Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 13.09.2017 - 2 K 2933/15 = SIS 17 23 96 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Dividenden auch dann gemäß § 43b des
Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2014 geltenden
Fassung (EStG) von Kapitalertragsteuer zu entlasten sind, wenn die
Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft
über eine rein vermögensverwaltende GbR gehalten
wird.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine nach dem Recht der Niederlande
gegründete Genossenschaft mit Sitz in Z (Niederlande). Sie ist
seit ...2013 zu mindestens 10 % an einer vermögensverwaltenden
GbR beteiligt, der X-GbR. Weiterer Gesellschafter der X-GbR ist
eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der fast
ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Die
X-GbR hält ihrerseits 100 % der Anteile an der
inländischen Y-AG. Die Zwischenschaltung der X-GbR war aus
regulatorischen Gründen erforderlich.
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Die Y-AG nahm am ...2014 eine
Gewinnausschüttung vor; der Anteil der Klägerin belief
sich auf ... EUR. Hiervon behielt die Y-AG Kapitalertragsteuer in
Höhe von 25 % (... EUR) zuzüglich
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % (... EUR) ein und
führte sie an das zuständige Finanzamt ab.
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Die Klägerin stellte daraufhin beim
Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für
Steuern - BZSt - ) einen Antrag auf vollständige Freistellung
und Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 i.V.m. § 43b
EStG, hilfsweise einen Antrag auf Freistellung und Erstattung
gemäß § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 13 Abs. 4 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.06.1959
(BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) - DBA-Niederlande 1959 -,
der eine Beschränkung der Kapitalertragsteuer auf 10 %
vorsehe.
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Mit dem Bescheid vom 22.01.2015 über
die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom
Kapitalertrag setzte das BZSt die Freistellung/Erstattung auf
lediglich 10 % der Ausschüttung zuzüglich des gesamten
Solidaritätszuschlags fest. Grundlage sei die in Art. 13 Abs.
1 bis 3 DBA-Niederlande 1959 vorgesehene Beschränkung der
Kapitalertragsteuer. Ein Einspruch der Klägerin blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) Köln gab der
hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 13.09.2017 - 2 K 2933/15
(EFG 2018, 383 = SIS 17 23 96) statt, da die Klägerin die
Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 i.V.m. § 43b EStG
erfülle. Sie sei trotz Zwischenschaltung der X-GbR i.S. des
§ 43b Abs. 2 Satz 1 EStG „unmittelbar“ an der Y-AG
beteiligt gewesen. Dies ergebe sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO), da die X-GbR eine rein
vermögensverwaltende Personengesellschaft und keine
Mitunternehmerschaft sei. Entsprechendes gelte im Rahmen des §
17 EStG und des § 8b Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Jahr 2014
geltenden Fassung (KStG). Aus der Richtlinie 2011/96/EU des Rates
vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Amtsblatt
der Europäischen Union - ABlEU - 2011, Nr. L 345, 8) i.d.F.
der Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung
bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des
Beitritts der Republik Kroatien (ABlEU 2013, Nr. L 141, 30) -
Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR 2011) - könne kein anderes
Ergebnis hergeleitet werden.
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Das BZSt macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, ohne einen eigenen Antrag
zu stellen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet
worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
angefochtene Bescheid vom 22.01.2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.09.2015 dahin zu ändern ist,
dass die Klägerin hinsichtlich der Ausschüttung der Y-AG
vom ...2014 in vollem Umfang von der Kapitalertragsteuer entlastet
wird (§ 50d Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. § 43b EStG). Die
Zwischenschaltung der X-GbR war hierfür unschädlich.
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1. Nach § 43b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
EStG wird für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG auf Antrag keine Kapitalertragsteuer erhoben, wenn diese
Kapitalerträge einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz
noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus
Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Tochtergesellschaft zufließen.
