflichtiger
grundsätzlich unmittelbar berufen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile
vom 18.02.2016 - V R 46/14, BFHE 253, 421 = SIS 16 09 18, Rz 27,
und vom 29.03.2017 - XI R 6/16, BFHE 257, 471 = SIS 17 09 89, Rz
26), knüpft an leistungs- und an personenbezogene
Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge
oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen
Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden
Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem
Charakter anerkannt worden sind (BFH-Urteile vom 18.08.2005 - V R
71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143 = SIS 06 01 79, Rz 45 f.,
und vom 17.07.2019 - V R 27/17, BFHE 266, 82 = SIS 19 15 06, Rz 15;
EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 -
C-498/03, EU:C:2005:322, UR 2005, 453 = SIS 05 30 13, Rz 34).
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aa) Bei dem Tatbestandsmerkmal der eng mit der
Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundenen
Leistung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des
Unionsrechts, der eine unionsrechtliche Definition erfordert (vgl.
EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, UR
2005, 453 = SIS 05 30 13, Rz 22, m.w.N.). Zu den nach bisheriger
EuGH-Rechtsprechung befreiten Umsätzen gehören
insbesondere Leistungen der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung für u.a. wirtschaftlich
hilfsbedürftige Personen (EuGH-Urteil Kügler vom
10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, UR 2002, 513 = SIS 02 97 10,
Rz 44; s.a. EuGH-Urteil Zimmermann vom 15.11.2012 - C-174/11,
EU:C:2012:716, UR 2013, 35 = SIS 13 02 30, Rz 23) sowie der Betrieb
von Heimen für betreutes Wohnen (vgl. EuGH-Urteile Kingscrest
Associates und Montecello, EU:C:2005:322, UR 2005, 453 = SIS 05 30 13, und Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14,
EU:C:2016:36, UR 2016, 391 = SIS 16 02 98, Rz 41 ff.).
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bb) Die Voraussetzungen und Modalitäten
der für die Steuerbefreiung erforderlichen Anerkennung legt
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH nicht fest. Vielmehr ist es Sache des
innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln
aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche
Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen
Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der
Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung
maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu
diesen gehören
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das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei
denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im
Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,
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das mit den Tätigkeiten des betreffenden
Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
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die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit
den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer
ähnlichen Anerkennung kommen, und
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die Übernahme der Kosten der fraglichen
Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch
andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit, insbesondere, wenn
die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu
diesen Einrichtungen unterhalten (EuGH-Urteile Kügler,
EU:C:2002:473, UR 2002, 513 = SIS 02 97 10, Rz 54 und 58, und
Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811, UR 2020, 871
= SIS 20 15 41, Rz 43 f.; s.a. BFH-Urteile in BFHE 257, 471 = SIS 17 09 89, Rz 29, und in BFHE 266, 82 = SIS 19 15 06, Rz 26).
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cc) Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL ergibt sich, dass diese Bestimmung keinerlei
Bedingung hinsichtlich des Empfängers der steuerbefreiten
Umsätze enthält, weshalb es unerheblich ist, ob der
Steuerpflichtige seine für die Sozialfürsorge oder die
soziale Sicherheit unerlässlichen Leistungen unmittelbar
gegenüber denjenigen erbringt, die der Sozialfürsorge
oder der sozialen Sicherheit bedürfen (EuGH-Urteil Finanzamt
D, EU:C:2020:811, UR 2020, 871 = SIS 20 15 41, Rz 34 ff.; vgl. auch
EuGH-Urteil Horizon College vom 14.06.2007 - C-434/05,
EU:C:2007:343, UR 2007, 587 = SIS 07 34 67, Rz 31 f.; anders
für den hier nicht vorliegenden Fall der Leistungserbringung
an einen anderen Unternehmer, der diese benötigt, um seine
eigene steuerbefreite Ausgangsleistung an Hilfsbedürftige zu
erbringen, s. BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08, BFHE 232, 232
= SIS 11 05 50, Rz 39).
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3. Im Streitfall hat das FG zu Unrecht die
Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit im Wesentlichen
sozialem Charakter verneint.
