Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 15.2.2012 14 K 1973/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nach § 174 Abs. 4
der Abgabenordnung (AO) zur Änderung der Umsatzsteuerbescheide
1999 bis 2001 (Streitjahre) berechtigt war.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war in den Streitjahren als Musikproduzent
unternehmerisch tätig. Am 22.10.1997 vereinbarte er mit der
H-GmbH, dass er von dieser auf Darlehensbasis eine voll gegen
sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung in Höhe
von 2.000.000 DM erhält, zahlbar in Höhe von 1.000.000 DM
nach Unterzeichnung der Vereinbarung sowie weitere 1.000.000 DM im
Januar 1998. Dafür erwarb die H-GmbH die zukünftigen
Forderungen des Klägers gegen die GEMA in Höhe der zu
erwartenden Autorenvergütung bis zum Betrage von 2.000.000 DM
einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 1 der Vereinbarung). Zur Sicherung trat
der Kläger am 22.10.1997 seine Ansprüche gegen die GEMA
auf Ausschüttung der ihm zustehenden Erträge aus der
Verwertung von Urheberrechten an die H-GmbH ab. Bis zur Höhe
dieser Forderungen sollten Zahlungen der GEMA künftig auf ein
Konto der H-GmbH zu überweisen sein.
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Während der Kläger die
GEMA-Autorenvergütungen in seinen Steuererklärungen als
dem ermäßigten Steuersatz unterliegende steuerpflichtige
Umsätze berücksichtigte, kam das FA nach einer die Jahre
1996 bis 1998 betreffenden Außenprüfung zu dem Ergebnis,
dass die Zahlungen der H-GmbH bei Zufluss in den Jahren 1997 und
1998 als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz (7 %) mit 934.579,43 DM
(Nettobetrag) zu erfassen seien. Die Vereinbarungen des
Klägers mit der H-GmbH stellten keinen Darlehensvertrag,
sondern einen Kaufvertrag dar. Bei den Zahlungen handele es sich um
Vorauszahlungen der H-GmbH für die ihr übertragenen
Autorenanteile. Die Zahlungen aus den laufenden Lizenzabrechnungen
mit der GEMA seien dagegen umsatzsteuerrechtlich
irrelevant.
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Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung
geänderten Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 20.7.2004
legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.
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Während des Rechtsbehelfsverfahrens
führte das FA beim Kläger eine die Streitjahre
betreffende Außenprüfung durch. Dabei schloss sich die
Betriebsprüfung dem Ergebnis der vorausgegangenen
Betriebsprüfung an, sodass die in den Streitjahren bereits
erklärten Umsätze zu mindern seien. Daraufhin
erließ das FA am 12.5.2010 geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre und hob den
Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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In dem die Umsatzsteuer 1997 und 1998
betreffenden Klageverfahren erklärte sich das FA bereit, das
strittige Vertragsverhältnis als Darlehensvereinbarung
anzuerkennen und dadurch dem Klagebegehren abzuhelfen. Dies geschah
durch die Änderungsbescheide vom 11.10.2010. Der Rechtsstreit
wurde daraufhin mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom
23.11.2010 14 K 544/07 für erledigt erklärt.
