Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs
wird gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist einer grundstücksverwaltenden, nur
kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden
Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1
Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes auch dann nicht zu gewähren,
wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich
geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?
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A. Tatbestand
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde im Dezember 2006 im
Handelsregister eingetragen. Gründungsgesellschafter der
Klägerin waren die am Kapital der Klägerin nicht
beteiligte „... Verwaltungs GmbH“ als
Komplementärin (Komplementär-GmbH) sowie A als
Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 1.000 EUR.
Unternehmensgegenstand der Klägerin war nach ihrem
Gesellschaftsvertrag die Entwicklung und Verwaltung eigenen
Vermögens, insbesondere Immobilienvermögens, sowie das
Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.
Gesellschafter der zur Geschäftsführung und Vertretung
der Klägerin allein berechtigten Komplementär-GmbH war A,
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren A und
seine Tochter C.
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A war Eigentümer des Grundstücks
E-Straße 102 in F und zudem zu 2/3 am Vermögen einer
vermögensverwaltenden GbR (A-GbR) beteiligt, die
Eigentümerin der Nachbargrundstücke E-Straße 98 bis
100 war. An der A-GbR war neben A nur noch eine andere GbR (B-GbR)
beteiligt. Mit notariellem Einbringungsvertrag vom 21.12.2006 legte
A das Grundstück E-Straße 102 sowie seine Beteiligung an
der A-GbR in die Klägerin ein. Anschließend teilte er
seinen Kommanditanteil an der Klägerin und übertrug die
Beteiligungen im Wege der Schenkung auf seine Töchter D und
C.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
6.12.2007 übertrug die Klägerin das Grundstück
E-Straße 102 auf die A-GbR, die nunmehr Eigentümerin
aller Grundstücke E-Straße 98 bis 102 war.
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Nach dem Gesellschaftsvertrag der A-GbR
waren A und C zur ausschließlichen Geschäftsführung
im Hinblick auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des
gesellschaftseigenen Grundbesitzes bevollmächtigt. Die
Vollmacht war mit dem Recht ausgestattet, für einzelne
Rechtshandlungen Untervollmacht an Dritte zu erteilen.
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Die A-GbR, vertreten durch C, beauftragte
mit einer Hausverwaltervollmacht vom 6.12.2007 die X-GmbH, alle
Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindlichen Erklärungen
abzugeben, die (u.a.) das Verwaltungsobjekt E-Straße 98 bis
102 betreffen. Die X-GmbH sollte die A-GbR gegenüber Mietern,
Behörden, Grundpfandgläubigern und sonstigen Dritten
vertreten. Sie erhielt dafür die übliche
Verwaltergebühr.
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Ausweislich ihrer Gewinn- und
Verlustrechnungen bezog die Klägerin in den Streitjahren 2007
bis 2011 ihre Erträge nahezu ausschließlich aus der
Beteiligung an der A-GbR. Daneben erzielte sie - in geringem Umfang
- Zinseinnahmen. Eine Vergütung für eine
Geschäftsführungstätigkeit bei der A-GbR ist nicht
ausgewiesen.
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In ihren Gewerbesteuererklärungen
für die Streitjahre 2007 bis 2011 machte die Klägerin die
erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze
2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (GewStG) geltend. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte dem
zunächst, änderte später aber seine Auffassung und
erließ für die Streitjahre 2007 bis 2011 geänderte
Gewerbesteuermessbescheide, in denen die erweiterte Kürzung
versagt wurde. Zudem setzte das FA für das Streitjahr 2013 den
Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen
entsprechend fest.
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Das FA begründete die Versagung der
erweiterten Kürzung damit, dass es sich bei der Klägerin
um eine Beteiligungsgesellschaft handele. Das Halten einer
Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden
Personengesellschaft schließe die erweiterte Kürzung
aus.
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Der nach erfolglos durchgeführtem
Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit
Urteil vom 6.5.2014 6 K 6322/13 statt. Es entschied, dass das FA
die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff.
GewStG zu Unrecht versagt habe. Die Klägerin habe eigenen
Grundbesitz verwaltet. Insoweit sei nicht auf das zivilrechtliche
Eigentum der A-GbR an den Grundstücken E-Straße 98 bis
102 abzustellen, sondern darauf, dass diese als Gesamthandseigentum
nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)
ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen der Klägerin
zuzurechnen seien. Die Klägerin habe auch keine
schädlichen Nebentätigkeiten ausgeübt. Sie sei zwar
nach § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m.
§ 4 des Gesellschaftsvertrags der A-GbR zur
Geschäftsführung und nach § 714 BGB zur Vertretung
der GbR berechtigt gewesen, habe diese ihr zustehenden
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bei der
A-GbR aber nicht tatsächlich genutzt, denn tatsächlich
seien die Geschäfte der A-GbR durch A und C sowie durch die
X-GmbH geführt worden. Auch wenn hinsichtlich A und C eine
Personenidentität zur Geschäftsführung der
Komplementär-GmbH der Klägerin bestehe, die auch durch
weitere Vereinbarungen gesichert worden sei, könne daraus
nicht abgeleitet werden, dass A und C dabei für die
Klägerin tätig geworden seien. Selbst wenn man aber von
einer aktiven Verwaltung des Gesamthandsvermögens der A-GbR
durch die Klägerin ausgehe, sei dies unschädlich, da die
Tätigkeit unentgeltlich erfolgt sei.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Wie der Bundesfinanzhof (BFH)
zuletzt in seinem Urteil vom 19.10.2010 I R 67/09 (BFHE 232, 194,
BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52) entschieden habe, sei
„eigener Grundbesitz“ i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG nur gegeben, wenn das Grundstücksunternehmen (auch)
zivilrechtlich Eigentümer des Grundbesitzes sei. Die
wirtschaftliche Zurechnung zum Betriebsvermögen des
Grundstücksunternehmens sei nicht ausreichend. Danach habe die
Klägerin durch ihre Beteiligung an der A-GbR keinen eigenen
Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet, denn
nicht sie, sondern die A-GbR sei zivilrechtliche Eigentümerin
der Grundstücke E-Straße 98 bis 102. Zudem habe die
Klägerin nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil
in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52 durch das
Halten der Beteiligung an der A-GbR eine die Anwendung der
erweiterten Kürzung ausschließende Tätigkeit
ausgeübt. Die Beteiligung generiere
kürzungsschädliche gewerbliche Einkünfte und keine
begünstigten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
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Die gegen dieses Urteil vorgebrachten
Einwände könnten nicht überzeugen. Soweit das FG auf
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO abstelle, sei zu berücksichtigen,
dass es nach dieser Vorschrift zu einer Bruchteilsbetrachtung nur
komme, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung
erforderlich sei. § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG erfordere
jedoch keine Bruchteilsbetrachtung. Zu Unrecht stelle das FG auf
§ 20 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
(GewStDV) ab. Denn diese Vorschrift treffe keine Festlegung dahin,
ob das Vorliegen von „eigenem Grundbesitz“ i.S. des
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach ertragsteuerlichen oder
zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei, sondern
ausschließlich, ob sich die Zugehörigkeit eigenen
Grundbesitzes zum Betriebsvermögen des Unternehmers nach
ertragsteuerlichen oder nach bewertungsrechtlichen Vorschriften
richte. Demnach stelle sich die Frage, ob eigener Grundbesitz zum
Betriebsvermögen des Grundstücksunternehmers gehöre,
nur, wenn der Grundbesitz im zivilrechtlichen Eigentum des
Unternehmers stehe. Denn die Eigenschaft als „eigener
Grundbesitz“ i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und dessen
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (§ 20 Abs. 1
GewStDV) seien zweierlei. Danach sei der im zivilrechtlichen
Eigentum der A-GbR stehende streitige Grundbesitz dieser als
Gesamthand zuzurechnen und nicht der Klägerin. Wenn es der
Gesetzgeber für die Gewährung der erweiterten
Kürzung für ausreichend erachtet hätte, dass der
Grundbesitz lediglich zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehöre, auch wenn er zivilrechtlich nicht in seinem Eigentum
stehe, hätte es nahe gelegen, den Wortlaut von Satz 1 und Satz
2 des § 9 Nr. 1 GewStG identisch zu formulieren.