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a) Das FG hat seine Entscheidung
rechtsfehlerhaft damit begründet, es reiche für die
Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht aus, dass
die Klägerin als Subunternehmerin für eine andere
anerkannte Einrichtung tätig geworden sei (FG-Urteil, EFG
2019, 1018 = SIS 19 07 55, Rz 248 f.). Damit bezieht sich das FG im
Kern darauf, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht
unmittelbar gegenüber den Flüchtlingen erbrachte, sondern
sie im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses tätig war, bei
dem sie unmittelbar nur gegenüber der jeweiligen
Gebietskörperschaft tätig wurde, die dann den
Flüchtlingen selbst Unterkunft gewährte. Dies steht der
Steuerbefreiung der Umsätze jedoch nach dem - erst im Laufe
des Revisionsverfahrens ergangenen - EuGH-Urteil Finanzamt D
(EU:C:2020:811, UR 2020, 871 = SIS 20 15 41, Rz 34 ff.) nicht
entgegen (s. oben II.2.b cc).
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Für die Anerkennung als Einrichtung ist
es im Übrigen auch unerheblich, dass es sich bei der
Klägerin um eine nicht gemeinnützig tätige GmbH
handelt. Denn der Begriff „Einrichtung“ ist weit
genug, um private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen
(EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322,
UR 2005, 453 = SIS 05 30 13, Rz 35 und 40, und Les Jardins de
Jouvence, EU:C:2016:36, UR 2016, 391 = SIS 16 02 98, Rz 39;
BFH-Urteile in BFHE 266, 82 = SIS 19 15 06, Rz 25, und vom
13.06.2018 - XI R 20/16, BFHE 262, 220 = SIS 18 13 92, Rz 53).
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41
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Schließlich kommt es nicht auf das vom
FG herangezogene BFH-Urteil in BFHE 253, 421 = SIS 16 09 18 an, da
es in dem dort entschiedenen Fall - anders als hier - bereits an
einer gesetzlichen Grundlage für die Aufgabenübertragung
fehlte (BFH-Urteil in BFHE 253, 421 = SIS 16 09 18, Rz 36).
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b) Im Streitfall folgt die Anerkennung der
Klägerin als soziale Einrichtung aus spezifischen
Vorschriften, der mit diesen Vorschriften verbundenen Kostentragung
durch die öffentliche Hand, dem Tätigwerden im
Gemeinwohlinteresse sowie aus dem Neutralitätsprinzip.
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aa) Die Übernahme des Betriebs der
kommunalen Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge
beruhte bei der Tätigkeit der Klägerin für den
Landkreis E sowie für den Landkreis A auf § 3 Abs. 2 Satz
2 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
(SächsFlüAG). Danach können die
Unterbringungsbehörden - wovon auch das FG ausgeht - u.a. den
Betrieb von Unterbringungseinrichtungen i.S. des § 3 Abs. 1
SächsFlüAG auf Dritte übertragen. Dabei
berücksichtigt der erkennende Senat zum einen, dass diese
regionale Rechtsvorschrift (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D,
EU:C:2020:811, UR 2020, 871 = SIS 20 15 41, Rz 44) durch die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern (VwV Unterbringung und soziale Betreuung vom 26.06.2009,
Sächsisches Amtsblatt - Abl SN - 2009, 1154, geändert
durch Ziff. XVII der Verwaltungsvorschrift vom 01.03.2012, Abl SN
2012, 336) in Bezug auf Ausstattung und Betrieb der
Unterkünfte konkretisiert wurde.
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Zum anderen galten auch in weiteren
Bundesländern entsprechende Vorschriften: So ging § 6 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes Baden-Württemberg für
den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 2 ebenfalls von
der Möglichkeit einer Übertragung des Betriebs der
Flüchtlingsunterkunft aus (vgl. zudem § 3 Abs. 1 Satz 4
des Landesaufnahmegesetzes - LAufnG - Hessen; § 4 Abs. 2 Satz
2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Mecklenburg-Vorpommern;
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer
Flüchtlingsaufnahmegesetzes; Nr. 14 Abs. 16 der Anlage zum
Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen
Berliner Verwaltung; § 4 Abs. 3 LAufnG Nordrhein-Westfalen in
der bis 01.04.2016 geltenden Fassung; s.a. § 10 Abs. 2 LAufnG
Brandenburg in der ab 01.04.2016 geltenden Fassung).