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Die Muttergesellschaft muss in Anlage 2 zum
EStG aufgeführt und nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a MTR 2011 zum
Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1
Satz 2 EStG) nachweislich zu mindestens 10 % unmittelbar am Kapital
der Tochtergesellschaft beteiligt sein (§ 43b Abs. 2 Satz 1
EStG). Die Tochtergesellschaft muss ebenfalls in Anlage 2 zum EStG
aufgeführt sein sowie die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b MTR 2011
bezeichneten Voraussetzungen erfüllen (§ 43b Abs. 2 Satz
3 EStG). Darüber hinaus muss die Beteiligung nachweislich
ununterbrochen 12 Monate bestehen; hierfür reicht es aus, wenn
der erforderliche Beteiligungszeitraum erst nach dem Zeitpunkt der
Entstehung der Kapitalertragsteuer vollendet wird (§ 43b Abs.
2 Satz 4 und 5 EStG). Die Entlastung von Kapitalertragsteuer gilt
nicht für Kapitalerträge, die der Muttergesellschaft
anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer
Tochtergesellschaft zufließen (§ 43b Abs. 1 Satz 4
EStG).
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2. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden,
dass diese Voraussetzungen im Streitfall grundsätzlich
erfüllt sind.
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Sowohl die Rechtsform der Klägerin als
auch die Rechtsform der Y-AG sind in Anlage 2 zum EStG (Nr. 1
Buchst. f „Aktiengesellschaft“ und Buchst. t
„Coöperatie“) aufgeführt. Darüber
hinaus sind die Ausschüttungen der Y-AG Dividenden i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die der Klägerin aus einem
anderen Anlass als der Liquidation oder Umwandlung der Y-AG
zugeflossen sind. Auch die Mindestbeteiligungsquote wird von der
Klägerin grundsätzlich erfüllt, da sie nach den
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) über
die X-GbR zu mindestens 10 % an der Y-AG beteiligt war. Zum
Zeitpunkt des Antrags der Klägerin am 12.06.2014 bestand diese
Beteiligung ununterbrochen seit 12 Monaten.
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3. Darüber hinaus hat das FG zu Recht
entschieden, dass die Klägerin an der Y-AG
„unmittelbar“ i.S. des § 43b Abs. 2 Satz 1
EStG beteiligt war. Die Zwischenschaltung der X-GbR war
hierfür unschädlich.
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Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist davon auszugehen, dass es sich bei
der X-GbR um eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich
geprägte GbR handelt. Wird die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende, nicht
gewerblich geprägte GbR gehalten, ist sie wegen § 39 Abs.
2 Nr. 2 AO als „unmittelbar“ i.S. des § 43b
Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen (Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 43b EStG Rz 8; Geurts in Bordewin/Brandt, § 43b EStG Rz
22 a.E.; Baumgartner/Brühl, FR 2020, 1033, 1036; Brühl/
Baumgartner, IStR 2019, 784; Bullinger, IStR 2004, 406, 409; a.A.:
Hasselmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §
43b Rz 36; Wenzel in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, § 43b Rz
27). Auf die Besonderheiten von Mitunternehmerschaften i.S. des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die zu einer Einschränkung
des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO führen (vgl. Bundesfinanzhof -
BFH -, Urteil vom 03.02.2010 - IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II
2010, 751 = SIS 10 08 17, m.w.N.), kommt es im Streitfall nicht
an.
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a) Entgegen der Auffassung des BZSt
widerspricht die Einbeziehung von Beteiligungen, die über eine
vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte GbR
gehalten werden, nicht dem Wortlaut des § 43b Abs. 2 Satz 1
EStG. Vielmehr kann das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung
sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich zu verstehen
sein.
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Nur eine rein zivilrechtliche Betrachtung, bei
der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Rechtsfähigkeit einer Gesamthand in der Rechtsform der GbR zu
beachten wäre (Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146,
341 = SIS 01 08 15), führt dazu, bei Zwischenschaltung einer
solchen GbR von einer lediglich mittelbaren Beteiligung auszugehen.