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Soweit das FG auf den Zweck des § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG hinweise, der darin bestehe,
Grundstücksunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform
von der Gewerbesteuer zu entlasten, sei anzumerken, dass die
Klägerin gerade kein Grundstücksunternehmen sei, sondern
ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einer
Grundstücksgesellschaft halte.
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Soweit das FG ausführe, das Halten
einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft könne keine i.S. des § 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG kürzungsschädliche Tätigkeit darstellen,
weil die Beteiligung an einer Personengesellschaft kein eigenes
Wirtschaftsgut sei, so dass ertragsteuerlich schon keine
Beteiligung vorliege, die gehalten werden könne, sondern der
Gesellschafter der vermögensverwaltenden Gesellschaft deren
Wirtschaftsgüter unmittelbar halte, sei dem entgegenzuhalten,
dass die Wirtschaftsgüter lediglich anteilig zu seinem
Betriebsvermögen gehörten, er also die
Wirtschaftsgüter nicht unmittelbar halte, was im Hinblick auf
den Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einen erheblichen
Unterschied mache. Zudem sei für die Beurteilung, ob eine
kürzungsschädliche Tätigkeit vorliege, entscheidend,
dass die Einkünfte nur mittelbar durch die Beteiligung an
einer Grundstücksgesellschaft vermittelt würden und nicht
unmittelbar durch die Erzielung von Miet- und
Pachteinnahmen.
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Unter dem 5.12.2014 ist der
Gewerbesteuermessbescheid für 2013 ergangen.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
angegriffene Urteil, soweit darin der Klage wegen der
Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2007 bis 2011 und
für Vorauszahlungszwecke 2013 stattgegeben wurde, aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Entgegen der Auffassung des FA komme es
für die Frage, ob „eigener Grundbesitz“ i.S. des
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliege, nicht auf das
zivilrechtliche Eigentum an. Nach dem BFH-Urteil vom 3.2.2010 IV R
26/07 (BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751 = SIS 10 08 17) bestimme
sich der Umfang eines Gewerbebetriebs nach der nach
ertragsteuerlichen Grundsätzen vorzunehmenden Zuordnung von
Betriebsvermögen. Auch sei geklärt, dass für den
gewerblich an einer Zebragesellschaft Beteiligten auf dessen Ebene
eine eigenständige Gewinnermittlung nach Maßgabe der
Bilanzierungsgrundsätze zu erfolgen habe und er - anders als
die Zebragesellschaft - danach z.B. auch das Recht habe, bei
dauerhaften Wertminderungen seines eigenen anteiligen Grundbesitzes
aus der Beteiligung an der Zebragesellschaft Teilwertabschreibungen
vorzunehmen. Auf seiner Ebene liege danach eigener, allen
Bewertungsregeln zugänglicher Grundbesitz vor, mit
entsprechenden Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. Unerheblich sei
auch, ob Bruchteilsvermögen oder Gesamthandsvermögen
gegeben sei. Der Umfang eines Gewerbebetriebs bestimme sich also
nach ertragsteuerlichen und nicht nach zivilrechtlichen
Grundsätzen. Es stelle sich daher allein die Frage, ob
kürzungsspezifische Überlegungen ein Abweichen von diesem
Grundsatz erforderten. Diese Frage habe der I. Senat des BFH
bereits in seinem Urteil vom 22.1.1992 I R 61/90 (BFHE 167, 144,
BStBl II 1992, 628 = SIS 92 10 26) verneint.
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Das Halten einer Beteiligung sei auch keine
schädliche Nebentätigkeit. Ohne den Erhalt einer
Gegenleistung sei es insbesondere keine gewerbliche Betätigung
i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den
Streitjahren geltenden Fassung (EStG). Insoweit unterscheide sich
der Streitfall von dem Fall, der dem BFH-Urteil in BFHE 232, 194,
BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52 zugrunde gelegen habe.
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Die Klägerin habe ausschließlich
eigenen und nicht auch fremden Grundbesitz verwaltet. Zusammen mit
den anderen Eigentümern habe sie eine Hausverwaltervollmacht
zugunsten der X-GmbH erteilt. Es liege also eine gemeinschaftliche
Verwaltung durch alle Mitgesellschafter der A-GbR vor und keine
alleinige Verwaltung durch die Klägerin.
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B. Entscheidungsgründe
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Der Senat verneint die Vorlagefrage. Er ist
der Ansicht, dass die Beteiligung einer
grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten
Personengesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht
gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht generell
ausschließt. Da er damit in entscheidungserheblicher Weise
von dem Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 232, 194, BStBl II
2011, 367 = SIS 11 05 52 abweicht und der I. Senat auf Anfrage mit
Beschluss vom 28.4.2016 I ER-S 4/16 mitgeteilt hat, dass er an
seiner in jenem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung
festhält, legt der IV. Senat die Frage dem Großen Senat
des BFH nach § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur
Entscheidung vor.
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I. Gesetzliche Grundlagen
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Besteuerungsgrundlage für die
Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, d.h. bei einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft der nach den Vorschriften des
EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und
vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten
Beträge (§§ 6, 7 Satz 1 GewStG).
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Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des
Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache
Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die
ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem
Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder
daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und
veräußern, die Kürzung um den Teil des
Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Dieser
Teil des Gewerbeertrags geht also nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Gewerbesteuer ein und wird so im Ergebnis nicht mit
Gewerbesteuer belastet.