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bb) Insbesondere auf der Grundlage dieser
gesetzlichen Regelungen wurden die Kosten für die Leistungen
der Klägerin vollständig von Kommunen und Ländern
und damit von der öffentlichen Hand übernommen (vgl.
hierzu allgemein EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36,
UR 2016, 391 = SIS 16 02 98, Rz 39).
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cc) Ferner ist mit dem Tätigwerden der
Klägerin ein erhebliches Gemeinwohlinteresse verbunden.
Jedenfalls aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes - GG - i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20
Abs. 1 GG) folgen Sozialstandards im Asylverfahren, zu denen auch
eine angemessene Unterkunft gehört. Dieses Grundrecht steht
als Menschenrecht auch sich in Deutschland aufhaltenden
Flüchtlingen zu (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG
- vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, Rz 63).
Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die
Modalitäten der Aufnahme von Flüchtlingen
gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 der
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(Aufnahmerichtlinie) - im Folgenden Richtlinie 2013/33/EU -,
unionsrechtlich verpflichtet, in jedem Fall sicherzustellen, dass
der Betroffene seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen
kann, wie etwa eine Unterkunft zu finden (vgl. EuGH-Urteil Zubair
Haqbin vom 12.11.2019 - C-233/18, EU:C:2019:956, NVwZ 2020, 456, Rz
46).
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dd) Darüber hinaus widerspräche es
dem Neutralitätsprinzip, die von der Klägerin erbrachten
Betreiberleistungen von der Steuerbefreiung auszunehmen. Denn
Flüchtlingsunterkünfte wurden auch durch
gemeinnützige Körperschaften betrieben, die einem amtlich
anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege - etwa dem
Deutschen Roten Kreuz e.V. - als Mitglied angeschlossen sind und
dabei im Rahmen finanzbehördlicher Billigkeitsregelungen als
nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei behandelt wurden (vgl.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.11.2014 - IV C
2-S 2730/0-01, BStBl I 2014, 1613 = SIS 14 32 21, und vom
09.02.2016 - III C 3-S 7130/15/10001, BStBl I 2016, 223 = SIS 16 01 50).
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c) Die danach bestehende unternehmerbezogene
Anerkennung der Klägerin im Bereich der
Flüchtlingsunterkünfte wirkt auch für gleichartige
Leistungen in anderen Bereichen, wie hier dem Betrieb der …
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 1 (s. unter II.4.b cc) und der
städtischen Obdachlosenunterkunft (s. unter II.4.c bb). Auf
eine gesonderte Anerkennung kommt es insoweit nicht an. Denn nach
dem bereits im Streitjahr geltenden § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG
sind die dort von Einrichtungen nach Satz 1 Buchst. b bis l dieser
Vorschrift erbrachten Leistungen steuerfrei, soweit es sich ihrer
Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der
Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die
Vergütung jeweils bezieht. Dies ist auch bei Anwendung von
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zu beachten.
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4. Die Klägerin erbrachte im Streitfall
auch eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit
verbundene Dienstleistungen.
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a) Der Betrieb von
Flüchtlingsunterkünften stellt eine derartige
Dienstleistung dar.
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aa) Der Betrieb von
Flüchtlingsunterkünften ist zwar weder eine nach der
Rechtsprechung des EuGH (vgl. unter II.2.b aa) anzuerkennende
Pflege- oder Betreuungsleistung noch ist er mit einer solchen
Leistung vergleichbar. Bei der Prüfung der leistungsbezogenen
Voraussetzung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung ist allerdings
zu berücksichtigen, ob der Personenkreis der Begünstigten
im Hinblick auf deren Bedürftigkeit dem Personenkreis der
Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal
der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng
verbundenen Leistungen bereits bejaht hat (BFH-Urteile in BFHE 232,
232 = SIS 11 05 50, Rz 30, und in BFHE 266, 82 = SIS 19 15 06, Rz
18). Danach sind die leistungsbezogenen Voraussetzungen des Art.
132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL beim Betrieb von
Flüchtlingsunterkünften zu bejahen.