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Hierauf änderte das FA am 18.10.2010
die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide auf der
Grundlage des § 174 Abs. 4 AO und erfasste nunmehr beim
Kläger die Umsätze aus den jährlichen
Lizenzabrechnungen der GEMA.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass die
Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO nicht vorlägen, weil
das FA nicht die steuerlichen Folgen aus einem „bestimmten
Sachverhalt“ gezogen habe. Gegenstand des Rechtsstreits wegen
Umsatzsteuer 1997 und 1998 sei die umsatzsteuerliche Behandlung der
Vereinbarung des Klägers mit der H-GmbH vom 22.10.1997 und
damit die umsatzsteuerliche Erfassung der von der H-GmbH an den
Kläger in den Jahren 1997 und 1998 gezahlten 2.000.000 DM
gewesen. Maßgeblicher Lebensvorgang sei daher die
Vereinbarung des Klägers mit der H-GmbH vom 22.10.1997 zum
Erhalt einer Zahlung von 2.000.000 DM „auf
Darlehensbasis“. Im Unterschied dazu gehe es in den
Streitjahren (1999 bis 2001) um die umsatzsteuerrechtliche
Erfassung der jährlichen Auszahlungen der GEMA. Dafür
komme es auf die Leistungsbeziehungen des Klägers mit der GEMA
an. Beide Ereignisse stellten keinen einheitlichen Lebensvorgang
und damit keinen bestimmten Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4
Satz 1 AO dar. Der bloß tatsächliche Zusammenhang
infolge der Abtretung der GEMA-Ansprüche des Klägers an
die H-GmbH reiche hierfür nicht aus. Umsatzsteuerrechtlich
lägen zwei unterschiedliche Leistungsbeziehungen vor. Diese
stellten jeweils einen eigenständigen „bestimmten“
Sachverhalt dar, an den das Gesetz steuerliche Folgen
knüpfe.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung des § 174 Abs. 4 AO und trägt dazu
vor:
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Ein bestimmter Sachverhalt i.S. von §
174 Abs. 4 AO liege nicht nur bei einzelnen steuererheblichen
Tatsachen und einzelnen steuerrechtlich bedeutsamen Merkmalen vor,
sondern auch bei einem einheitlichen, für diese Besteuerung
maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Im Streitfall umfasse
dieser Sachverhaltskomplex nicht nur die zwischen der H-GmbH und
dem Kläger getroffene Darlehensvereinbarung vom 22.10.1997,
sondern auch die damit in Verbindung stehenden Regelungen im
Zusammenhang mit den Forderungen des Klägers gegenüber
der GEMA, wonach der Kläger seine Ansprüche gegen die
GEMA auf Ausschüttung der ihm zustehenden Erträgnisse aus
der Verwertung von Urheberrechten an die H-GmbH abgetreten habe.
Das FG habe verkannt, dass das FA nicht einen weiteren Sachverhalt
(Vereinbarung des Klägers mit der H-GmbH) in die Beurteilung
der Vertragsbeziehungen mit der GEMA einbezogen habe, da die
Vertragsbeziehungen mit der GEMA Bestandteil des vorliegenden
Sachverhaltskomplexes seien. Dieser bestehe aus dem
Autorenexklusivvertrag vom 22.10.1997, dem Darlehensvertrag vom
22.10.1997 und der Abtretung der Ansprüche des Klägers
gegen die GEMA an die H-GmbH mit Vertrag vom 22.10.1997.
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Das FA beantragt, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Anfechtungsklage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist
begründet.
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Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage
abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO
- ). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für eine Änderung der
bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 nach
§ 174 Abs. 4 AO nicht vorgelegen hätten. Die
Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998, in denen das FA die Zahlungen
der H-GmbH an den Kläger als steuerpflichtige Umsätze
behandelt und der Umsatzsteuer unterworfen hatte, beruhten auf
einer rechtlich irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts.
Nachdem diese Bescheide aufgrund eines Rechtsbehelfs des
Klägers aufgehoben wurden, war das FA berechtigt, durch den
Erlass der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide die
zutreffenden steuerlichen Folgen zu ziehen.
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1. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines
bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund
eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen
durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder
geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO
aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder
Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen
Folgerungen gezogen werden. Dies gilt gemäß § 174
Abs. 4 Satz 2 AO auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das
Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der
Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen
Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder
Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden
(§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO). Diese Voraussetzungen liegen im
Streitfall vor:
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a) Entgegen der Ansicht des FG handelt es sich
bei den Vereinbarungen vom 22.10.1997 zwischen dem Kläger und
der H-GmbH und den darauf beruhenden Zahlungen sowie den
Vertragsbeziehungen des Klägers mit der GEMA und deren
Zahlungen an die H-GmbH um einen „bestimmten
Sachverhalt“ i.S. von § 174 Abs. 4 AO.