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II. Bisherige Rechtsprechung
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Die Beteiligung eines
grundstücksverwaltenden Unternehmens an einer ebenfalls
grundstücksverwaltenden, aber gewerblich geprägten
Personengesellschaft verstößt nach ständiger
Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich der VIII. Senat des
BFH angeschlossen hat, gegen das Ausschließlichkeitsgebot des
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Es fehle an der Verwaltung und
Nutzung eigenen Grundbesitzes, weil Wirtschaftsgüter, die
bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich
Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder einer
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich
geprägten Personengesellschaft seien, einkommensteuerrechtlich
grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht zu dem
ihrer Gesellschafter gehörten (BFH-Urteile in BFHE 167, 144,
BStBl II 1992, 628 = SIS 92 10 26; vom 30.11.2005 I R 54/04, BFH/NV
2006, 1148 = SIS 06 21 72; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 =
SIS 11 05 52; BFH-Beschlüsse vom 17.10.2002 I R 24/01, BFHE
200, 54, BStBl II 2003, 355 = SIS 03 05 50; vom 2.2.2001 VIII B
56/00, BFH/NV 2001, 817 = SIS 01 65 79). Zudem gehöre das
Halten einer solchen Beteiligung nicht zum Katalog der prinzipiell
unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
und stehe auch deshalb der erweiterten Kürzung entgegen
(BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628 = SIS 92 10 26;
in BFH 232, 194, BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52; in BFH/NV 2006,
1148 = SIS 06 21 72; BFH-Beschluss in BFHE 200, 54, BStBl II 2003,
355 = SIS 03 05 50).
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III. Divergenzentscheidung des I. Senats des
BFH
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Nach dem BFH-Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II
2011, 367 = SIS 11 05 52 soll das auch gelten, wenn die Beteiligung
an einer nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
gewerblich geprägten, vermögensverwaltend tätigen
Immobilien-KG besteht; auch dann sei das Halten der Beteiligung
eine Tätigkeit, die nicht zu dem abschließenden Katalog
an steuerlich unschädlichen (Neben-)Tätigkeiten des
beteiligten Grundstücksunternehmens gehöre. Da es sich
bei der KG um eine sog. Zebragesellschaft handele, erwirtschafte
der daran betrieblich beteiligte Gesellschafter in diesem Rahmen
kürzungsschädliche gewerbliche Einkünfte, nicht aber
- wie die KG - solche aus Vermietung und Verpachtung. Der von der
Untergesellschaft verwaltete und genutzte Immobilienbestand sei
trotz des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auch nicht als
ausschließlich eigener Grundbesitz der Obergesellschaft
anzusehen. Denn bei dem von der Untergesellschaft genutzten
Grundbesitz handele es sich um deren Gesamthandsvermögen und
die bei einer sog. Zebragesellschaft vorzunehmende
Einkunftsqualifikation auf Gesellschafterebene führe dazu,
dass jedenfalls teilweise von fremdem Grundbesitz ausgegangen
werden müsse, da der Grundbesitz der
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nur im Rahmen der
Beteiligung an jener Gesellschaft dem Betriebsvermögen der
Gesellschafter zuzurechnen sei. Gewerbesteuerspezifische
Überlegungen im Allgemeinen und hierbei
kürzungsspezifische Überlegungen im Besonderen bedingten
kein anderes Verständnis; maßgeblich sei vielmehr (auch)
insoweit die zivilrechtliche Grundlegung.
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IV. Auffassung des vorlegenden Senats
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Nach Ansicht des vorlegenden Senats
schließt hingegen die Beteiligung an einer
grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
Personengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr.
1 Satz 2 GewStG nicht generell aus (ebenso z.B. Sanna, DStR 2012,
1365; Schmid/Mertgen, FR 2011, 468; Demleitner, BB 2010, 1257, und
BB 2011, 1190; Fröhlich, DStR 2013, 377;
Borggräfe/Schüppen, DB 2012, 1644; Kohlhaas, FR 2015,
397; Reiß in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15 Rz 399c;
Fatouros in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co.
KG, 21. Aufl., Rz 2.434; Wienke, DB 2014, 2801; Renner in
Bergemann/Wingler, GewStG, 1. Aufl., § 9 Rz 33;
Deloitte/Paprotny, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz 31; FG
Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6.5.2014 6 K 6322/13 und 6 K
6091/12 - Revision anhängig unter IV R 27/14 - ; FG
München, Urteile vom 2.3.2009 7 K 1341/07, und vom 29.2.2016 7
K 1109/14 - Revision anhängig unter I R 21/16 -, mit
zustimmender Anmerkung Forchhammer, EFG 2016, 934 = SIS 16 10 23;
so auch noch Gosch, Steuer und Wirtschaft 1992, 350; anderer
Ansicht z.B. FG Köln, Urteil vom 10.2.2011 13 K 2516/07, 13 K
4047/10; Hessisches FG, Urteil vom 7.5.2012 8 K 2580/11 - Revision
anhängig unter IV R 24/12 - ; Bodden, DStR 2014, 2208;
Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG, § 9 GewStG
Rz 46 und 52a; jetzt auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz
65, 65c; nicht eindeutig Roser in Lenski/ Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 113, 113a). Die Beteiligung
stellt sich in einem solchen Fall insbesondere als Verwaltung und
Nutzung von eigenem Grundbesitz dar (ebenso insoweit Graw, EFG
2012, 1872; wohl auch Güroff in Glanegger/ Güroff,
GewStG, 8. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 21). Soweit sie im Einzelfall
nicht über die Verwaltung des anteilig eigenen Grundbesitzes
hinaus geht oder unentgeltlich ist, stellt sie auch keine
kürzungsschädliche Tätigkeit dar (anderer Ansicht
insoweit Graw, EFG 2012, 1872; Güroff in
Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 25).
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1. Handelt es sich bei der Obergesellschaft um
eine grundstücksverwaltende, aber gewerblich geprägte
Gesellschaft, so erzielt sie aufgrund ihrer gewerblichen
Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) zwar gewerbliche
Einkünfte, während die Untergesellschaft
vermögensverwaltend tätig ist und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erzielt.
Dass die ihr zuzurechnenden Einkünfte der Untergesellschaft
bei der Obergesellschaft in gewerbliche Einkünfte
umqualifiziert werden, schließt die erweiterte Kürzung
aber nicht aus, weil es gerade deren Funktion ist, nur aufgrund der
Rechtsform gewerbliche Einkünfte zu entlasten.
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2. Eigener Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1
Satz 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörende Grundbesitz. Die Begriffe „eigener
Grundbesitz“ i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und
„zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörender Grundbesitz“ i.S. des § 9 Nr. 1 Satz
1 GewStG sind danach bedeutungsgleich. Ob eigener Grundbesitz
gegeben ist, bestimmt sich daher nicht nach zivilrechtlichen,
sondern nach (ertrag-)steuerrechtlichen Grundsätzen (so auch -
noch - BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628 = SIS 92 10 26; vgl. auch BFH-Urteil vom 3.8.1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331,
BStBl II 1972, 799 = SIS 72 04 62; anderer Ansicht jetzt BFH-Urteil
in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52).