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(1) Flüchtlinge sind nach den für
den Senat bindenden Feststellungen des FG wirtschaftlich
hilfsbedürftig und gehören damit zu dem
anerkanntermaßen begünstigten Personenkreis. Sie
verfügen in aller Regel über kein ausreichendes
Vermögen, um ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu
können. Zudem ist Flüchtlingen eine Erwerbstätigkeit
für die Dauer der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu
wohnen, grundsätzlich nicht gestattet (§ 61 Abs. 1 des
Asylgesetzes - AsylG - ); im Übrigen ist ihnen während
des Asylverfahrens eine Erwerbstätigkeit nur bei Erteilung
einer im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden
Erlaubnis gestattet (§ 61 Abs. 2 AsylG).
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Auch der nationale Gesetzgeber sieht
Leistungen im Zusammenhang mit Migration als eng mit der
Sozialfürsorge verbunden an (vgl. BT-Drucks. 19/13436, S.
147). Dies entspricht dem unionsrechtlichen Verständnis des
Sozialen, wonach davon insbesondere ein zwischenmenschliches
Handeln erfasst ist, das - wie die wirtschaftliche
Unterstützung Bedürftiger - zur Bewältigung der
Wechselfälle des Lebens mit Blick auf die Verletzlichkeit des
Individuums und dessen Bedürfnis nach Hilfe und Schutz
gewährt wird (s. hierzu EuGH, Schlussanträge des
Generalanwalts Jääskinen vom 11.02.2010 - C-492/08,
EU:C:2010:72, Rz 69).
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(2) Der Betrieb von
Flüchtlingsunterkünften ist „eng“ mit
der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden. In
den Fällen der Altenheime und der Altenwohnheime ist
anerkannt, dass das Überlassen der Wohnung und die im Hinblick
auf die altersbedingte Hilfsbedürftigkeit der Bewohner
erbrachte Unterstützungs- und Betreuungsleistung eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene
Dienstleistungen darstellen (vgl. EuGH-Urteil Les Jardins de
Jouvence, EU:C:2016:36, UR 2016, 391 = SIS 16 02 98, Rz 42 ff.).
Für die Flüchtlingsunterkünfte, in denen den
Flüchtlingen ebenfalls - entsprechend der Art ihrer
Hilfsbedürftigkeit - Unterkunft und Unterstützung geboten
wird, kann nichts anderes gelten.
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(3) Die asylrechtliche Funktion der
Flüchtlingsunterkünfte steht der Einordnung des Betriebs
der Flüchtlingsunterkünfte als eng mit der
Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen nicht entgegen.
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Zwar werden mit der verpflichtenden
Unterbringung von Flüchtlingen in einer
Erstaufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG und anschließend
- im Fall einer entsprechenden Auflage gemäß § 60
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG ebenfalls verpflichtend - in
einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG insbesondere
asylverfahrensrechtliche Zwecke verfolgt (vgl. BT-Drucks. 12/2062,
S. 1, 25 ff., 34; BVerfG-Beschluss vom 20.09.1983 - 2 BvR 1445/83,
NJW 1984, 558; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.1984
- 9 C 9/84, BVerwGE 69, 295, Rz 30).
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57
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Dies schließt jedoch nicht aus, in der
Unterbringung der Flüchtlinge auch und zuvörderst eine
Leistung der Sozialfürsorge zu sehen. So ist die angemessene
Unterbringung von Flüchtlingen Bestandteil der nach Art. 17
Abs. 1 und Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU
verpflichtenden materiellen Unterstützung für
Asylantragsteller. Sie gehört damit zur gemeinsamen
Asylpolitik der Europäischen Union einschließlich eines
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Präambel Ziff. 2
Richtlinie 2013/33/EU). Dabei zielt die Richtlinie 2013/33/EU vor
allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der
Menschenwürde der Flüchtlinge zu gewährleisten
(Präambel Ziff. 35 Richtlinie 2013/33/EU). Dem entspricht der
Umstand, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem AsylbLG, die
u.a. den Unterkunftsbedarf decken (§ 3 Abs. 1 AsylbLG), um
Leistungen des materiellen Sozialrechts handelt (Urteil des
Bundessozialgerichts vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R, Sozialrecht
4-1200 § 44 Nr. 8, Rz 19).
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58
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bb) Nach diesen Maßstäben erbringt
die Klägerin im Hinblick auf die
Flüchtlingsunterkünfte (s. zu den Besonderheiten der
… Erstaufnahmeeinrichtung (Land 1) unter II.4.b) eine eng mit
der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene
Dienstleistung.