Bei steuerrechtlicher Betrachtung wäre dagegen die
Voraussetzung einer unmittelbaren Beteiligung erfüllt. Dies
folgt aus der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2
AO.
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Nach dieser Vorschrift sind
Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen zur gesamten Hand
zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine
getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die
Notwendigkeit einer solchen Zurechnung muss sich aus den
Einzelsteuergesetzen ergeben (BFH-Urteil vom 04.10.1990 - X R
148/88, BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211 = SIS 91 03 05). Sie
liegt grundsätzlich vor, wenn der von der Gesellschaft
verwirklichte Tatbestand steuerrechtlich nicht von Bedeutung und
deshalb beim Gesellschafter selbst zu berücksichtigen ist
(BFH-Urteil vom 03.02.2010 - IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II
2010, 751 = SIS 10 08 17). Die Besteuerung darf also nicht die
Gesamthand, sondern muss die Gesamthänder erfassen (BFH-Urteil
vom 07.12.1988 - II R 150/85, BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237 =
SIS 89 07 06).
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Diese Voraussetzungen sind für Zwecke der
Einkommen- und Körperschaftsteuer bei rein
vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
Personengesellschaften erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom
06.10.2004 - IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324 = SIS 04 41 18; vom 02.04.2008 - IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679
= SIS 08 21 97; BFH-Beschluss vom 21.07.2016 - IV R 26/14, BFHE
254, 371, BStBl II 2017, 202 = SIS 16 21 89). Dem liegt der Gedanke
zugrunde, dass die Gesamthand den Besteuerungstatbestand
verwirklicht, aber selbst nicht Schuldnerin der Einkommen- und
Körperschaftsteuer ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.07.2004 - IX R
20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33 = SIS 04 35 32; in BFHE
207, 24, BStBl II 2005, 324 = SIS 04 41 18; BFH-Beschluss in BFHE
254, 371, BStBl II 2017, 202 = SIS 16 21 89). Steuerschuldner sind
vielmehr die Gesellschafter, die steuerrechtlich jeweils
eigenständig zu behandeln sind. Daher ist auch eine getrennte
Zurechnung der anteiligen Wirtschaftsgüter der
Personengesellschaft, die ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand
zustehen und aus denen sie Einkünfte erzielen, Grundlage der
Besteuerung (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 = SIS 19 02 19; BFH-Urteil vom 27.06.2019 - IV R 44/16, BFHE 265, 371, BStBl
II 2020, 24 = SIS 19 13 47, jeweils zum Merkmal des eigenen
Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes - GewStG - ).
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Das BZSt kann dem nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass weder die grundsätzliche Verpflichtung
zum Abzug der Kapitalertragsteuer noch die teilweise Entlastung
nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 DBA-Niederlande 1959 eine unmittelbare
Zurechnung der Beteiligung voraussetzten und § 43b EStG
lediglich eine zusätzliche - für die Besteuerung nicht
erforderliche - Privilegierung darstelle (a.A. Kaeser/Wassermeyer
in Wassermeyer, MA Art. 10 Rz 92 zum abkommensrechtlichen
Schachtelprivileg). Denn der Durchgriff auf einzelne in der Einheit
der Gesellschaft verwirklichte Sachverhaltsmerkmale ist bereits
dann i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderlich, wenn nur auf
diese Weise die sachlich richtige Besteuerung des an einer
Personengesellschaft oder einer steuerrechtlich gleichwertigen
Rechtsgemeinschaft Beteiligten sichergestellt werden kann
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl
II 2019, 262 = SIS 19 02 19, Rz 82, m.w.N.).
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Aufgrund der durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
angeordneten Bruchteilsbetrachtung ist ein im
Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden, nicht
gewerblich geprägten GbR gehaltenes Wirtschaftsgut - im
Streitfall die Beteiligung an der Y-AG - anteilig als eigenes
Wirtschaftsgut der Gesellschafter - im Streitfall der Klägerin
- anzusehen. Daraus folgt, dass bei steuerrechtlicher Betrachtung
trotz Zwischenschaltung der X-GbR eine unmittelbare Beteiligung der
Klägerin an der Y-AG vorliegt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE
254, 371, BStBl II 2017, 202 = SIS 16 21 89„unmittelbare
Anteilsrechte“).