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a) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich
dies allerdings nicht bereits aus § 20 GewStDV. Nach Abs. 1
Satz 1 dieser Vorschrift ist die Frage, ob und inwieweit i.S. des
§ 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen des
Unternehmers gehört, nach den Vorschriften des EStG oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Da die erweiterte
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insofern an § 9
Nr. 1 Satz 1 GewStG anknüpft, als sie nur „an
Stelle“ der Kürzung nach Satz 1 in Anspruch genommen
werden kann, kommt sie nur für Unternehmen in Betracht, die
grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz
1 GewStG erfüllen. Erforderlich ist daher auch für die
erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
jedenfalls, dass der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des
Unternehmers gehört. Ob Satz 2 mit dem Erfordernis
„eigenen“ Grundbesitzes lediglich das
Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen
des Unternehmers wiederholen will oder aber das zusätzliche
Erfordernis zivilrechtlichen Eigentums aufstellen soll, lässt
sich § 20 GewStDV daher nicht entnehmen.
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b) Dass „eigener
Grundbesitz“ i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der
„zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende
Grundbesitz“ ist, ergibt sich aus einer teleologischen
wie auch aus einer systematischen Auslegung des § 9 Nr. 1
GewStG. Das so gefundene Auslegungsergebnis vermeidet zudem
Gleichheitsverstöße, die sich ergeben, wenn man den
Begriff „eigener“ Grundbesitz in § 9 Nr. 1
Satz 2 GewStG nach zivilrechtlichen Grundsätzen auslegt.
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aa) Maßgebend für die
Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9.11.1988 1 BvR 243/86,
BVerfGE 79, 106 = SIS 89 07 02, unter B.II.1., m.w.N.; BFH-Urteil
vom 18.12.2014 IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606 = SIS 15 08 57, Rz 24, m.w.N.). Der Feststellung des zum Ausdruck
gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die
Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung),
aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck
(teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des
Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen
Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (z.B.
BFH-Urteil vom 1.12.1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177 = SIS 99 04 83,
m.w.N.). Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem
Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass diese nur eine von
mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen - wie
ausgeführt - auch die systematische Auslegung zählt. Nach
Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze,
die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat,
grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch
miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die
Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut
und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist
(vgl. BFH-Urteile vom 9.4.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529 = SIS 08 32 19, und in BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606 = SIS 15 08 57,
Rz 24, m.w.N.). Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines
Gesetzes allerdings nur ausnahmsweise möglich, wenn die
wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt,
das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst
anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (z.B. BFH-Urteil vom
21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277 = SIS 11 01 51, Rz 23, m.w.N.).
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37
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Lassen der Wortlaut, die
Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der
einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere
Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen
Ergebnis führt, so ist diese geboten (z.B. BVerfG-Beschluss
vom 9.8.1978 2 BvR 831/76, BVerfGE 49, 148, unter B.I.2.b). Art. 20
Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte, nach
„Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine
bestimmte Auslegungsmethode (oder gar eine reine
Wortinterpretation) schreibt die Verfassung nicht vor (z.B.
BVerfG-Beschluss vom 30.3.1993 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL
11/90, BVerfGE 88, 145, unter C.II.1.; BFH-Urteil vom 20.9.2012 IV
R 36/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51, Rz
67).
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bb) Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG ist offen und steht der hier vertretenen Auslegung des
Begriffs „eigener Grundbesitz“ als „zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender
Grundbesitz“ daher nicht entgegen. Das Gesetz spricht von
„eigenem“ Grundbesitz des Unternehmens und nicht
von „im zivilrechtlichen Eigentum“ des
Unternehmens stehendem Grundbesitz. Der Begriff
„eigen“ ist auch nicht etwa gleichbedeutend mit
„im zivilrechtlichen Eigentum stehend“. Vielmehr
verwendet der Gesetzgeber das Wort „eigen“
allgemein i.S. von „einer Person (einem Steuerpflichtigen,
einem Unternehmen etc.) zuzurechnen“. Das kann
gleichbedeutend mit zivilrechtlichem Eigentum sein, muss es aber
nicht. So spricht z.B. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG vom
„eigenen Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen“ und meint damit ersichtlich kein
„zivilrechtliches Eigentum“. Ebenso wenig wird
mit einem „eigenen Hausstand“ i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG an das zivilrechtliche Eigentum
angeknüpft. So hat auch der I. Senat des BFH den Begriff
„eigener Grundbesitz“ in seinem Urteil in BFHE
167, 144, BStBl II 1992, 628 = SIS 92 10 26 noch ausdrücklich
als bedeutungsgleich mit dem Begriff „zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender
Grundbesitz“ bezeichnet und dementsprechend nicht darauf
abgestellt, wem Wirtschaftsgüter nach zivilrechtlichen
Grundsätzen zuzurechnen sind, sondern darauf, wem sie
einkommensteuerrechtlich zuzurechnen sind (ebenso noch im
BFH-Beschluss in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355 = SIS 03 05 50).
Weshalb der I. Senat des BFH an dieser Auffassung nicht mehr
festhält, lässt sich der Divergenzentscheidung in BFHE
232, 194, BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52 ebenso wenig entnehmen
wie eine Begründung dafür, dass der Begriff
„eigener“ Grundbesitz nach zivilrechtlichen
Grundsätzen zu bestimmen sei.
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cc) Für die hier vertretene Auslegung,
dass „eigener Grundbesitz“ i.S. des § 9 Nr.
1 Satz 2 GewStG bedeutungsgleich mit dem in Satz 1 der Vorschrift
verwendeten Begriff „zum Betriebsvermögen des
Unternehmers gehörender Grundbesitz“ ist, sprechen
Sinn und Zweck der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1
Satz 2 GewStG. Die Vorschrift soll bestimmte
Grundstücksunternehmen begünstigen, die nach der Art
ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären und
die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE
248, 354, BStBl II 2015, 606 = SIS 15 08 57, Rz 30; vom 18.4.2000
VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 = SIS 00 10 89; vom
28.6.1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688 = SIS 73 03 70). Sie knüpft dabei allerdings insofern an § 9 Nr. 1
Satz 1 GewStG an, als sie nur in Betracht kommt für
Unternehmen, die grundsätzlich auch die Voraussetzungen des
§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG erfüllen. Denn sie kann nur
„an Stelle“ der Kürzung nach Satz 1 in
Anspruch genommen werden. Insoweit geht es - ebenso wie bei der
einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG - auch bei
der erweiterten Kürzung nach Satz 2 dieser Vorschrift im
Ausgangspunkt (zumindest auch) darum, die Doppelbelastung mit
Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden. Insofern will § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht generell Unternehmen begünstigen,
die allein nach der Art ihrer Tätigkeit nicht
gewerbesteuerpflichtig wären und die es nur aufgrund ihrer
Rechtsform sind, sondern nur derartige Grundstücksunternehmen
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799 = SIS 72 04 62, unter II.3.; BFH-Beschluss vom 12.11.2009 IV B 8/09, BFH/NV
2010, 464 = SIS 10 06 08). Hierfür kommt es aber nicht darauf
an, ob der Grundbesitz, den die betreffende Gesellschaft verwaltet
und nutzt, in ihrem zivilrechtlichen Eigentum steht oder nicht,
sondern allein darauf, ob der Grundbesitz - wie § 9 Nr. 1 Satz
1 GewStG dies ausdrücklich voraussetzt - „zum
Betriebsvermögen des Unternehmers“ gehört. Es
ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen
für die erweiterte Kürzung insoweit gegenüber den
Voraussetzungen für die einfache Kürzung verschärfen
wollte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass eine
Beurteilung „eigenen Grundbesitzes“ nach
zivilrechtlichen Grundsätzen dazu führen würde, dass
gerade die Einkünfte aus der Beteiligung an einer nicht
gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden
Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig blieben. Denn für
sie käme, anders als für die Einkünfte aus der
Beteiligung an einer gewerblich geprägten,
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil
in BFH/NV 2006, 1148 = SIS 06 21 72, unter II.3.a, am Ende), auch
die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nicht zur Anwendung.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der erweiterten
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um eine steuerliche
Begünstigung handelt, die der Gesetzgeber von engen
tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig machen darf (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52, und
BFH-Beschluss in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355 = SIS 03 05 50),
ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch eine
entsprechende Ausgestaltung dieser Norm gerade die Einkünfte
aus der Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten,
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (endgültig)
mit Gewerbesteuer belastet wissen wollte.