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59
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(1) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das von der
Klägerin erbrachte Leistungsbündel eine einheitliche
Leistung in Gestalt des Betriebs der jeweiligen
Flüchtlingsunterkunft darstellt. Diese nicht mit
Verfahrensrügen angegriffene tatsächliche Würdigung
ist in Anbetracht der von dem FG umfassend gewürdigten
vertraglichen Pflichten und weiteren Umstände möglich und
daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Soweit
das FG mit Blick auf die Gemeinschaftsunterkunft X-Straße in
C daneben eine separate Leistung in Form der Überlassung eines
bebauten Grundstücks angenommen hat, weil die Klägerin
insoweit - anders als in den übrigen Fällen - auch
verpflichtet war, dem Landkreis A als Träger der
Gemeinschaftsunterkunft die in ihrem Eigentum stehende Immobilie
zur Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zu überlassen,
begegnet dies ebenfalls revisionsrechtlich keinen Bedenken.
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60
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(2) Die von der Klägerin bei der
Bewirtschaftung der Flüchtlingsunterkünfte jeweils
erbrachte einheitliche Leistung stellt sich als Betrieb der
jeweiligen Flüchtlingsunterkunft dar. Die Klägerin
übernahm sowohl bei den kommunalen
Gemeinschaftsunterkünften als auch bei der
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 2 die Unterbringung und
Betreuung der Flüchtlinge. Hierzu stattete sie die jeweilige
Unterkunft entsprechend aus, gewährleistete die Instandhaltung
der Ausstattung sowie die Reinigung der Unterkunft, sorgte für
eine personelle Besetzung der Unterkunft und bot soziale
Betreuungsmaßnahmen an. Teilweise stellte die Klägerin
zudem einen Sicherheitsdienst und gewährleistete so die
Bewachung und Sicherung der Unterkunft. Im Fall der
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 2 übernahm sie darüber
hinaus insbesondere die Verpflegung der Flüchtlinge. Damit
erfüllte die Klägerin jeweils einen wesentlichen Teil der
bei der Aufnahme von Flüchtlingen in den Unterkünften
laufend anfallenden Aufgaben, weshalb sich die von ihr
getätigte Leistung insgesamt als Betrieb der jeweiligen
Flüchtlingsunterkunft darstellt.
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61
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(3) Die Betreiberleistungen der Klägerin
sind für die Unterbringung der Flüchtlinge auch
unerlässlich (Art. 134 Buchst. a MwStSystRL), weil sie von
solcher Art oder Qualität sind, dass ohne Rückgriff auf
diese Dienstleistungen keine Gleichwertigkeit der Unterbringung der
Flüchtlinge durch eine anerkannte Einrichtung
gewährleistet wäre (vgl. allgemein EuGH-Urteil
Brockenhurst College vom 04.05.2017 - C-699/15, EU:C:2017:344, UR
2017, 435 = SIS 17 08 37, Rz 28 zu Unterrichtsleistungen). Die
Unterbringung setzt nicht nur den physischen Bestand der
Flüchtlingsunterkunft voraus, sondern ebenso die notwendigen
Handlungen zur Aufrechterhaltung ihres laufenden Betriebs. Solche
Handlungen erbringt die Klägerin mit ihren Betreiberleistungen
in der Regel umfassend (s. unter II.4.b zu den Besonderheiten des
Betriebs der … Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 1).
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62
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(4) Ebenso wenig greift hier der Ausschluss
von der Steuerbefreiung für wettbewerbsrelevante Leistungen
nach Art. 134 Buchst. b MwStSystRL. Die von der Klägerin
ausgeführten Umsätze sind nicht im Wesentlichen dazu
bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch
Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit
Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen
Unternehmen bewirkt werden. Hier fehlt es bereits an
zusätzlichen Einnahmen neben der Betreibertätigkeit wie
auch an einer Wettbewerbssituation. Denn potentielle Wettbewerber
können sich für vergleichbare Leistungen - wie die nicht
gemeinnützige Klägerin - ebenfalls auf die
Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen,
sofern ihre Umsätze nicht bereits nach § 4 Nr. 18 UStG
steuerfrei sind.