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b) Für das Erfordernis der unmittelbaren
Beteiligung i.S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG hat das FG
zutreffend die steuerrechtliche und nicht die rein zivilrechtliche
Betrachtung für maßgeblich erachtet.
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aa) Hierfür spricht insbesondere eine
systematische Auslegung unter Berücksichtigung des § 8b
Abs. 4 KStG, der in Satz 1 eine Ausnahme von der allgemeinen
Dividendenfreistellung des § 8b Abs. 1 KStG regelt. § 8b
Abs. 4 Satz 1 KStG setzt voraus, dass die Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres
„unmittelbar“ weniger als 10 % des Grund- oder
Stammkapitals betragen hat. Hierfür fingiert § 8b Abs. 4
Satz 4 und 5 KStG, dass auch über eine Mitunternehmerschaft
gehaltene Beteiligungen als unmittelbare Beteiligung gelten.
Dagegen werden Beteiligungen, die über eine rein
vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten werden,
nicht erwähnt. Der Gesetzgeber ging somit erkennbar davon aus,
dass eine solche Beteiligung wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auch
ohne die Fiktion des § 8b Abs. 4 Satz 4 und 5 KStG zu einer
unmittelbaren Beteiligung i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG
führt (vgl. auch Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 289e;
Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz
453; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG,
§ 8b KStG Rz 509; Pung in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock,
Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 258, m.w.N.;
Blümich/ Rengers, § 8b KStG Rz 117c; Schnitger in
Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 562e;
Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 128 und
135; Behrens/Renner/Faller, DStZ 2014, 336, 337; Förster/
Lang, Steuerberater-Jahrbuch 2013/2014, 103, 118 und 129;
Haisch/Helios, DB 2013, 724, 725; Hechtner/Schnitger, Die
Unternehmensbesteuerung 2013, 269, 271; Herlinghaus, FR 2013, 529,
536; Schönfeld, DStR 2013, 937, 940; Wiese/Lay, GmbHR 2013,
404, 407).
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Der systematische Vergleich mit § 8b Abs.
4 KStG ist vor allem deshalb für § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG
von Bedeutung, weil der Gesetzgeber mit § 8b Abs. 4 KStG auf
das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 - C-284/09 (EU:C:2011:670,
Slg. 2011, I-9879 = SIS 11 34 05) reagiert hat und so die
Unionsrechtskonformität der Besteuerung von
Streubesitzdividenden erreichen wollte (vgl. hierzu auch Watermeyer
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 8). Dem entsprechend
geht die Mindestbeteiligungsquote von 10 % - ebenso wie in §
43b EStG - auf die MTR 2011 zurück. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzung der
unmittelbaren Beteiligung in § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG und in
§ 43b Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich gleich behandeln
wollte. Da im Rahmen des § 8b Abs. 4 KStG aus der
Sonderregelung für Mitunternehmerschaften in den Sätzen 4
und 5 deutlich wird, dass die Zwischenschaltung rein
vermögensverwaltender Personengesellschaften bereits unter den
Grundtatbestand der unmittelbaren Beteiligung fällt,
schlägt dies somit auf die Auslegung des § 43b Abs. 2
Satz 1 EStG durch.
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bb) Darüber hinaus wird die
Unschädlichkeit der Zwischenschaltung einer
vermögensverwaltenden GbR auch durch die neuere Rechtsprechung
des BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung gemäß
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestätigt. Denn der Große
Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 263, 225, BStBl II
2019, 262 = SIS 19 02 19 (nachfolgend BFH-Urteile in BFHE 265, 371,
BStBl II 2020, 24 = SIS 19 13 47; vom 22.05.2019 - III R 21/16,
BFH/NV 2020, 103 = SIS 19 18 98) entschieden, dass die
Voraussetzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG,
ausschließlich „eigenen“ Grundbesitz zu
verwalten und zu nutzen, auch dann erfüllt sei, wenn diese
Tätigkeit über eine rein vermögensverwaltende, nicht
gewerblich geprägte Personengesellschaft ausgeübt werde.