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dd) Auch eine systematische Auslegung spricht
dafür, dass der Begriff „eigener“
Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht nach
zivilrechtlichen, sondern nach steuerrechtlichen Grundsätzen
zu bestimmen ist. Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008
(BGBl I 2008, 2794) wurde in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG eine Nr.
1a eingefügt. Danach gilt die erweiterte Kürzung nicht,
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält, die der Gesellschafter von
der Gesellschaft (u.a.) für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von
Grundbesitz, bezogen hat. Nach dieser Vorschrift werden also die in
die Gewerbeertragsermittlung und damit auch in die erweiterte
Kürzung grundsätzlich einzubeziehenden
Sondervergütungen von der erweiterten Kürzung
ausgenommen, mit Ausnahme der Sondervergütungen aus
Grundstücksüberlassungen an die Gesellschaft.
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Überlässt der Gesellschafter der
Gesellschaft ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück zur
Nutzung, so wird dieses Grundstück steuerliches
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der
Gesellschaft. Es gehört damit steuerrechtlich zum
Betriebsvermögen der Gesellschaft, bleibt aber weiterhin
zivilrechtliches Eigentum des Gesellschafters. Käme es
für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze
2 ff. GewStG darauf an, dass der von der Gesellschaft genutzte
Grundbesitz in ihrem zivilrechtlichen Eigentum steht, liefe §
9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ins Leere. Denn die Gesellschaft
nutzte insoweit fremdes Eigentum und würde damit bei diesem
Verständnis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht
„ausschließlich eigenen Grundbesitz“
nutzen, so dass die Gewährung der erweiterten Kürzung
schon dem Grunde nach nicht möglich wäre. § 9 Nr. 1
Satz 5 Nr. 1a GewStG kann also nur dann eine Regelungswirkung
entfalten, wenn sich der Begriff „eigener“
Grundbesitz nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern
danach richtet, ob der Grundbesitz dem Betriebsvermögen des
Unternehmers zuzuordnen ist (ähnlich Fröhlich, DStR 2013,
377; auch Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz
113a; anderer Ansicht, aber ohne Begründung, Schnitter in
Frotscher/Maas, a.a.O., § 9 GewStG Rz 52a, und
Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 65c).
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Soweit der I. Senat des BFH in seinem
Beschluss vom 28.4.2016 I ER-S 4/16 ausführt, man könne
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG auch dahin deuten, dass die
Vorschrift den Inhalt des Tatbestandsmerkmals „eigener
Grundbesitz“ konstitutiv und punktuell ausweite, ohne
zugleich die streitgegenständliche Fallgestaltung durch
allgemeine Erstreckung auf steuerrechtliches Betriebsvermögen
zu erfassen, lässt sich ein entsprechender Wille des
Gesetzgebers nach Ansicht des vorlegenden Senats weder dem Wortlaut
der Norm noch ihrer Entstehungsgeschichte entnehmen. Mit der neu in
§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG eingefügten Nr. 1a verfolgte der
Gesetzgeber das Ziel, steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit
der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen
in der Rechtsform der Personengesellschaft zu verhindern. Es geht
dabei um Gestaltungen, nach denen Erträge, die die
Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten für erbrachte
Leistungen zahlt, in den Kürzungsumfang einbezogen werden,
weil der Dritte Gesellschafter der Gesellschaft ist (BTDrucks
16/10189, S. 73). Gewährt z.B. eine Bank einer
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft ein Darlehen, so
gehören die daraus erzielten Darlehenszinsen zum Gewerbeertrag
der Bank und unterliegen bei ihr der Gewerbesteuer. Beteiligt sich
die Bank (und sei es auch nur mit einem minimalen Anteil)
mitunternehmerisch an der Gesellschaft, führt dies dazu, dass
die Darlehenszinsen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
Halbsatz 2 EStG als Sondervergütungen qualifiziert und damit
zwar in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nach § 7
GewStG einbezogen werden, aber ohne die Regelung in § 9 Nr. 1
Satz 5 Nr. 1a GewStG bei der Gesellschaft nach § 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG im Ergebnis gewerbesteuerfrei gestellt würden,
zugleich jedoch bei der Bank nach § 9 Nr. 2 GewStG zu
kürzen sind, weil sie bereits bei der Gesellschaft bei der
Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt wurden. Im
Ergebnis würden die Darlehenszinsen dann nicht mit
Gewerbesteuer belastet (vgl. zu einem solchen Fall z.B. FG
Düsseldorf, Urteil vom 18.6.2007 17 K 923/05 F). Um dieses
Ergebnis zu vermeiden, sieht § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG
nun vor, dass Sondervergütungen eines Gesellschafters von der
erweiterten Kürzung ausgeschlossen werden, also bei der
Gesellschaft mit Gewerbesteuer belastet werden. Von diesem
Grundsatz nimmt das Gesetz lediglich Sondervergütungen
für die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft
aus, da sie „die Kerntätigkeit der Gesellschaft
umfassen“ (BTDrucks 16/10189, S. 73). Hinsichtlich
solcher Vergütungen bleibt es also bei dem Grundsatz, dass sie
in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
einbezogen werden und somit im Ergebnis nicht (weder bei der
Gesellschaft noch beim Gesellschafter – für ihn gilt
§ 9 Nr. 2 GewStG) mit Gewerbesteuer belastet werden. Insoweit
heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks
16/10189, S. 73): „Hierzu wird die erweiterte Kürzung
auf Ebene der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in Bezug
auf Sondervergütungen des Mitunternehmers dahingehend
eingeschränkt, dass nur die Sondervergütungen in die
erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die
Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen,
d.h. die die Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen. Soweit
der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt
oder andere Leistungen wie zum Beispiel Beratungsleistungen
erbringt, wird die erweiterte Kürzung
ausgeschlossen“.