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aa) Bei dem Tatbestandsmerkmal des
„bestimmten Sachverhalts“ handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Normzwecks zu
konkretisieren ist. Danach soll der Steuerpflichtige im Fall seines
Obsiegens an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten werden, soweit
derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist. Der Steuerpflichtige, der
erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch
die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.11.2012 I R 53/11, BFH/NV 2013, 690
= SIS 13 10 47, BFH-Beschluss vom 21.5.2004 V B 30/03, BFH/NV 2004,
1497 = SIS 04 38 45). Nach ständiger Rechtsprechung ist unter
einem bestimmten Sachverhalt der einzelne Lebensvorgang zu
verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der
Begriff erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen,
sondern den einheitlichen, für die Besteuerung
maßgeblichen Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 19.12.2013
V R 7/12, BFHE 245, 80 = SIS 14 15 50; vom 24.4.2013 II R 53/10,
BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755 = SIS 13 18 01, und vom 16.4.2013
IX R 22/11, BFHE 241, 136 = SIS 13 18 32). Dabei müssen der
ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte
Lebenssachverhalt und Besteuerungssachverhalt nicht
vollständig übereinstimmen (BFH-Urteil vom 14.1.2010 IV R
33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586 = SIS 10 06 76,
m.w.N.).
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bb) Im Streitfall umfasst der
Sachverhaltskomplex sowohl die in 1997 und 1998 erfolgten und auf
einem Darlehensvertrag beruhenden Zahlungen der H-GmbH von
2.000.000 DM gegen Abtretung der Lizenzansprüche des
Klägers bei der GEMA als auch die Vertragsbeziehungen des
Klägers zur GEMA und die darauf beruhenden jährlichen
Lizenzzahlungen.
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(1) Mehrere Sachverhaltselemente bilden dann
einen einheitlichen Lebensvorgang und Sachverhaltskomplex, wenn die
betreffenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang
aufweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2003 I R 41/02, BFH/NV
2004, 604 = SIS 04 17 43, Rz 15; FG Düsseldorf, Urteil vom
25.10.2012 14 K 1400/11 E, EFG 2014, 709 = SIS 14 02 89, Rz 32;
Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 174 Rz 12).
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(2) Dieser innere Sachzusammenhang liegt im
Streitfall vor: Das dem Kläger gewährte Darlehen sollte
durch die ihm zustehenden Autorenanteile bei der GEMA getilgt
werden. Darüber hinaus trat der Kläger zur Sicherheit
seine zukünftigen Forderungen gegen die GEMA in Höhe der
zu erwartenden Autorenvergütung bis zum Betrag von 2.000.000
DM einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer ab. Der innere Sachzusammenhang ergibt sich aus dem
wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlungen. Diese beruhen alle auf
einer einheitlichen Quelle, der Verwertung von Autorenrechten durch
die GEMA. Während sich das Sachverhaltselement
„GEMA“ auf die Umsätze des Klägers in
den Streitjahren (1999: 154.973 DM, 2000: 107.258 DM, 2001: 86.988
DM) beschränkt, geht es im Sachverhaltselement
„H-GmbH“ um die in diesen Jahren und den
Folgejahren bis zu einer Summe von 2.000.000 DM addierten
Lizenzeinnahmen des Klägers. Damit ist das Sachverhaltselement
„GEMA“ Bestandteil des Sachverhaltselements
„H-GmbH“. Dies ist ausreichend, da der
Sachverhalt nicht in vollem Umfang inhaltsgleich sein muss,
vielmehr kann es - wie im Streitfall - nach den Erfordernissen des
jeweiligen steuerlichen Tatbestandes genügen, dass er
zumindest zu einem Teil in den widerstreitenden Steuerfestsetzungen
deckungsgleich ist (BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 41/02, BFH/NV
2004, 604 = SIS 04 17 43, Rz 15 a.E.; BFH-Beschluss vom 6.12.1979
IV B 56/79, BFHE 130, 1, BStBl II 1980, 314 = SIS 80 01 70, Rz 22;
von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 174 AO Rz 57 und
82; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 29; Loose in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO
Rz 5; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 174 AO Rz
18).