Dies folge aus der anteiligen Zurechnung des Grundbesitzes im Wege
der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Entsprechendes muss dann aber auch für das Erfordernis einer
„unmittelbar“ gehaltenen Beteiligung i.S. des
§ 43b Abs. 2 Satz 1 EStG gelten.
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cc) Die Anwendung der Bruchteilsbetrachtung
für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die
über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich
geprägte GbR gehalten wird, entspricht auch der Rechtsprechung
des BFH zu den Beteiligungsvoraussetzungen des § 17 EStG
(BFH-Urteil vom 09.05.2000 - VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II
2000, 686 = SIS 00 10 74; vgl. auch Schmidt in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rz 88 und 122 a.E.,
m.w.N.).
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dd) Aus der vom BZSt angeführten
Rechtsprechung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Senatsurteil
vom 04.04.1974 - I R 73/72 (BFHE 112, 351, BStBl II 1974, 645 = SIS 74 03 62) ist durch die bereits zitierte Rechtsprechung
überholt und erging zum Erfordernis einer unmittelbaren
Beteiligung nach § 9 KStG 1960; darüber hinaus ging es in
dieser Entscheidung um eine Mitunternehmerschaft. Die BFH-Urteile
vom 04.04.1974 - III R 168/72 (BFHE 112, 401, BStBl II 1974, 598 =
SIS 74 03 36) und vom 15.06.1988 - II R 224/84 (BFHE 153, 431,
BStBl II 1988, 761 = SIS 88 20 21) betrafen nicht das Einkommen-
und Körperschaftsteuerrecht, sondern das Bewertungsgesetz
1960, dem eine abweichende Besteuerungssystematik zugrunde lag.
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Das BFH-Urteil vom 21.10.2014 - VIII R 22/11
(BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687 = SIS 15 06 44) spricht
ebenfalls nicht gegen die steuerrechtliche Ausdeutung des
Erfordernisses einer unmittelbaren Beteiligung i.S. des § 43b
Abs. 2 Satz 1 EStG. Zwar hat der BFH in dieser Entscheidung eine
Auslegung des Begriffs des Anteilseigners i.S. des § 20 Abs.
2a EStG a.F. unter Rückgriff auf die Bruchteilsbetrachtung des
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO abgelehnt, weil § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
nur für die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns
gemäß § 17 EStG Anwendung finde. Dies ist aber seit
dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 263, 225, BStBl II
2019, 262 = SIS 19 02 19 zur erweiterten Kürzung
gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG überholt.
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c) Auf die gegebenenfalls vom EuGH zu
klärende Frage, ob bei der Beteiligung über eine
vermögensverwaltende Personengesellschaft eine
Quellensteuerentlastung (auch) nach Art. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1
Buchst. a MTR 2011 vorgeschrieben ist, kommt es somit nicht mehr
an. Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung des § 43b
Abs. 2 Satz 1 EStG reicht vielmehr die Feststellung, dass die MTR
2011 den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht verbietet, für die
streitige Beteiligungskonstellation eine Entlastung von
Kapitalertragsteuer vorzusehen. Im Übrigen wird die
einschränkende Formulierung „unmittelbar“
nur von § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG, nicht aber von der MTR 2011
verwendet.
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4. Schließlich bestehen auf Grundlage
der tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2
FGO) und des EuGH-Beschlusses GS vom 14.06.2018 - C-440/17
(EU:C:2018:437, GmbHR 2018, 851 = SIS 18 12 04) keine
Anhaltspunkte, dass die Kapitalertragsteuerentlastung im Streitfall
durch § 50d Abs. 3 EStG ausgeschlossen ist. Hierüber
besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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