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Dass der Gesetzgeber mit der durch § 9
Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG erfolgenden Einschränkung der
Begünstigung der erweiterten Kürzung den Inhalt des
Tatbestandsmerkmals „eigener Grundbesitz“
„konstitutiv und punktuell ausweiten“ wollte,
ist nach Ansicht des vorlegenden Senats danach nicht ersichtlich.
Vielmehr spricht auch die neu in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
eingefügte Nr. 1a dafür, dass der Gesetzgeber mit
„eigenem“ Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1
Satz 2 GewStG den „zum Betriebsvermögen des
Unternehmers gehörenden“ Grundbesitz meint, zu dem
auch der im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters stehende,
an die Gesellschaft zur Nutzung überlassene Grundbesitz
gehört, und die Regelung in Satz 5 Nr. 1a lediglich der
Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen dient.
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ee) Die hier vertretene Auffassung vermeidet
schließlich auch Gleichheitsverstöße, die sich bei
der vom I. Senat des BFH vertretenen Auslegung des Begriffs
„eigener Grundbesitz“ ergeben.
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Selbst wenn man, wie der I. Senat des BFH,
davon ausgeht, dass es sich bei der erweiterten Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um eine verfassungsrechtlich nicht
gebotene Begünstigung handelt, ist der Gesetzgeber bei ihrer
rechtlichen Umsetzung nicht vollständig frei. Er darf eine
solche Vergünstigung zwar grundsätzlich von engen
Voraussetzungen abhängig machen, ist dabei aber gleichwohl an
die Voraussetzungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG
gebunden. Nach Ansicht des vorlegenden Senats führt eine
Auslegung des Begriffs „eigener“ Grundbesitz als
„im zivilrechtlichen Eigentum stehender“
Grundbesitz im Hinblick auf den Zweck der erweiterten Kürzung
jedenfalls in den folgenden zwei Fällen zu einer nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte.
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(1) Eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft P, die Einkünfte aus der Vermietung eines
Grundstücks erzielt, das in ihrem Eigentum steht, erzielt dem
Grunde nach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG allerdings als gewerbliche
Einkünfte gelten, wegen der erweiterten Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG jedoch im Ergebnis nicht mit
Gewerbesteuer belastet werden. Beschließt P nun - wie im
Streitfall -, die gleiche Tätigkeit nicht selbst, sondern
zusammen mit anderen auszuüben und gründet deshalb
zusammen mit diesen eine (nicht gewerblich geprägte)
Gesellschaft (Untergesellschaft), die das den Gesellschaftern zur
gesamten Hand gehörende Grundstück vermietet, erzielt sie
als Gesellschafterin dieser rein vermögensverwaltenden
Gesellschaft dem Grunde nach ebenfalls Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
bei ihr als gewerbliche Einkünfte erfasst werden. Da der
Grundbesitz aber zivilrechtlich nicht in ihrem, sondern im Eigentum
der Untergesellschaft steht, findet - ausgehend von der Auslegung
des I. Senats des BFH - die erweiterte Kürzung nach § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG keine Anwendung. Auch § 9 Nr. 2 GewStG
kommt nicht zur Anwendung, da der P als Gesellschafterin der rein
vermögensverwaltenden Untergesellschaft keine
„Anteile am Gewinn einer ... Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) ... anzusehen
sind“, zufließen. Ihre Einkünfte bleiben also
endgültig mit Gewerbesteuer belastet. Obwohl es also in beiden
Fällen dem Grunde nach um Einkünfte der P aus Vermietung
und Verpachtung geht, die bei ihr nur deshalb als gewerbliche
Einkünfte erfasst werden, weil sie eine gewerblich
geprägte Personengesellschaft ist, werden die Einkünfte
hinsichtlich der Belastung mit Gewerbesteuer unterschiedlich
behandelt. Berücksichtigt man den Zweck der Regelung des
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der insbesondere darin besteht,
solche Grundstücksunternehmen zu begünstigen, die nach
der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig
wären und die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind, ist kein
sachlicher Grund für die dargestellte unterschiedliche
Belastung der P mit Gewerbesteuer ersichtlich.
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(2) Beteiligt sich eine gewerblich
geprägte, grundstücksverwaltende Personengesellschaft an
einer anderen gewerblich geprägten,
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft, so werden die
aus der Vermietung des Grundbesitzes erzielten Einkünfte im
Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet – die
Untergesellschaft kann die erweiterte Kürzung nach § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen, die Obergesellschaft die
Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG. Beteiligt sich die
gewerblich geprägte, grundstücksverwaltende
Personengesellschaft hingegen - wie im Streitfall - an einer nicht
gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden
Personengesellschaft, so werden die Einkünfte aus der
Vermietung des im Gesamthandseigentum der Untergesellschaft
stehenden Grundstücks mit Gewerbesteuer belastet, denn die
Obergesellschaft erfüllt - ausgehend von der Auslegung des I.
Senats des BFH -, wie unter (1) bereits dargelegt weder die
Voraussetzungen der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
noch die der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG. Ein
sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist ebenfalls
nicht ersichtlich.
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(3) Legt man hingegen den Begriff
„eigener“ Grundbesitz als „zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender“
Grundbesitz aus, kommt man in dem jeweils dargestellten
Vergleichsfall (der dem Streitfall entspricht) dazu, dass die
erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht
generell ausgeschlossen ist, und damit zu einer Gleichbehandlung
der im Hinblick auf den Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach
Ansicht des Senats auch gleich zu behandelnden Fälle (s. unter
B.IV.3. und 4.).
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ff) Angesichts der dargestellten Gründe,
die für die hier vertretene Auslegung des Begriffs
„eigener“ Grundbesitz sprechen, kommt dem
Umstand, dass der Gesetzgeber in zwei aufeinanderfolgenden
Sätzen der gleichen Norm keine gleiche Wortwahl getroffen hat,
keine Bedeutung zu. Bei dem Tatbestandsmerkmal
„eigener“ Grundbesitz in § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG handelt es sich nach Ansicht des Senats vielmehr lediglich
um einen prägnanten und zusammenfassenden Begriff des in Satz
1 der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmals „zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender“
Grundbesitz (ebenso bereits Kohlhaas, FR 2015, 397; anderer Ansicht
der I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28.4.2016 I ER-S
4/16).
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3. Ob und inwieweit Grundbesitz zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, richtet sich
nach den Vorschriften des EStG. Dies ergibt sich aus § 20 Abs.
1 Satz 1 GewStDV, denn die Begriffe „zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender
Grundbesitz“ in § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und
„eigener Grundbesitz“ sind, wie dargelegt,
bedeutungsgleich (ebenso Borggräfe/ Schüppen, DB 2012,
1644<1645>).