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(5) Schließlich kann der Steuerbefreiung
der Leistungen nicht entgegengehalten werden, dass allgemeine
Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen nicht zu den
eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit
verbundenen Dienstleistungen zählen (vgl. hierzu BFH-Urteile
vom 07.12.2016 - XI R 5/15, BFHE 256, 550 = SIS 17 04 47, Rz 24,
und vom 23.07.2009 - V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 =
SIS 09 33 09, unter II.4.a). Denn die Betreiberleistungen der
Klägerin gehen über allgemeine
Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen hinaus (vgl.
allgemein BFH-Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 = SIS 09 33 09, unter II.4.b). Sie umfassen nach den für den Senat
bindenden Feststellungen des FG regelmäßig die
Ausstattung und Reinigung der Räumlichkeiten, die soziale
Unterstützung der Flüchtlinge sowie die personelle
Besetzung der Unterkünfte (s. unter II.4.b zu den
Besonderheiten des Betriebs der … Erstaufnahmeeinrichtung des
Landes 1).
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cc) Soweit in drei der
Flüchtlingsunterkünfte neben Flüchtlingen nach den
von der Klägerin abgeschlossenen Verträgen auch
Aussiedler oder Spätaussiedler untergebracht gewesen sein
sollten, die - anders als Flüchtlinge - nicht auf der Suche
nach Schutz vor Verfolgung oder sonst prekären
Verhältnissen aus ihrem Heimatland nach Deutschland eingereist
sind, sondern als deutsche Staatsangehörige oder deutsche
Volkszugehörige die Aussiedlungsgebiete im Wege des
Aufnahmeverfahrens verlassen haben (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3,
§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes), weist der Senat
ergänzend darauf hin, dass Aussiedler oder Spätaussiedler
in den Unterkünften nur aufgenommen werden konnten, soweit
dies erforderlich war (vgl. § 4 Abs. 1 des Sächsischen
Spätaussiedlereingliederungsgesetzes; s.a. Landeshauptstadt H,
Beschlussdrucks 3321/2019 N1, S. 3). Zudem handelte es sich um eine
einfache Unterbringung, für die lediglich eine Wohnfläche
von mindestens 5 bis 6 qm pro Person mit einer Grundausstattung
bestehend aus einer persönlichen Bettstelle, je einem Stuhl
und Schrank pro Bewohner sowie einem Tisch und grundsätzlich
einem Kühlschrank je Zimmer vorgesehen war (vgl. Anlage 1 zu
den Betreiberverträgen „S-Straße“ und
„T-Straße“ mit der Stadt B vom …
sowie Anlage 1 zum Vertrag mit dem Landkreis A vom …).
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b) Nach den dargestellten Maßstäben
hat das FG auch hinsichtlich des Betriebs der …
Erstaufnahmeeinrichtung (Land 1) eine Steuerfreiheit nach Art. 132
Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zu Unrecht abgelehnt.
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aa) Auch insoweit ist das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen,
dass das von der Klägerin erbrachte Leistungsbündel eine
einheitliche Leistung in Gestalt des Betriebs der
Flüchtlingsunterkunft darstellt. Zwar ist das
Leistungsspektrum der Klägerin - anders als bei den
übrigen Flüchtlingsunterkünften - auf bestimmte
Aspekte des Betriebs der Unterkunft reduziert, doch erbringt die
Klägerin mit der Sozialbetreuung und der Verpflegung sowie der
Koordination und Überwachung der weiteren Dienstleister in den
Bereichen Hausmeisterservice, Reinigung und Sicherheit auch
insoweit wesentliche Teile des Betriebs einer
Flüchtlingsunterkunft.
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bb) Der Betrieb der …
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 1 stellt eine eng mit der
Sozialfürsorge verbundene unerlässliche Dienstleistung
dar.
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Auch im Fall der …
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 1 sind die Betreiberleistungen
der Klägerin für die Unterbringung der Flüchtlinge
unerlässlich (Art. 134 Buchst. a MwStSystRL). Denn insoweit
übernimmt die Klägerin mit der Verpflegung und sozialen
Betreuung sowie der Koordination und Überwachung externer
Dienstleister ebenfalls Tätigkeiten in einem derart
weitreichenden Umfang, dass der laufende Betrieb der Unterkunft
ohne sie nicht aufrechterhalten werden könnte. Diese
Tätigkeiten gehen zudem mit der Sozialbetreuung und der
Verpflegung der Flüchtlinge über allgemeine
Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen hinaus.