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b) Eine „irrige
Beurteilung“ i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt
vor, wenn sich die Beurteilung des bestimmten Sachverhalts
nachträglich als unrichtig erweist (BFH-Urteil vom 21.8.2007 I
R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277 = SIS 08 01 96).
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aa) Das FA ging im Anschluss an eine
Außenprüfung zunächst davon aus, dass die Zahlungen
der H-GmbH in Höhe von 2.000.000 DM in den Jahren des
Zuflusses (1997 und 1998) zu erfassen seien, da es sich um
Vorauszahlungen der H-GmbH für die Übertragung der
künftigen Autorenvergütung des Klägers
gegenüber der GEMA handele.
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bb) Diese Beurteilung erwies sich als
unrichtig. Bei zutreffender Beurteilung des Sachverhalts stellen
die Zahlungen der H-GmbH lediglich eine Darlehensgewährung
ohne umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen dar, während es sich
bei den Lizenzgebühren des Klägers aus
Ausschüttungen der GEMA um die Gegenleistung für
steuerbare und steuerpflichtige Duldungsleistungen i.S. des §
3 Abs. 9 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt, die dem
ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG unterliegen.
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(1) Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft
in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins, der die
Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an
Werken der Musik wahrnimmt. Das Wahrnehmungsrecht schließt
das Recht ein, die Nutzung der Werke in allen Ländern zu
gestatten, die Wiedergabe zu überwachen und die Tantiemen
einzuziehen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird ihr das Recht
zur Aufführung, Rundfunksendung und Vervielfältigung
übertragen. Die Übertragung dient dem Zweck, die den
Urhebern zustehenden Rechte wirtschaftlich zu verwerten. Dies
geschieht dadurch, dass die Werke Dritten gegen Entgelt zur
Wiedergabe zur Verfügung gestellt werden. Wesentlicher Inhalt
der Leistung der jeweiligen Urheber ist daher das Dulden der
Wiedergabe ihrer Werke (BFH-Urteil vom 10.3.1966 V 7/63, BFHE 85,
257, BStBl III 1966, 302 = SIS 66 01 81; Husmann in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr.
7 Buchst. c Rz 65). Die den Urhebern zufließenden Anteile am
Reinertrag der Verwertungsgesellschaft sind als Entgelt für
die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG begünstigt (Husmann in
Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c
Rz 192).
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(2) Der Umsatzsteuerpflicht steht nicht
entgegen, dass die Lizenzeinnahmen dazu dienen sollten, das
Darlehen des Klägers zurückzuzahlen und der Kläger
seine Lizenzansprüche sicherungshalber an die H-GmbH
abgetreten hatte.
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Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt,
hat diese auch dann zu versteuern, wenn er seinen Anspruch auf die
Gegenleistung abgetreten hat. Auf den Rechtsgrund der Abtretung
kommt es dabei nicht an. Da sich die Höhe und der Umfang des
Entgelts nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches
bestehenden Rechtsverhältnis - im Streitfall zwischen dem
Kläger und der GEMA - bestimmen, ist eine Abtretung des dem
Leistenden zustehenden Entgeltanspruchs an einen Forderungserwerber
für die Bestimmung des Entgelts ohne Bedeutung. Denn durch
eine Vereinbarung, an der der Leistungsempfänger nicht
beteiligt ist, kann das zwischen dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger bestehende Rechtsverhältnis nicht
geändert werden (BFH-Urteil vom 6.5.2010 V R 15/09, BFHE 230,
252, BStBl II 2011, 142 = SIS 10 22 99; BFH-Beschluss vom
29.10.2010 V B 123/09, BFH/NV 2011, 663 = SIS 11 07 30). Ist die
Abtretung des Vergütungsanspruchs für die Besteuerung des
Leistenden ohne Bedeutung, „erhält“ dieser
den an einen Dritten ausgezahlten Betrag für die von ihm
erbrachte Leistung (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter,
a.a.O., § 17 Rz 189).