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a) Einkommensteuerrechtlich gehören
Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder
wirtschaftlich Gesamthandsvermögen einer gewerblich
tätigen Personengesellschaft sind, grundsätzlich zu deren
Betriebsvermögen und nicht - auch nicht anteilig - zum
Betriebsvermögen eines an einer solchen Gesellschaft
betrieblich Beteiligten. Insoweit wird § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
verdrängt (z.B. BFH-Urteil vom 26.4.2012 IV R 44/09, BFHE 237,
453, BStBl II 2013, 142 = SIS 12 19 66, m.w.N.). Dies gilt auch
für gewerblich geprägte Personengesellschaften, da sie -
obwohl nicht gewerblich tätig - nach § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG als Gewerbebetrieb gelten.
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b) Anders verhält es sich bei einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Hier erfolgt
gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für Zwecke der
Einkommensbesteuerung eine Zurechnung des Gesamthandsvermögens
bei den beteiligten Gesellschaftern nach Bruchteilen. Dem liegt die
Vorstellung zugrunde, dass eine getrennte Zurechnung nach § 39
Abs. 2 Nr. 2 AO für die Besteuerung erforderlich ist, weil die
Gesamthandsgemeinschaft selbst nicht Schuldnerin der
Einkommensteuer ist, aber den Besteuerungstatbestand erfüllt.
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird bei vermögensverwaltenden
Personengesellschaften auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt (z.B. BFH-Urteil vom
27.7.2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33 = SIS 04 35 32, unter II.2.b aa (1)). Kommt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zur
Anwendung, ist - für Zwecke der steuerrechtlichen Beurteilung
- die Existenz des Gesamthandsvermögens zu negieren und
(gedanklich) in Bruchteilsberechtigungen (§§ 741 ff.
BGB), also in unmittelbare Anteilsrechte der Gesellschafter an den
Wirtschaftsgütern der Gesamthand zu konvertieren (Wacker, DStR
2005, 2014<2015>; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15
Rz 201; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142 =
SIS 12 19 66). Wird ein Gesellschaftsanteil an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft von einem
Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten, führt dies
daher dazu, dass die Anteile an den Wirtschaftsgütern der
vermögensverwaltenden Gesellschaft bei dem Gesellschafter
Betriebsvermögen sind (z.B. Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 11.4.2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 =
SIS 05 31 02, unter C.2.; BFH-Urteil in BFHE 237, 453, BStBl II
2013, 142 = SIS 12 19 66). Es handelt sich also insoweit i.S. des
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um „eigenen
Grundbesitz“ und nicht um „fremden Grundbesitz
kraft Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO“ (anderer
Ansicht z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, a.a.O., § 9 GewStG
Rz 52a).
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4. Soweit die Beteiligung im Einzelfall nicht
über die Verwaltung des anteilig eigenen Grundbesitzes
hinausgeht, stellt sie auch keine kürzungsschädliche
Tätigkeit dar.
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a) Stellt sich die Beteiligung an einer
grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
Personengesellschaft als Verwaltung eigenen Grundbesitzes dar, kann
diese „Tätigkeit“ als solche nicht zugleich
eine schädliche Tätigkeit „Halten einer
Beteiligung“ sein, die zur Versagung der erweiterten
Kürzung führt (ähnlich Demleitner, BB 2011, 1190;
Borggräfe/Schüppen, DB 2012, 1644).
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft kein
(eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut. Die
gesellschaftsrechtliche Beteiligung verkörpert nach § 39
Abs. 2 Nr. 2 AO vielmehr die quotale Berechtigung des
Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern (z.B. Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21; BFH-Urteil in BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142 = SIS 12 19 66).
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bb) Dahinstehen kann, welche Bedeutung dem
Umstand zukommt, dass § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für
mitunternehmerische Personengesellschaften durch § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt wird, wenn es
darum geht, ob ein an einer gewerblich geprägten,
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft Beteiligter die
erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in
Anspruch nehmen kann (das Halten einer Beteiligung an einer
gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden
Personengesellschaft ist nach Ansicht des I. und des VIII. Senats
des BFH kürzungsschädlich, vgl. die Nachweise oben unter
B.II.).
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Jedenfalls hält aufgrund des § 39
Abs. 2 Nr. 2 AO der an einer grundstücksverwaltenden, nicht
gewerblich geprägten Personengesellschaft Beteiligte keine
Beteiligung an dieser Gesellschaft, sondern unmittelbar (anteilig)
deren Wirtschaftsgüter; er übt danach keine
Tätigkeit „Halten einer Beteiligung“ aus,
die, da sie nicht als unschädliche Tätigkeit in § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG aufgeführt ist, der erweiterten
Kürzung entgegen stehen könnte. Auch insoweit weicht der
vorlegende Senat von dem Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 232,
194, BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52 ab.
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b) Allerdings kann sich aus der Art der
Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich
geprägten Personengesellschaft eine
kürzungsschädliche Tätigkeit ergeben. Insoweit kommt
es darauf an, ob und ggf. welche Aufgaben der Beteiligte bei der
Gesellschaft übernimmt (vgl. Fröhlich, DStR 2013,
377<380 f.>).
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aa) Führt der Beteiligte die
Geschäfte der Gesellschaft zusammen mit allen anderen
Beteiligten (gemeinschaftliche Geschäftsführung
gemäß § 709 BGB), verwaltet er ausschließlich
eigenen und nicht auch teilweise fremden Grundbesitz.
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(1) Für die Bruchteilsgemeinschaft hat
der BFH bereits entschieden, dass die gemeinschaftliche Verwaltung
des Grundbesitzes durch alle Miteigentümer der Anwendung der
erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht
entgegensteht. Die gemeinschaftliche Verwaltung entspreche der
grundsätzlichen Regelung von Miteigentumsverhältnissen in
§ 744 Abs. 1 BGB. Gegenstand der gemeinschaftlichen Verwaltung
und Nutzung seien nicht die Miteigentumsanteile, sondern das
gemeinschaftliche Grundstück. Die Teilnahme an der
gemeinschaftlichen Verwaltung stelle die Ausübung der Rechte
aus dem eigenen Miteigentumsanteil dar, nicht aber zugleich die
Verwaltung des fremden Miteigentumsanteils (BFH-Urteil vom 9.2.1966
I 173/63, BFHE 85, 115, BStBl III 1966, 253 = SIS 66 01 49).
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(2) Da im Anwendungsbereich des § 39 Abs.
2 Nr. 2 AO für Zwecke der Besteuerung die Existenz des
Gesamthandsvermögens negiert und in Bruchteilsberechtigungen
der einzelnen Beteiligten konvertiert wird, gelten diese
Grundsätze für die an einer grundstücksverwaltenden,
nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft Beteiligten
gleichermaßen (anderer Ansicht BFH-Urteil in BFHE 232, 194,
BStBl II 2011, 367 = SIS 11 05 52). Der an einer
grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
Personengesellschaft Beteiligte verwaltet daher insoweit i.S. des
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG „eigenen
Grundbesitz“ und nicht, auch nicht anteilig,
„fremden Grundbesitz“.