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cc) Auf eine gesonderte Anerkennung kommt es
nicht an, weil die unternehmerbezogene Anerkennung der
Klägerin im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte auch
für gleichartige Leistungen in anderen Bereichen wirkt (s.
oben II.3.c).
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c) Das FG hat es schließlich zu Unrecht
abgelehnt, die Leistungen der Klägerin in Gestalt des Betriebs
der Obdachlosenunterkunft nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
als steuerfrei zu behandeln. Auch der Betrieb einer kommunalen
Obdachlosenunterkunft ist nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
steuerfrei.
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aa) Auch Obdachlose sind nach den für den
Senat bindenden Feststellungen des FG wirtschaftlich
hilfsbedürftig, weshalb der Betrieb der Obdachlosenunterkunft
- entsprechend dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften
(s. unter II.4.a) - ebenfalls eine eng mit der Sozialfürsorge
verbundene unerlässliche Dienstleistung darstellt (s.
allgemein BT-Drucks. 19/13436, S. 147; vgl. auch BFH-Urteile vom
07.11.1996 - V R 34/96, BFHE 181, 532, BStBl II 1997, 366 = SIS 97 10 45, unter II.2.c; in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 = SIS 09 33 09, unter II.3.b sowie II.4.a, und vom 15.09.2011 - V R 16/11,
BFHE 235, 521 = SIS 11 41 21, Rz 15, jeweils zu § 4 Nr. 18
UStG).
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72
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Dem steht nicht entgegen, dass die
Unterbringung der Obdachlosen in der Unterkunft der Gefahrenabwehr
dient. Denn die abzuwehrende Gefahr liegt gerade in der bei
Obdachlosigkeit drohenden Beeinträchtigung von Leben und
körperlicher Unversehrtheit (vgl. Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts - OVG - Lüneburg vom 14.12.2009 - 11
ME 316/09, NJW 2010, 1094, 1095, m.w.N.), weshalb sich auch die
Gefahrenabwehr insoweit im Kern als soziale Fürsorge
darstellt.
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bb) Auch insoweit ist die unternehmerbezogene
Anerkennung auf der Grundlage von § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG zu
bejahen (s. oben II.3.c). Im Übrigen bestand auch an dem
Betrieb der Obdachlosenunterkunft durch die Klägerin ein
erhebliches Gemeinwohlinteresse, weil Obdachlose nicht anders als
Flüchtlinge einen Anspruch auf angemessene Unterkunft aus dem
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums haben (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG). Zudem folgt aus dem
ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Schutzanspruch der Betroffenen bei
drohender unfreiwilliger Obdachlosigkeit (vgl. Beschluss des OVG
Lüneburg in NJW 2010, 1094, 1095,
m.w.N.). Im Übrigen wurden die Kosten auch insoweit
vollständig von der öffentlichen Hand vergütet.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Der Senat kann über die Klage nicht
abschließend selbst entscheiden, weil es an hinreichenden
Feststellungen des FG zu den - neben der Überlassung der
Gemeinschaftsunterkunft X-Straße in C - als steuerfrei
erklärten Umsätzen der Klägerin fehlt.
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Entsprechendes gilt für die Umsätze
der Klägerin im Zusammenhang mit der Abschiebehaftanstalt G
sowie der Aufnahmeeinrichtung des Landes B, die zur Hälfte dem
ermäßigten Steuersatz unterworfen wurden, sowie für
die als nicht steuerbar erklärten Umsätze der
Klägerin.
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Zudem fehlen Feststellungen des FG dazu, ob in
den Unterkünften, die von der Klägerin für die Stadt
B und den Landkreis A betrieben wurden, entsprechend der
vertraglich vereinbarten Möglichkeit neben Flüchtlingen
auch Aussiedler oder Spätaussiedler untergebracht waren und ob
diese ggf. ebenfalls wirtschaftlich hilfsbedürftig waren, was
im Streitfall zu bejahen sein könnte (vgl. unter II.4.a
cc).
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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