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c) Die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998
wurden auch aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen
durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten geändert, da
diese Änderung im Rahmen des vom Kläger betriebenen
Klageverfahrens erfolgte. Dass die Bescheide nicht durch ein
Gerichtsurteil geändert wurden, sondern das FA dem
Klagebegehren bereits aufgrund eines Erörterungstermins des
Berichterstatters abgeholfen hat, steht dem nicht entgegen. Denn es
reicht insoweit aus, dass der Kläger spezifisch die
Änderung der angefochtenen Bescheide veranlasst hat (vgl.
BFH-Urteil vom 11.5.2010 IX R 25/09, BFHE 230, 203, BStBl II 2010,
953 = SIS 10 29 63, Rz 13).
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d) Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz
3 AO ist gewahrt.
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aa) Bei Erlass der geänderten
Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 am 18.10.2010 war deren
Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Aufgrund der die Streitjahre
betreffenden Außenprüfung wurden am 12.5.2010
geänderte Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 erlassen und
zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Mit der
Bekanntgabe dieser Bescheide sind diese unanfechtbar und somit
nicht mehr änderbar geworden.
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bb) Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist aber
unbeachtlich, da die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres
nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids
gezogen wurden: Im Streitfall sind die fehlerhaften
Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 am 11.10.2010 geändert
worden. Die hier streitigen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001
sind bereits am 18.10.2010 und damit binnen Jahresfrist erlassen
worden.
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e) Die Änderungsbefugnis ist im
Streitfall auch nicht durch § 174 Abs. 4 Satz 4 AO
eingeschränkt. Danach ist eine Änderung nur unter den
weiteren Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO
zulässig, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war,
als der später geänderte Steuerbescheid erlassen wurde.
Die später geänderten Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998
wurden im Anschluss an eine Außenprüfung am 20.7.2004
erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war wegen der Ablaufhemmung der
Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) noch keine
Festsetzungsverjährung eingetreten.
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2. Liegen damit die Voraussetzungen des §
174 Abs. 4 AO vor, durfte das FA die richtigen steuerlichen
Folgerungen aus dem „bestimmten Sachverhalt“
ziehen. Da der Begriff des „bestimmten
Sachverhalts“ nicht periodenbezogen einschränkend
auszulegen ist, sind die richtigen steuerlichen Folgerungen ohne
Rücksicht auf den Besteuerungszeitraum zu ziehen (BFH-Urteil
in BFH/NV 2013, 690 = SIS 13 10 47). Demnach umfasst die
Änderung sämtliche Besteuerungszeiträume, die vom
„bestimmten Sachverhalt“ betroffen sind.
Vorliegend sind das 1999 bis 2001.
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3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen, sodass seine Entscheidung
aufzuheben war. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden
Senats ist zwar Voraussetzung für das Vorliegen einer
einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger
Leistungen, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers
handelt (BFH-Urteile vom 19.3.2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl
II 2010, 78 = SIS 09 20 82, sowie vom 29.10.2008 XI R 74/07, BFHE
223, 498, BStBl II 2009, 256 = SIS 08 43 30; BFH-Beschluss vom
18.4.2007 V B 157/05, BFH/NV 2007, 1544 = SIS 07 24 53, m.w.N.).
Entgegen dem Urteil des FG kommt es jedoch für die Auslegung
des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO („bestimmter
Sachverhalt“) nicht auf die umsatzsteuerrechtlichen
Grundsätze zur einheitlichen Leistung an, sondern auf das
Vorhandensein eines inneren Sachzusammenhangs zwischen den
jeweiligen Sachverhaltselementen.
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4. Die Sache ist spruchreif und die Klage
abzuweisen. Das FA hat zwar keine Ermessensentscheidung über
die Änderung getroffen, dies war aber auch nicht erforderlich.
Nach dem BFH-Urteil vom 14.3.2012 XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl
II 2012, 653 = SIS 12 19 48), dem sich der Senat anschließt,
stellt die Entscheidung des FA darüber, ob im Falle einer
irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein
Steuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO nachträglich
geändert wird, keine Ermessensentscheidung dar, sondern eine
gebundene Entscheidung.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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