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bb) Gibt es einen geschäftsführenden
Beteiligten, so üben die übrigen Beteiligten in Bezug auf
den Grundbesitz keine Verwaltungstätigkeit, insbesondere keine
Verwaltung fremden Grundbesitzes aus, die
kürzungsschädlich wäre.
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cc) (Teilweise) fremden Grundbesitz verwaltet
allerdings der Beteiligte, der in der Gesellschaft zur alleinigen
Wahrnehmung maßgeblicher Verwaltungsrechte in Bezug auf den
Grundbesitz berechtigt ist, wie z.B. der
geschäftsführende Gesellschafter einer GbR oder der
geschäftsführende Kommanditist einer (nicht gewerblich
geprägten) GmbH & Co. KG.
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Auch eine derartige Mitverwaltung fremden
Grundbesitzes ist allerdings nur dann kürzungsschädlich,
wenn sie entgeltlich erfolgt. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG könnte zwar dafür sprechen, dass jede darin
nicht ausdrücklich als erlaubt aufgeführte Tätigkeit
kürzungsschädlich ist, selbst wenn sie unentgeltlich
erfolgt. Da die erweiterte Kürzung allerdings auf Erträge
abstellt, ist nicht die weitere Tätigkeit als solche, sondern
es sind nur etwaige Erträge aus dieser Tätigkeit
kürzungsschädlich (Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O.,
§ 9 Nr. 1 Rz 126; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6.5.2014
6 K 6322/13 und 6 K 6091/12). Eine Mitverwaltung fremden
Grundbesitzes ist daher nur kürzungsschädlich, wenn sie
entgeltlich erfolgt.
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V. Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage
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1. Ist einer grundstücksverwaltenden, nur
kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden
(Ober-)Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an
einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
(Unter-)Personengesellschaft beteiligt ist, weil der Begriff
„eigener“ Grundbesitz nach zivilrechtlichen
Grundsätzen zu bestimmen ist und die Obergesellschaft danach
keinen (ausschließlich) eigenen Grundbesitz nutzt oder weil
eine solche Beteiligung als kürzungsschädlich anzusehen
ist, hat die Revision des FA Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Denn bei der
Klägerin handelt es sich um eine grundstücksverwaltende,
gewerblich geprägte und damit nur kraft ihrer Rechtsform
gewerbliche Einkünfte erzielende Gesellschaft, die sich an
einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
Personengesellschaft - der A-GbR - beteiligt hat. Ihr wäre
danach die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG nicht zu gewähren, so dass das insoweit anders lautende
Urteil des FG (hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2013 schon
aus anderen Gründen, dazu unten B.V.2.) aufzuheben und die
Klage insgesamt (d.h. auch hinsichtlich des Streitjahres 2013)
abzuweisen wäre.
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2. Ist der Begriff
„eigener“ Grundbesitz in § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG hingegen als „zum Betriebsvermögen des
Unternehmers gehörender Grundbesitz“ auszulegen und
stellt sich die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden,
nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft auch nicht
generell als kürzungsschädliche Tätigkeit dar, ist
die Revision hinsichtlich der Streitjahre 2007 bis 2011
unbegründet. Hinsichtlich des Streitjahres 2013 ist sie zwar
begründet, führt insoweit aber nur zur Aufhebung des
angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung:
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a) Hinsichtlich der Streitjahre 2007 bis 2011
ist die Revision unbegründet, da das FG die
Gewerbesteuermessbescheide für diese Streitjahre zu Recht
dahin geändert hat, dass es die Gewerbesteuermessbeträge
nach Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG jeweils auf 0 EUR
festgesetzt hat.
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Nach den Feststellungen des FG bezog die
Klägerin in diesen Streitjahren neben den Erträgen aus
der Beteiligung an der A-GbR lediglich noch in geringem Umfang
Zinseinnahmen. Sie hat damit in den Streitjahren eigenen
Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet und
daneben keine schädlichen Tätigkeiten entfaltet.
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aa) Legt man den Begriff „eigener
Grundbesitz“ i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als
den „zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörenden Grundbesitz“ aus, stellt sich die
Beteiligung der Klägerin an der A-GbR als Verwaltung und
Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Bei der A-GbR handelt es sich um
eine grundstücksverwaltende, nicht gewerblich geprägte
Personengesellschaft, für die dementsprechend Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung festgestellt wurden. Die
zivilrechtlich der Klägerin und der B-GbR als Eigentum zur
gesamten Hand gehörenden Grundstücke der A-GbR waren der
Klägerin daher für Zwecke der Besteuerung nach § 39
Abs. 2 Nr. 2 AO im Wege der Bruchteilsbetrachtung anteilig
zuzurechnen und gehörten insoweit zu ihrem
Betriebsvermögen. Insoweit hat die Klägerin
„eigenen Grundbesitz“ verwaltet.
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bb) Die Klägerin hat in den Streitjahren
auch keine schädlichen Nebentätigkeiten entfaltet.
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(1) Das Erzielen von Zinseinnahmen stellt sich
als Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens dar und
ist eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädliche
Nebentätigkeit.
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(2) Die Klägerin hat auch nicht anteilig
fremden Grundbesitz verwaltet. Zwar kamen A und C, den
Geschäftsführern der ihrerseits die Geschäfte der
Klägerin führenden Komplementär-GmbH (auch) bei der
A-GbR in nicht unerheblichem Umfang Verwaltungs- und
Geschäftsführungsbefugnisse zu. Revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden ist aber die Wertung des FG, dass A und C diese
Befugnisse bei der A-GbR nicht für die Klägerin
wahrnahmen. Abgesehen davon hat die Klägerin für eine
etwaige Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeit
bei der A-GbR nach den Feststellungen des FG jedenfalls kein
Entgelt erhalten.
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b) Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags
2013 ist das Urteil des FG zwar unabhängig von der
Beantwortung der Vorlagefrage bereits aus verfahrensrechtlichen
Gründen aufzuheben, da der während des
Revisionsverfahrens ergangene Gewerbesteuermessbescheid für
2013 vom 5.12.2014 an die Stelle des im FG-Verfahren angegriffenen
Bescheids für Zwecke der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer
für 2013 vom 5.10.2012 getreten ist (vgl. BFH-Urteil vom
23.4.2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40 = SIS 09 21 90). Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender
Bescheid mit der Folge zugrunde, dass das FG-Urteil keinen Bestand
haben kann (z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2013 IV R 17/10, BFHE 244,
23, BStBl II 2014, 316 = SIS 14 01 47). Die Sache ist jedoch nicht
spruchreif und daher an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen. Denn es fehlen die
Feststellungen, die dem Senat die Entscheidung ermöglichen
würden, auf welchen Betrag der nach § 68 Satz 1 FGO zum
Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid über die
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unter
Berücksichtigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
abzuändern ist.
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